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Beschluss

24 K 1897/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller die Kosten nicht aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ist gegen einen Schuldner ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann ein Gläubiger dessen Forderungen nicht per Verwaltungsakt gegen den Insolvenzschuldner festsetzen; Ansprüche sind im Insolvenzverfahren anzumelden (§§ 38, 174 InsO). • Gesamtschuldnerische Mithaftung bleibt von der Insolvenzeröffnung des einen Schuldners unberührt; gegenüber solventen Mithaftenden können Festsetzungsbescheide ergehen (§ 43 InsO). • Bei der Festsetzung von Elternbeiträgen sind bestandskräftige Steuerbescheide als objektive Berechnungsgrundlage heranzuziehen; bloße Kontoauszüge haben insoweit geringeres Gewicht.
Entscheidungsgründe
PKH bewilligt wegen Insolvenzanfechtbarkeit von Festsetzungsbescheid; Gesamtschuldner bleibt belastbar • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller die Kosten nicht aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ist gegen einen Schuldner ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann ein Gläubiger dessen Forderungen nicht per Verwaltungsakt gegen den Insolvenzschuldner festsetzen; Ansprüche sind im Insolvenzverfahren anzumelden (§§ 38, 174 InsO). • Gesamtschuldnerische Mithaftung bleibt von der Insolvenzeröffnung des einen Schuldners unberührt; gegenüber solventen Mithaftenden können Festsetzungsbescheide ergehen (§ 43 InsO). • Bei der Festsetzung von Elternbeiträgen sind bestandskräftige Steuerbescheide als objektive Berechnungsgrundlage heranzuziehen; bloße Kontoauszüge haben insoweit geringeres Gewicht. Die Kläger begehrten die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten über Elternbeiträge. Kläger 1 ist Insolvenzschuldner; für ihn wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte setzte Elternbeiträge per Bescheid fest und änderte diese im laufenden Verfahren; teils führte dies zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits. Kläger 1 beantragte prozesskostenrechtliche Unterstützung; Klägerin 2 ebenfalls. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Elternbeiträge und die Frage, ob die Beklagte gegenüber dem Insolvenzschuldner per Verwaltungsakt noch Festsetzungsbefugnis hat. Die Beklagte macht geltend, die Beiträge seien fällig und über Verwaltungsakte durchsetzbar; die Kläger berufen sich auf Insolvenzwirkungen und fehlerhafte Berechnung. Relevante Tatsachen sind die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.11.2008, die zeitliche Entstehung der Forderungen vor der Eröffnung und die vorgelegten Steuerbescheide für 2007 und 2008. • Zur PKH für Kläger 1: Kläger 1 ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Rechtsfolge der Insolvenzeröffnung: Als Insolvenzgläubiger ist der Beklagte gehindert, gegen den Insolvenzschuldner per Verwaltungsakt Festsetzungen vorzunehmen; solche Bescheide sind rechtswidrig oder nichtig (§§ 38, 41 InsO). Die von der Beklagten im laufenden Verfahren erlassenen Festsetzungsbescheide gegenüber Kläger 1 sind daher nicht durchsetzbar; die Ansprüche sind im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden (§§ 174 ff. InsO). • Bei Klägerin 2 ist keine PKH möglich, weil ihre Klagebegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten; der Bescheid vom 10.06.2009 ist hinsichtlich der Klägerin 2 rechtmäßig (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, § 113 VwGO). • Gesamtschuldnerische Haftung: Die Insolvenzeröffnung des einen Elternteils schließt nicht aus, dass die Beklagte gegenüber der solventen Mithaftenden Festsetzungsbescheide erlässt; nach § 43 InsO kann der Gläubiger jeden Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. Daher blieb die Festsetzung gegenüber Klägerin 2 zulässig. • Festsetzungshöhe: Die Beklagte hat die Beitragszeiträume und Rechtsgrundlagen zutreffend differenziert und die Berechnung unter Heranziehung der bestandskräftigen Steuerbescheide nachvollziehbar vorgenommen; Kontoauszüge der Kläger sind in der Massenverwaltung weniger geeignet, die Steuerbescheide zu verdrängen. • Verfahrensrechtliches: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für Kläger 1 erfolgte entsprechend § 121 Abs. 2 ZPO; für Klägerin 2 ist eine Beiordnung entbehrlich mangels Bewilligungsgrund. Dem Kläger 1 wird prozesskostenrechtliche Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe zuerkannt und ein Rechtsanwalt beigeordnet, weil seine Rechtsverfolgung Erfolgsaussichten hat und er kostenunfähig ist. Die gegen ihn per Verwaltungsakt festgesetzten Elternbeiträge sind wegen der zwischenzeitlichen Insolvenzeröffnung des Schuldners nicht durchsetzbar; seine Ansprüche sind im Insolvenzverfahren anzumelden (§§ 38, 174 InsO). Demgegenüber kann Klägerin 2 keine Prozesskostenhilfe gewährt werden; der Festsetzungsbescheid vom 10.06.2009 ist in ihrem Verhältnis rechtmäßig, weil die gesamtschuldnerische Haftung nach § 43 InsO die Geltendmachung gegenüber ihr ermöglicht. Insgesamt gewinnt Kläger 1 in Bezug auf die PKH und die Unzulässigkeit der Verwaltungsfestsetzung gegen ihn; Klägerin 2 verliert hinsichtlich ihres Antrags auf PKH, und ihre in Anspruch genommene Festsetzung bleibt bestehen.