Beschluss
21 L 2650/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0128.21L2650.14.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
- 2.
Der Gegenstandswert wird auf 1.080,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 2. Der Gegenstandswert wird auf 1.080,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 11.11.2014 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, der Antragstellerin weiterhin für ihr Kind E. T. Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 180,00 Euro zu gewähren, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. 1.Der Antrag der Antragstellerin war gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass die Antragstellerin im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung zum 01.07.2014 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz begehrt. Im vorliegenden Verfahren kann vorläufiger Rechtsschutz gegen die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht über § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden. Denn Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder ‑ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG -) werden ebenso wie Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nicht als rentengleiche Dauerleistungen gewährt, sondern stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Einstellung. Die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.10.2014 angeordnete sofortige Vollziehung hinsichtlich der Einstellung der Unterhaltsleistung geht daher ins Leere. Vgl. Beschluss der Kammer vom 24.10.2014 – 21 L 2173/14 ‑;s. zur näheren Einordnung der Leistungen nach dem UVG OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2004 – 2 MB 153/03, 2 O 119/03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 10.01.1984 ‑ 8 A 2029/80 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2013 – 21 L 635/13 -, juris; VG München, Beschluss vom 12.08.2004 – M 6b S 04.3578 -, juris. Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung ‑ etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden ‑ nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten dient. Sie darf eine Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Sie dient nicht dazu, einem Hilfesuchenden schneller, als es in dem Hauptsacheverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabweisbar notwendig ist, weil andernfalls eintretende Nachteile für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Unzumutbarkeit im vorgenannten Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine ‑ voraussichtlich zu Gunsten des Antragstellers ausfallende ‑ Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, die inzwischen eingetretenen Nachteile und Schäden also irreparabel wären. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2009 ‑ 21 L 670/09 -. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem UVG ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung zum 01.07.2014 bis zur Erhebung des gerichtlichen Eilantrags begehrt, hat sie schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn im Allgemeinen gibt es keinen hinreichenden Grund, im Eilverfahren laufende Leistungen für abgelaufene Zeiträume zuzusprechen. Besondere Umstände, wonach der Antragstellerin wesentliche Nachteile drohten, wenn sie nicht sofort auch rückwirkend Leistungen nach dem UVG erhielte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Antragstellerin eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Weitergewährung der Leistungen nach dem UVG ab Eingang des Eilantrags bei Gericht (11.11.2014) begehrt, ist ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Es ist nicht erkennbar, dass die Deckung des Unterhaltsanspruchs nicht aus anderen Quellen, z.B. durch Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erreicht wird. Jedenfalls aber hat die Antragstellerin gemessen an vorstehenden Grundsätzen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn es besteht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Weitergewährung von Leistungen nach dem UVG hat. Die Voraussetzungen für die ursprünglich mit Bescheid vom 28.06.2010 bewilligten und mit Bescheid vom 14.10.2014 eingestellten Leistungen nach dem UVG liegen jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Das Begehren der Antragstellerin scheitert an Folgendem: Rechtsgrundlage für das Rückforderungsbegehren ist § 5 Abs. 1 UVG. Nach dieser Bestimmung hat dann, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden sind, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er entweder die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat (Nr. 1), oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren (Nr. 2). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem UVG waren in dem im angegriffenen Bescheid genannten maßgeblichen Zeitraum nicht gegeben. Vgl. zur diesbzgl. ständigen Rechtsprechung der Kammer nur: Urteil vom 04.10.2012 ‑ 21 K 3593/12 ‑ (unter Bezugnahme auf den im Verfahren ergangenen Gerichtsbescheid vom 21.08.2012), Die Antragstellerin war aufgrund der am 17.08.2012 geschlossenen Ehe ‑ der entsprechenden Mitteilung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.06.2014 auf der Grundlage einer Eintragung ist die Antragstellerin bis heute nicht entgegen getreten ‑ nicht, wie es § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG voraussetzt, ledig, verwitwet oder geschieden oder lebte von ihrem Ehemann dauernd getrennt lebend. Ein Getrenntleben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat sie lediglich vorgetragen, eine häusliche Gemeinschaft zu ihrem Ehemann bestehe nachweislich nicht, vielmehr habe bestanden / bestehe eine dauerhafte Trennung vom Ehegatten, was im Einzelnen zu einem späteren Zeitpunkt noch näher ausgeführt werde. Derartige nähere Ausführungen hat die Antragstellern nicht nachgeholt. Sollte die Antragstellerin sich darauf berufen wollen, dass ihrem Ehemann ausländerrechtlich der Daueraufenthalt im Bundesgebiet verwehrt sei, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Dies hat kein Getrenntleben im Sinne der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG zur Folge. Durch die mit dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16.08.2001 (BGBl I S. 2079) ‑ und damit vor dem Beginn des Bezugs von Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind der Antragstellerin ‑ erfolgte Neufassung des § 1 Abs. 2 UVG ist eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff des Getrenntlebens in § 1567 BGB in das Gesetz eingefügt worden. Nach der dortigen Definition leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Mit dieser Rechtsänderung ist der früheren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und auch der erkennenden Kammer, die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Nach dieser Rechtsprechung war unter Geltung der vorherigen Gesetzesfassung für das Unterhaltsvorschussrecht von einem Begriff des Getrenntlebens auszugehen, der von demjenigen des Ehescheidungsrechts in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB abwich. Vor allem im Hinblick auf den Gesetzeszweck des UVG in Abgrenzung zu demjenigen des zivilrechtlichen Ehescheidungsrechts wurde ein Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auch dann bejaht, wenn die in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB über das Auseinanderfallen des Lebensmittelpunktes der Eheleute hinaus weiterhin vorausgesetzten subjektiven Merkmale (erkennbarer Trennungswille und Motiv der Ablehnung der ehelichen Gemeinschaft) nicht gegeben waren, vgl. OVG NW, Urteil vom 02.05.2002 - 16 A 376/01 –, juris. Diese Rechtsprechung hatte zur Konsequenz, dass in Fällen, in denen der alleinerziehende Elternteil zwar eine neue Ehe eingegangen war, ein Zusammenleben im Bundesgebiet aber für eine nicht nur kurze Zeitdauer am Fehlen einer ausländerrechtlichen Aufenthaltserlaubnis scheiterte und daher die Trennung nicht auf dem Willen eines Ehepartners beruhte, ein Getrenntleben als Leistungsvoraussetzung nach dem UVG für gegeben erachtet wurde. Nach der Neufassung des § 1 Abs. 2 UVG ist für ein solche Auslegung jedoch kein Raum mehr. In der Fallkonstellation, in der nach einer Eheschließung im Ausland ein unfreiwilliges Getrenntleben einsetzt, weil der dort lebende Partner mangels Erteilung eines Visums zum Familiennachzug nicht (sofort) einreisen kann, ist wegen des Fehlens des gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verlangenden Trennungswillens also nunmehr kein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG mehr gegeben. Dass es auch gerade das Ziel der Gesetzesänderung war, die angeführte, zu einem anderen Ergebnis kommende Rechtsprechung zu korrigieren, kann der Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes (BT-Drucks. 14/6160 S. 15) entnommen werden. Dort heißt es: „In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass im Unterhaltsvorschussgesetz ein anderer Begriff des dauernd Getrenntlebens als im Bürgerlichen Gesetzbuch gelte. Die Vorschrift stellt daher klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend ist und lediglich durch die in Absatz 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird.“ Nach der heutigen Rechtslage reicht also eine räumliche Trennung für die Annahme eines Getrenntlebens der Eheleute nicht aus, wenn die Ehegatten eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2005 - 16 A 2333/05 -; VGH München, Urteil vom 26.05.2003 - 12 B 03.43 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2003 ‑ 12 LA 400/03 ‑, juris; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 02.01.2006 - 7 S 468/03 -, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 25.02.2008 - 21 K 5140/06 -. Eine analoge Anwendung der in § 1 Abs. 2 UVG bestimmten Ausnahmen von den in § 1567 BGB geregelten Voraussetzungen ‑ nämlich eine krankheits- oder behinderungsbedingte oder auf gerichtlicher Anordnung beruhende Unterbringung eines Ehegatten oder Lebenspartners für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt ‑ scheidet aus. Die genannten Ausnahmetatbestände sind als solche mangels Regelungslücke einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Vielmehr entspricht es auch der Absicht des Gesetzgebers, dass der Anwendungsbereich des § 1567 BGB lediglich um die ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert werden sollte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2008 - 16 E 271/07 -, www.nrwe.de unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung, BR-Drucks. 393/01, S. 26. Nebenbei bemerkt dürfte die Antragstellerin auch zur Rückzahlung der zu Unrecht erbrachten Leistungen verpflichtet sein, da sie die Zahlung der Unterhaltsleistung im streitbefangenen Zeitraum dadurch herbeigeführt hat, dass sie jedenfalls fahrlässig eine Anzeige nach § 6 Abs. 4 UVG unterlassen hat. Danach sind der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Antragstellerin hat der Unterhaltsvorschusskasse ihre am 17.08.2012 erfolgte Eheschließung nicht ausdrücklich mitgeteilt, sondern erst auf Anhörung mit Schreiben vom 04.06.2014 und Stellung vorliegenden Antrags bzw. Erhebung einer Klage gegen den angegriffenen Bescheid am 11.11.2014 – ohne dass sie bis heute amtliche Dokumente vorgelegt hätte ‑ eingeräumt, dass sie tatsächlich am 17.08.2012 die Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen geschlossen habe. Die fehlende rechtzeitige Mitteilung erfolgte auch zumindest fahrlässig. Denn die Klägerin war wiederholt ‑ im unter dem 24.06.2010 von ihr unterzeichneten Antragsvordruck, im Bewilligungsbescheid vom 28.06.2010, mit Überprüfungsschreiben vom 29.06.2011, im von ihr unter dem 02.08.2011 unterzeichneten Überprüfungsfragebogen, mit Überprüfungsschreiben vom 31.05.2012, im von ihr unter dem 13.06.2012 unterzeichneten Überprüfungsfragebogen, mit Überprüfungsschreiben vom 07.06.2013, im von ihr unter dem 20.06.2013 unterzeichneten Überprüfungsfragebogen ‑ ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie u.a. eine Heirat mitzuteilen habe. Der Höhe nach dürfte die Rückforderung auch nicht zu beanstanden sein. 2.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1;188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO VwGO. 3.Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist nach §§ 23, 33 RVG, §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 GKG erfolgt und entspricht – im Hinblick auf die vorläufige Regelung beschränkt auf den weitergehenden Bezug laufender Unterhaltsvorschussleistungen – dem halbierten Jahreswert der Unterhaltsvorschussleistungen von monatlich 180,00 Euro.