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Beschluss

12 A 4393/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nachträglicher Überprüfung ist für die Beitragsbemessung auf das tatsächliche Jahreseinkommen des betreffenden Kalenderjahres abzustellen, wenn dieses durch Steuerbescheid offengelegt ist. • Die prognosegestützte Hochrechnung des letzten Monats nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK darf nur solange zugrunde gelegt werden, wie hinreichende Erkenntnisse über das aktuelle Jahreseinkommen fehlen. • § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK verpflichtet zur Änderung der Festsetzung, wenn sich im Nachhinein das tatsächliche Jahreseinkommen als maßgeblich anders darstellt; hierbei tritt die Beitragsgerechtigkeit bei ex-post-Bewertung hinter den Zweck der zeitnahen Beitragserhebung zurück.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Beitragsfestsetzung: Vorrang des tatsächlichen Jahres-einkommens vor prognostizierter Hochrechnung • Bei nachträglicher Überprüfung ist für die Beitragsbemessung auf das tatsächliche Jahreseinkommen des betreffenden Kalenderjahres abzustellen, wenn dieses durch Steuerbescheid offengelegt ist. • Die prognosegestützte Hochrechnung des letzten Monats nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK darf nur solange zugrunde gelegt werden, wie hinreichende Erkenntnisse über das aktuelle Jahreseinkommen fehlen. • § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK verpflichtet zur Änderung der Festsetzung, wenn sich im Nachhinein das tatsächliche Jahreseinkommen als maßgeblich anders darstellt; hierbei tritt die Beitragsgerechtigkeit bei ex-post-Bewertung hinter den Zweck der zeitnahen Beitragserhebung zurück. Die Kläger wendeten sich gegen einen Bescheid des Beklagten, der die Elternbeiträge für die Betreuung ihres Kindes für April bis Dezember 1999 von monatlich 140,00 DM auf 220,00 DM erhöhte und 720,00 DM nachforderte. Der Beklagte hatte das Einkommen nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK durch Hochrechnung des Monatsgehalts auf das Jahr ermittelt und die Kläger in eine höhere Einkommensgruppe eingestuft. Die Kläger rügten, das tatsächliche Jahreseinkommen 1999 sei niedriger und durch den Steuerbescheid nachweisbar. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; in der Berufung wurde das Verfahren beschlossen, da der Senat die Berufung für begründet hielt. Streitfrage war, ob bei Vorliegen des Steuerbescheids die prognostische Hochrechnung weiterhin maßgeblich sein darf oder das tatsächliche Jahreseinkommen heranzuziehen ist. • Rechtsgrundlage sind § 90 SGB VIII i.V.m. § 17 Abs. 1, 3 und 5 GTK; Maßstab der Beitragsbemessung ist das Jahreseinkommen nach § 17 Abs. 4 GTK. • Für die laufende Beitragsfestsetzung im Jahr ist zunächst wegen fehlender verlässlicher Jahreswerte auf das vorangegangene Kalenderjahr oder auf eine prognostische Hochrechnung (§ 17 Abs.5 Sätze1-2,4 GTK) abzustellen; diese dient der zeitnahen Beitragserhebung. • Sobald das laufende Jahr beendet ist oder das tatsächliche Jahreseinkommen durch einen Steuerbescheid vorliegt, hat die Behörde ex-post auf das tatsächliche Jahreseinkommen abzustellen und nach § 17 Abs.5 Satz 3 GTK die Festsetzung zu ändern; die prognostische Hochrechnung verliert dann ihre Rechtfertigung. • Eine Fortgeltung fiktiver, hochgerechneter Werte trotz Bekanntwerdens des wahren Jahreseinkommens würde zu verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs.1 GG) führen und ist materiell nicht gerechtfertigt. • Im vorliegenden Fall ist durch Vorlage des Steuerbescheids für 1999 ein Jahreseinkommen der Kläger von 94.486,00 DM nachgewiesen; damit ist die Einstufung in die höhere Einkommensgruppe (96.001–120.000 DM) unbegründet. • Mangels entgegenstehender materieller Gründe war die nachträgliche Festsetzung auf 220,00 DM monatlich und die Nachforderung von 720,00 DM rechtswidrig; die Klage ist insoweit begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.09.2001 (Widerspruchsbescheid 24.10.2001) wurde aufgehoben soweit für April bis Dezember 1999 Beiträge von mehr als 140,00 DM festgesetzt wurden. Die Berufung der Kläger war erfolgreich, weil der vorgelegte Steuerbescheid ein tatsächliches Jahreseinkommen von 94.486,00 DM für 1999 belegt und damit die prognostisch ermittelte Hochrechnung nicht mehr zutreffend ist. Die Nacherhebung von 720,00 DM war daher nicht gerechtfertigt. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz; die Revision wurde nicht zugelassen.