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Urteil

18 K 2265/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0608.18K2265.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Im Laufe der Silvesternacht 2008/2009 gegen 1:10 Uhr hielt sich der am 0.0.1989 geborene Kläger mit seinem Bruder Q. sowie weiteren Personen, darunter den Zeugen C. , B. , L. und L1. , in der Stichstraße zu den Häusern C1. Str. 101-109 in S. -Ost in der Nähe des Hauses Nr. 107 auf. Die C1. Straße ist eine öffentliche Straße. Im Haus Nr. 107 waren unter anderem die Zeugen T. , T1. , X. und X1. aufhältig, um den Jahreswechsel zu feiern. Nachdem die Personengruppe, welcher der Kläger angehörte, vor dem Haus Nr. 107 Böller zündete, wurde die Gruppe von der Zeugin T. aufgefordert, dies zu unterlassen. Als die Aufforderung aus Sicht der Zeugin T. nicht bzw. hinreichend fruchtete, bat sie die Zeugen T1. und X. , die Gruppe erneut aufzufordern, das Zünden von Böllern zu unterlassen. Der Zeuge T1. sprach zunächst mit den Personen, welche sich direkt gegenüber dem Haus der Zeugin T. an einem geparkten PKW aufhielten, und forderte sie auf, ihre Aktivitäten vor die Haustür des Klägers zu verlagern. Im Laufe der anschließenden Auseinandersetzung mit dem Zeugen T1. zog der Kläger eine Pistole (Walther P22 cal. 9 mm) mitsamt Schreckschussmunition hervor und gab zwei Schüsse ab. Der erste Schuss ging in den Boden, der zweite Schuss war auf die Brust des Zeugen T1. aufgesetzt und fügte diesem eine Schussverletzung (ca. 2 cm große bräunlich gefärbte Schmauchspur/Verbrennung auf der Haut) zu. Der Kläger ist nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis. 3 Der Kläger wurde hierauf vom Beklagten unter dem 14. Januar 2009 zu der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung angehört. Nach der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2009, der sich insbesondere auf ein Notwehrrecht des Klägers berief und von einem Unfall bzw. einer erheblichen Mitschuld des Zeugen T1. ausging, ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 9. März 2009 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers gemäß § 81 b Alt. 2 StPO an und lud ihn für den 31. März 2009 vor. Für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro angedroht. Zur Begründung der Maßnahmen wurde ausgeführt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers auch in Ansehung der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten notwendig sei. Der Kläger habe unter Einsatz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe gegen einen Menschen eine gefährliche Körperverletzung begangen und hierdurch die Wehrhaftigkeit des Opfers stark herabgesetzt. Anschließend habe er massiv auf den Geschädigten eingeschlagen und ihn gebissen. Von einer Notwehrlage könne nicht ausgegangen werden, da das Verletzungs- und Spurenbild zweifelsfrei auf einen aufgesetzten Schuss hindeute. Auch habe der Kläger durch sein aggressives Verhalten die Ursache für die Auseinandersetzung gesetzt. Insbesondere das Mitführen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe (Vergehen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und der Entschluss, diese gegen einen Menschen einzusetzen, setze eine Gewaltbereitschaft voraus, die deutlich über dem Maß dessen liege, was bei normalen körperlichen Auseinandersetzungen zu erwarten sei. Unter Abwägung sämtlicher Zeugenaussagen und in Ansehung der von Rohheit geprägten Art und Schwere der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten sei eine Gewaltbereitschaft und ein Aggressionspotential erkennbar, welches Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass der Kläger auch künftig in vergleichbarer Weise in Erscheinung treten werde. Die Maßnahme sei zur Aufklärung eventueller künftiger Straftaten geeignet und unter Würdigung des Gesamtsachverhalts auch erforderlich. 4 Der Kläger hat am 31. März 2009 Klage erhoben. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung der Stellungnahme im Anhörungsverfahren vor, dass der Sachverhalt nur unzureichend ermittelt worden sei. Dies gelte im Hinblick auf die dem Kläger vorgeworfene Rohheit; ferner sei eine erhebliche Anzahl von Zeugen nicht gehört worden, so dass der Verdacht der einseitigen Ermittlung bestehe. Insbesondere der Vorwurf des massiven Einschlagens auf den Zeugen T1. bzw. Beißens in dessen rechten Daumen übersehe, dass der Kläger sich in einer Notwehrsituation gegen den körperlich überlegenen und aggressiven Zeugen T1. – dieser habe den Kläger seinerseits mit dem beschuhten Fuß in das Gesicht getreten - befunden habe. Im Übrigen sei dem Prozessbevollmächtigten die Ermittlungsakte trotz Anforderung nicht übersandt worden. Hierin liege eine Beschneidung des Anhörungsrechtes aus § 28 VwVfG sowie des rechtlichen Gehörs. 5 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 6 den Bescheid des Beklagten vom 9. März 2009 einschließlich der Androhung von Zwangsmitteln aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Beklagte trägt ergänzend vor, dass die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe derart schwerwiegend seien, dass das erstmalige polizeiliche Inerscheinungtreten des Klägers einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entgegenstehe. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit, welches hier massiv gefährdet worden sei, sei ein hochwertiges Rechtsgut, so dass auch die einmalige Begehung einer Körperverletzung eine erkennungsdienstliche Behandlung rechtfertigen könne. 10 Der Beklagte hat die Zwangsgeldandrohung mit Schriftsatz vom 6. April 2009 aufgehoben. 11 Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 30. April 2009 und 18. Mai 2009 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 3. Juni 2009 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 15 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 9. März 2009 zulässig, aber unbegründet. Die Maßnahme ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Die Anordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen § 28 VwVfG NRW liegt nicht vor, da der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2009 zu der beabsichtigten Maßnahme angehört worden ist und hierzu auch unter dem 29. Januar 2009 Stellung genommen hat. Eine Verfahrensfehler resultiert auch nicht unter dem Aspekt der Verweigerung von Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren (§ 29 VwVfG NRW). Denn im Verwaltungsverfahren wurde Akteneinsicht bislang nicht beantragt. Der Prozessbevollmächtigte hat sich mit Schreiben vom 12. Januar 2009 ausschließlich mit einer Strafprozessvollmacht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren für den Kläger bestellt und Akteneinsicht beantragt. Dies stellt ausschließlich ein strafprozessuales Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers dar, über das nach § 147 Abs. 5 StPO die Staatsanwaltschaft - die überdies nicht Beteiligte im Verwaltungsverfahren ist - zu entscheiden hat. Hätte der Kläger daher auch im Verwaltungsverfahren Akteneinsicht begehren wollen, hätte er dies dem Beklagten unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht anzeigen müssen. Ungeachtet dessen liegt ein Gehörsverstoß auch deshalb nicht vor, weil es dem Kläger freistand hat, noch während des gerichtlichen Verfahrens Einsicht in die beigezogenen Verwaltungsvorgänge zu beantragen, § 100 VwGO. Dies ist jedoch nicht geschehen. 17 Die Verfügung ist zudem materiell rechtmäßig. Gemäß § 81b 2. Alternative StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. 18 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) werden erkennungsdienstliche Unterlagen nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder eines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient vielmehr der vorsorgenden Bereitstellung sächlicher Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO besteht hingegen nicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Strafverfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstliche Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt. 19 BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 -, DÖV 1983, 378; Beschluss vom 6. Juli 1988 ‑ 1 B 61.88 - Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1.; OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 ‑ 5 B 1972/00 - m.w.N. 20 Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend - fördern könnten. 21 BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -; BVerwGE 66, 192 <199>; OVG NRW, Urteil vom 28. März 1995 - 5 A 1171/94 –. 22 Aus präventiv-polizeilichen Gründen sind die Maßnahmen des § 81 b Alt. 2 StPO grundsätzlich auch dann zulässig, wenn das Ermittlungsverfahren nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt oder der Beschuldige rechtskräftig verurteilt oder aus Mangeln an Beweisen freigesprochen worden ist. Solche Umstände lassen die Notwendigkeit nicht ohne weiteres entfallen. Vielmehr hängt es von der Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles ab, ob wegen der Einstellung von Strafverfahren die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen notwendig ist oder nicht. 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 114/79 -; NJW 1983, 1338; Meyer-Goßner, a.a.O., § 81 b StPO Rdnr. 7; Senge, a.a.O., § 81 b StPO Rdnr. 2. 24 Die Erforderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen für die Aufklärung solcher oder vergleichbarer Straftaten geeignet und notwendig sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann. Die Anforderungen, die an die Wiederholungsgefahr, d.h. an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts gestellt werden müssen, sind dabei umso geringer, je schwerer das Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und ggf. auch je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind. Dabei kann auch allein die Art und Begehung der Anlasstat eine erkennungsdienstliche Behandlung rechtfertigen, sofern der Sachverhalt bereits in zureichendem Maße ermittelt ist. 25 Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 13. März 2009 - 3 B 34/09 -; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 – 5 B 1046/08 -. 26 Ferner verlangen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. 27 OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, vom 14. Juli 1994 - 5 B 2686/93 - und vom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -; Urteile vom 25. Juni 1991 - 5 A 1257/90 - und vom 29. November 1994 - 5 A 2234/93 -. 28 Ausgehend hiervon ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers nicht zu beanstanden. Nach Auswertung der Ermittlungsergebnisse, welche in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen dokumentiert sind, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die ursprünglich rein verbal geführte Auseinandersetzung mit den Zeugen X. und T1. neu entfachte, indem er auf eine möglicherweise unpassende, jedoch unstreitig beiläufige sinngemäße Äußerung des Zeugen T1. , man solle doch „weiter unten bei Mama“ weiter laut sein - so die im Kern übereinstimmenden Aussagen der unmittelbaren Tatzeugen Zeugen B. , C. , L1. und X. (Bl. 72, 78, 87 f., 103 d. Beiakte) -, dergestalt reagierte, dass er gegenüber dem Zeugen T1. verbal aggressiv wurde, seine Pistole hervorholte und einen Schuss am Zeugen T1. vorbei in den Boden abgab, obwohl jener nach eigener Einlassung sowie den Angaben der Zeugen X. und B. bereits Anstalten gemacht hatte, zur Silvesterfeier seiner Gastgeberin, der Zeugin T. , im Haus Nr. 107 zurückzukehren (Bl. 43, 103, 72 d. Beiakte). Diese Form des Einsatzes einer Schusswaffe ist nicht nur von den Zeugen T1. (Bl. 43 d. Beiakte) und X. (Bl. 43, 103 d. Beiakte), sondern im Kern auch von den Zeugen B. , C. und L1. bestätigt worden (Bl. 73, 78, 89 d. Beiakte). Daraufhin sah sich der Zeuge T1. veranlasst, auf den etwa 1 bis 3 Meter entfernt stehenden Kläger zuzugehen, um ihm die Pistole abzunehmen. Im Laufe des anschließenden Handgemenges zwischen dem Kläger und dem Zeugen T1. gab der Kläger einen aufgesetzten Schuss auf die Brust des Zeugen T1. ab, wodurch dessen Kleidung beschädigt und die Haut verletzt wurde. Die Abgabe dieses - zweiten - Schusses und dessen Auswirkungen sind hinreichend belegt durch den Bericht des St. N. - Krankenhauses vom 1. Januar 2009 sowie die hierzu gefertigten Lichtbilder, welche deutlich die Schmauch- und Verbrennungsspuren auf der Kleidung und der Haut des Zeugen T1. erkennen lassen (Bl. 46 - 49 d. Beiakte). Der Vorwurf des Prozessbevollmächtigten, dass der Sachverhalt vom Beklagten nur einseitig ermittelt worden sei, entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage, zumal der Beklagte die Spuren gesichert, die Tatwaffe sichergestellt und die unmittelbar am Tatgeschehen beteiligten Zeugen vernommen hat. Dass sich der Bruder und die Mutter des Klägers gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben (Bl. 108, 112, 114 d. Beiakte), geht nicht zu Lasten des Beklagten. 29 Das Verhalten des Klägers rechtfertigt in der Gesamtschau die Einschätzung des Beklagten, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers, der zum Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren war und gegenwärtig auch noch ist, zukünftige Ermittlungen fördern könnten. Zwar ist der Kläger bislang – soweit ersichtlich – strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Jedoch zeigen gerade die Art und Ausführung der Taten (unerlaubter Waffenbesitz und gefährliche Körperverletzung) und die zugefügten Verletzungen einschließlich der Behandlung des Geschädigten im Krankenhaus, dass beim Kläger im Hinblick auf die Verletzung der Rechtsordnung im Allgemeinen und von Rechtsgütern wie der körperlichen Unversehrtheit im Besonderen nur eine geringe Hemmschwelle vorhanden ist und zukünftig eventuell ähnlich gehandelt wird. Denn gerade die gezeigte Bereitschaft des Klägers, aus nichtigem Anlass zu einer Waffe zu greifen und diese gegen einen Menschen zu richten, gibt Anlass zu der Befürchtung, der Kläger könne auch künftig bei vermeintlichen oder tatsächlichen Verbalprovokationen zu gewalttätigen Überreaktionen neigen und unter Umständen schwere Verletzungen seines Opfers in Kauf nehmen. Dies gilt um so mehr, als ein aufgesetzter Schuss selbst bei einer Schreckschusspistole wie der vom Kläger verwendeten Walther P22 bei dem Opfer erhebliche Verletzungen nach sich ziehen kann (Bl. 30, 31, 41 d. Beiakte). 30 Das Vorbringen von Klägerseite, dass der Kläger bei Abgabe des zweiten Schusses in Notwehr gehandelt habe, gebietet keine andere Bewertung. Gegen das Vorliegen einer Notwehrlage spricht bereits der Umstand, dass der Kläger den ersten Schuss ohne ersichtliche Bedrohung abgegeben hat. Gegen eine Notwehrlage spricht ferner, dass der Kläger den zweiten Schuss nach den polizeilichen Feststellungen nahezu rechtwinklig aufgesetzt hat, was nach kriminalpolizeilicher Einschätzung des KHK K. bei einem wenige Meter entfernt stehenden Angreifer nur dann möglich ist, wenn der Entschluss zum Einsatz der Schusswaffe gegen den Angreifer bereits vor dessen Angriff gefallen ist (Bl. 137 d. Beiakte). Doch selbst wenn im Zeitpunkt des Heranstürmens des Zeugen T1. auf den Kläger zu dessen Gunsten von einer Notwehrlage im Sinne des § 32 StGB auszugehen sein sollte, dürfte das Notwehrrecht des Klägers aufgrund seines oben dargelegten Vorverhaltens nach den Grundsätzen der Notwehrprovokation 31 vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. März 2002 - 3 StR 490/01 -, NStZ 2002, 425; Urteil vom 26. Oktober 1993 – 5 Str 493/93, BGHSt 39, 374; Urteil vom 21. März 1996 – 5 StR 432/95 -, BGHSt 42, 97- 32 eingeschränkt gewesen sein mit der Folge, dass dem Kläger unter Umständen weniger einschneidende Abwehrmaßnahmen als ein weiterer Pistolenschuss zuzumuten waren. Dies drängt sich um so mehr auf, als der Kläger keineswegs auf sich allein gestellt war, sondern – wie der Verlauf der anschließenden Schlägerei belegt - von mehrerer hilfsbereiten Begleitern umgeben war. Letztlich bedürfen diese strafrechtlichen Fragen im vorliegenden gefahrenabwehr-rechtlichen Verfahren keiner abschließenden Erörterung. Denn die besonderen Umstände des Falles, der zum einen durch ein besonders krasses Missverhältnis zwischen der Tatbegehung (Pistolenschuss) und dem zugrunde liegenden Anlass (verbale Äußerung) und zum anderen durch eine besonders niedrige Hemmschwelle zur Gewaltanwendung gekennzeichnet ist, lassen die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung unabhängig von einer eventuellen späteren Verfahrenseinstellung gemäß §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO nicht entfallen. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 114/79 -, NJW 1983, 1338. 34 Darüber hinaus stellt sich die Anordnung nicht als unverhältnismäßig dar. Sie ist zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich. Zwar stand die Identität des Klägers im Anlassverfahren von vorne herein fest. Jedoch bietet ein solcher Befund keine hinreichend verlässliche Grundlage dafür, dass auch in Zukunft die Täterschaft des Klägers auf der Hand läge. Dies wäre allenfalls dann zu erwägen, wenn aufgrund der Eigenart der von ihm verwirklichten Delikte eine Identitätsfeststellung mittels erkennungsdienstlicher Unterlagen offensichtlich nicht erforderlich wäre. Das ist bei den hier betroffenen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und gegen das Waffengesetz jedoch nicht der Fall. Vielmehr bilden gerade die Körperverletzungsdelikte den nahezu klassischen Fall einer Deliktsgruppe, bei der zur Identifizierung eines Täters typischerweise auf erkennungsdienstliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. 35 Die Anordnung ist darüber hinaus nicht unangemessen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die angefertigten Unterlagen für den innerdienstlichen Gebrauch bestimmt und der Allgemeinheit grundsätzlich nicht zugänglich sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Lichtbilder durch ihre Aufnahme in die Lichtbildervorzeigekartei Dritten vorgelegt werden können. Denn die Berechtigung der Polizei zur Aufnahme von Lichtbildern zum internen Dienstgebrauch enthält nicht ohne weiteres die Befugnis, die Lichtbilder Personen zu zeigen, die nicht das Amtsgeheimnis zu wahren haben. Bevor sie über den innerdienstlichen Bereich hinaus einer Privatperson vorgelegt werden, müssen erneut die widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen abgewogen werden (vgl. BVerwG, u.a. Beschluss vom 18. Mai 1973 - 1 B 39.73 -, DÖV 1973, S. 752). Dass trotz dieser notwendigen restriktiven Handhabung mit der Anfertigung der Lichtbilder bzw. deren Vorlage eine für den Kläger nicht hinnehmbare Rufschädigung verbunden sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 36 Hinsichtlich von Finger- bzw. Handflächenabdrücken ist grundsätzlich zu beachten, dass sie für eine Täteridentifizierung durch Laien ungeeignet sind. Da Privatpersonen den Verdächtigen auf Grund dieser Abdrücke nicht wiedererkennen können, ist die Möglichkeit, den Kläger könnten durch ihre Anfertigung Nachteile entstehen, verschwindend gering (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW, Urteil vom 10. März 1981 - 4 A 2553/79 -). 37 Hinsichtlich der im Bescheid ebenfalls verfügten Vorladung des Klägers ist die Klage unzulässig, da der Vorladungstermin zum 31. März 2009 bereits verstrichen und damit das Klagebegehren durch Zeitablauf erledigt ist, vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Im Übrigen ist die Klage insoweit unbegründet. Auf vorstehende Ausführungen wird Bezug genommen. 38 Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ist die Klage unzulässig, da der Beklagte die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben hat, ohne dass der Kläger in der Folgezeit den Rechtstreit diesbezüglich für erledigt erklärt hat. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.