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Urteil

13 K 8015/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0710.13K8015.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahre 1954 geborene Kläger ist im Januar 1996 zum Steueramtsrat ernannt worden. Er war zuletzt beim Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung L tätig. Seit dem 31. Januar 2007 war er dienstunfähig erkrankt. 3 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007, eingegangen am 5. Oktober 2007, beantragte der Kläger zum 31. Dezember 2007 seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Nach Ansicht des ihn behandelnden Arztes sei davon auszugehen, dass auch zukünftig keine Aussicht auf Dienstfähigkeit bestehe. Ersatzweise und nachrangig werde er frist- und formgerecht einen Antrag auf vorgezogenen Ruhestand stellen. 4 Mit Formularschreiben vom 8. Oktober 2007, per Fax eingegangen am selben Tage, bat er um Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement NRW (LPEM NRW) und darum, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach § 12 des Gesetzes über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen (PEMG NRW) in den vorgezogenen Ruhestand versetzt zu werden. Über die Auswirkungen der Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand habe er sich eingehend informiert. Dies gelte insbesondere für die Höhe des Ruhegehaltes, das gemäß § 12 Abs. 2 PEMG um einen Versorgungsabschlag in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) dauerhaft vermindert werde. Außerdem weise er darauf hin, dass er am 4. Oktober 2007 die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Krankheit zum 31. Dezember 2007 gestellt habe. Der Antrag bzgl. des vorgezogenen Ruhestandes gemäß § 12 PEMG NRW gelte nachrangig. 5 Unter dem 15. Oktober 2007 teilte der Kläger nach Gesprächen, die er mit dem Vorsteher und dem Geschäftsleiter des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung L geführt hatte, mit, dass sein Antrag vom 8. Oktober 2007 bedingungsfrei und uneingeschränkt gelte. 6 Nach Beteiligung des Bezirkspersonalrats versetzte die Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland den Kläger mit Bescheid vom 14. November 2007 mit Wirkung vom 2. Dezember 2007 aufgrund der Angaben und Erklärungen in dem Antrag vom 8. Oktober 2007 an das LPEM NRW. Der Bescheid wurde dem Empfangsbevollmächtigten des Klägers gegen schriftliche Empfangsbestätigung ausgehändigt, ohne dass das Datum der Aushändigung vermerkt wurde. 7 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 versetzte das LPEM NRW den Kläger gemäß § 12 PEMG NRW mit Ablauf des 31. Dezember 2007 in den vorgezogenen Ruhestand. Dieser Bescheid wurde dem Empfangsbevollmächtigten des Klägers am 10. Dezember 2007 ausgehändigt. 8 Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) setzte die Versorgungsbezüge des Klägers mit Bescheid vom 19. November 2007 fest und errechnete den maßgeblichen Ruhegehaltssatz mit 67,00 v.H.. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob er am 2. Juli 2008 Klage, mit der er eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes anstrebt im Hinblick darauf, dass er seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beantragt hatte (23 K 4790/08 Verwaltungsgericht Düsseldorf). 9 Mit Schreiben vom 12. März 2008 erinnerte der Kläger an seinen Antrag vom 4. Oktober 2007 auf Versetzung in den Ruhestand zum 31. Dezember 2007 wegen Dienstunfähigkeit und bat um Bescheidung. Die OFD Rheinland erwiderte unter dem 20. März 2008, der Kläger sei antragsgemäß mit Ablauf des 31. Dezember 2007 in den vorgezogenen Ruhestand gemäß § 12 PEMG NRW versetzt worden. Der Antrag vom 4. Oktober 2007 habe sich dadurch erledigt. 10 Der Kläger hat am 21. November 2008 Klage im vorliegenden Verfahren erhoben. Er macht zu Begründung geltend: 11 Er sei durch das beklagte Land nicht darüber beraten worden, dass sich der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit möglicherweise durch einen parallel laufenden Antrag erledigen könne. Insbesondere sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden, dass eine spätere Versetzung in (untechnisch gesprochen) "einen anderen" Ruhestand grundsätzlich von Gesetzes wegen nicht vorgesehen sei. Das führe dazu, dass ihm verminderte Versorgungsbezüge ausgezahlt wurden. Diese wirtschaftliche Dimension sei für ihn bei der Stellung der Anträge nicht ersichtlich gewesen. 12 Er habe durch die Reihenfolge der Anträge deutlich gemacht, dass er in der Sache vorrangig von einer Versetzung wegen Dienstunfähigkeit ausgegangen sei. Das ergebe auch eine Auslegung der beiden Anträge nach Treu und Glauben. Er sei bereits seit mehreren Monaten wegen Krankheit dauerhaft dienstunfähig gewesen und ein möglicher Zeitpunkt der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei nicht bekannt gewesen. Beide Anträge hätten nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und hier unter besonderer Beachtung der Fürsorgepflicht bearbeitet werden müssen. Es habe eine sachliche Abwägungsentscheidung getroffen werden müssen, die sich nicht willkürlich an einen der beiden Anträge gebunden gefühlt hätte. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass die Bescheide vom 14. November 2007 und 3. Dezember 2007 rechtswidrig seien, weil die Gleichstellungsbeauftragten nicht angehört worden seien, und führt das im Einzelnen aus. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid der OFD Rheinland vom 14. November 2007 und den Bescheid des LPEM NRW vom 3. Dezember 2007 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, seine Anträge auf Versetzung in den Ruhestand unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 15 Das beklagte Land beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage hat keinen Erfolg. 20 Soweit sich die Klage gegen den Bescheid des LPEM NRW vom 3. Dezember 2007 (Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand) richtet, ist die Klage zulässig. 21 Die Klagefrist ist gewahrt. Da es eines Vorverfahrens nicht bedarf, § 179a Landesbeamtengesetz (LBG), und dem Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, vgl. §§ 74 und 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), galt eine Klagefrist von einem Jahr seit Bekanntgabe des Bescheides. Diese Frist lief hier mit dem 10. Dezember 2008 ab, die Klage wurde aber bereits am 21. November 2008 erhoben. 22 Das Recht des Klägers, gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2007 zu klagen, ist nicht verwirkt. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist, und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist zu bejahen, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte, 23 Thüringer Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 25. November 2008 – 4 ZKO 462/01 –, juris. 24 In diesem Zusammenhang könnte eine Besonderheit bei der Zurruhesetzung von Bedeutung sein, nämlich dass die bis zur Anfechtung wirksame Entbindung des Betroffenen von seiner Dienstleistungspflicht nicht rückwirkend beseitigt werden kann und daher eine Verwirkung bereits vor Ablauf der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO in Erwägung gezogen werden könnte. 25 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2009 – 13 K 6075/07 –, n.v., S. 8 des Entscheidungsabdrucks. 26 Das kann aber hier dahinstehen. Im Falle des Klägers ist das Klagerecht bereits deshalb nicht verwirkt, weil er, wie er in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, noch vor November 2008 mit dem beklagten Land in Kontakt getreten ist, um eine außergerichtliche gütliche Einigung zu erreichen. 27 Die Klage gegen den Bescheid des LPEM NRW vom 3. Dezember 2007 ist aber nicht begründet. 28 Dieser Bescheid ist, soweit Rechte des Klägers betroffen sind, nicht rechtswidrig und der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 29 Nach § 12 Satz 1 PEMG NRW können beim LPEM NRW beschäftigte Beamte auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Versetzung in den Ruhestand, die der betroffene Beamte selbst beantragt oder der er zuvor zugestimmt hat, ihn unabhängig davon nicht in seinen Rechten verletzt, ob sie im übrigen rechtsfehlerfrei ergangen ist. In der Sache schützen die Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts über die Versetzung in den Ruhestand durchweg zwar sowohl öffentliche Interessen als auch diejenigen des Beamten. Es besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass sie den Beamten auch gegen seinen wirksam erklärten Willen schützen. Einen etwaigen Verstoß gegen öffentliche Interessen kann der betroffene Beamte nicht im Klagewege geltend machen. 30 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. September 1996 – 2 B 98/96 –, ZBR 1997, 20; vgl. auch für den Fall der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. September 1998 – 12 A 1123/97 –, juris. 31 Demnach kommt es hier allein darauf an, ob der Kläger einen Antrag auf Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand nach § 12 PEMG NRW wirksam gestellt hat. Ob der angefochtene Bescheid vom 3. Dezember 2007 auch im übrigen rechtmäßig ist, ist für die Frage, ob der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, ohne Bedeutung. 32 Der nach § 12 PEMG NRW erforderliche Antrag des Klägers liegt vor. Seine unter Verwendung eines entsprechenden Antragsformulars unter dem 8. Oktober 2007 abgegebene Erklärung entspricht den Anforderungen. Sie ist ihrem Inhalt nach eindeutig und enthält auch keine Nebenbestimmungen, die ihre Wirksamkeit in Frage stellen könnten. Insbesondere hat der Kläger seinen Antrag mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 dahin ergänzt, dass der Antrag auf vorgezogenen Ruhestand nach § 12 PEMG NRW bedingungsfrei und uneingeschränkt gelte. 33 Anders als der Kläger nunmehr im Klageverfahren vorträgt, hat er seinerzeit nicht deutlich gemacht, dass sein Antrag vom 4. Oktober 2007 auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Vorrang habe. Zwar hatte er sich sowohl in seinem Antrag vom 4. Oktober 2007 als auch in seinem Antrag vom 8. Oktober 2007 zunächst in diesem Sinne geäußert. Diese Haltung hat er jedoch im angeführten Schreiben vom 15. Oktober 2007 unzweideutig aufgegeben. Demnach konnte das beklagte Land, ohne auf den Antrag vom 4. Oktober 2007 weiter einzugehen, dem Antrag auf Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand nach § 12 PEMG NRW stattgeben. 34 Wie ausgeführt, kann der Kläger nicht dadurch in seinen Rechten verletzt sein, dass der Bescheid vom 3. Dezember 2007 möglicherweise im übrigen nicht rechtsfehlerfrei ergangen ist. So ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, dass, folgt man der Einschätzung des Klägers, die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) nicht beachtet worden sind. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen, 35 Urteil vom 24. Mai 2007 – 1 K 1976/05 –, juris, 36 verweist, ergibt sich nichts anderes. Denn in dieser Entscheidung ging es um eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten, nicht aber, wie im vorliegenden Fall, um eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Beamten. 37 Soweit der Kläger bemängelt, er sei im Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Anträgen auf Versetzung in den Ruhestand nicht ausreichend beraten worden, führt das ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar war ihm, wie er vorträgt, insbesondere nicht bekannt, dass bei einer erfolgten Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand nach § 12 PEMG NRW eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr möglich sein würde. Im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang ist jedoch, wie ausgeführt, allein maßgeblich, dass der Kläger den Antrag auf Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand wirksam und ohne Einschränkung gestellt hat. Davon abgesehen war der Kläger zwar in dem fraglichen Zeitraum wegen Krankheit nicht im Dienst, so dass ihm gewisse dienstliche Informationen nicht ohne weiteres zur Verfügung standen. Er hätte sich aber etwa bei der OFD Rheinland um eine Beratung bitten und näher erkundigen können. Von dieser Möglichkeit hat er aber soweit ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Dem Dienstherrn obliegt keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder der sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. 38 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 1997 – 2 C 10/96 –, BVerwGE 104, 55. 39 Soweit sich die Klage gegen den Bescheid der OFD Rheinland vom 14. November 2007 (Versetzung an das LPEM NRW) richtet, ist die Klage unzulässig. 40 Zwar dürfte die Klagefrist eingehalten sein. Wie bei der Klage gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2007 galt eine Klagefrist von einem Jahr seit Bekanntgabe des Bescheides. Mit der Klageerhebung am 21. November 2008 ist die Klagefrist gewahrt, weil nicht nachweisbar ist, dass der Bescheid vom 14. November 2007 vor dem 21. November 2007 bekannt gegeben worden ist. 41 Der Klage fehlt es jedoch an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der Bescheid vom 14. November 2007 erledigt hat. Der Kläger ist mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in den vorgezogenen Ruhestand nach § 12 PEM NRW versetzt worden. Damit hat sich die Versetzung an das LPEM NRW als solche erledigt. Zwar ist darüber hinaus zusätzlich erforderlich, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtlich keine unmittelbar belastende Wirkung für den Betreffenden mehr entfaltet. Eine solche Fortwirkung kann etwa darin bestehen, dass der Verwaltungsakt noch die Grundlage für einen anderen Verwaltungsakt bildet. 42 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. März 2009 – 1 A 107/07 –, juris; vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 B 167/99 –, NVwZRR 2002, 53. 43 Jedoch ist auch diese Voraussetzung im Falle des Klägers erfüllt. Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob der Bescheid vom 14. November 2007 die Grundlage für den Bescheid vom 3. Dezember 2007 bildet. Zwar ist nach § 12 PEMG NRW Voraussetzung für die Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand, dass der Beamte beim LPEM NRW beschäftigt ist, im Falle des Klägers also, dass er an dieses Amt versetzt worden ist. Der Kläger könnte sich jedoch auf ein Fehlen dieses Tatbestandsmerkmals nicht berufen, weil – wie ausgeführt – insoweit nur ein etwaiger Verstoß gegen öffentliche Interessen in Betracht kommt. 44 Soweit die Klage darauf gerichtet ist, das beklagte Land zu verpflichten, die Anträge des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ist sie zulässig, aber nicht begründet. 45 Was den Antrag vom 8. Oktober 2007 auf Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand angeht, ist über diesen, soweit es um schützenswerte Rechte des Klägers geht, rechtsfehlerfrei entschieden worden. Eine Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, kommt daher nicht in Betracht, § 113 Abs. 5 VwGO. 46 Für den Antrag vom 4. Oktober 2007 auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gilt im Ergebnis nichts anderes. Mit dem Bescheid des LPEM NRW vom 3. Dezember 2007 ist, ohne dass der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wäre, abschließend festgelegt worden, dass der Kläger sich ab dem 1. Januar 2008 im vorgezogenen Ruhestand nach § 12 PEMG NRW befindet. Für eine davon abweichende Regelung, etwa dass der Ruhestand des Klägers auf Dienstunfähigkeit beruht, ist daneben kein Raum. 47 Jede Versetzung in den Ruhestand kann nur "wegen" eines bestimmten, gesetzlichen Grundes verfügt werden. Das Landesbeamtengesetz kennt keine von einem gesetzlich geregelten Grund lösgelöste, abstrakte Versetzung in den Ruhestand. Die einmal im Hinblick auf einen bestimmten gesetzlich festgelegten Grund verfügte Versetzung in den Ruhestand kann nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden. Dies scheitert an § 50 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG, wonach die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden kann. Diese Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. 48 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 2007 2 C 22/06 , ZBR 2008, 133. 49 Demnach kann dem Antrag des Klägers vom 4. Oktober 2007 nicht entsprochen werden. Dass das beklagte Land über diesen Antrag nicht entschieden hat, ist nicht rechtswidrig und der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.