Urteil
20 K 7356/08.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:0722.20K7356.08A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge reiste er im August 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 28. September 1990 – C 0 000 000-163 – lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Anerkennung als Asyl-berechtigter ab. Zu dessen Begründung hatte er im Wesentlichen vorgetragen: Er sei seit dem Jahre 1988 Sympathisant der PKK. In dieser Eigenschaft habe er Flugblätter verteilt und die PKK finanziell unterstützt. Er sei deswegen von den Sicherheitskräften in Gewahrsam genommen, gefoltert und als menschliches Schutzschild missbraucht worden. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 14. April 1994 – 15 K 2110/91.A – wies das Verwaltungsgericht Köln seine hiergegen erhobene Klage ab. Sein Vorbringen wertete es als nicht glaubhaft. Im März 1995 stellte er einen ersten Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung er unter anderem ausführte: Ein festgenommener PKK-Aktivist, mit dem er eng zusammen-gearbeitet habe, habe belastende Angaben über ihn gemacht, mit der Folge, dass seine Familie unter Druck gesetzt worden und gegen ihn in Abwesenheit Haftbefehl ergangen sei. Zudem habe er im November 1994 in C an einer Demonstration teilgenommen. In C1 sei er Mitglied des Vereins "L". Mit Bescheid vom 13. November 1996 C 0000000-163 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorlagen. Seinen Vortrag wertete es auch im Hinblick darauf, dass sich der vorgelegte Haftbefehl aus seiner Sicht als Fälschung darstellte, als unglaubhaft. Die hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger im Anschluss an eine Auskunft des Auswärtigen Amtes am 19. Januar 2001 zurück. Im Juli 2001 stellte der Kläger einen zweiten Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte: In der Türkei werde nach ihm gefahndet. Bei dem Staatssicherheitsgericht in Erzurum sei ein Verfahren gegen ihn anhängig. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2001 – 0000000-163 – lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie seinen Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 13. November 1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Mit Beschluss vom 8. Februar 2002 – 9 L 4/02.A – lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg einen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen wertete es dessen Vorbringen als unglaub-haft. Einen auf eine Polizeirazzia in der Wohnung der Ehefrau des Klägers gestützten Antrag auf Abänderung der Entscheidung lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 – 9 L 1625/02.A – ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, mit Blick auf die mehr als zehn Jahre zurückliegende Ausreise des Klägers aus der Türkei wäre ein wie auch immer geartetes Interesse türkischer Sicherheitskräfte an der Person des Klägers mehr als erstaunlich. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 11. August 2003 – 9 K 4599/01.A. – wies es dessen Klage ab. Am 29. März 2008 stellte der Kläger einen dritten Asylfolgeantrag. Zu dessen Begründung hob er auf die Teilnahme an einer Demonstration am 14. Februar 2004 in T ab, im Zuge derer er durch den kurdischen Fernsehsender "N-TV" interviewt und im Anschluss hieran von einem Mann bedroht worden sei: Das Interview sei am Folgetag gesendet worden. Er sei dabei gefilmt worden, wie er ein Plakat von Abdullah Öcalan getragen habe. Diese Bilder seien in zwei Sendungen ausgestrahlt worden. Des Weiteren gab er an, Mitglied des "Eereins e.V." ("L1") mit Sitz in C1, zu sein und für eine für den 21. März 2004 geplante Newroz-Feier einen Raum des K in W angemietet zu haben. Mit in Bestands-kraft erwachsenem Bescheid vom 14. Juli 2004 – 0000000-163 – lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Zugleich stellte es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei fest. Zur Begründung führte es aus, es sei zu befürchten, dass der Kläger auf Grund seiner in N-TV ausgestrahlten Rede im Rahmen der Demonstration vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in T am 14. Februar 2004 als politischer Gegner registriert worden sei. Daher sei ihm eine Rückkehr in die Türkei nicht zuzumuten. Nach vorheriger Anhörung widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit am 22. Oktober 2008 als Einschreiben zur Post gegebenem Bescheid vom 20. Oktober 2008 – 0000000-163 – die Feststellung, dass die Voraus-setzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zugleich stellte es fest, dass die Voraus-setzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es aus: Durch den einmaligen Auftritt in "N-TV" habe sich der Kläger nicht derart exponiert exilpolitisch betätigt, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei unter Berücksichtigung der Verbesserung der Menschenrechtslage weiterhin Verfolgung drohe. Die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung lasse sich nicht mehr treffen, weil sich die Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei seit der Ausreise des Klägers deutlich zum Positiven verändert habe. Hiergegen hat der Kläger hat am 25. Oktober 2008 Klage erhoben. Das Polizeipräsidium E1 hat auf Anfrage des Gerichts unter dem 30. Dezember 2008 mitgeteilt, dass Erkenntnisse in Bezug auf den Kläger weder dem polizeilichen Staatsschutz noch den Verfassungsschutzbehörden noch dem Bundes-kriminalamt noch dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vorlägen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor: Er habe auch nach Klageerhebung an Demonstrationen teilgenommen, finanzielle Unterstützung geleistet und das gemacht, was man ihm angetragen habe. Sein Leben sei in der Türkei gefährdet, weil er seinerzeit im Fernsehen gesprochen habe. Im Jahre 2006 sei ein Cousin in Erzurum "wegen der Kurdensache" festgenommen und unter der Folter gestorben. Er beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Oktober 2008 0000000163 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Oktober 2008 0000000163 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraus-setzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Oktober 2008 – 0000000-163 – zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf die Türkei vorliegt, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Oktober 2008 0000000163 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungs-verbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Zum Gegenstand der Entscheidung werden die Auskünfte und Erkenntnisse gemacht, auf die die Beteiligten mit Verfügung vom 30. Juni 2009 hingewiesen und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe: I. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Oktober 2008 – 0000000-163 – ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen im gemäß § 77 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatangehörigkeit er besitzt. Dies gilt gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ist insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungs-maßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht; BVerwG, Urt. v. 24. November 1992 – 9 C 3.92 – u. 24. November 1998 – 9 C 53.97 –. Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht; BVerwG, Urt. v. 1. November 2005 – 1 C 21.04 –, 19. September 2000 – 9 C 12.00 – u. 8. März 2003 – 1 C 15.02 –. Auf die Frage, ob der Asylantragsteller zu Recht als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt worden ist, kommt es nicht an; vgl. BVerwG, Urt. v. 25. August 2004 – 1 C 22.03 – u. 19. September 2000 – 9 C 12.00 –. Hiervon ausgehend erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Oktober 2008 als rechtmäßig. Die Gefährdungssituation, die zur Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG durch Bescheid vom 14. Juli 2004 geführt hat, besteht für den Kläger nicht mehr fort. Die objektiven allgemeinen Verhältnisse in der Türkei haben sich grundlegend verändert. Die Umstände, die im Jahre 2004 zur Annahme einer Verfolgungsgefahr für den nicht als vorverfolgt anzusehenden Kläger geführt hatten, nämlich wegen eines Fernsehbeitrages im Falle seiner Rückkehr im Rahmen der Einreisekontrolle beachtlich wahrscheinlich asylerheblichen Repressalien ausgesetzt zu sein, sind unter den seither eingetretenen Änderungen der politischen Verhältnisse entfallen; vgl. hierzu etwa VG Ansbach, Beschl. v. 17. März 2009 - AN 1 K 08.303 –: "Seit [November 2002] hat die AKP-Regierung ein umfangreiches gesetzgeberisches Reformprogramm verwirklicht, das als das umfassendste in der türkischen Geschichte seit den Atatürkschen Reformen in den 1920er Jahren gilt. Kernelemente der türkischen Reformpolitik, die vorsichtig bereits Anfang/Mitte 2002 von der Vorgängerregierung eingeleitet wurde (u.a. Abschaffung der Todesstrafe im August 2002) sind die – nach üblicher Zählung – acht "Reformpakete" aus den Jahren 2002 bis 2004. Mit Inkrafttreten des letzten Gesetzespaketes am 1. Juni 2005 hat die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen hinreichend erfüllt. Die Kernpunkte der acht "Reformpakete” sind: Abschaffung der Todesstrafe, Abschaffung der Staatssicherheitsgerichte, Reform des Nationalen Sicherheitsrates (Eindämmung des Einflusses des Militärs), Zulassung von Unterricht in anderen in der Türkei gesprochenen Sprachen als Türkisch (de facto Kurdisch), die Benutzung dieser Sprachen in Rundfunk und Fernsehen, erleichterte Bestimmungen über die rechtliche Stellung von Vereinen und religiösen Stiftungen, Neuregelungen zur Erschwerung von Parteischließungen und Politikverboten, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Einführung von Berufungsinstanzen. Im Bereich der Strafjustiz kam es bereits seit 2002 zu entscheidenden Verbesserungen z.B. bei den strafrechtlichen Bestimmungen zur Verfolgung von Meinungsdelikten. Die neuen, zum 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Gesetze sollen eine Strafbarkeit, die sich im Rahmen von EU-Standards hält, bewirken. Im Rahmen der im Mai 2004 verabschiedeten Verfassungsänderungen wurde außerdem Artikel 90 der Verfassung über internationale Abkommen geändert und der Vorrang der von der Türkei ratifizierten völkerrechtlichen und europäischen Verträge gegenüber den nationalen Rechtsvorschriften verankert (vergleichbar Art. 25 GG). Geraten internationale Menschenrechtsübereinkommen mit nationalen Rechtsvorschriften in Konflikt, haben die türkischen Gerichte jetzt internationale Übereinkommen anzuwenden. Die Reformen standen in engem Zusammenhang mit dem Ziel des Beginns von EU-Beitritts-Verhandlungen, zielen aber erklärtermaßen auch auf eine weitere Demokratisierung der Türkei zum Wohle ihrer Bürger ab. Bestehende Implementierungsdefizite sind u.a. darauf zurückzuführen, dass viele Entscheidungsträger in Verwaltung und Justiz auf Grund ihrer Sozialisation im kemalistisch-laizistisch-nationalen Staatsverständnis Skepsis und Misstrauen gegenüber der islamisch-konservativen AKP-Regierung hegen und Reformschritte als von außen oktroyiert und potentiell schädlich wahrnehmen. In ihrer Berufspraxis setzen sie den Reformen großes Beharrungsvermögen entgegen und verteidigen damit aus ihrer Sicht das Staatsgefüge als Bollwerk gegen Separatismus und Islamismus. Die Regierung setzt sich nachdrücklich dafür ein, durch zahlreiche erklärende und anweisende Runderlasse die Implementierung der beschlossenen Reformen voranzutreiben und die sachgerechte Anwendung der Gesetze sicherzustellen (vgl. zum Ganzen: Lagebericht des Auswärtigen Amtes Türkei vom 11.9.2008, Stand: Juli 2008). Die derzeitige politische Entwicklung in der Türkei bietet jedenfalls keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer generellen Rücknahme der geschilderten Reformmaßnahmen kommen wird.". Zwar besteht trotz der umfangreichen Verfassungs- und Gesetzesänderungen zur Verbesserung der Menschenrechtslage und zur Eindämmung der Folter vgl. zusammenfassend Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juli 2008) v. 11. September 2008 – 508.516.80/3 TUR –, S. 18 f., 24, u. 29. Juni 2009 (Stand: Mai 2009) – 508-516.80 TUR –, S. 4, 8 f., 17 f. die Gefahr asylerheblicher Repressalien im Rahmen der Kontrollen von Rückkehrern unverändert fort, allerdings nur dann, wenn es sich bei dem Rückkehrer um einen exponierten und ernst zu nehmenden Gegner des türkischen Staates handelt; OVG RP, Urt. v. 10. März 2006 – 10 A 10665/05.OVG –; VG Mainz, Urt. v. 2. Oktober 2008 1 K 394/08.MZ; VG des Saarlandes, Urt. v. 14. Januar 2009 – 6 K 79/08 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 20; VG Gießen, Urt. v. 9. März 2009 – 10 K 1526/08.GI.A –; VG Kassel, Urt. v. 4. März 2009 5 K 663/06.KS.A – u. 16. März 2009 – 5 K 117/06.KS.A –; vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juli 2008) v. 11. September 2008 – 508.516.80/3 TUR –, S. 21, aber auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 29. Juni 2009 (Stand: Mai 2009) – 508-516.80 TUR –, S. 24, ausweislich dessen dem Auswärtigen Amt in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gelte auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden sei. Um eine solche Person handelt es sich bei dem Kläger nicht: Ausweislich einer Auskunft des Polizeipräsidiums E1 vom 30. Dezember 2008 liegen in Bezug auf diesen keine staats- beziehungsweise verfassungsschutzmäßigen Erkenntnisse vor. Die von dem Kläger im Rahmen seines im Frühjahr 2004 betriebenen Folgeverfahrens wie auch in der mündlichen Verhandlung geschilderten Aktivitäten erreichen die Gefährdungs-schwelle nicht. Er war und ist als Teilnehmer und Mitläufer, nicht hingegen als Auslöser oder Organisator, Anstifter oder Aufwiegler exilpolitisch exponierter Aktivitäten anzusehen. Dass gegen ihn wegen der genannten Aktivitäten in der Türkei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, ist weder erkennbar noch dargetan. Sein einmaliges Statement in N-TV rechtfertigt nicht die Annahme, dass er deswegen auch nach Ablauf von mittlerweile mehr als fünf Jahren im Fokus des Interesses der türkischen Sicherheitskräfte steht. Zwar ist bekannt, dass der türkische Geheimdienst MIT auch in Deutschland oppositionelle Gruppierungen beobachtet und neben der Auswertung von Zeitschriften offenbar versucht, mit nachrichtendienstlichen Mitteln weitere Erkenntnisse zu einschlägigen Veranstaltungen zu erlangen, wobei eine Identifizierung der Teilnehmer im Vordergrund zu stehen scheint; OVG NRW, Urt. v 19. April 2005 – 8 A 273/04 –, UA, S. 81-83. Daher ist davon auszugehen, dass das Interesse der Sicherheitskräfte in Ansehung der Vielzahl entsprechender Statements an den betreffenden Personen nur anhält, wenn ihre Ausführungen zum einen Anhaltspunkte für die Annahme bieten, sie entwickelten politische Ideen oder Strategien oder versuchten, zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten aus dem Bundesgebiet heraus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf ihre in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen, und zum anderen erhebliche exilpolitische Aktivitäten folgen. Beides ist in Bezug auf den Kläger nicht der Fall: Das in N TV gesendete Interview des Klägers, dessen Vorverfolgungsgründe in drei Asylverfahren als unglaubhaft gewertet wurden, lässt diesen nicht im vorgenannten Sinne als exponierte Person erscheinen. Seine Darstellung, er habe anlässlich des Interviews mit N TV im Februar 2004 unter Nennung seines Namens die Menschenrechtswidrigkeit der Haftbedingungen von Abdullah Öcalan und eine Unterdrückung der kurdischen Volkszugehörigen durch das türkische Militär angeprangert und die Anerkennung eines kurdischen Staates gefordert, können auch aus der Sicht des türkischen Staates nicht als Versuch einer ernsthaften Einflussnahme auf seine türkischen Landsleute gewertet werden. Sie ist vielmehr Teil eines insgesamt nicht erheblichen, weil durchweg niederschwelligen exilpolitischen Engagements des Klägers. Zu diesem zählen neben der Teilnahme an Demonstrationen auch die einfache Mitgliedschaft in dem "Everein e.V. (C1) und die Anmietung eines Raumes für eine Feier anlässlich des Newroz-Festes im Jahre 2004. Darüber hinausgehende, aktuelle erhebliche exilpolitische Aktivitäten sind weder konkret und nachvollziehbar dargetan noch anderweitig ersichtlich. Soweit der Kläger pauschal vorträgt, er gehe auf kurdische Veranstaltungen, hat er diese Behauptung weder nach Zeit, Ort, Art der Veranstaltung, näheren Umständen und Art der Beteiligung konkretisiert noch entsprechend dokumentiert. Angesichts der erkennbaren Niederschwelligkeit seiner exilpolitischen Aktivitäten stellt sich ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person und die Gefahr der Einleitung etwa eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – etwa wegen Verstoßes gegen § 301 Abs. 1 und 2 Türkisches Strafgesetzbuch - TStGB – wegen Erniedrigung des Türkentums, der Republik sowie der staatlichen Organe und Einrichtungen – jedenfalls als nicht mehr wahrscheinlich dar. Es darf in diesem Zusammenhang nicht verkannt werden, dass die Kundgabe möglichst plakativer Äußerungen kurdischer Asylbewerber oftmals gezielt lanciert wird, um in der Folge in einem Asylverfahren verwertet zu werden, und den türkischen Sicherheitsbehörden diese Hintergründe und Zusammenhänge durchaus bekannt sind und diese entsprechend zu differenzieren wissen. Diese Einschätzung korrespondiert mit der bereits dargestellten Erkenntnis, dass Ermittlungsverfahren hauptsächlich gegen herausgehobene Funktionsträger oder sonstige exponierte Personen eingeleitet werden, während exilpolitische Tätigkeiten niedrigen Profils wie die schlichte Mitgliedschaft in kurdischen Vereinen und die damit verbundene Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden, die einfache Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informations-veranstaltungen oder Schulungsseminaren, die Verteilung von Flugblättern und der Verkauf von Zeitschriften, die Betreuung von Informationsständen und das Verfassen von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitungen die Aufmerksamkeit staatlicher türkischer Stellen nicht erregen und den Asylantragsteller nicht gefährden. Ist ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates in Bezug auf den Kläger nach alledem nicht mehr wahrscheinlich, vermag der Umstand, dass der Kläger behauptet hatte, im Anschluss an die Demonstration von einer unbekannten Person bedroht worden sein will, keine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Dessen ungeachtet würde der Kläger für den Fall einer Rückkehr in die Türkei zu einer Gruppe gehören, die unter der besonderen Beobachtung des Auswärtigen Amtes steht, das sich etwa über die in der Türkei für diese Behörde tätigen Vertrauensanwälte ausreichend über das Schicksal ehemaliger, aus Deutschland zurückgekehrter Asylbewerber zu unterrichten vermag. Die Aussage, dass dieser Personenkreis keine rechtserheblichen Repressalien zu befürchten hat, stützt sich zudem nicht nur auf eigene Wahrnehmungen dieser Behörde, sondern auch auf gleichgerichtete Bekundungen türkischer Menschenrechtsorganisationen; VGH BY, Beschl. v. 17. März 2009 – 11 ZB 09.30061 –; vgl. in diesem Zusammenhang auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 29. Juni 2009 (Stand: Mai 2009) – 508-516.80 TUR –, S. 24. Sonstige Umstände, die eine Verfolgungsgefahr zu begründen vermöchten, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Einen solchen Umstand stellt insbesondere nicht die erstmals in der mündlichen Verhandlung und damit nach Ablauf der Frist des § 87b Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgetragene Tötung eines Cousins im Jahre 2006 dar. Das diesbezügliche nicht näher substantiierte Vorbringen lässt einen Bezug zu einer etwaigen Verfolgsgefährdung des Klägers nicht erkennen. Hätte der Kläger hieraus eine Gefährdung für seine Person abgeleitet, hätte es sich aufgedrängt, den Vorfall bereits zum Gegenstand seiner Ausführungen im Verwaltungsverfahren zu machen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Voraus-setzungen des § 51 Abs. 1 AusIG nicht mehr vorliegen und der Kläger wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten nicht mehr mit einer Verfolgung zu rechnen hat, der Status-bescheid mithin zu widerrufen war. Nach alledem erweist sich auch die unter Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen, als rechtmäßig. Der hilfsweise gestellte Antrag festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, kann aus den nämlichen Gründen keinen Erfolg haben. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.