Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt. Das beklagte Land wird unter Abänderung der Bescheide des Lan-desamtes für Besoldung und Versorgung vom 9. Januar 2007, vom 5. April 2007, vom 20. Dezember 2007 und vom 2. Juni 2008 sowie un-ter Aufhebung des Widerspruchsbescheides desselben vom 20. Januar 2009 verpflichtet, dem Kläger auf die Rechnungen des Zahnarztes Dr. N vom 28. Dezember 2006, vom 14. März 2007 und vom 28. November 2007 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.510,48 EUR zu bewilligen. Ferner wird das beklagte Land verurteilt, den Betrag in Höhe von 1.510,48 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2009 an den Kläger auszuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des beklagten Landes wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zu-vor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0. Juli 1947 geborene Kläger ist ehemaliger Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Seit dem 1. Mai 1998 befindet er sich im (vorzeitigen) Ruhestand. Er ist dem Grunde nach beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70%. Mit Begleitschreiben vom 3. Januar 2006 legte er seiner Beihilfestelle, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV), einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes Dr. N in E vom 29. November 2005 vor, wonach ihm zu voraussichtlichen Gesamtkosten in Höhe von 6.021,45 EUR im Unterkiefer links in Regio 36 und 37 zwei auf Implantate gestützte Metallkeramikverblendkronen eingesetzt werden sollten. Mit dem Schreiben bat er um Mitteilung, ob er mit einer anteilmäßigen Kostenerstattung rechnen könne. Das LBV teilte ihm mit Schreiben vom 4. Januar 2006 die Voraussetzungen mit, unter denen eine Implantatversorgung beihilfefähig ist (§ 4 Abs. 2 b BVO) und dass bei ihm zweifelsfrei keine der vorgenannten Indikationen vorliege. Nach Behandlungsabschluss könnten jedoch anteilig (Suprakonstruktion) bzw. fiktiv (Pauschalen) bestimmte Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden. Der Kläger ließ die geplante Behandlung zwischen Oktober 2006 und November 2007 durch Dr. N vornehmen. Dieser erstellte ihm über eigene und verauslagte Leistungen drei Rechnungen, unter dem 28. Dezember 2006 über 537,47 EUR, unter dem 14. März 2007 über 1.773,73 EUR und unter dem 28. November 2007 über 4.009,17 EUR. Auf einen ersten Beihilfeantrag des Klägers vom 3. Januar 2007 (auch Eingangsdatum), mit dem dieser die erste der drei Rechnungen vorlegte, erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) mit Beihilfebescheid vom 9. Januar 2007 nicht implantatbezogene Positionen (v.a. Zahnbelagentfernung) im Umfang von 73,56 EUR als beihilfefähig an und verwies im Übrigen auf das Schreiben vom 4. Januar 2006. Der Kläger erhob fristgerecht Widerspruch. Mit weiterem Beihilfeantrag vom 20. März 2007 (auch Eingangsdatum) legte der Kläger die zweite Rechnung des Dr. N vom 14. März 2007 vor, aus der das LBV mit Beihilfebescheid vom 5. April 2007 unter Wiederholung der Erwägungen aus dem Schreiben vom 4. Januar 2006 zunächst nichts anerkannte. Auch hier erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch. Mit drittem Beihilfeantrag vom 30. November 2007 legte der Kläger die letzte Rechnung des Dr. N vor. Aus dieser Rechnung erkannte das LBV mit Beihilfebescheid vom 20. Dezember 2007 Aufwendungen in Höhe von 449,96 EUR für nicht implantatbezogene Leistungen (u.a. Zahnbelagentfernung; Leistungen nach den Ziffern 800 ff GOZ und Leistungen an Zahn 35 am 15.11.07) als beihilfefähig an. Die vormals angekündigte pauschale Anerkennung von 450, EUR Aufwand pro Implantat unterblieb zunächst ebenso wie die vormals angekündigte Anerkennung des Aufwands für die Suprakonstruktionen. Auch hier erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch. Im weiteren Verlauf mandatierte sich für den Kläger dessen vormaliger Bevollmächtigter und begründete die Widersprüche dahingehend, dass die Versorgung zahnmedizinisch notwendig gewesen sei. Eine konventionelle Brücke habe nicht gewählt werden können, da hinter den gezogenen zwei Zähnen keine Verankerungsmöglichkeit bestanden habe. Es hätte zwar eine einseitig tragende, sogenannte "fliegende" Brücke gewählt werden können. Hierzu hätten jedoch nicht nur zwei intakte Nachbarzähne bis auf den Stumpf beschliffen werden müssen; diese Brücke sei konstruktionsbedingt auch von beschränkter Stabilität sowie ferner von geringerer Lebensdauer. Zudem sei der notwendig zu überbrückende freie Bereich voraussichtlich ohnehin zu breit gewesen. Ihm seien daher fiktiv mindestens die Kosten einer fliegenden Brücke in Höhe von geschätzt 5.000, EUR als beihilfefähig anzuerkennen. Mit weiterem Schreiben vom 2. April 2008 trug der frühere Bevollmächtigte unter Berufung auf eine Stellungnahme des Dr. N vom 8. Februar 2007 vor, im Falle der fliegenden Brücke hätte der Zahn 27 im Oberkiefer des Klägers mangels Gegenspieler im Unterkiefer gegen Herauswachsen durch eine Verblockung gesichert werden müssen, wodurch sich die Kosten der (dem Grunde nach beihilfefähigen) Alternativbehandlung "fliegende Brücke" weiter erhöht hätten auf insgesamt mehr als 8.000, EUR. Mit Beihilfebescheid vom 2. Juni 2008 nahm das LBV eine Nachbewilligung zu den drei Rechnungen des Dr. N vor und kam unter im Einzelfall rechnerisch nicht nachvollziehbarer Einbeziehung der zuvor anerkannten Aufwendungen zu einer gesamt zu bewilligenden Beihilfe in Höhe von 2.127,16 EUR. Mit Schreiben des früheren Bevollmächtigten vom 11. Juni 2008, vom 18. Juni 2008 und vom 9. September 2008 bestätigte dieser u.a., dass an dem Widerspruch, soweit nicht durch die Nachbewilligung abgeholfen, festgehalten werde. Mit am 23. Januar 2009 zur Post aufgegebenem Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2009, dem früheren Bevollmächtigten zugegangen am 26. Januar 2009, wies das LBV die Widersprüche des Klägers gegen die Beihilfebescheide vom 9. Januar 2007, vom 5. April 2007 und vom 20. Dezember 2007, soweit diesen nicht bereits mit Beihilfebescheid vom 2. Juni 2008 abgeholfen wurde, als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, mit den angefochtenen Bescheiden seien zunächst nur die nicht implantatbezogenen Leistungen abgerechnet worden. Mit dem Beihilfebescheid vom 2. Juni 2008 seien dann die bereits angekündigten Bewilligungen (Pauschale und Suprakonstruktion) der im Übrigen nicht beihilfefähigen Implantatversorgung erfolgt. Am 26. Februar 2009 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und u.a. einen auf Zahlung von 2.322,60 EUR gerichteten Leistungsantrag ankündigt. Unter Berufung auf ein Urteil des OVG NW vom 15. August 2008 trägt er vor, die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Implantaten in § 4 Abs. 2b BVO NRW sei unwirksam. Wegen der Notwendigkeit der Implantatversorgung wiederholt und vertieft er die Darlegungen aus dem Widerspruchsverfahren. Er errechnet zu seinen Gunsten eine weitere Beihilfeforderung in Höhe von 2.322,60 EUR, ausgehend von Gesamtbehandlungskosten in Höhe von 6.356,01 EUR, einem Beihilfebemessungssatz von 70% und bereits insgesamt geleisteter Beihilfe in Höhe von 2.127,16 EUR. Nach Hinweis auf die Begrenzung der Beihilfefähigkeit zahntechnischer Leistungen durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 BVO NRW auf 60% hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung im Umfang von 548,80 EUR zurückgenommen, und zwar soweit diese auf Gewährung weiterer Beihilfe zu der Rechnung des Labors P GmbH vom 11. November 2007 (über 1.836,76 EUR) und dem Eigenlaborbeleg Dr. N über 72,77 EUR (beide Bestandteil der Rechnung Dr. N vom 28. November 2007) gerichtet war. Beide Teilrechnungen sind vom Landesamt für Besoldung und Versorgung dem Grunde nach (als Teil der Suprakonstruktion) voll anerkannt. Der Kläger beantragt noch, das beklagte Land unter Abänderung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2007, vom 5. April 2007, vom 20. Dezember 2007 und vom 2. Juni 2008 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides desselben vom 20. Januar 2009 zu verpflichten, ihm auf die Rechnungen des Zahnarztes Dr. N vom 28. Dezember 2006, vom 14. März 2007 und vom 28. November 2007 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.773,80 EUR zu bewilligen und das beklagte Land zu verurteilen, den Betrag in Höhe von 1.773,80 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2009 an ihn auszuzahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Im Umfang der Klagerücknahme war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die im Übrigen gem. der §§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 4 VwGO statthafte Verpflichtungs- und Leistungsklage ist zulässig und mit Ausnahme von Schwellenwertüberschreitungen auch begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf die Gewährung von weiterer Beihilfe zu den Rechnungen des Dr. N. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus § 88 LBG NRW und § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW in der im Zeitpunkt des Beginns der Behandlung (Oktober 2006) geltenden Fassung. Die dem Begehren formal entgegen stehende, mit Änderungsverordnung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 756) in die BVO NRW eingeführte Regelung in § 4 Abs. 2 lit. b Satz 1 BVO NRW, wonach Aufwendungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ nur bei den fünf dort genannten, hier ersichtlich nicht vorliegenden, Indikationen beihilfefähig sind, ist unwirksam; die Kammer wendet sie daher nicht an. Die Unwirksamkeit folgt daraus, dass die Vorschrift mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar ist. Zur weiteren Begründung wird auf die den Beteiligten bekannten rechtskräftigen Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2008, 6 A 4309/05 und 6 A 2861/06 , beide Juris, verwiesen, denen sich die Kammer mit Urteil vom 16. Januar 2009, Aktenzeichen 26 K 4142/07, NRWE und Juris angeschlossen hat. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beanspruchen für die seither in ihrem Wesenskern unveränderte Vorschrift weiterhin Geltung. Soweit sich das beklagte Land darauf beruft, die Entscheidungen beträfen nicht mehr gültige Regelungen, trifft dies nicht zu. Für den Beihilfeberechtigten verbindliche Regelungen werden allein in der insoweit sogar nachteilig geänderten BVO NRW getroffen und nicht in den Verwaltungsvorschriften hierzu. Eine "Reparatur" der unverhältnismäßigen Regelungen der BVO durch Verwaltungsvorschriften, wie es dem beklagten Land vorschwebt, ist schon deshalb nicht möglich, weil die Verwaltungsvorschriften in § 4 Abs. 2 lit. b BVO keine Grundlage finden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O. (6 A 4309/05), Randziffer 75 der Juris-Veröffentlichung. Insbesondere nachdem der Verordnungsgeber der BVO (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 durch 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006, GV. NRW. S. 596) den Wortlaut des § 4 Abs. 2 lit. b Satz 1 BVO NRW um die Passage "... sowie der Suprakonstruktionen ..." ergänzt hat, kann im Ansatz nicht zweifelhaft sein, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers der BVO NRW bei Nichtvorliegen der entsprechenden Indikationen nicht nur die Implantate im engeren Sinne (Leistungen insbesondere nach den Ziffern 900 ff GOZ), sondern auch die darauf verankerten Suprakonstruktionen nicht beihilfefähig sein sollen. Diesen Willen kann und darf der Verfasser der Verwaltungsvorschriften nicht unterlaufen. Daher fehlt den Verwaltungsvorschriften nicht nur eine formale Ermächtigung (zur Rückausnahme); sie widersprechen darüber hinaus auch materiell ihnen im Rang vorgehendem Recht. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Verwaltungsvorschriften schon nach ihrem Wortlaut (... "bestehen keine Bedenken"...) keinen Leistungsanspruch begründen können und wollen, wozu sie nach ihrer Rechtsnatur auch nicht in der Lage wären. Durch eine Änderung der Verwaltungsvorschriften zur BVO NRW kann daher die fehlende Verhältnismäßigkeit des § 4 Abs. 2 lit. b Satz 1 BVO NRW nicht wiederhergestellt werden. Die Versorgung des Klägers mit einem implantatgestützten festsitzenden Zahnersatz in Regio 36 und 37 des Unterkiefers ist dem Grunde nach im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW medizinisch notwendig. Die Kammer geht davon aus, dass in Gestalt der vormals geltenden Ziffer 5.5. der Verwaltungsvorschriften zur BVO eine vormalige Rechtsauffassung des beklagten Landes zu der Frage vorliegt, wann eine Implantatversorgung dem Grunde nach notwendig ist. Diese vormalige Rechtsauffassung hält die Kammer innerhalb ihres bejahenden Anwendungsbereichs für sachgerecht und insbesondere für verhältnismäßig und hat sie sich daher zu eigen gemacht. Vgl. Urteile der Kammer vom 16. Januar 2009, Aktenzeichen 26 K 4142/07, NRWE und vom 27. März 2009, Aktenzeichen 26 K 8960/08. Vor der Einführung von § 4 Abs. 2 lit. b BVO NRW in die Beihilfeverordnung (durch die 19. ÄndVO) bestimmte die durch Runderlass des Finanzministeriums vom 23. Mai 1997 B 3100 0.7 IV A 4 (MBL. NRW. S. 700) in die Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO NRW eingeführte Nummer 5.5 (nachfolgend VVzBVO alt genannt): (Satz 1) Aufwendungen für eine Implantatversorgung einschließlich aller damit verbundenen weiteren Leistungen können nur in folgenden Fällen als notwendig angesehen werden: a) Versorgung eines atrophischen zahnlosen Unterkiefers mit einer implantatgestützten Totalprothese; b) einseitige Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht, sieben und sechs fehlen; c) Einzelzahnlücke, wenn die benachbarten Zähne kariesfrei, füllungsfrei und nicht überkronungsbedürftig sind. (Satz 2) Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind nur bei Einzelzahnlücken oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig. (Satz 3) Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sowie andere als die in Satz 1 genannten Versorgungen von Implantaten sind als zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (...). Wie sich aus dem Umkehrschluss aus Satz 3 ebenda (... andere als die in Satz 1 genannten Versorgungen sind als zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen ...) ergibt, erkannte das beklagte Land danach bis zum Erlass der Regelung in § 4 Abs. 2 lit. b BVO NRW eine Versorgung mit Implantaten in den in Satz 1 genannten Fällen dem Grunde nach als medizinisch notwendig an. Die Kammer erachtet daher alle der dort genannten Indikationen (und nicht nur die in Indikation in Ziffer 5.5 Satz 1 lit. c genannte Einzelzahnlücke, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15. August 2008, a.a.O.) als allgemeingültige Konstellation, in denen eine Implantatversorgung dem Grunde nach i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW medizinisch notwendig ist. Eine dieser Indikationen liegt bei dem Kläger vor. Denn nach Entfernung des nicht erhaltungswürdigen Zahns 6 (= 36) und damit vor Behandlungsbeginn wies der Unterkiefer des Klägers ausweislich des Heil- und Kostenplans vom 29. November 2005 eine einseitige Freiendlücke i.S.v. Ziffer 5.5 lit b VVzBVO alt bei Fehlen der Zähne 8 (= 38), 7 (= 37) und 6 (= 36) auf. Die Implantatversorgung ist daher dem Grunde nach beihilfefähig. Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen gilt Folgendes: Rechnung vom 28. Dezember 2006 : Von Amts wegen kann nicht festgestellt werden, dass aus dieser Rechnung einzelne Positionen dem Grunde nach nicht beihilfefähig sein könnten. Das zum Vortrag aufgeforderte beklagte Land hat insoweit keine Beanstandungen erhoben. Soweit das beklagte Land mit Schreiben vom 10. August 2009 die Schwellenwertüberschreitungen beanstandet hat, kann es insoweit wegen des 3,5fachen Ansatzes der Position Ziffer 3 GOÄ (eingehende Beratung) nicht gehört werden, weil diese Position ausweislich Blatt 155, Teil A des beihilferechtlichen Verwaltungsvorgangs mit einem Haken versehen und daher bereits auch in der konkreten Höhe zugunsten des Klägers als beihilfefähig anerkannt ist. Die Position ist auch in einer Berechnung zugunsten des Klägers berücksichtigt worden. Jede einzelne Bewilligung einer einzelnen Rechnungsposition stellt einen eigenständigen begünstigenden Verwaltungsakt dar, dessen eventuelle Rücknahme im nicht erkannten und daher auch nicht ausgeübten Ermessen des beklagten Landes steht. Die Position GOÄ Ziffer 900 (implantatbezogene Analyse), die vom Behandler zum 3,5fachen Satz (= 106,30 EUR) berechnet worden ist, ist nach der entsprechenden Rüge des beklagten Landes nur mit dem 2,3fachen Satz (69,85 EUR) beihilfefähig. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühren für eine zahnärztliche Leistung nach dem einfachen bis 2,3fachen des im zugehörigen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebührensatzes. Ein Überschreiten des Schwellenwertes des 2,3- bis zum Höchstwert des 3,5fachen Satz ist nur zulässig und damit beihilferechtlich anzuerkennen, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ angegebenen Bemessungskriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände der Ausführung) die jeweilige Überschreitung rechtfertigen. Um diesen Einzelfall prüfen und gegebenenfalls bejahen zu können, bedarf es einer besonderen Begründung, aus der sich ergeben muss, aus welchen Gründen die im Einzelnen erbrachte Leistung über dem des insoweit durchschnittlich Normalen gelegen hat (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ), wobei die bei Rechnungsstellung noch zulässig lediglich stichwortartige Begründung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ auf Verlangen näher zu erläutern ist. Zu der unter Zahnärzten weithin verbreiteten, durch einschlägige Kommentierungen und Mitteilungen der jeweiligen (Zahn)ärztekammern gestützten Auffassung, bereits für durchschnittlich normale Leistungen gelte der 2,3-fache Gebührensatz, so dass jede als überdurchschnittlich zu bewertende Tätigkeit den Ansatz eines höheren Steigerungsfaktors rechtfertigen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht - vgl. Urteil vom 17. Februar 1994 2 C 10.92 in: BVerwGE 95, 117 ff., dessen zur Gebührenordnung für Ärzte GOÄ ergangene Ausführungen für die insoweit sachgleichen Regelungen der GOZ gleichermaßen gelten - unter anderem ausgeführt, dass eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-facher Gebührensatz) voraussetzt, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten und abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten seien. Das Überschreiten des Schwellenwertes stelle einen Ausnahme charakter dar. Dem widerspräche es, wenn schon eine von einem Zahnarzt allgemein oder häufig angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer zahnärztlichen Leistung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde. Die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Gebührensatz gelte nicht nur für einfache oder durchschnittlich schwierige und aufwändige Behandlungsfälle, sondern für die große Mehrzahl aller Fälle. Sie decke in diesem Rahmen auch die Mehrzahl der schwierigeren und aufwändigeren Behandlungsfälle ab. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - vgl. Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 A 511/92 - hat unter anderem ausgeführt, dass die von einem Zahnarzt zu erstellende Begründung hinsichtlich des Überschreitens des Schwellenwertes den Zeitaufwand und den Schwierigkeitsgrad plausibel erläutern müsse. Der 3,5-fache Gebührensatz gelte nur in den Fällen, die in der ärztlichen Praxis außergewöhnliche Anforderungen stellen. Diese können sich nur daraus ergeben, dass die Verhältnisse des konkret zu beurteilenden Falles mit den Verhältnissen des vom Gebührentatbestand erfassten (normalen) Fällen verglichen werden (können). Dabei sei zunächst eine Darlegung des behandelnden Zahnarztes, welchen zeitlichen Rahmen (vom einfachen Fall bis hin zu den schwierigsten Fällen) der vorgenommene Eingriff in der ärztlichen Praxis in Anspruch nehme und inwieweit sich der Fall des konkreten Patienten unter Berücksichtigung der Schwierigkeit sowie der Umstände bei der Ausführung von einem normalen Fall unterscheide, erforderlich. Ferner müsse dargestellt werden, wie sich der konkrete Fall im Vergleich mit anderen Fällen verhalte und wieso er sich deutlich vom Durchschnitt unterscheide und abhebe. Vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Dezember 1999 - 12 A 2889/99 -; Urteil vom 7. Dezember 2001 - 6 A 2017/99 -; Beschluss vom 8. Oktober 2001 - 6 A 1265/01 -. Der streitigen Rechnungsposition lässt sich eine den vorgenannten Anforderungen entsprechende Begründung nicht entnehmen. An einem nachvollziehbaren Vergleich der für den Schwellenwert jeweils typischen Leistung mit den Besonderheiten der jeweils erbrachten Leistung fehlt es. Ungeachtet dessen beschreibt der Behandler Schwierigkeiten, die typischerweise bei der Ausführung von implantologischen Leistungen, also Leistungen nach den Ziffer 901 GOZ ff, anfallen könne. Warum diese Schwierigkeiten bereits die Analyse und Vermessung (Ziffer 900 GOZ) erschweren könnten, erschließt sich auf den ersten Blick nicht. Dass eine Vermessung und Planung eine schwierige Behandlungssituation ergibt, macht die Vermessung und Planung selbst nicht notwendig schwierig. Aus der Rechnung vom 28. Dezember 2006 ist daher ein Gesamtaufwand in Höhe von (573,47 EUR minus 36,45 EUR =) 537,02 EUR beihilfefähig. Rechnung vom 14. März 2007 : Von Amts wegen kann nicht festgestellt werden, dass aus dieser Rechnung einzelne Positionen dem Grunde nach nicht beihilfefähig sein könnten. Das zum Vortrag aufgeforderte beklagte Land hat insoweit keine Beanstandungen erhoben. Die vom beklagten Land gerügten Positionen GOÄ Ziffer 901 und 903, die vom Behandler zum 3,5fachen Satz (2 x 188,98 EUR) berechnet worden sind, sind nur mit dem 2,3fachen Satz (2 x 124,19 EUR) beihilfefähig. Insoweit wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. An einem nachvollziehbaren Vergleich der für den Schwellenwert jeweils typischen Leistung mit den Besonderheiten der jeweils erbrachten Leistung fehlt es auch hier. Ungeachtet dessen liegt in der Behandlungssituation begründet, dass bei Maßnahmen nach den Ziffer 900 ff GOZ je nach der geplanten Position des Implantates auf die Lage benachbarter Nerv-Gefäßbündel Rücksicht zu nehmen ist, weshalb dies wohl keinen Ausnahmefall zu begründen vermag. Nicht nur der Kläger verfügt über schutzbedürftige Nerv- und Gefäßbündel, sondern jeder Patient in vergleichbarer räumlicher Behandlungssituation. Aus der Rechnung vom 14. März 2007 ist daher ein Gesamtaufwand in Höhe von (1.773,37 EUR minus 129,58 EUR) = 1.643,79 EUR beihilfefähig. Rechnung vom 28. November 2007 betreffend Teilpositionen Honorar (anteilig 1.508,96 EUR) und Anlage Material (590,68 EUR): Soweit das beklagte Land dem Grunde nach den Ansatz der Position Ziffer 234 GOZ analog an Zahn 35 am 15. November 2007 rügt, ist festzustellen, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung diese Position, ebenso wie die Schwellenwertüberschreitung zu Ziffer 207 am selben Tag und Zahn, bereits mit der ersten Beihilfebewilligung anerkannt hat. Die Positionen sind auch in einer Berechnung zugunsten des Klägers berücksichtigt worden. Daher hat es aus den vorstehenden Gründen bei diesen dem Kläger günstigen, wenn auch eventuell rechtswidrigen, Verwaltungsakten zu bleiben. Entgegen der Rüge des beklagten Land ist der Ansatz der Ziffer 517 GOZ (Abformung mit einem individuellen Löffel) am 22. Oktober 2007 für eine Abformung des Unterkiefers dem Grunde nach berechtigt. Soweit das beklagte Land ausführt, es handele sich beim Abformen um einen integralen Bestandteil der Leistungen nach Ziffer 221 (hier also Ziffer 220) GOZ, tritt dem der Kläger zutreffend unter Hinweis darauf entgegen, dass es sich bei Ziffer 517 GOZ um eine qualifizierte Abformung unter Verwendung eines individuellen Löffels handelt, während Bestandteil der Leistungen nach den Ziffern 220 bis 222 GOZ ersichtlich nur die Abformung mittels eines Standardlöffels ist. Im Übrigen ist dem Einzelrichter aus eigener, den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vermittelter Erfahrung bekannt, dass das Auswechseln von Sekundärteilen typischerweise mittels individuell gefertigtem Löffel erfolgt, weil der Standardlöffel regelmäßig nicht die erforderlichen Öffnungen aufweist, die zum Zugriff auf die Bestandteile des Implantates "durch den Löffel" notwendig sind. Andere Bedenken gegen den Ansatz bestimmter Positionen dem Grunde nach hat das beklagte Land nicht vorgetragen. Diese sind von Amts wegen nicht ersichtlich. Soweit das beklagte Land mit Schreiben vom 10. August 2009 die Schwellenwertüberschreitungen beanstandet hat, kann es insoweit wegen der Schwellenwertüberschreitungen zu Ziffer 233 und 207 GOZ an Zahn 35 am 15. November 2007 aus den bereits dargelegten Gründen nicht gehört werden. Die zwei Mal berechnete Position GOÄ Ziffer 220, (implantatgetragene Krone mit keramischer Verblendung), die vom Behandler zum 4,2-fachen Satz (= 425,20 EUR) angesetzt worden ist, ist nur mit dem 2,3-fachen Satz (232,84 EUR) beihilfefähig. An einem nachvollziehbaren Vergleich der für den Schwellenwert jeweils typischen Leistung mit den Besonderheiten der jeweils erbrachten Leistung fehlt es. Ungeachtet dessen hat der Behandler einen über den zulässigen Höchstsatz (3,5-fach) hinausgehenden Satz angesetzt. Zuletzt ist die mit dem 3,5-fachen Satz (49,21 EUR) angesetzte Ziffer 517 GOZ nur zum 2,3-fachen Satz (32,34 EUR) beihilfefähig. An einem nachvollziehbaren Vergleich der für den Schwellenwert jeweils typischen Leistung mit den Besonderheiten der jeweils erbrachten Leistung fehlt es auch hier. Aus der Summe der Teilpositionen Honorar (1.508,96 EUR) und Material (590,68 EUR) der Rechnung in Höhe von 2.099,62 EUR sind daher (abzüglich 209,23 EUR =) 1.890,39 EUR beihilfefähig. In der Summe der drei Rechnungen (ohne die der Rechnung vom 28. November 2007 beigefügten 2 Belege, die Gegenstand der Klagerücknahme sind) ist daher ein Aufwand in Höhe von (537,02 EUR plus 1.643,79 EUR plus 1.890,30 EUR =) 4.071,11 EUR beihilfefähig. Dies ergibt bei dem Beihilfesatz des Klägers von 70% eine Beihilfe in Höhe von 2.849,77 EUR. Nach dem Stand des Nachbewilligungsbescheides bereits geleistet hat das beklagte Land 2.127,16 EUR. Hiervon entfallen eindeutig feststellbar (70% von 1.125,53 EUR =) 787,87 EUR auf die nach Klagerücknahme nicht mehr im Streit stehenden Eigen- und Fremdlaborrechnungen. Der verbleibende Betrag in Höhe von (2.127,16 EUR minus 787,87 EUR =) 1339,29 EUR ist daher auf die ohne die Laborbelege errechnete Beihilfeforderung in Höhe von 2.849,77 EUR zu verrechnen und ergibt mithin die noch offene Beihilfeforderung in Höhe von 1.510,48 EUR. Die zulässige Zinsklage hat ebenfalls Erfolg. Betreffend den weiteren Beihilfeanspruch in Höhe von 1.510,48 EUR hat der Kläger Anspruch auf Prozesszinsen in entsprechender Anwendung der einschlägigen Regelungen des BGB. Der weitere Beihilfeanspruch in dieser Höhe ist ohne Beweisaufnahme berechenbar Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.