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Beschluss

12 A 2115/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1129.12A2115.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.376 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.376 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag namentlich nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, § 6 Abs. 1 Satz 4 der hier maßgeblichen Elternbeitragssatzung (EBS), wonach die Regelung der Geschwisterermäßigung in Satz 3 nur für öffentlich geförderte N. Betreuungsangebote und nur für Zahlungspflichtige mit Wohnsitz in N. gilt, sei wegen des dem Satzungsgeber nach § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz eröffneten Ermessens mit höherrangigem Recht und insbesondere auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Wenn die Kläger der überzeugenden Argumentation des Verwaltungsgerichts zu den unterschiedlichen Regelungsbereichen von § 23 Abs. 5 Satz 1 KiBiz einerseits und § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz andererseits dem Sinne nach entgegenhalten, der Satz 2 stehe in unmittelbarem und das Ermessen einschränkendem Zusammenhang mit den in Satz 1 genannten Kriterien für die Bemessung der Beiträge, zu denen aber – wie sich schon aus dem Beschluss des OVG NRW vom 28. Januar 2005 - 9 B 10/05 - zu § 17 GTK a. F. ergebe – der Wohnsitz der Kindeseltern gerade nicht als Anknüpfungspunkt zähle, übersehen sie, dass bereits aufgrund der zum 1. August 2006 in Kraft getretenen Neufassung des § 17 GTK eine - ab dem 1. August 2008 durch § 23 KiBiz fortgeführte - „Kommunalisierung“ des Elternbeitragsrechts erfolgt ist. Vgl. dazu: VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2009 - 24 K 968/09 -, juris. § 23 KiBiZ enthält – anders als es das OVG NRW für § 17 GTK a. F. angenommen hat – keine abschließende Regelung mehr über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Tageseinrichtungen losgelöst von der Verpflichtung des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers zur Bereitstellung eines Platzes nur für die aus seinem Zuständigkeitbereich stammenden Kinder, sondern führt durch die Delegation der Erhebung der Elternbeiträge an die Jugendämter das Recht auf Beitragserhebung und die Verpflichtungen aus § 24 SGB VIII zusammen. Der Anspruch aus § 24 SGB VIII richtet sich aber nur gegen den örtlich für das Kind zuständigen Jugendhilfeträger und kann auch über das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs. 1 SGB VIII nicht auf eine Nachbargemeinde ausgedehnt werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt schon das Kriterium der Beteiligung an den Gemeinlasten einer Kommune im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG – den allgemeinen Gleichheitssatz – eine unterschiedliche Behandlung von Einwohnern der Beklagten und Auswärtigen. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VG Braunschweig, Urteil vom 28. Mai 2009 – 3 A 79/07 - , NVwZ-RR 2009, 934, juris (zum Nds. KitaG) Die Herausnahme Auswärtiger aus der Geschwisterermäßigung findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass der Jugendhilfeträger sonst im Rahmen der Finanzierung der verschiedenen Kindertageseinrichtungen nach §§ 18 ff. KiBiz zu seinen Lasten gehende zusätzliche Kosten zugunsten von - nicht in seinem Zuständigkeitsbereich ansässigen und damit nicht seiner Sozialfürsorge anheimfallenden - Eltern übernehmen würde, die ihrerseits regelmäßig nicht zu seinem kommunalen Steueraufkommen beitragen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördert Kindertagesstätten der jeweiligen Einrichtungsträger primär deshalb, damit sie Kindern aus seinem Gebiet offenstehen, er ihnen gegenüber also seine Verpflichtung aus § 24 SGB VIII erfüllen kann. Er entscheidet deshalb nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob er dann ausnahmsweise auch Auswärtigen zugute kommende Kindergartenplätze institutionell fördern will. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 – 5 C 16.01 -, NVwZ-RR 2003, 40, juris (zu § 74 SGB VIII in Hinblick auf auswärtige Kindergartenplätze). Inwieweit und mit welcher Tendenz der Satzungsgeber der Vorschrift in § 6 Abs. 1 Satz 3 EBS zusätzlich eine bedarfslenkende Funktion beigemessen hat, spielt danach keine entscheidende Rolle. Unbegründet ist auch der Vorwurf, es würde durch die Satzungsregelung willkürlich in einen bestehenden Betreuungsvertrag eingegriffen. Die Elternbeitragspflicht wird nicht im Betreuungsvertrag mit dem jeweiligen Einrichtungsträger, sondern durch das gemeindliche Satzungsrecht des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe festgelegt. Angesichts der Verfassungskonfirmität des § 6 Abs. 1 Satz 3 EBS kommt es nicht darauf an, ob hier im gegenteiligen Falle die Kläger beitragsfrei zu stellen wären. Es spricht allerdings Überwiegendes dafür, dass eine Gleichheitswidrigkeit die Regelung zur Geschwisterermäßigung insgesamt erfassen würde, so dass das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Senates, wonach es dem Satzungsgeber überlassen bleiben muss, ob er den Gleichheitsverstoß dadurch beseitigt, dass er eine neue Ermäßigungsregelung unter Beachtung des Gleichheitssatzes trifft oder die Ermäßigungsregelung vollständig aufgibt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 12 A 2587/09 -, juris, zurecht herangezogen hat. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grund-sätzlichen Bedeutung der Rechtsache zugelassen werden. Die von den Klägern insofern aufgeworfene Frage, ob die Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen bei der sog. „Geschwisterkindregelung“ nach § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz Regelungen treffen können, die eine Beitragsbefrei- ung bzw. –reduzierung bei auswärtigen Kindern ausschließt, ist vor dem Hintergrund der Kommunalisierung des Elternbeitragsrechtes und der bereits ergangenen Rechtsprechung als hinreichend geklärt anzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).