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Urteil

26 K 3516/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1022.26K3516.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf den Antrag zu 1 wird das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 22.04.2009 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 196,18 Euro zu den Aufwendungen für die zahnärztliche Be-handlung bei I gemäß der Rechnung vom 02.03.2009 zu gewähren. Auf den Antrag zu 2 wird das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 06.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 08.07.2009 verpflichtet, dem Beihilfe in Höhe von 464,60 Euro zu den Aufwendungen für die zahnärztliche Behandlung bei I gemäß den Rechnungen vom 25.03.2009 zu gewäh¬ren. Auf den Antrag zu 3 wird das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 28.07.2009 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 41,40 Euro zu den Aufwendungen für die implantatbezogene Be-handlung bei I gemäß der Rechnung vom 19.05.2009 un¬ter Berücksichtigung des 3,5-fachen Gebührensatzes zu gewähren. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und das beklagte Land je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Kläger ist Finanzbeamter und steht als Steueroberinspektor im Dienst des beklagten Landes. Er ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 v.H. 2 Im Februar 2009 reichte der Kläger beim Beklagten einen Heil- und Kostenplan seines Zahnarztes I aus V ein, ausweislich dessen in regio 45 und 47 eine Implantatversorgung vorgesehen war. Zwecks weiterer Durchführungsplanung der Implantatversorgung unterzog sich der Kläger am 02.03.2009 einer diagnostischen Behandlung bei I. Die zahnärztliche Liquidation umfasste zwei Schichtaufnahmen, eine computergesteuerte Tomographie des Kopfes sowie einen Zuschlag für eine 3D-Rekonstruktion und belief sich insgesamt auf 392,35 Euro. 3 Unter dem 12.03.2009 teilte das LBV mit, dass in Bezug auf die beabsichtigte Heilbehandlung lediglich Aufwendungen in Höhe von 450,00 Euro je Zahnbereich als beihilfefähig berücksichtigt werden könnten. 4 Durch Bescheid vom 16.03.2009 lehnte das LBV die Gewährung einer Beihilfe zur zahnärztlichen Liquidation des I vom 02.03.2009 in Höhe von 392,35 Euro mit der Begründung ab, die Notwendigkeit einer computergesteuerten Tomographie sei bei Zahnbehandlungen in der Regel nicht gegeben. Es stünden geeignete konventionelle Methoden zur Strahlendiagnostik zur Verfügung, welche regelmäßig bei vergleichbaren therapeutischen Maßnahmen angewendet würden. 5 Den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Kläger eine schriftliche Stellungnahme seines Zahnarztes vorlegte, wonach die Anfertigung dreidimensionaler Röntgenunterlagen CT/DVT nach Meinung der Konsensuskonferenz vor Einsehen dentaler Implantate, zumal im Unterkieferzahnbereich, mit Gefährdung sensibler Strukturen, absolut notwendig sei, wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, nach den vom Kläger vorgelegten Erläuterungen seien die Aufwendungen für verschiedene diagnostische Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Implantatversorgung im Zahnbereich entstanden. Zu dem betreffenden Behandlungsplan sei bereits unter dem 12.03.2009 mitgeteilt worden, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Implantatversorgung nur in Höhe von 450,00 Euro je Zahnbereich als beihilfefähig berücksichtigt werden könnten. Nach den eingereichten Unterlagen seien die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantate nicht gegeben. Damit könnten auch die hiermit im Zusammenhang stehenden diagnostischen Leistungen nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Sie stünden in unmittelbarem, ursächlichem Zusammenhang mit der Implantatversorgung und würden von der zu gewährenden Pauschale erfasst. 6 Mit Beihilfeantrag vom 27.03.2009 machte der Kläger neben anderen hier nicht in Streit stehenden Positionen erneut eine Beihilfe zu Aufwendungen für zahnärztliche Behandlung im Zusammenhang mit Implantatversorgung geltend. Die mit zwei zahnärztlichen Liquidationen vom 25.03.2009 geforderten Kosten beliefen sich auf 1.730,93 Euro und 392,35 Euro. Die Gebührenrechnung Nr. 11157 umfasste zahnärztliche Behandlung, die in der Zeit vom 12.03. bis 24.03.2009 erbracht worden war und u.a. die Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen in regio 48 sowie - abweichend vom ursprünglichen Heil- und Kostenplan - das Einbringen eines ennossalen Implantats in regio 46 und 47 zum Gegenstand hatte. Der Rechnung Nr. 11158 umfasste die postoperative Erstellung von Schichtaufnahmen und die computergesteuerte Tomographie des Kopfes. 7 Durch Bescheid vom 06.04.2009 anerkannte das LBV lediglich eine Pauschale in Höhe von 900,00 Euro (2x450,00 Euro) als beihilfefähig an und gewährte in Bezug auf die Rechnung Nr. 11157 eine Beihilfe in Höhe von 450,00 Euro. Zu den Aufwendungen für die Rechnung 11158 versagte das LBV eine Beihilfe vollumfänglich. 8 Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2009 , der den zuvor erstellten, dem Kläger jedoch nicht zugegangenen inhaltsgleichen Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 ersetzte, als unbegründet zurück. Zur Begründung machte das LBV geltend, nach den eingereichten Unterlagen seien die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantate nicht gegeben. Damit könnten auch die hiermit im Zusammenhang stehenden diagnostischen Leistungen nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Sie stünden in unmittelbarem, ursächlichem Zusammenhang mit der Implantatversorgung und würden von der zu gewährenden Pauschale erfasst. 9 Mit Beihilfeantrag vom 26.05.2009 begehrte der Kläger eine weitere Beihilfe für eine zahnärztliche Liquidation vom 19.05.2009 über 873,94 Euro. Dieser Liquidation lag zahnärztliche Behandlung in der Zeit vom 02.04.2009 bis 19.05.2009 zugrunde. Unter anderem war im Rahmen dieser Behandlung in regio 43 bis 47 provisorischer Zahnersatz (Krone bzw. Brücke) eingegliedert worden. 10 Hierauf gewährte das LBV mit Bescheid vom 25.06.2009 eine Beihilfe in Höhe von 343,59 Euro. Von der zahnärztlichen Rechnung wurde die Gebührenziffer 904 nicht und die Gebührenziffern 227 (jeweils 2 mal für die regio 43, 44) und Nr. 512(2 x für regio 45,47) nur mit dem 2,3 fachen Gebührenfaktor und nicht wie vom Zahnarzt berechnet mit dem 3,5-fachen Gebührensatz berücksichtigt. Verbrauchsmaterial und Laborkosten hingegen wurden in vollem Umfang als beihilfefähig berücksichtigt. Den gegen die Teilablehnung von Beihilfeleistungen gerichteten Widerspruch des Klägers wies das LBV durch Widerspruchsbescheid vom 28.07.2009 als unbegründet zurück-. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, mit der Gebührenziffer 904 sei das Freilegen von 2 Implantaten und das Einfügen von Sekundärteilen bei einem Implantationssystem abgerechnet worden. Bei diesen Kosten handele es sich um implantatbezogene Leistungen. Diese Aufwendungen seien grds. nicht beihilfefähig. Der Pauschalbetrag von 450,00 Euro sei bereits beihilferechtlich berücksichtigt worden, damit seien sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Implantatversorgung abgegolten. Da die berechneten Gebühren nach Nr. 227 und 512 das 2,3-fache des Gebührensatzes überschritten hätten, müsse der Zahnarzt eine schriftliche Begründung vorlegen und im einzelnen Umstände darlegen, welche nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen könnten. Daran fehle es vorliegend. 11 Mit weiterem Beihilfeantrag vom 17.06.2009 begehrte der Kläger eine Beihilfe zu einer zahnärztlichen Liquidation vom 12.06.2009 über die Summe von 2.157,17 Euro. Dieser Gebührenrechnung lag zahnärztliche Behandlung in der Zeit vom 02.06.2009 bis 09.06.2009 zugrunde. Die Rechnungspostionen betrafen überwiegend die Eingliederung von Zahnersatz, nämlich von Kronen auf den Zähnen 43 und 44 sowie einer Brücke in regio 45 bis 47. 12 Mit Beihilfebescheid vom 13.07.2009 gewährte das LBV eine Beihilfe in Höhe von 612,56 Euro. Zur Begründung führte es aus, die in der Rechnung für die Gebührenziffern 221 (2x), 500 (2x) und 507 (1x) in Ansatz gebrachten Schwellenwerte könnten nicht anerkannt werden. Die Besonderheiten des Behandlungsfalles seien mit dem 2,3-fachen Satz abgegolten bzw. bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt. Mehraufwendungen für Verblendungen und die zahnärztlichen Leistungen seien bei einer Versorgung ab Zahn 6 nur eingeschränkt beihilfefähig. Auch die Abrechnung der GOZ Nr. 905 (2x) könne nicht berücksichtigt werden. Der Austausch von Sekundärteilen bei zusammengesetzten Implantatsystemen komme erst nach Ablauf einer längeren Zeit nach dem Einfügen des Zahnersatzes auf dem Implantat in Betracht. 13 Zahntechnische Leistungen seien bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Inlays nur in Höhe von 60 vH beihilfefähig. Auf den sich hiernach ergeben beihilfefähigen Betrag werde der personenbezogene Bemessungssatz angewendet. 14 Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch bewilligte das LBV mit (Teil-Abhilfe-) Bescheid vom 31.08.2009 eine weitere Beihilfe in Höhe von 7,56 Euro. Zum Widerspruchsvorbringen nahm das LBV in diesem Bescheid wie folgt Stellung: Mehraufwendungen für Verblendungen und die zahnärztlichen Leistungen seien grundsätzlich bis Zahn 5 beihilfefähig. Bei einer Versorgung ab Zahn 6 mit verblendeten Vollkronen etc. und soweit eine Brückenversorgung über Zahn 5 hinaus reiche, seien vom Bruttorechnungsbetrag je verblendeten Zahn pauschal 40 Euro (bei Kunststoffverblendungen) bzw. 80 Euro (bei Keramikverblendungen) in Abzug zu bringen. Der Restbetrag sowie die zahnärztlichen Leistungen ab Zahn 6 seien grds. beihilfefähig. Zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten) seien bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Inlays in Höhe von 60 vH beihilfefähig. 15 GOZ-Nr. 905 könne nur für das Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat berechnet werden. Es könne daher nur der Reparaturfall nach vollständiger prothetischer Versorgung gemeint sein. Hiervon zu unterscheiden sei das Ein- und Ausschrauben der nach der Einheilungsphase eingefügten Sekundärteile im Zuge der provisorischen Kronenversorgung, wie z.B. bei der Abformung, Einprobe und Eingliederung der Suprakonstruktion. Diese Leistungen entsprächen der Leistungsbeschreibung der Nr. 904 und seien von dieser abgegolten. Auch der Konsultationsausschuss der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) habe in seiner Sitzung vom 07.05.2001 beschlossen, dass GOZ Nr. 905 nur bei bereits bestehendem Zahnersatz zum Ansatz kommen könne. Hier sei aber der Zahnersatz erst eingebracht worden. 16 Ein Überschreiten des sog. Schwellenwertes sei nur zulässig, wenn der Rechnungsaussteller dargelegt habe, dass Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ angegebenen Bemessungskriterien die Überschreitung rechtfertigen würden. Aus der Begründung müsse ersichtlich sein, dass die Leistung aufgrund der tatsächlichen Umstände vom Typischen und Durchschnittlichen abweiche. Diese Anforderung sei hier nicht erfüllt. Die Rechnung mache nicht deutlich, welcher Zeitaufwand entfaltet worden sei, der die erbrachte Leistung gegenüber der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle als Ausnahme qualifiziere. Die von I gegebene Begründung "erhöhter Zeitaufwand, tief unter Gingiva reichende Präparationsgrenze" mache nicht deutlich, in welchem Umfang und aus welchen Gründen der Fall von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abweiche. Soweit auf die Verlagerung der Präparationsgrenze in den unterhalb des Zahnfleischsaumes liegenden Bereich abgestellt werde, sei zu berücksichtigen, dass bei Vollkronen die Präparationsgrenze mindestens auf dem Zahnfleischsaum liegen würde und eine subgingivale Präparationsgrenze somit keine nennenswerte Erhöhung des Schwierigkeitsgrades bedeute. Diese Form der Präparation stelle eine häufige, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegenden Schwierigkeiten angewandte Verfahrensweise dar. Der Verweis auf eine erschwerte Anpassung wegen Zahn- und Präparationsform könne ebenfalls nicht zu einer Berücksichtigung der Schwellenwertüberschreitungen führen, da auch hier nicht deutlich gemacht werde, welche erheblichen Besonderheiten zu einer Erschwernis geführt hätten. 17 Hinsichtlich der Material- und Laborkosten sei festzuhalten, dass nach den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO diese nur zu 60% beihilfefähig seien. Dieser Betrag sei hier auch berücksichtigt worden. Dabei seien die Laborkosten des praxiseigenen Labors in voller Höhe zum Honorar des Zahnarztes gerechnet worden und seien somit zu 100% beihilfefähig. 18 Mit Schreiben vom 15.09.2009 teilte der Kläger mit, dass er seinen Widerspruch gleichwohl aufrecht erhalte und wandte sich namentlich gegen den Abzug der GOZ-Nr. 905 sowie die Berechnung einzelner Leistungen nach dem 2,3-fachen Gebührensatz anstelle des von I veranlagten 3,5-fachen Gebührensatzes. Der Kläger reichte hierzu ein Schreiben von I vom 14.09.2009 ein, in dem dieser geltend machte, der erhöhte Zeitaufwand ergebe sich aus der tiefer als sonst üblich reichenden Präparationsgrenze, und der hiermit vorhandenen stärkeren Blutung. Die damit verbundene erschwerte Trockenlegung und Abdrucknahme sei wohl auch einem Nichtfachmann ohne große Erklärung eingängig. 19 Den Widerspruch des Klägers wies das LBV sodann mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2009 unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid als unbegründet zurück. 20 Der Kläger hat am 22.05.2009 Klage erhoben, die er mit am 11.07.2009, 15.08.2009, und 30.10.2009 eingegangenen Schriftsätzen jeweils erweitert hat. 21 Der Kläger beantragt sinngemäß, 22 1. das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2009 zu verpflichten, ihm Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu den Aufwendungen für die zahnärztliche Behandlung bei I gemäß der Rechnung vom 02.03.2009 zu gewähren, 23 2. das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 06.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2009 zu verpflichten, ihm Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu den Aufwendungen für die zahnärztliche Behandlung bei I gemäß den Rechnungen vom 25.03.2009 zu gewähren, 24 3. das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2009 zu verpflichten, ihm Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu den Aufwendungen für die implantatbezogene Behandlung bei I gemäß der Rechnung vom 19.05.2009 unter Berücksichtigung des 3,5-fachen Gebührensatzes zu gewähren, 25 4. das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 13.07.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 31.08.2009 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2009 zu verpflichten, ihm Beihilfe in voller gesetzlicher Höhe zu den Aufwendungen für die zahnärztliche Behandlung bei I gemäß der Rechnung vom 12.06.2009 zu gewähren, 26 Das beklagte Land beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Es nimmt Bezug auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend, der Teilausschluss von Implantatbehandlungen beruhe auf der gesetzlichen Ermächtigung im Landesbeamtengesetz und sei mit der Fürsorgepflicht vereinbar. Im Übrigen seien entgegen der Darstellung im Behandlungsplan Implantate in regio 46 und 47 eingesetzt worden. Es handele sich mithin nicht um die Schließung einer Einzelzahnlücke. Auch seien die Nachbarzähne überkront. Bei dieser Sachlage komme eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auch nach neuer Indikationslage nicht in Betracht. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die zulässige Klage ist mit den Anträgen zu 1 bis 3 teilweise begründet. Die mit diesen Anträgen angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit das beklagte Land weitergehende Beihilfeansprüche in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang versagt hat. Soweit der Kläger mit den Klageantrag zu 4 ebenfalls die Verpflichtung des beklagten Landes zur Gewährung weiterer Beihilfe begehrt, ist die ergangene Entscheidung hingegen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 32 Der Kläger hat Anspruch gegen das beklagte Land auf die Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für die zahnärztliche Behandlung bei I in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. 33 Diese Ansprüche ergeben sich unmittelbar aus § 88 LBG NRW a. F. bzw. § 77 Abs. 3 LBG NRW in der ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung und § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (a.F.). Dies folgt daraus, dass die BVO NRW vom 5. November 2009 (n.F.), die gemäß § 18 Abs. 1 dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft getreten ist, nur für Aufwendungen gilt, die nach dem 31. März 2009 entstanden sind. Vorliegend sind die zwei Implantate in Regio 46 und 47 vor dem 1. April 2009 in den Unterkiefer des Klägers eingebracht worden, d.h. die diesbezüglichen Aufwendungen sind auch vor diesem Zeitpunkt entstanden (§ 3 Abs. 5 S. 2 BVO NRW). Beurteilt sich aber die Notwendigkeit und Angemessenheit des Einbringens der Implantate nach der Rechtslage, wie sie bis zum 31. März 2009 bestanden hat, so muss dies auch für daran anknüpfende weitere Behandlungen gelten, die nach diesem Zeitpunkt mit Blick auf die Einbringung der Implantate noch erforderlich waren. Andernfalls würde eine einheitliche, auf ein einziges Ziel gerichtete Behandlung unterschiedlichem und sich einander in der Anwendung teilweise widersprechendem Recht unterworfen, 34 vgl. bereits Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 26 K 237/10 -. 35 Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO a. F. sind beihilfefähig die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang. Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 BVO die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung bei Durchführung dieser Vorschriften u.a. durch einen Zahnarzt. Bei dem von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO verwendeten Merkmal der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der jeweils im Einzelfall einer Konkretisierung bedarf. Dabei ist die Angemessenheit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen unter Berücksichtigung dessen zu beurteilen, was die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) als Honorar für die jeweilige Leistung vorsieht. Soweit dem Zahnarzt nach der GOZ ein Honoraranspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht, handelt es sich mithin zugleich um angemessene Aufwendungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO, es sei denn, die Beihilfevorschriften schränken die Gewährung einer Beihilfe für bestimmte Aufwendungen ein oder schließen sie gar gänzlich aus. Da Zweck der Beihilfegewährung lediglich ist, einen zusätzlichen Bedarf abzudecken, der mit den Dienstbezügen eines Beamten nicht mehr bestritten werden kann und daher unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Fürsorge einer Beihilfe bedarf, ist gegen derartige Regelungen jedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn die Beschränkungen oder Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit bestimmter Leistungen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzen. 36 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.04.1988 2 C 58.85 Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 1. 37 Die dem Begehren des Klägers formal entgegen stehende, mit Änderungsverordnung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 756) in die BVO NRW eingeführte Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. b) Satz 1 BVO NRW a.F., wonach Aufwendungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ nur bei den fünf dort genannten hier ersichtlich nicht vorliegenden Indikationen beihilfefähig sind, ist unwirksam; die Kammer wendet sie daher nicht an. Die Unwirksamkeit folgt daraus, dass die Vorschrift nach den oben dargestellten Grundsätzen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar ist. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Verfahrensbeteiligten bekannten rechtskräftigen Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 38 vom 15.08.2008 6 A 4309/05 und 6 A 2861/06 beide Juris, 39 verwiesen, denen sich die Kammer angeschlossen hat. 40 Urteil vom 16.01.2009 - 26 K 4142/07- (recherchierbar auf NRWE) und Urteil vom 27.03.2009 - 26 K 8960/08 -. 41 Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beanspruchen für die seither in ihrem Wesenskern unveränderte Vorschrift weiterhin Geltung. Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts beträfen nicht mehr gültige Regelungen. Für den Beihilfeberechtigten verbindliche Regelungen werden allein in der insoweit sogar nachteilig geänderten BVO NRW getroffen und nicht in den Verwaltungsvorschriften hierzu. Eine "Reparatur" der unverhältnismäßigen Regelungen der BVO NRW durch Verwaltungsvorschriften ist schon deshalb nicht möglich, weil die Verwaltungsvorschriften in § 4 Abs. 2 Buchst. b) BVO NRW a.F. keine Grundlage finden. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.08.2008 a.a.O., Rdnr. 75. 43 Insbesondere nachdem der Verordnungsgeber der BVO NRW (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 durch 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006, GV. NRW. S. 596) den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Buchst. b) Satz 1 BVO NRW um die Passage "... sowie der Suprakonstruktionen ..." ergänzt hat, kann im Ansatz nicht zweifelhaft sein, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers der BVO NRW bei Nichtvorliegen der entsprechenden Indikationen nicht nur die Implantate im engeren Sinne (Leistungen insbesondere nach den Ziffern 900 ff GOZ), sondern auch die darauf verankerten Suprakonstruktionen nicht beihilfefähig sein sollen. Diesen Willen kann und darf der Verfasser der Verwaltungsvorschriften nicht unterlaufen. Daher fehlt den Verwaltungsvorschriften nicht nur eine formale Ermächtigung (zur Rückausnahme); sie widersprechen darüber hinaus auch materiell ihnen im Rang vorgehendem Recht. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Verwaltungsvorschriften schon nach ihrem Wortlaut (... "bestehen keine Bedenken"...) keinen Leistungsanspruch begründen können und wollen, wozu sie nach ihrer Rechtsnatur auch nicht in der Lage wären. Durch eine Änderung der Verwaltungsvorschriften zur BVO NRW kann daher die fehlende Verhältnismäßigkeit des § 4 Abs. 2 Buchst. b) Satz 1 BVO NRW nicht wiederhergestellt werden. 44 Der Klage steht auch nicht entgegen, dass die Notwendigkeit der Behandlung zuvor nicht auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Amtszahnarztes bejaht worden ist. Denn die dies fordernde Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. b) Satz 3 BVO NRW a.F. kann ihren Zweck nicht mehr erfüllen, weil ihr Prüfungsmaßstab in Gestalt von § 4 Abs. 2 Buchst. b) Satz 1 BVO NRW a.F. unwirksam ist. Nach dem Vorstellungsbild des Verordnungsgebers bestimmt sich nämlich die vom Amtsarzt zu prüfende "Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme" nicht nach allgemeinen medizinischen Maßstäben, sondern am spezielleren Maßstab der unwirksamen Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. b) Satz 1 BVO NRW a.F.. 45 Die Versorgung des Klägers mit einem implantatgestützten festsitzenden Zahnersatz in Regio 46 und 47 des Unterkiefers ist dem Grunde nach im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW a.F. medizinisch notwendig. In Gestalt der vormals geltenden Ziffer 5.5. der Verwaltungsvorschriften zur BVO VVzBVO liegt eine vormalige Rechtsauffassung des beklagten Landes zu der Frage vor, wann eine Implantatversorgung dem Grunde nach notwendig ist, die die Kammer innerhalb ihres bejahenden Anwendungsbereichs für sachgerecht, insbesondere für verhältnismäßig hält und sich daher zu eigen macht. 46 Vgl. Urteile der Kammer vom 16.01.2009 - 26 K 4142/07 - und vom 27.03.2009 - 26 K 8960/08 -. 47 Vor der Einführung von § 4 Abs. 2 Buchst. b) BVO NRW in die Beihilfeverordnung (durch die 19. ÄndVO) bestimmte die durch Runderlass des Finanzministeriums vom 23. Mai 1997 B 3100 0.7 IV A 4 (MBL. NRW. S. 700) in die Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO NRW eingeführte Nummer 5.5 (nachfolgend VVzBVO alt genannt): 48 (Satz 1) Aufwendungen für eine Implantatversorgung einschließlich aller damit verbundenen weiteren Leistungen können nur in folgenden Fällen als notwendig angesehen werden: a) Versorgung eines atrophischen zahnlosen Unterkiefers mit einer implantatgestützten Totalprothese; b) einseitige Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht, sieben und sechs fehlen; c) Einzelzahnlücke, wenn die benachbarten Zähne kariesfrei, füllungsfrei und nicht überkronungsbedürftig sind. (Satz 2) Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind nur bei Einzelzahnlücken oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig. (Satz 3) Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sowie andere als die in Satz 1 genannten Versorgungen von Implantaten sind als zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (...). 49 Wie sich aus dem Umkehrschluss aus Satz 3 ebenda (... andere als die in Satz 1 genannten Versorgungen sind als zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen ...) ergibt, erkannte das beklagte Land danach bis zum Erlass der Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. b) BVO NRW a.F. eine Versorgung mit Implantaten in den in Satz 1 genannten Fällen dem Grunde nach als medizinisch notwendig an. Die Kammer erachtet daher die Indikation in Ziffer 5.5. Satz 1 Buchst. b) der VVzBVO alt, ebenso wie die Indikation in Ziffer 5.5 Satz 1 Buchst. c), Einzelzahnlücke), 50 vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. August 2008, a.a.O. 51 als allgemeingültige Konstellation, in der eine Implantatversorgung dem Grunde nach i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW medizinisch notwendig ist. Bei dem Kläger fehlten ausweislich der zahnärztlichen Liquidationen die Zähne45, 46, 47 bzw. waren nicht erhaltungsfähig, so dass eine einseitige Freiendlücke gegeben war. 52 Nach der Definition im zahnmedizinischen Bereich meint der Begriff "einseitige Freiendlücke" eine Situation, in der ein Seitenzahnbereich eines Kiefers bezahnt ist und auf der zweiten Seite mindestens die Molaren fehlen. 53 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2007 - 6 A 440/05 - Juris und VG Köln, Urteil vom 13.08.2004 19 K 8973/02 Juris. 54 Der ggf. anders zu beurteilende Fall einer beidseitigen Freiendlücke, wenn also dem Kläger auch auf der gegenüber liegenden Seite des Unterkiefers die entsprechenden Zähne fehlen würden, ist hier nicht gegeben. 55 Sachlicher Grund der Differenzierung zwischen einseitiger und beidseitiger Freiendlücke ist, dass sich eine herkömmliche prothetische Versorgung bei fehlender Symmetrie aus Stabilitätsgründen schwieriger gestaltet als bei doppelseitiger Freiendsituation. 56 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2007, a.a.O. sowie Urteile der Kammer vom 12.02.2010 – 26 K 3534/09 – , vom 17.11.2009 – 26 K 3734/09 – und vom 16.01.2009 – 26 K 4142/07 -. 57 Ist mithin die Implantatversorgung dem Grunde nach beihilfefähig, so gilt im einzelnen Folgendes: 58 Die vom LBV bei verschiedenen Gebührenpositionen vorgenommene, vom Kläger mit den Anträgen 2 bis 4 angegriffene Kürzung des Steigerungssatzes von 3,5 auf 2,3 ist nicht zu beanstanden. 59 Nach § 5 Abs. 2 Satz 41. Halbsatz GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühren für eine zahnärztliche Leistung nach dem einfachen bis 2,3fachen des im dazugehörigen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebührensatzes. Ein Überschreiten des Schwellenwertes des 2,3- bis zum Höchstwert des 3,5-fachen Satzes ist nur zulässig und damit beihilferechtlich anzuerkennen, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ angegebenen Bemessungskriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände der Ausführung) die jeweilige Überschreitung rechtfertigen. Um diesen Einzelfall prüfen und gegebenenfalls bejahen zu können, bedarf es einer besonderen Begründung, aus der sich ergeben muss, aus welchen Gründen die im Einzelnen erbrachte Leistung über dem des insoweit durchschnittlich Normalen gelegen hat (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ), wobei die bei Rechnungsstellung noch zulässige lediglich stichwortartige Begründung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ auf Verlangen näher zu erläutern ist. Zu der unter Zahnärzten weithin verbreiteten, durch einschlägige Kommentierungen und Mitteilungen der jeweiligen (Zahn)ärztekammern gestützten Auffassung, bereits für durchschnittlich normale Leistungen gelte der 2,3-fache Gebührensatz, so dass jede als überdurchschnittlich zu bewertende Tätigkeit den Ansatz eines höheren Steigerungsfaktors rechtfertigen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht, 60 vgl. Urteil vom 17.02.1994 2 C 10.92 BVerwGE 95, 117 ff., 61 dessen Ausführungen zur Gebührenordnung für Ärzte GOÄ für die insoweit sachgleichen Regelungen der GOZ gleichermaßen gelten unter anderem ausgeführt, dass eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-facher Gebührensatz) voraussetzt, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten und abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten seien. Das Überschreiten des Schwellenwertes stelle einen Ausnahmecharakter dar. Dem widerspreche es, wenn schon eine von einem Zahnarzt allgemein oder häufig angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer zahnärztlichen Leistung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde. Die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Gebührensatz gelte nicht nur für einfache oder durchschnittlich schwierige und aufwändige Behandlungsfälle, sondern für die große Mehrzahl aller Fälle. Sie decke in diesem Rahmen auch die Mehrzahl der schwierigeren und aufwändigeren Behandlungsfälle ab. 62 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 63 vgl. Urteil vom 09.12.1993 6 A 511/92 , 64 hat unter anderem ausgeführt, dass die von einem Zahnarzt zu erstellende Begründung hinsichtlich des Überschreitens des Schwellenwertes den Zeitaufwand und den Schwierigkeitsgrad plausibel erläutern müsse. Der 3,5-fache Gebührensatz gelte nur in den Fällen, die in der ärztlichen Praxis außergewöhnliche Anforderungen stellen. Diese können sich nur daraus ergeben, dass die Verhältnisse des konkret zu beurteilenden Falles mit den Verhältnissen der vom Gebührentatbestand erfassten (normalen) Fälle verglichen werden (können). Dabei sei zunächst eine Darlegung des behandelnden Zahnarztes, welchen zeitlichen Rahmen (vom einfachen Fall bis hin zu den schwierigsten Fällen) der vorgenommene Eingriff in der ärztlichen Praxis in Anspruch nehme und inwieweit sich der Fall des konkreten Patienten unter Berücksichtigung der Schwierigkeit sowie der Umstände bei der Ausführung von einem normalen Fall unterscheide, erforderlich. Ferner müsse dargestellt werden, wie sich der konkrete Fall im Vergleich mit anderen Fällen verhalte und wieso er sich deutlich vom Durchschnitt unterscheide und abhebe. 65 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999 12 A 2889/99 , Urteil vom 7. Dezember 2001 6 A 2017/99 ; Beschluss vom 8. Oktober 2001 6 A 1265/01 und jüngst Beschluss vom 23. März 2009 3 A 407/07 . 66 Hinsichtlich der beihilfefähigen Beträge und der einzelnen Klageanträge ergibt sich aus den zuvor dargestellten Rechtsgrundsätzen Folgendes: 67 Antrag zu 1): Rechnung vom 02.03.2009 in Höhe von 392,35 Euro 68 Ist die Implantatversorgung als solche beihilfefähig, so gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden diagnostischen Leistungen. Inwieweit eine Diagnostik per "normaler" Strahlendiagnostik ("Röntgen") ausreichend gewesen wäre, oder ob eine Diagnostik mittels CT erforderlich war, entzieht sich einer Beurteilung durch die Beihilfestelle. Insoweit ist maßgeblich die zahnärztliche Einschätzung, zumal diese hier durch die Stellungnahme von I näher erläutert worden ist: Demnach war die Anfertigung dreidimensionaler Röntgenunterlagen vor dem Einbringen dentaler Implantate, zumal im Unterkieferzahnbereich mit Gefährdung sensibler Strukturen, absolut notwendig. 69 Ist mithin der Betrag somit 392,35 Euro beihilfefähig, so ergibt sich nach dem persönlichen Beihilfebemessungssatz des Klägers ein Beihilfeanspruch in Höhe von 196,18 Euro. 70 Antrag zu 2): Rechnungen vom 25.03.2009 über 1.730,93 Euro und 392,35 Euro. 71 Hinsichtlich der auf die Postoperative CT-Diagnostik bezogenen Rechnung gelten die vorstehenden Erwägung entsprechend, mit der Folge, dass dieser Betrag beihilfefähig und sich ein weiterer Beihilfeanspruch in Höhe von 196,18 Euro errechnet. 72 Bezüglich der sich auf 1.730,93 Euro belaufenden Rechnung sind nach den oben dargestellten Grundsätzen zunächst die 3,5-fachen Gebührensätze auf den 2,3-fachen Gebührensatz zu kürzen. 73 Die Herabsetzung des Gebührenfaktors bei den GOZ-Nummern 901 und 903, 74 ("Besonders schwierige Präp. wg. grazilem Knochenbett, gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen – Erhöhte Schwierigkeit und erschwerte Umstände der Ausführung durch Operation in Nervnähe"), 75 rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass es an einem nachvollziehbaren Vergleich der für den Schwellenwert jeweils typischen Leistung mit den Besonderheiten der jeweils erbrachten Leistung fehlt. Ob speziell der Kläger in Abweichung von der Masse der anderen Patienten über ein graziles Knochenbett verfügt, lässt sich der von I gegebenen Begründung nicht entnehmen. Auch ist nicht erkennbar, worin die Schwierigkeit der Präparation bei grazilem Knochenbett besteht, ob etwa infolge besonderer Brüchigkeit des Knochenbetts eine besonders vorsichtige und deshalb zeitaufwändige Präparation erforderlich ist, oder ob zusätzliche, die Präparation begleitende Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen sind. Darüber hinaus liegt es in der Behandlungssituation, nicht aber in der individuellen, patientenbezogenen Situation begründet, dass bei Maßnahmen nach den Ziffern 900 ff GOZ je nach der geplanten Position des Implantates auf die Lage benachbarter Nerv-Gefäßbündel Rücksicht zu nehmen ist, weshalb dies wohl keinen Ausnahmefall zu begründen vermag. Nicht nur der Kläger verfügt über schutzbedürftige Nerv- und Gefäßbündel, sondern jeder Patient in vergleichbarer räumlicher Behandlungssituation, 76 vgl. bereits Urteile der Kammer vom 18.09.2009 – 26 K 1472/09 - und vom 16.01.2009 – 26 K 4142/07 -. 77 Ferner sind erhöhte Schwierigkeiten und erschwerende Umstände vom 2,3-fachen Gebührensatz umfasst. 78 Diese Erwägungen gelten entsprechend für den Ansatz des Faktors 3,5 und die dazu gegebene Begründung bei der Gebühr Ä 2255, 79 ("Besonders schwierige Präp. wg. grazilem Knochenbett, gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen – Erhöhte Schwierigkeit und erschwerte Umstände der Ausführung durch Operation in Gelenknähe") 80 und bei der Gebühr Ä 2730, 81 ("Besonders schwierige Präp. wg. grazilem Knochenbett, gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen – Erhöhte Schwierigkeit und erschwerte Umstände der Ausführung durch schwierige Schleimhautverhältnisse"), 82 wobei hier ergänzend noch auszuführen ist, dass vom Kläger oder seinem Zahnarzt in keiner Weise dargelegt ist, in welcher Weise die Schleimhautverhältnisse schwierig waren. 83 Hinsichtlich des Verbrauchsmaterials gilt grds § 4 Abs. 3 S. 1 GOZ. Nach dieser Vorschrift sind mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. 84 Etwas anderes gilt lediglich für Implantate und Implantatteile sowie für Implantatbohrer. 85 BGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - III ZR 264/03 – Juris. 86 Als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen sind nach alledem bei Berücksichtigung des 2,3-fachen Gebührensatzes anstelle des berechneten 3,5fachen Gebührensatzes 1.436,83 Euro. 87 Als beihilfefähig anerkannt worden sind 2 x 450 Euro = 900,00 Euro. 88 Hiernach errechnet sich ein Beihilfeanspruch von 268,42 Euro und 196,18 Euro zu den Aufwendungen für die beiden Rechnungen vom 25.03.2009. 89 Antrag 3): Rechnung vom 19.05.2009 über 873,94 Euro 90 Zu Recht hat das LBV die zahnärztliche Behandlung dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt, insbesondere die Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff und die Eingliederung provisorischen Zahnersatzes. Die Aufwendungen wurden weitgehend anerkannt, Abzüge sind allerdings wegen Schwellenwertüberschreitung erfolgt, was nach Auffassung des Einzelrichters im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, weil die bei GOZ Nr. 227 und 512 gegebenen Begründungen, 91 ("Schwierige Kauflächen- und Kontaktpunktgestaltung - Erhöhter Zeitaufwand wegen mehrfaches Abnehmen der provisorischen Kronen"), 92 schon wegen ihrer sehr allgemein gehaltenen Formulierung den Anforderungen an die Begründung nicht genügen. Worin die Schwierigkeiten bestanden, wird nicht erläutert. Zudem reicht es nicht aus, wenn sich der Zahnarzt auf erhöhte Schwierigkeit beruft, da solche Schwierigkeiten vom 2,3-fachen Satz abgegolten werden. Dies gilt auch hinsichtlich erhöhten Zeitaufwandes, zumal nicht angegeben ist, wie hoch der Zeitaufwand normalerweise ist und wie viel Zeit der behandelnde Zahnarzt im Falle des Klägers benötigt hat. 93 Zu Unrecht hingegen hat das LBV bei der Berechnung die GOZ-Nr. 904 als implantatbezogene Leistung nicht berücksichtigt, weil diese Leistung bereits durch die Pauschale abgegolten sei. Hier allerdings kann nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht der Gebührenfaktor 3,5, sondern nur der Faktor 2,3 berücksichtigt werden, sodass sich eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Höhe von insgesamt 769,98 Euro, mithin ein Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 384,99 Euro errechnet. Gezahlt hat das LBV auf die Rechnung vom 19.05.2009 eine Beihilfe in Höhe von 343,59 Euro, sodass sich ein Anspruch des Kläger auf Gewährung weiterer 41,40 Euro ergibt. 94 Antrag zu 4): Rechnung vom 12.06.2009 über die Summe von 2.157,17 Euro 95 Bezüglich dieser Liquidation wird die Beihilfeberechnung durch das LBV vom Kläger angegriffen, soweit es die Streichung von GOZ Nr. 905 und den Ansatz der 2,3-fachen Gebühr statt des 3,5-fachen Gebührensatzes sowie die Streichung von 55,00 Euro aus der Laborrechnung betrifft. 96 Die Streichung von 55,00 Euro aus der Laborrechnung ist allerdings nicht nachvollziehbar, weil nach Ziff. 5.8. der VVzBVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 24.11.2008 Mehraufwendungen für Verblendungen (einschließlich Vollkeramikkronen bzw. –brücken) und die zahnärztlichen Leistungen grundsätzlich bis einschließlich Zahn 5 beihilfefähig sind, während bei einer Versorgung ab Zahn 6 mit verblendeten Vollkronen, Vollkeramikkronen etc. und soweit eine Brückenversorgung nach Satz 1 über Zahn 5 hinaus reicht, vom Bruttorechnungsbetrag je verblendeten Zahn pauschal 40 Euro (bei Kunststoffverblendungen) bzw. 80 Euro (bei Keramikverblendungen) in Abzug zu bringen sind. Demnach müssen bei der Laborrechnung der X GmbH vom 09.06.2009 für 2 Zähne, nämlich 46 und 47, jeweils 80 Euro = 160 Euro abgezogen werden. 97 Soweit vom LBV die Gebührenposition Nr. 905 GOZ (Auswechseln eines Sekundärteils bei Implantationssystem) abgesetzt wurde, ist dies nicht zu beanstanden, weil die von I erbrachte Leistung jedenfalls bei beihilferechtlicher Betrachtung nicht durch diese Gebührenziffer abgerechnet werden konnte. Das Finanzministerium des beklagten Landes hat durch den "Runderlass vom 19. August 1998" - B 3100 - 3.1.6.2 - IV A 4 - (MBl.NRW. S. 1020) - also vor der zahnärztlichen Behandlung des Klägers - unter Ziffer 7.18 klargestellt, dass Nummer 905 GOZ nicht im Rahmen der implantologischen/prothetischen Primärversorgung berechenbar ist. Die Berechnung der Nummer 905 GOZ kann im allgemeinen erst nach Ablauf einer längeren Zeit nach dem Einfügen des Zahnersatzes auf dem Implantat in Betracht kommen. 98 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 99 vgl. Urteile vom 17.02.1994 - 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227; - 2 C 25.92 - ZBR 1994, 228, 100 kann der Dienstherr gerade bei zweifelhaftem Inhalt der Gebührenordnung ein berechtigtes Interesse haben, bestimmten häufiger wiederkehrenden, von ihm ggf. als überhöht oder entbehrlich angesehenen Gebührenforderungen von Ärzten oder Zahnärzten an Beihilfeberechtigte entgegenzutreten und ggf. eine rechtliche Klärung herbeizuführen, wenn er dies, etwa wegen des finanziellen Umfangs der sich zu der betreffenden Streitfrage summierenden Einzelbeträge, für zweckmäßig erachtet. Solange und soweit eine höchstrichterliche Klärung des zweifelhaften Inhalts der Gebührenordnung (hier: der Anwendbarkeit der Nr. 905 GOZ) oder eine Regelung in der Beihilfenverordnung - wie vorliegend - nicht erfolgt ist, bleibt der Dienstherr befugt, eine rechtliche Klärung auch in sonstiger Weise - etwa (wie hier) durch Erlass - vorzunehmen. Diese Klärung ist als in allgemein zugänglicher Form vorgenommene Veröffentlichung der Rechtsauffassung durch den Dienstherrn ausreichend (vgl. BVerwG, a.a.O.); ob dem Kläger diese Klärung unmittelbar bekannt war, ist demgegenüber nicht entscheidend. 101 Vgl. VG Köln, Urteil vom 19.02.2010 – 19 K 8011/08 – Juris m.w.N.. 102 Auch der Abzug der die Schwellenwerte überschreitenden Gebührenansätze ist frei von Rechtsfehlern. 103 Die erkennende Kammer hat wiederholt entschieden, dass eine tief unter die Gingiva reichende Präparationsgrenze keine ausreichende Begründung für eine Überschreitung des 2,3-fachen Satzes darstellt, da die Präparationsgrenze bei Vollkronen regelmäßig ohnehin mindestens am Zahnfleischsaum liegt und somit eine subgingivale Präparationsgrenze keine nennenswerte Erhöhung des Schwierigkeitsgrades bewirkt. 104 Vgl. nur Urteil der Kammer vom 18.10.2005 – 26 K 1449/05 -. 105 Konstruktionsbedingter zeitlicher und instrumenteller Mehraufwand bei der Anfertigung hochwertiger komplizierter Prothetik und daraus resultierend offenbar schwierige Anpassung wg. Zahn- und Präparationsform betrifft die Verfahrenstechnik, ist nicht individuell patientenbezogen und lässt überdies den Mehraufwand nicht erkennen. Außerdem ist ein Mehraufwand vom 2,3-fachen Gebührensatz abgegolten. 106 Auch die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Stellungnahme und ergänzende Begründung des Zahnarztes I vom 14.09.2009 ist nicht weiterführend. Übermäßige oder starke Blutungen stellen Umstände dar, die nach der Erfahrung der Kammer aus zahlreichen Beihilferechtsstreitigkeiten betreffend Zahnarztrechnungen innerhalb der Mehrzahl der schwierigeren und aufwändigeren Behandlungsfälle auftreten und daher noch keine außergewöhnlichen Umstände darstellen. 107 Vgl. Urteil der Kammer vom 27.03.2009 – 26 K 8960/08 -. 108 Als beihilfefähig anzuerkennen sind mithin aus der Fremdlaborrechnung ein Betrag von 762,96 Euro und aus der Liquidation des I einschließlich der auch vom LBV in voller Höhe berücksichtigten Eigenlaborleistungen ein Betrag von 457,78 Euro (719,45 Euro x 60%), sodass sich eine beihilfefähige Summe von 1.220,74 Euro errechnet. 109 Dies ergibt einen Beihilfeanspruch in Höhe von 610,37 Euro. Damit ergibt sich für den Antrag zu 4 kein weitergehender Anspruch des Klägers auf Beihilfe. 110 Zusammengefasst ergeben sich folgende Ansprüche des Klägers: 111 Der Kläger kann Beihilfe in Höhe von 196,18 Euro zu den Aufwendungen für die zahnärztliche Behandlung bei I gemäß Rechnung vom 02.03.2009 beanspruchen (Antrag zu 1). 112 Der Kläger kann ferner über die bereits gewährten Leistungen hinaus Beihilfe in Höhe von 464,60 Euro zu den Aufwendungen für die zahnärztliche Behandlung bei I gemäß den Rechnungen vom 25.03.2009 beanspruchen. 113 Der Kläger hat ferner Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 384,99 Euro zu den Aufwendungen für die implantatbezogene Behandlung bei I gemäß Rechnung vom 19.05.2009. Unter Abzug der bereits bewilligten und gezahlten 343,59 Euro verbleibt ein zu tenorierender Betrag von 41,40 Euro (Antrag zu 3). 114 Hinsichtlich des Antrags zu 4 ergibt sich kein Betrag, der dem Kläger noch zugesprochen werden könnte, da die auf die zahnärztliche Rechnung vom 12.06.2009 bewilligte und gezahlte Beihilfe den gesetzlichen Beihilfeanspruch des Klägers übersteigt. 115 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenverteilung entspricht dem Verhältnis zwischen dem Obsiegen/Unterliegen der Parteien. 116 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.