Beschluss
24 K 1897/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:0813.24K1897.09.00
2mal zitiert
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Dem Kläger zu 1. wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K aus X bewilligt. Im übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K aus X abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger zu 1. wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K aus X bewilligt. Im übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K aus X abgelehnt. Gründe: In bezug auf den Kläger zu 1., der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozeßordnung (ZPO). Die am 12. März 2009 bei Gericht eingegangene Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2009 aufzuheben, wäre ohne die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache aller Voraussicht nach in bezug auf den Kläger zu 1. begründet gewesen. Denn der ursprünglich angefochtene Elternbeitragsbescheid wäre insoweit mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig gewesen und hätte den Kläger zu 1. dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch nach (teilweiser) Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe zu befinden, § 87 a Abs. 1 Nr. 3 VwGO. Die oben dargestellten Erfolgsaussichten des den Kläger zu 1. betreffenden Teils der Klage sind auch auf den Änderungsbescheid des Beklagten vom 10. Juni 2009, mit dem dieser die Festsetzung der Elternbeiträge im laufenden Klageverfahren modifiziert hat und der zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geführt hat, übertragbar. Dem Beklagten ist die Befugnis entzogen, gegen den Kläger zu 1. einen Festsetzungsbescheid zu erlassen. Als Insolvenzgläubiger kann er seine Elternbeitragsforderungen gegen den Kläger zu 1. nur schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden, §§ 174 Insolvenzordnung (InsO). In bezug auf den Kläger zu. 1 ist der Beklagte Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO. Danach dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Soweit der Beklagte zunächst den Beitragszeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 30. September 2008 und nachfolgend korrigierend den Beitragszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2008 abgerechnet hat, sind seine Ansprüche auf Zahlung von Elternbeiträgen gegen den Kläger zu 1. vor der am 24. November 2008 erfolgten Eröffnung des alleine den Kläger zu 1. betreffenden Insolvenzverfahrens entstanden. Dabei genügt es, dass der Schuldgrund vor der Verfahrenseröffnung entstanden ist oder dass der Sachverhalt, der zur Entstehung des Anspruchs führt, bereits vor der Insolvenzeröffnung verwirklicht worden ist. Nicht erforderlich ist, dass der Anspruch bereits vor Verfahrenseröffnung durchsetzbar gewesen ist. Nicht fällige Forderungen gelten gemäß § 41 Abs. 1 InsO mit der Verfahrenseröffnung als fällig. Braun, InsO, Kommentar, 3. Auflage 2007, Rdnr. 6 zu § 38. So liegt der Fall hier. Der Tatbestand, an den die vom Beklagten abgerechnete Elternbeitragspflicht geknüpft ist, ist vor Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht gewesen. Nach den hier einschlägigen Satzungen des Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen für Betreuungsangebote in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt X vom 27. Juni 2006 (EBS 06/06), 18. Dezember 2006 (Änderungssatzung – EBS 12/06) und 27. Juni 2008 (EBS 06/08) beginnt die Elternbeitragspflicht mit Beginn des Monats, in dem der Platz in der Einrichtung gemäß dem Betreuungsvertrag vorgehalten wird. Ferner wird der Elternbeitrag in monatlichen Raten jeweils zum ersten eines Monats fällig. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es dem Beklagten als Insolvenzgläubiger verwehrt gewesen, seine Ansprüche auf Elternbeiträge gegen den Kläger zu 1. per Verwaltungsakt festzusetzen. Seine dennoch ergangenen Festsetzungsbescheide sind insoweit mindestens rechtswidrig, wenn nicht gar nichtig. Vgl. dazu Braun, a.a.O., Rdnr. 27a zu § 38 und Rdnr. 10 zu § 87. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24. November 2008 ungeachtet einer positiven Kenntnis vom Eröffnungsbeschluss gegen sich gelten lassen muss. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de); diese kann auszugsweise geschehen. Nach Satz 3 gilt die Bekanntmachung als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Aufgrund seiner systematischen Stellung (Erster Teil. Allgemeine Vorschriften) gilt § 9 InsO auch für die gerichtliche Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO. Der Klägerin zu 2. kann dagegen keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozeßordnung (ZPO). Daher besteht auch kein Raum für die Beiordnung eines Rechtsanwalts in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO. Der nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache alleine einer gerichtlichen Überprüfung unterliegende Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 10. Juni 2009 ist in bezug auf die Klägerin zu 2. rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte ist durch das gegen den Kläger zu 1. eröffnete Insolvenzverfahren nicht gehindert gewesen, seine Elternbeitragsforderungen gegen die Klägerin zu 2. als Gesamtschuldnerin per Festsetzungsbescheid geltend zu machen. Dass die Eltern, bei dem dass zu betreuende Kind lebt, als Beitragspflichtige gesamtschuldnerisch haften, ergibt sich aus allen genannten EBS. Nach § 43 InsO kann ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte. Diese Norm ist in allen Fällen anwendbar, in denen neben dem Insolvenzschuldner noch weitere solvente oder insolvente Personen für dieselbe Leistung haften und hebt die Vorteile der gesamtschuldnerischen Haftung nach Eröffnung eines oder mehrerer Insolvenzverfahren nicht auf. Der Gläubiger kann selbst bei Anmeldung seiner Forderung zur Tabelle gemäß §§ 174 ff. InsO den oder die Mithaftenden vollumfänglich in Anspruch nehmen. Braun, a.a.O., Rdnrn 1, 2, 8 und 15 zu § 43. Ermächtigungsgrundlagen für den noch streitbefangenen Elternbeitragsbescheid vom 10. Juni 2009 sind nach Zeiträumen differenziert, folgende Normen: 1. Januar bis 31. Juli 2007: § 17 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) in der Fassung des am 1. August 2006 in Kraft getretenen Haushaltsstrukturgesetzes 2006 in Verbindung mit der EBS 06/06, die ebenfalls am 1. August 2006 in Kraft getreten ist, 1. August bis 31. Dezember 2007: § 17 GTK in Verbindung mit EBS 12/06, die am 1. August 2007 in Kraft getreten ist, 1. Januar bis 31. Juli 2008: wie vor, 1. bis 31. August 2008: § 23 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz) in Verbindung mit EBS 06/08, die am 1. August 2008 in Kraft getreten ist. Die Höhe der Elternbeiträge, die in monatlichen Raten als Jahresbeiträge erhoben werden, bestimmt sich nach dem jeweiligen Jahreseinkommen der Elternbeitragspflichtigen. Vergleiche zum Jährlichkeitsprinzip (tatsächliches Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht) und zur ex-post-Betrachtung bei der Festsetzung von Kindergartenbeiträgen die grundlegenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) 18. und 28. November 2005 – 12 A 4219/02 - und – 12 A 4393/03 -. In seinen Entscheidungen hat das OVG NRW des weiteren die Bedeutung von Steuerbescheiden im Rahmen der Kindergartenbeitragsfestsetzung unterstrichen und wie folgt ausgeführt: Liegt in bezug auf die steuerpflichtigen Einkünfte ein – bestandskräftiger – Steuerbescheid vor, ist – ungeachtet der in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlenden Bindungswirkung - in bezug auf die insoweit erfassten Einkünfte grundsätzlich auf diese abzustellen. Im konkreten Fall besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Steuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 sind nach Aktenlage bestandskräftig geworden. Bezogen auf den Steuerbescheid für 2007 ist von den Klägern nur insoweit Einspruch eingelegt worden, als es um die Aufteilung der Steuerschuld gegangen ist. Im übrigen ist diesem Einspruch stattgegeben worden. Gegen den Steuerbescheid für 2008 ist offenbar gar kein Rechtsbehelf eingelegt worden und im übrigen die Rechtsbehelfsfrist wohl abgelaufen. Als Berechnungsgrundlage zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Elternbeitragspflichtigen verlieren die aktenkundigen Steuerbescheide nicht deshalb ihre Bedeutung, weil das Finanzamt in beiden Fällen die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat. Es ist Sache der Kläger, eine Änderung der Schätzung durch die Finanzverwaltung herbeizuführen. Im Rahmen der Elternbeitragsfestsetzung als Geschäft der Massenverwaltung ist die Orientierung der Festsetzungsbehörde an objektiven Belegen geradezu geboten. Dazu zählen auch Steuerbescheide, die auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen, weil es in der Hand der Steuerpflichtigen liegt, die erforderlichen Steuererklärungen abzugeben, um die aus ihrer Sicht zu hohen Schätzungen ihrer Einkünfte zu korrigieren. Aus welchen Gründen die Betroffenen ihre Steuererklärungen nicht abgeben, ist jedenfalls bei der Elternbeitragsfestsetzung unerheblich, zumal nach Erlass korrigierter Steuerbescheide auch die Beitragsfestsetzungen für das jeweilige Kalenderjahr angepasst werden können. Den von den Klägern vorgelegten Unterlagen – insbesondere Kontoauszüge über Bareinzahlungen – kommt im Vergleich zu den erwähnten Steuerbescheiden auch nicht annähernd dieselbe oder gar eine größere Bedeutung zu. Insbesondere die Vollständigkeit aller Zahlungsvorgänge ist sowohl für den Beklagten als auch nachfolgend für den Einzelrichter nicht nachprüfbar. Fehler bei der Festsetzung sind dem Beklagten offenbar nicht unterlaufen. Im Kalenderjahr 2007 sind bei den Klägern laut Steuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40.000,00 € zugrunde zu legen. Hinzu kommen steuerfreie Einkünfte, die nach § 4 Abs. 2 Satz 4 EBS 06/06 den positiven Einkünften der Beitragspflichtigen nach § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz hinzuzurechnen sind. Die Kläger haben im Zeitraum Januar bis einschließlich April 2007 monatliche Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 1.419,20 €, mithin einen Gesamtbeitrag von 5.676,80 € bezogen. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2007 ergeben nach der Anlage gemäß § 4 Abs. 1 EBS 06/06 eine Monatsrate für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr (das betreute Kind N ist am 15. Februar 2003 geboren) bis zum Beginn der Schulpflicht von 73,11 € und ein Monatszuschlag für die Betreuung in der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr von 41,93 €; zusammen ergeben sich nach der vierten Stufe (bis 49.084,00 €) 115,04 € als monatlicher Beitrag. Der Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2007 ist nach der Anlage gemäß § 4 Abs. 1 EBS 12/06 abzurechnen. Für die vierte Stufe (bis 50.000,00 €) ist eine Monatsrate in Höhe von 74,00 € zuzüglich eines Monatszuschlags in Höhe von 49,00 €, mithin ein monatlicher Gesamtbeitrag von 123,00 € zu erheben. Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2008 ändert sich bei gleicher Rechtsgrundlage das zu berücksichtigende Jahreseinkommen der Kläger. Nach dem Steuerbescheid für das Jahr 2008 betragen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 17.500,00 €. Hinzu kommen steuerfreie Einkünfte, die nach § 4 Abs. 2 Satz 4 EBS 12/06 den positiven Einkünften der Beitragspflichtigen nach § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz hinzuzurechnen sind. Der Kläger zu 1. hat nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in den Monaten Oktober bis Dezember 2008 einschließlich monatlich Leistungen in Höhe von 820,00 € bezogen, insgesamt also 2.400,00 €. Die Kläger haben für sich und ihre beiden Kinder ferner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen, und zwar im September 2008 einen Betrag in Höhe von 437,16 € und für die darauffolgenden Monate des Jahres 2008 jeweils 963,40 €, mithin einen Gesamtbetrag von 3.327,30 €. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kläger spiegelt sich im Jahre 2008 durch ein zu berücksichtigendes Einkommen von 23.287,36 € wider. Dazu korrespondieren eine Monatsrate in Höhe von 27,00 € sowie ein Monatszuschlag von 18,00 €; zusammenaddiert ergibt sich nach der zweiten Stufe (bis 25.000,00 €) ein monatlicher Gesamtbeitrag in Höhe von 45,00 €. Schließlich ist bei unverändertem Jahreseinkommen der Monat August 2008 auf der Grundlage der Anlage gemäß § 4 Abs. 1 EBS 06/08 abzurechnen. Bei einer angenommenen Betreuung im Umfang von 45 Wochenstunden wird bei unveränderter Stufe 2 (bis 25.000,00) ein Monatsbeitrag in Höhe von 45,00 € fällig. Mit seinem streitbefangenen Festsetzungsbescheid vom 10. Juni 2009 hat der Beklagte zutreffend einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.780,28 € abgerechnet (115,04 x 7 + 123,00 x 5 + 45,00 x 7 + 45,00 x 1).