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Urteil

24 K 968/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:0702.24K968.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern des am 00.0.2007 geborenen M T, der seit dem 13. Oktober 2008 im Rahmen der Kindertagespflege in N betreut wird. Ein weiteres Kind der Kläger ist die am 0.0.2003 geborene B, die eine Kindertageseinrichtung in F besucht. Die Kläger wohnten zum Zeitpunkt der Anmeldung von B in der Kindertageseinrichtung noch in F und zogen in der Folgezeit nach N um, und zwar unmittelbar an die Stadtgrenze zu F. M sollte dann ebenfalls in der von B besuchten Tagesstätte betreut werden. Dies scheiterte jedoch daran, dass diese Tageseinrichtung keine Betreuung für Kinder unter 3 Jahren anbot. Da die Stadt F den Klägern nicht, wie gewünscht, eine Tagesmutter für M vermitteln konnte, ließen die Kläger ihren Sohn mit Hilfe des Jugendamts der Stadt N Wege der Tagespflege mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden betreuen. Ausweislich des im Klageverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheides für 2006 beliefen sich die Einkünfte der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug der Werbungskosten (4.750,00 Euro) auf 76.352 Euro. Ausweislich der mit der "verbindlichen Erklärung zum Familieneinkommen" vom 6. November 2008 vorgelegten Lohnsteuerbescheinigungen für 2007erzielte die Klägerin (Ehefrau) einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 25.596,43 Euro. In der Rubrik Nr. 15 "Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung, Aufstockungsbetrag, Altersteilzeitzuschlag" ist ein Betrag von 4.963,86 Euro ausgewiesen. Für die Zeit vom 11. August 2007 bis 17. November 2007 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld in Höhe von 1.287,00 Euro. Ferner wurde ihr durch Bescheid des Versorgungsamts F vom 11. Dezember 2007 ab dem 12. November 2007 ein Elterngeld bewilligt, und zwar für die Zeit vom 12. November 2007 bis 11. Dezember 2007 835,81 Euro und für die Zeit vom 12. Dezember 2007 bis 11. Januar 2008 1.044,76 Euro. Der Kläger (Ehemann) erhielt ausweislich seiner Lohnsteuerbescheinigung im Jahr 2007 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 44.204,56 Euro. Ausweislich der Lohnsteuerbescheinigungen für 2008 betrug der Bruttoarbeitslohn des Klägers 40.578,04 Euro, der Klägerin 15.170,51 Euro, insgesamt 55.748,55 Euro. Auf der Basis der Einkünfte im Jahr 2007 errechnete der Beklagte das beitragsrelevante Einkommen der Kläger wie folgt: Bruttolohn der Klägerin 25.596,43 Euro abzüglich Werbungskostenpauschale von 920,00 Euro; Bruttolohn des Klägers 44.204,56 Euro abzüglich Werbungskostenpauschale von 920,00 Euro, abzüglich Pauschalbetrag für Sonderausgaben von 36,00 Euro, abzüglich zwei Kinderfreibeträge von jeweils 5.808,00 Euro = 11.616,00 Euro; Gesamtbetrag: 56.308,99 Euro. Das bis zum 11. Oktober 2008 bewilligte Elterngeld blieb unberücksichtigt, weil es die Klägerin im Jahr 2009 nicht mehr erhalten hatten. Durch Leistungsbescheid vom 7. Januar 2009 zog die Beklagte die Kläger zu einem monatlichen Elternbeitrag für die Kindertagespflege in Höhe von 260,00 Euro heran. In dem Bescheid heißt es weiter, die Beitragspflicht bestehe zunächst vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Juli 2009. Der Elternbeitrag ändere sich für die Folgejahre nur dann, wenn sich die Betreuungsart/-zeit ändere oder eine Beitragsänderung erfolge oder Änderungen des Einkommens zu berücksichtigen seien. Die Kläger haben am 9. Februar 2009 (Montag) Klage erhoben und machen geltend: Der Leistungsbescheid sei rechtswidrig. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Elternbeitragssatzung der Stadt N entfalle der Beitrag für das zweite Kind, sofern mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder besuche. Dies sei hier der Fall. Denn ihr erstgeborenes Kind, B, besuche eine Kindertagesstätte der Stadt F. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Geschwisterregelung nur dann Anwendung finde, wenn beide Kinder in derselben Stadt Tageseinrichtungen besuchten, sei der Beitragssatzung nicht zu entnehmen. Dem Merkblatt über die Erhebung der Elternbeiträge sei dagegen zu entnehmen, dass der Elternbeitrag nur für ein Kind zu zahlen sei, wenn mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuche. Es werde dann nur für ein Kind der Beitrag erhoben, die anderen Kinder seien kostenfrei. Auch hier finde sich keine Einschränkung dahingehend, dass die Geschwisterregelung nur dann gelte, wenn beide Kinder in der Stadt N betreut würden. Sinn und Zweck der Geschwisterregelung sei die Entlastung kinderreicher Familien. Dieser Zweck werde unterlaufen, wenn sie – die Kläger – doppelt herangezogen würden, nur weil sie ihren Wohnsitz in eine benachbarte Stadt verlagert hätten. Die Kläger beantragen, den Leistungsbescheid des Beklagten über die Festsetzung des monatlichen Elternbeitrages für die Kindertagespflege vom 7. Januar 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Die Geschwisterregelung in der Elternbeitragssatzung gelte nur für den Besuch von Betreuungseinrichtungen innerhalb der Stadt N. Bei einem Besuch von Geschwisterkindern in einer Nachbarstadt, wie hier in F, greife diese Regelung dagegen nicht ein. Die Beitragssatzung stelle eine Ortssatzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung dar. Satzungen seien in ihrem Geltungsbereich auf das Gebiet der Gemeinde, die die Satzung erlassen habe, begrenzt. Die Gemeinden schafften nach § 8 GO NRW innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner die erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Alle Einwohner einer Gemeinde seien im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der Gemeinde ergäben. Entsprechend diesen Regelungen stelle die Stadt N den Einwohnern Kindertageseinrichtungen und Schulen in ihrem Stadtgebiet zur Verfügung. Die hierzu in der Satzung getroffenen Regelungen beträfen daher auch nur die Einrichtungen innerhalb des Stadtgebietes von N. Eine eindeutige örtliche Beschränkung für die Geschwisterregelung sei nicht erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Denn der angefochtene Elternbeitragsbescheid der Beklagten vom 7. Januar 2009 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in § 23 KiBiz in Verbindung mit der auf dieser Grundlage ergangenen Satzung der Stadt N über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder, in außerunterrichtlichten Angeboten der Offenen Ganztagsschulen sowie für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege vom 7. April 2008 (- Elternbeitragssatzung, EBS –). Nach deren §§ 1, 2 Abs. 1, Abs. 2, 4, 9 haben die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege nach dem Alter des Kindes, den wöchentlichen Betreuungszeiten und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen gestaffelte öffentlich-rechtliche Elternbeiträge zu entrichten. Die Höhe des Beitrags ergibt sich aus den Anlagen zu §§ 3 und 4 Abs. 1 EBS und richtet sich nach dem gemäß § 4 EBS zu ermittelnden Einkommen. Hierbei handelt es sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EBS um die Summe des zu versteuernden Einkommens nach § 2 Abs. 5 EStG der Eltern und der nichtvolljährigen berufstätigen Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft leben (Familieneinkommen). Diesem Einkommen sind die in § 4 Abs. 2 Satz 3 EBS genannten Einkünfte hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechender Vorschriften ist dem Einkommen nicht hinzuzurechnen. Nach 2 Abs. 5 Satz 1 1. Halbs. EStG ist das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, das zu versteuernde Einkommen. Das auf diese Weise zu ermittelnde beitragsrelevante Einkommen der Eltern steht mit den landesgesetzlichen Vorgaben in § 23 KiBiz nicht in Widerspruch. Insoweit verlangt § 23 Abs. 4 Satz 1 KiBiz lediglich die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Hieraus folgt, dass dem Satzungsgeber weitgehend freie Hand gegeben ist, in welcher Weise er das Einkommen der Beitragspflichtigen berücksichtigt. Insoweit hat daher der Ortsgesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit, vgl. Urteil der Kammer vom 22. Januar 2009 – 24 K 4349/08 -; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 16 A 2645/93 ; Beschluss vom 21. September 2007 – 12 A 1156/07 -. Dabei war obergerichtlich geklärt, dass die von § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (GTK a.F.) vorgegebene Einkommensermittlung auf der Grundlage der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG (Bruttoeinkünfte) unter Ausschluss eines Ausgleichs mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten eine mit höherrangigem Recht nicht kollidierende Methode der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen darstellte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 – 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, 191; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 22. Juli 1998 – 1 BvR 2369/94 -. Gegen die von § 4 Abs. 2 EBS vorgesehene Ermittlung des beitragsrelevanten Einkommens nach dem feinmaschigeren zu versteuernden Einkommen gemäß § 2 Abs. 5 ESTG ist daher rechtlich um so weniger einzuwenden. Ob allerdings § 4 Abs. 2 EBS mit höherrangigem Recht vereinbar ist, soweit er bestimmt, dass auch das Einkommen der nicht volljährigen berufstätigen Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft leben, in die Ermittlung des beitragsrelevanten Einkommens einbezogen wird, ist zweifelhaft. Das OVG NRW vgl. Beschluss vom 1. Februar 2001 – 16 B 1942/00 - hat jedenfalls unter Geltung des § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK a. F. eine Ausdehnung der zu berücksichtigenden Zuflüsse auf Bezüge anderer Familienmitglieder (dort: Unterhaltsleistungen an Kinder, für die der Elternbeitrag nicht gezahlt wird), mit Blick auf die dort maßgeblichen Einkünfte der Eltern für nicht rechtens erachtet. Hier ist in soweit von Bedeutung, dass § 23 Abs. 4 Satz 1 KiBiz die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern vorschreibt. Diese wird durch Einkünfte der in häuslicher Gemeinschaft lebenden nicht volljährigen berufstätigen Kinder allenfalls mittelbar tangiert. Dies kann jedoch im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Denn dem mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Elternbeitrag ist nur das Elterneinkommen zugrunde gelegt worden. Sollte die Einbeziehung des Einkommens von in der Familie lebenden minderjährigen berufstätigen Kindern gegen § 23 Abs. 4 Satz 1 KiBiz verstoßen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Satzungsregelung, sondern lediglich zur Nichtigkeit dieser Teilbestimmung. Die Ungültigkeit eines Teiles einer kommunalen Satzungsbestimmung führt dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Januar 2009 – 4 M 430/08 -, juris. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn im Falle der Rechtswidrigkeit der genannten Teilregelung darf allein auf das vom ersten Halbsatz des § 4 Abs. 2 Satz 2 EBS erfasste Einkommen der Eltern abgestellt werden. In zeitlicher Hinsicht ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 EBS das Einkommen in dem Kalenderjahr maßgebend, das der fristgemäßen Abgabe der Erklärung über das Einkommen nach § 7 Abs. 1 und 2 EBS jeweils vorausgeht. Gemäß Satz 2 ist abweichend von Satz 1 das 12-fache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW zu § 17 GTK a.F. ist bei der Ermittlung des beitragsrelevanten Einkommens zwischen der Situation im laufenden Jahr und nach Ende des laufenden Jahres, d.h. nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Beitragsmonate liegen (Ex-Post-Betrachtung), zu unterscheiden. Danach gilt folgendes: Sobald dieses bekannt ist, ist das tatsächlich in dem Kalenderjahr, in dem die Beitragsmonate liegen, erzielte Einkommen maßgeblich. Auf die nach § 17 Abs. 5 Satz 2 oder 4 GTK a.F. zu treffende Prognose kommt es dann nicht mehr an. Einhergehend mit dem Abstellen auf das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte Einkommen in der Ex-Post-Betrachtung kommt es regelmäßig auch nicht mehr darauf an, in welchem Monat eine etwaige Änderung der Einkommensverhältnisse stattgefunden hat, sondern die gegebenenfalls vorzunehmende Neufestsetzung erfolgt regelmäßig für alle Beitragsmonate des Kalenderjahres, weil die Einstufung in die Einkommensgruppen kalenderjahresbezogen ist. Dieser Auffassung ist die erkennende Kammer seither in ständiger Rechtsprechung gefolgt, vgl. z.B. Urteil vom 4. Mai 2007 – 24 K 5293/06 -; Beschluss vom 22. Januar 2009 – 24 K 6508/08 -. Hier gilt nichts anderes. Denn § 4 Abs. 3 EBS entspricht, abgesehen von der Maßgeblichkeit des "zu versteuernden" Einkommens, im Wesentlichen § 17 Abs. 5 Sätze 1, 2 und 4 GTK a.F. Danach wäre hier für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2008 auf das im Jahr 2008 tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen, falls es bekannt ist. Dieses wäre dann auch der Prognose für 2009 zugrunde zu legen, wenn nicht in dieser Zeit eine Erhöhung oder Verringerung eingetreten wäre (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EBS). Das von den Klägern im Jahr 2008 tatsächlich erzielte beitragsrelevante Einkommen ist jedoch bisher nicht bekannt. Zwar betrug ausweislich der Lohnsteuerbescheinigungen für 2008 der Bruttoarbeitslohn des Klägers 40.578,04 Euro und der der Klägerin 15.170,51 Euro, insgesamt 55.748,55 Euro. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EBS ist jedoch auf die Summe des zu versteuernden Einkommens nach § 2 Abs. 5 EStG abzustellen, also auf das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge. Die folglich für die Beitragsbemessung maßgeblichen Werbungskosten und Sonderausgaben (nicht nur der Pauschbetrag nach § 10 c Abs. 1 EStG) für 2008 sind jedoch noch nicht bekannt. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 EBS ist daher das Einkommen in dem Kalenderjahr maßgebend, das der fristgemäßen Abgabe der Erklärung über das Einkommen nach § 7 Abs. 1 und 2 EBS jeweils vorausgeht. Das ist hier das 2007 erzielte Einkommen. Ausweislich der Lohnsteuerbescheinigungen 2007 betrug der Bruttoarbeitslohn der Klägerin (Ehefrau) 25.596,43 Euro zuzüglich 4.963,86 Euro (Rubrik Nr. 15 "Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung, Aufstockungsbetrag, Altersteilzeitzuschlag"). Der Bruttoarbeitslohn des Klägers (Ehemannes) betrug 44.204,56 Euro, der Kläger insgesamt 74.764,85 Euro. Werbungskosten und Sonderausgaben für 2007 sind von den Klägern nicht nachgewiesen worden, so dass gemäß § 8 Abs. 3 EBS der höchste Elternbeitrag zu zahlen wäre. Ausgehend von den im Einkommensteuerbescheid für 2006 festgesetzten Werbungskosten von 4.750,00 Euro und Sonderausgaben von 7.221,00 Euro sowie unter Berücksichtigung von zwei Kinderfreibeträgen in Höhe von 11.616,00 Euro ergibt sich ein maßgebliches Einkommen in Höhe von 51.177,85 Euro, das in der Einkommensstufe "über 48.000 bis unter 60.000,- Euro" und einer Betreuungszeit von 45 Stunden bei Kindern unter 2 Jahren auf den vom Beklagten festgesetzten monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 260,- Euro führt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ermäßigung des festgesetzten Beitrags. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 EBS entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind, wenn mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder bzw. eine offene Ganztagsschule besucht oder eine Kindertagespflege in Anspruch genommen wird (Geschwisterregelung). Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger nicht. Von der Beklagten wird schon kein Beitrag für ein zweites Kind der Kläger, sondern nur ein Beitrag für ein Kind erhoben. Auf Grund der bereits zum 1. August 2006 in Kraft getretenen Neufassung des § 17 GTK (GTK n.F.), der insoweit dem seit dem 1. August 2008 geltenden § 23 KiBiz entspricht, ist eine "Kommunalisierung" des Elternbeitragsrechts erfolgt. Danach müssen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit über die Frage des "Ob" und des "Wie" einer Beitragspflicht entscheiden. Eine Verpflichtung zur Erhebung von Elternbeiträgen besteht nicht mehr. Im Falle einer Heranziehung zu Elternbeiträgen müssen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe – in Form einer Satzung – eigene Regelungen treffen, vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 24. September 2008 – 24 L 1481/08 -; Janssen, Dreier, Selle, Kindertageseinrichtungen in NRW, Kommentar, 11.17. Seite 7. Diese müssen mit den (früheren) landesrechtlichen Regelungen des § 17 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 gültigen Fassung nicht deckungsgleich sein. § 23 KiBiz gibt (ebenso wie zuvor § 17 Abs. 3 GTK n.F.) im wesentlichen nur noch eine soziale Staffelung vor. Dies ist in der hier zu beurteilenden Elternbeitragssatzung ausweislich der an der Höhe des Jahreseinkommens orientierten Beitragstabelle geschehen. Ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder "kann" das Jugendamt gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 KiBiz vorsehen. Es ist dazu aber nach der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 23 KiBiz nicht verpflichtet. Hier hat der Satzungsgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 1 EBS von der Möglichkeit der Geschwistermäßigung Gebrauch gemacht. Dass diese Ermäßigung nur für den Erlass des Beitrags von weiteren Kindern gilt, die eine Kindertagesstätte in N besuchen, folgt ohne ausdrückliche Erwähnung im Ortsrecht aus §§ 2, 7 Abs. 1 GO NRW. Denn danach regeln die Gemeinden durch Satzung nur die sich auf ihr Gemeindegebiet beziehenden Angelegenheiten. Für das Absehen vom Beitrag für das eine Einrichtung in N besuchende Kind in den Fällen, in denen – wie hier – ein Geschwisterkind die Einrichtung einer anderen Gemeinde besucht und damit für das Absehen von jeglichem Beitrag bedürfte es einer ausdrücklichen Satzungsregelung, weil der dadurch entstehende Beitragstotalausfall mangels anderweitiger Deckung mit Steuermitteln ausgeglichen werden müsste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.