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Urteil

10 A 10665/05

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nach erfolglosem Erstverfahren fristgerecht gestellter Folgeantrag begründet ein weiteres Asylverfahren, wenn sich die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers geändert hat (§ 71 AsylVfG). • Kann bei Rückkehr mit Verfolgung und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit menschenrechtsrelevanten Repressalien gerechnet werden, steht dem Betroffenen Feststellungs- und Abschiebungsschutz nach § 60 Abs.1 AufenthG zu. • Der Ausschluss des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs.8 AufenthG ist nur bei überzeugenden, schwerwiegenden Anhaltspunkten für frühere schwere Straftaten oder terroristische Beteiligung anzunehmen; bloße Erwähnung in einer Anklageschrift genügt nicht, wenn die Unterlagen den Betroffenen nur am Rande nennen und keine verlässlichen Belege enthalten. • Tätigkeit als islamistisch orientierter Journalist kann in Verbindung mit staatlicher Fahndung und Verdachtslagen eine erhöhte Verfolgungsgefährdung begründen, sofern konkrete Anhaltspunkte für Exponiertheit und staatliches Interesse vorliegen.
Entscheidungsgründe
Feststellungsanspruch auf Abschiebungsschutz nach §60 Abs.1 AufenthG bei politischer Verfolgungsgefahr • Ein nach erfolglosem Erstverfahren fristgerecht gestellter Folgeantrag begründet ein weiteres Asylverfahren, wenn sich die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers geändert hat (§ 71 AsylVfG). • Kann bei Rückkehr mit Verfolgung und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit menschenrechtsrelevanten Repressalien gerechnet werden, steht dem Betroffenen Feststellungs- und Abschiebungsschutz nach § 60 Abs.1 AufenthG zu. • Der Ausschluss des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs.8 AufenthG ist nur bei überzeugenden, schwerwiegenden Anhaltspunkten für frühere schwere Straftaten oder terroristische Beteiligung anzunehmen; bloße Erwähnung in einer Anklageschrift genügt nicht, wenn die Unterlagen den Betroffenen nur am Rande nennen und keine verlässlichen Belege enthalten. • Tätigkeit als islamistisch orientierter Journalist kann in Verbindung mit staatlicher Fahndung und Verdachtslagen eine erhöhte Verfolgungsgefährdung begründen, sofern konkrete Anhaltspunkte für Exponiertheit und staatliches Interesse vorliegen. Der 1942 in der Türkei geborene Kläger reiste 1999 nach Deutschland ein und stellte Asylantrag. Er ist Schriftsteller/Journalist mit islamischer Ausrichtung und war in der Türkei wegen islamistischer Propaganda verurteilt; er tauchte unter und ging ins Ausland. Nach Rückkehr in die Türkei publizierte er erneut und floh 1999 nach Deutschland. Später wurde gegen Redakteure der Zeitungen, für die er schrieb, und gegen eine mutmaßliche Organisation „Tevhid-Selam“ ermittelt; gegen den Kläger wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und eine Fahndung veranlasst. Die Ausländerbehörde lehnte ein weiteres Asylverfahren 2003 ab. Das Verwaltungsgericht wies Klage 2005 ab. Der Kläger legte Berufung wegen Abschiebungsschutz nach §60 Abs.1 AufenthG ein. Der Senat führte Beweis durch Verfassungsschutzauskünfte und entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsschutzes habe. • Folgeantrag rechtzeitig gestellt und neue Tatsachen (Anklageschrift, Trennungsbeschluss, Presseberichte) begründen ein weiteres Asylverfahren (§71 AsylVfG). • Feststellungsanspruch nach §60 Abs.1 AufenthG setzt begründete Furcht politischer Verfolgung voraus; maßgeblich ist die Zukunftsprognose und die Wahrscheinlichkeit menschenrechtsrelevanter Eingriffe bei Rückkehr. • Vorliegen eines besonderen Verfolgungsrisikos hier durch die gegen den Kläger geführte Fahndung wegen Mitgliedschaft/Verbindung zu ‚Tevhid-Selam‘; bei Rückkehr ist mit Inhaftierung, Überstellung an Strafverfolgungsbehörden und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit repressiven Maßnahmen zu rechnen. • Neuere innenpolitische Entwicklungen in der Türkei verbessern nicht grundsätzlich die Lage politischer Aktivisten; Sicherheitskräfte und Justiz können gegenüber exponierten Gegnern weiterhin schwere Übergriffe und Misshandlungen anwenden. • Die vorgelegte Anklageschrift erwähnt den Kläger nur am Rande und liefert keine überzeugenden Belege für eine strukturelle Mitgliedschaft oder für terroristische Taten; die Anhörung des Klägers und Verfassungsschutzauskünfte ergaben keine Hinweise auf Teilnahme an gewaltbereiten Gruppierungen im Bundesgebiet. • Mangels überzeugender Belege ist der Ausschluss des Schutzes nach §60 Abs.8 AufenthG nicht gegeben; weder besteht überzeugender Anlass anzunehmen, der Kläger habe Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder schwere nichtpolitische Verbrechen begangen, noch habe er Handlungen im Sinne der UN-grundsätze bzw. terroristische Taten begangen. • Kostenentscheidung stützt sich auf die teilweise Stattgabe der Berufung (§154, §155 VwGO); Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich: Das Oberverwaltungsgericht verpflichtet die Beklagte, festzustellen, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG hinsichtlich der Türkei erfüllt, und hebt den Bescheid vom 17.12.2003 insoweit auf. Die Kammer sieht bei Vorliegen einer gegen den Kläger gerichteten Fahndung und konkreten Verdachtsmomenten ein erhebliches Risiko asylerheblicher Repressalien bei Rückkehr; zugleich bestehen keine überzeugenden Belege, die einen Ausschluss des Abschiebungsschutzes nach §60 Abs.8 AufenthG rechtfertigen würden. Die Verfahrenskosten werden zwischen Kläger und Beklagter je hälftig geteilt. Die Revision wurde nicht zugelassen.