Beschluss
16 A 1387/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0204.16A1387.01.00
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Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, binnen drei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zur Absicht des Senats, die bereits erhobene unzulässige Berufung der Klägerin durch Beschluss zu verwerfen, Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, binnen drei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zur Absicht des Senats, die bereits erhobene unzulässige Berufung der Klägerin durch Beschluss zu verwerfen, Stellung zu nehmen. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren den der Senat dahingehend versteht, dass er sich auch schon auf das Berufungszulassungsverfahren beziehen soll ist abzulehnen, weil das Rechtsmittelverfahren der Klägerin entgegen § 166 VwGO iVm § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinsichtlich des Antrags auf Zulassung der Berufung wird auf die nachfolgenden Gründe Bezug genommen; hinsichtlich der Berufung selbst folgt die negative Erfolgsprognose daraus, dass sie ohne eine vorherige Zulassung unstatthaft und damit unzulässig ist (§ 124 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die Klägerin keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt hat. Der Senat hat zunächst trotz der nicht genau am Gesetzeswortlaut orientierten Formulierung im Zulassungsantrag ("begründete Zweifel bezüglich der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung") keine Bedenken, die Darlegungen der Klägerin dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) zuzuordnen. Die Darlegungen füllen aber den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht aus. Soweit das Verwaltungsgericht die Leistungsklage der Klägerin unter Hinweis auf das Fehlen der Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen hat, wird dies im Zulassungsantrag nicht aufgegriffen; der Senat weist aber darauf hin, dass im Grundsatz die Aktivlegitimation des alleinerziehenden Elternteils für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gegeben sein dürfte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 1999 16 A 461/99 , FEVS 51, 361 = FamRZ 2000, 777, sowie Beschluss vom 3. Juni 2002 16 E 45/02 . Im Weiteren, das heißt im Hinblick auf die Anfechtung der Ersatzforderung des Beklagten nach § 5 UVG, beziehen sich die Darlegungen der Klägerin ausschließlich auf den Umstand, dass der Beklagte nach der zwischenzeitlichen Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft iSv § 122 Satz 1 BSHG zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann letztlich zu der Auffassung gelangt sei, für den streitbefangenen Zeitraum sei eine derartige Gemeinschaft nicht nachgewiesen worden und es sei daher die zunächst eingestellte Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerin rückwirkend zum 1. November 1996 wiederaufzunehmen. Daraus leitet die Klägerin ab, dass der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Verwaltung bei gleichgelagertem Lebenssachverhalt die Frage des Zusammenlebens iSv § 1 Abs. 3, 1. Alt. UVG nicht anders beantworten dürfe als die Frage des Bestehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft iSd Sozialhilferechts. Damit werden indessen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses hervorgerufen. Es ist schon fraglich, ob es sich bei den gesetzlichen Merkmalen des Zusammenlebens (§ 1 Abs. 3, 1. Alt. UVG) und der eheähnlichen Lebensgemeinschaft (§ 122 Satz 1 BSHG) tatsächlich um unterschiedliche Umschreibungen eines identischen Tatbestandes handelt. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil diese nicht unumstrittene Frage - vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 1985 4 B 261/83 , FEVS 36, 71; VG Schleswig, Entscheidung vom 20. Mai 1988 13 A 162/87 , Juris - ausdrücklich verneint. Das Zulassungsvorbringen setzt sich hiermit nicht auseinander und legt mithin insoweit auch nicht die Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in der vom Gesetz geforderten Weise dar; die allenfalls angedeutete Behauptung, es gehe um sachlich identische gesetzliche Tatbestandsmerkmale, lässt die gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vermissen. Abgesehen davon wird aus den Darlegungen der Klägerin auch nicht der rechtliche Standort des postulierten Grundsatzes der "Einheitlichkeit der Verwaltung" deutlich; nach Auffassung des Senats gibt es einen solchen Grundsatz jedenfalls in der von der Klägerin vorausgesetzten Allgemeinheit nicht. Ein Gleichheitsverstoß bzw. "Willkür" lässt sich nämlich nicht feststellen, wenn die Behörde eine fehlerhafte bzw. von ihr als fehlerhaft erkannte Sachverhaltsbewertung im Rahmen eines anderen Regelungskontextes korrigiert. Daher könnte die Klägerin die Annahme eines Zusammenlebens mit ihrem geschiedenen Ehegatten iSv § 1 Abs. 3, 1. Alt. UVG nur dann mit Aussicht auf Erfolg angreifen, wenn sie die Unrichtigkeit der Sachverhaltsbewertung eigenständig und nicht lediglich wegen der Abweichung von vorherigen Bewertungen dartun könnte; das Zulassungsvorbringen enthält indessen keine diesbezüglichen Darlegungen. Die Annahme des Senats, dass die bereits erhobene Berufung unstatthaft und damit unzulässig sei, beruht wie oben schon ausgeführt auf § 124 Abs. 1 VwGO. Die Befugnis zur Verwerfung der unzulässigen Berufung im Beschlusswege ergibt sich aus § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Anhörungspflicht aus § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.