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Beschluss

21 K 5293/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:0921.21K5293.09.00
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Leitsätze

zum Tatbestandsmerkmal "bei einem seiner Elternteile lebt" bei tageweise wechselnder Unterbringung (hier: jeweils 3 und 4 Tage je Woche)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: zum Tatbestandsmerkmal "bei einem seiner Elternteile lebt" bei tageweise wechselnder Unterbringung (hier: jeweils 3 und 4 Tage je Woche) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO). Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Zweck der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger oder Antragsteller den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits darf Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen Rechtsschutzverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 – 1 BvR 81/00 , NJW 2000, 1936. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung ist nach überwiegender Ansicht der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags bzw. ein Zeitraum alsbald nach diesem Zeitpunkt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.04.2002 - 11 S 119/02 -, NVwZRR 2002, 791; Baumbach-Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 114 Rdn. 82; Sodan / Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 166 Rdnr. 77, 81. Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs ist regelmäßig anzunehmen nach der Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen durch den Antragsteller sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.9.2007 - 10 C 39.07, 10 PKH 16.07 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42; Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 119 Rdnr. 44 ff. Mit der Vorlage aller Prozesskostenhilfe-Unterlagen einschließlich der nach § 117 Abs. 2 ZPO gebotenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat ein Beteiligter alles aus seiner Sicht Erforderliche für eine gerichtliche Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch getan. In diesem Verfahren war Entscheidungsreife in dem beschriebenen Sinne mit Eingang des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Klägerin vom 13.08.2009, dem die bezeichnete Erklärung beigefügt war, spätestens nach Eingang der Klageerwiderung der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.09.2009 eingetreten. Eine weitere Begründung zur Darlegung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung durch die Klägerin war nicht geboten; dies gilt auch angesichts der anwaltlichen Vertretung. Der im Verwaltungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz lässt grundsätzlich die Notwendigkeit einer weitergehenden Begründung für einen Prozesskostenhilfeantrag entfallen. Vgl. Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, Stand: März 2008, § 166 Rdnr. 17 ff. Anderenfalls würden unberechtigterweise im Rahmen eines Prozesskostenhilfegesuchs höhere Anforderungen gestellt als bei der Klageerhebung selbst, bei der gem. § 82 VwGO die Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung im Verwaltungsprozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, lässt sich regelmäßig und in den Fällen einer nicht vorliegenden Klagebegründung ausschließlich durch Einsicht des Gerichts in die betreffenden Aktenvorgänge der beteiligten Behörde beantworten. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 03.02.2009 – 13 E 1694/08 . Allerdings läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem unbemittelten Rechtsschutzsuchenden wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zu seinem Nachteil ausgehen wird. Das bedeutet aber auch, dass eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJWRR 2002, 1069; Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976; Beschluss vom 30.09.2003 - 1 BvR 2072/02 -, NJWRR 2004, 61; Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, 1060; wenn etwa eine positive Würdigung zu Gunsten des um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden ausgeschlossen oder jedenfalls sehr unwahrscheinlich ist. Vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.1999 - 9 U 213/98 -, NJW- RR 2000, 1669, OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2000 - 1 W 101/99 -, NJWRR 2001, 791; LAG Schlesw.-Holst., Beschluss vom 05.11.2003 - 1 Ta 169/03 -, NZA-RR 2004, 434; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2009 – 6 E 934/07 . Nach diesen Maßstäben bietet der von der Klägerin sinngemäß gestellte Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 22.07.2009 aufzuheben, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Obsiegen der Klägerin erscheint fernliegend. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 22.07.2009 hinsichtlich der Einstellung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Kinder T und T1 und die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 5.489,29 Euro dürfte sich als rechtmäßig erweisen und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheids und die Klageerwiderung des Beklagten vom 15.09.2009 – mit Ausnahme der Ausführungen zur Unzulässigkeit der Klage verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen: Die Klage dürfte zulässig sein. Die Klägerin ist zur Überprüfung der Frage, ob sie als alleinerziehender Elternteil im Sinne des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG -) Unterhaltvorschussleistungen für ihre Kinder erhalten kann, aktivlegitimiert. Vgl. dazu nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 04.02.2003 – 16 A 1387/01 ; Urteil vom 23.09.1999 – 16 A 461/99 , FEVS 51, 361 = FamRZ 2000, 777; Beschluss vom 03.06.2002 – 16 E 45/02 ; Urteil der Kammer vom 07.09.2007 – 21 K 5641/06 . Unabhängig davon ist der angegriffene Bescheid, der die Klägerin aufgrund der geltend gemachten Rückforderung durch den Beklagten belastet, ihr gegenüber ergangen. Die Klägerin macht insoweit geltend, im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch den Verwaltungsakt in ihre Rechten verletzt zu sein. Die Klägerin wird die Einstellung und Rückforderung der Unterhaltsvorschussleistungen hinnehmen müssen, da die Voraussetzungen für die Zahlung in dem fraglichen Zeitraum nicht vorgelegen haben dürften und die Klägerin jedenfalls fahrlässig nicht gewusst haben dürfte, dass die Voraussetzungen für eine weitere Unterhaltsvorschusszahlung nicht gegeben waren bzw. ihrer Auskunfts- und Anzeigepflicht nach § 6 UVG nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 , Nr. 2 UVG). Der Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG normiert einen von den §§ 45 ff. SGB X abweichenden und insoweit vorrangigen (§ 37 Satz 1 SGB I) Rückgriffsanspruch in bestimmten Fällen zurechenbar rechtswidriger Leistungsgewährung. Dieser Ersatzanspruch setzt die Aufhebung des bewilligenden, an das Kind als Berechtigten zu richtenden Verwaltungsakt gerade deswegen nicht voraus, weil für die "Rückabwicklung" nicht das berechtigte Kind, sondern der Elternteil in Anspruch genommen werden sollte, dem die objektiv rechtswidrige Zahlung der Unterhaltsleistung zuzurechnen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 – 5 B 42/06 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 16 A 376/01 -, NJW 2002, 3564. Nach dieser Vorschrift gilt Folgendes: Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. Diese Voraussetzungen dürften vorliegend erfüllt sein. Die Klägerin hat es ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge schon bei Antragstellung zumindest fahrlässig unterlassen, die Frage nach der alleinigen oder gemeinsamen Kinderbetreuung gegenüber dem Beklagten zutreffend zu beantworten bzw. im laufenden Leistungsbezug mitzuteilen. Stets hat sie ohne weitere Erklärung – sollten bei ihr Zweifel bestanden haben allerdings auch ohne weitere Nachfrage angegeben, die Kinder lebten bei ihr, obwohl schon auf dem Antragsformular die Möglichkeit der alternativen und additiven Angabe "lebt bei seiner Mutter" und / oder "lebt bei seinem Vater" (BA 1, Bl. 1; BA 2, Bl. 1) bestand bzw. auf einem Wiederholungsantrag (BA 2, Bl. 20) ebenso ohne weitere Erklärung sich als "alleinerziehend" bezeichnet hat und angegeben hat "Mein/e Kind/er T + T1 lebt weiterhin in meinem Haushalt." Hinsichtlich der angegriffenen Einstellung der bzw. Rückforderung von UVG-Leistungen im wesentlichen mit der Begründung, die unterhaltsberechtigten Kinder der Klägerin lebten bei beiden Elternteilen, nimmt die von der Rechtsprechung, vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 07.02.2006 - 12 ZB 04.2403 -, juris, und vom 10.09.1998 12 ZB 97.2588 -; VG Lüneburg, Urteil vom 20.04.20004 - 4 A 2/03 , juris; VG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2000 - 9 K 4334/99 -, JAmt 2000, 149 – 150, entwickelten Kriterien zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals "bei einem seiner Elternteile lebt" zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, die auch von der erkennenden Kammer angewandt werden, vgl. nur Urteile vom 20.03.2009 - 21 K 3534/08 , vom 11.07.2008 21 K 5960/07 - und vom 23.01.2001 - 21 K 1790/00 -, Gerichtsbescheid vom 15.02.2007 - 21 K 5676/06 -; auch bei im wesentlichen abwechselnder tageweiser Unterbringung der Kinder bei jeweils einem der beiden Elternteile (hier: jeweils 3 und 4 Tage) hinreichend in den Blick. Danach gilt folgendes: Es ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob vorliegend § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, sofern das zwölfte Lebensjahr des Kindes noch nicht vollendet ist und der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet. Das Unterhaltsvorschussgesetz verfolgt den Zweck, eine Sozialleistung nur für die Kinder derjenigen Elternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen müssen, wie dies schon in der vollständigen Bezeichnung des Gesetzes in seiner Ursprungsfassung vom 23.07.1979 (BGBl. I S. 1184) Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder ausfallleistungen zum Ausdruck gelangt ist. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 02.06.2005 - 5 C 24/04 -, NJW 2005, 2938 (zu Kindern in Lebenspartnerschaften); BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 1 BvL 13/00 , NJW-RR 2004, 1154, und BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 5 C 42/99 -, BVerwGE 112, 259 (zu Kindern in Stiefelternfamilien); Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucksache 8/1952, S. 1. Bei der Auslegung des Rechtsbegriffes "bei einem Elternteil leben", vgl. zur Rspr. der Kammer nur: Urteile vom 11.05.2007 - 21 K 381/07 - und vom 14.06.2006 21 K 277/05 -; Beschlüsse vom 06.09.2007 - 21 K 3002/07 -, vom 22.12.2006 - 21 K 4292/06 - und vom 09.08.2005 - 21 L 798/05 -, ist der Sinn und Zweck des UVG zu beachten. Unterhaltsvorschussleistungen stellen eine besondere Sozialleistung dar. Der Gesetzgeber hat sie vorgesehen, weil allein erziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen und bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils auch im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müssen. Diese zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Kind nur dann bei einem Elternteil lebt, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft hat, in der es auch von ihm betreut wird. Vgl. dazu Helmbrecht, 5. Aufl. 2004, § 1 Rdnr. 8. Abgrenzungsprobleme entstehen dann, wenn ein Kind regelmäßig einen Teil der Zeit auch bei dem anderen Elternteil verbringt. Maßgebliches Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob das Kind (nur) "bei einem Elternteil lebt", ist der Umfang der persönlichen Betreuung und Versorgung, den das Kind beim anderen Elternteil findet, und die damit einhergehende Entlastung bei der Pflege und Erziehung des Kindes. Es kommt darauf an, ob der allein stehende Elternteil die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung wegen des Ausfalls des anderen Elternteils in seiner Person allein zu tragen hat. Von einer solchen Doppelbelastung kann bei einer fortbestehenden Betreuung durch den anderen Elternteil, die eine wesentliche Entlastung des Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Betreuung des Kindes zur Folge hat, nicht ausgegangen werden. Ist eine solche wesentliche Entlastung festzustellen, sind Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausgeschlossen. Dies entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, die besonderen Belastungen des Alleinerziehenden auszugleichen. Fehlt es an dieser Belastung, weil der andere Elternteil maßgeblich an der Betreuung des Kindes beteiligt ist, ist Unterhaltsvorschuss nicht zu gewähren. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 07.02.2006 12 ZB 04.2403 , juris; VGH BW, Urteil vom 19.12.1996 6 S 1668/94 -, FamRZ 1997, 1034; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2001 - 21 K 1790/00 -. In einem solchen Falle ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen vernichtet. So schon Kammerrechtsprechung im Beschluss vom 09.08.2005 - 21 L 798/05 -. Entscheidend für die Frage einer wesentlichen Entlastung ist dabei nicht allein die Aufenthaltsdauer des Kindes bei dem anderen Elternteil. Erforderlich ist vielmehr eine inhaltliche Gesamtbewertung des mit der Versorgung und Betreuung des Kindes verbundenen Aufwandes. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2001 - 21 K 1790/00 -; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 04.03.1999 - 15 A 125/97 -, FamRZ 2000, 774. Die Kammer hat allerdings in der Vergangenheit auf dieser Grundlage auch jeweils berücksichtigt, dass ein intensives räumliches Näheverhältnis des Kindes zu dem "anderen" Elternteil andere Betreuungsleistungen, die nicht erbracht werden, ausgleichen kann, z.B. wenn das Kind bei beiden Eltern lebt, möglicherweise sogar mit jeweils eigenem Kinderzimmer bzw. in einer Wohnung, die von beiden - innerhalb dieser Wohnung - getrennt lebenden Ehegatten bewohnt wird und das Kind jeweils von dem einen oder anderen betreut wird, oder die Betreuungsleistungen von den Eltern anders "aufgeteilt" sind, das Kind z.B. jeweils eine Woche bei dem einen und dann wieder bei dem anderen Elternteil wohnt. Dies ist nicht zuletzt der gesetzlichen Formulierung geschuldet, die davon ausgeht, dass das Kind "bei" einem Elternteil lebt. Vgl. Urteile vom 11.07.2008 - 21 K 5960/07 -, vom 11.05.2007 - 21 K 381/07 -; vom 15.02.2007 21 K 5676/06 -; Beschlüsse der Kammer vom 22.09.2008 - 21 K 4288/08 -; vom 09.01.2007 21 K 5676/06 -; Beschluss vom 22.12.2006 - 21 K 4929/06 -. Auf der Grundlage dieser Überlegungen dürfte der Einwand der Klägerin nicht durchdringen, sie erbringe bei der abwechselnd tageweisen Betreuung der Kinder (jeweils 3 und 4 Tage) hinaus Betreuungsleistungen, die weiter gingen als die des Kindsvaters, da dieser für die Kinder lediglich an 3 Tagen sorge. Entscheidend für die Frage einer wesentlichen Entlastung ist – da es nicht allein auf die Aufenthaltsdauer des Kindes bei dem anderen Elternteil ankommt – nicht, ob beide Elterteile identische Zeitanteile an der Kinderbetreuung erbringen, gewissermaßen Erziehungszeiten minuten-, stunden- oder tageweise "abrechnen", "verrechnen" oder "aufrechnen". Kindererziehung und –betreuung ist eben nicht nur eine Frage des Zur-Verfügung-Stellens von Zeit, sondern mehr noch wie diese Zeit ausgefüllt wird. Dies berücksichtigt die Rechtsprechung mit der Aufstellung des Grundsatzes der inhaltlichen Gesamtbewertung des mit der Versorgung und Betreuung des Kindes verbundenen Aufwandes. Vgl. Beschluss der Kammer vom 24.08.2009 – 21 K 4447/09 . Man mag diese Konsequenz – wie in der Literatur geschehen – bedauern. Vgl. dazu Helmbrecht, a.a.O., § 1 Rdnr. 8: In der Praxis treten hier Probleme auf, will man der Vielfältigkeit unterschiedlicher Lebens- und Partnerkonzepte sowie den gelebten Trennungs- und Scheidungsfolgenregelungen gerecht werden. Der gesellschaftliche Wandel, der seit dem ersten Inkrafttreten des UVG am 01.01.1980 weiter fortgeschritten ist, und nur mit Zeitverzug der Kodifizierung zugeführt wird, führt von einem bloßen "alles oder nichts" der intakten oder gescheiterten Kleinfamilie weg. Vielfach wird der Erkenntnis der Wichtigkeit der Präsenz beider leiblicher Elternteile für die Entwicklung des Kindes auch nach einer Trennung nunmehr durch die Beteiligten mit den unterschiedlichsten Modellen versucht Rechnung zu tragen. Dem Kindeswohl und der Elternbeziehung förderliche Betreuungsmodelle unter beiderseitiger Beteiligung verträgt sich mit der Grundvoraussetzung des UVG – dem alleinerziehenden Elternteil – allerdings regelmäßig nicht. Der Klägerin dürfte diese Grundvoraussetzung des UVG im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" auch stets bewusst gewesen sein. Aus dem Verwaltungsvorgang ist ersichtlich, dass sich die beiden Elternteile für ein aktives Modell der Kinderbetreuung in Abhängigkeit von der situationsbedingten Änderung beruflicher Notwendigkeiten entschieden haben und dieses Modell tatsächlich leben. Dies ist der Mitteilung des Kindsvater anlässlich einer Vorsprache bei der Unterhaltsvorschusskasse der Beklagten am 17.04.2009 (BA 1, Bl. 17; BA 2, Bl. 35) zu entnehmen, nach der dieser in der fraglichen Zeit wohl tatsächlich je Woche etwa 3 Tage für die Betreuung der Kinder gesorgt haben dürfte. Darüber hinaus ist zu entnehmen, dass die Kinderbetreuungszeiten jeweils abgesprochen wurden und sich am Schichtdienst der Klägerin ausgerichtet haben. Diese Darstellung hat die Klägerin anlässlich ihrer Anhörung durch die Beklagte mit Schreiben vom 06.07.2009 (BA 1, Bl. 21 f.; BA 2, Bl. 42 f.) bestätigt, insbesondere auch, dass sie keine feststehenden Arbeitstage und –zeiten hat, sondern dass sie flexibel sein müsse und es daher überaus schwierig sei, die exakte Betreuungszeit durch den Kindsvater darzulegen. Auf dieser Grundlage wird ein erzieherischer Mehraufwand von der Kläger nicht geltend gemacht oder wäre sonst ersichtlich. Vielmehr beschränkt sie sich auf eine – wie oben dargelegt – unzulässige "zeitliche Verrechnung" und den Hinweis, sie habe einen Tag mehr als der Kindsvater übernommen; dies führt aber bei unterhaltsvorschussrechtlicher Gesamtbewertung nicht dazu, dass die Klägerin deshalb "alleinerziehend" im Sinne des UVG wird.