Urteil
2 K 8500/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:1018.2K8500.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Die am 00. T. 1973 geborene Klägerin ist Mutter eines am 00. N. 2001 geborenen Sohnes. Sie steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes und begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Nach Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife studierte die Klägerin ihrem Lebenslauf zufolge von P. 1992 bis B. 1995 Betriebswirtschaftslehre und war im Anschluss berufstätig, insbesondere von N. 1996 bis K. 2009 als Flugbegleiterin bei der H. Fluggesellschaft mbH. Dabei war sie ihren Angaben zufolge nach der Geburt ihres Sohnes zwei Jahre, bis N. 2003, in Elternzeit. Im B. 2009 nahm die Klägerin das Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit den Fächern Deutsch und Pädagogik auf und bestand die Erste Staatsprüfung unter dem 00. K. 2016. Im Anschluss absolvierte sie den Vorbereitungsdienst für Lehramtsanwärter und legte unter dem 00. B. 2018 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Deutsch und Pädagogik ab. Sodann war sie ab 00. Mai 2018 auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages vertretungsweise bis zum 00. Juli 2018 an der Q. -V. -Gesamtschule in N1. tätig. Auf ihre Bewerbung im Ausschreibungsverfahren hin unterbreitete die Bezirksregierung E. der Klägerin unter dem 00. K. 2018 ein Einstellungsangebot betreffend eine am Berufsbildungszentrum H1. mit dem Leitfach Sozialpädagogik ausgeschriebene Stelle. Darin hieß es, die Einstellung erfolge, obwohl die Klägerin für das ausgeschriebene Leitfach keine Lehramtsbefähigung oder Unterrichtserlaubnis besitze; das Angebot stehe daher unter dem Vorbehalt, dass sie verbindlich ihre Teilnahme an einem von dem Beklagten angebotenen Zertifikationskurs erkläre. Die Klägerin solle zum nächstmöglichen Zeitpunkt, frühestens jedoch zum 24. August 2018, unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt werden, sofern sie die laufbahn- und sonstigen dienstlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis insgesamt erfülle. Für den Fall, dass sie diese Voraussetzungen nicht erfülle, sei ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrages der Länder (TV-L) vorgesehen. Vorgesehen sei zunächst ein befristetes Beschäftigungsverhältnis nach TV-L; auf dieser Grundlage erfolge die Teilnahme an dem Zertifikationskurs; sobald dieser absolviert worden sei, erfolge die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Klägerin nahm dieses Einstellungsangebot an. Unter dem 6./24. August 2018 schlossen die Beteiligten einen bis zum 31. Juli 2019 befristeten Arbeitsvertrag über die Einstellung der Klägerin als Lehrkraft ab dem 24. August 2018 mit einer Beschäftigung am Berufsbildungszentrum H1. , die die Klägerin seitdem ausübt. Darin hieß es, die Befristung sei sachlich gerechtfertigt zum Zwecke der Teilnahme an einem von dem Beklagten angebotenen Zertifikationskurs, der mit der Qualifikationserweiterung für das Fach Sozialpädagogik enden solle; nach dessen erfolgreichem Abschluss werde der Klägerin ein Dauerbeschäftigungsverhältnis bzw. die Übernahme in ein Beamtenverhältnis angeboten. Die Klägerin nahm vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 an dem Zertifikationskurs Sozialpädagogik teil, was ihr mit Zertifikat vom 31. Juli 2019, das ihr die unbefristete Unterrichtserlaubnis zuerkannte, bescheinigt wurde. Unter dem 9. Juli/5. August 2018 vereinbarten die Beteiligten eine Änderung des Arbeitsvertrags dahingehend, dass die Klägerin ab dem 1. August 2019 auf unbestimmte Zeit als Lehrkraft an dem Berufsbildungszentrum H1. weiterbeschäftigt werde. Mit E-Mail vom 00. B. 2020 bat die Klägerin die Bezirksregierung E. um Überprüfung ihrer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Sie erinnerte mit E-Mail vom 00. Mai 2021 an dieses Begehren. Unter dem 00. P. 2021 gab die Bezirksregierung E. ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Bezirksregierung führte aus, der Klägerin sollte nach erfolgreichem Abschluss des Zertifikationskurses bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe angeboten werden. Auch wenn sich die Höchstaltersgrenze des § 14 LBG NRW im Falle der Klägerin, die das 42. Lebensjahr am 00. T. 2015 vollendet habe, nach Abs. 5 der Regelung bei einem Nachweis von Kindererziehungszeiten um maximal drei Jahre erhöhen können, komme eine Verbeamtung aufgrund der Überschreitung der individuellen Höchstaltersgrenze zum Antragszeitpunkt (00. B. 2020) und zum Abschluss des Zertifikationskurses (00. Juli 2019) nicht in Betracht. Zudem wies die Bezirksregierung, die die Klägerin mit Schreiben vom 00. T. 2018 zur Vervollständigung der Personalakten um Mitteilung ihrer wöchentlichen Arbeitszeiten bei der H. Fluggesellschaft mbH und wahrgenommener Kindererziehungszeiten nebst Nachweisen gebeten hatte, darauf hin, dass auf dieses Schreiben keine Rückäußerung erfolgt sei. Mit Schreiben an die Bezirksregierung vom 00. P. 2021 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für diese. Sie führten im Wesentlichen aus, die Klägerin sei von N. 1996 bis N. 2001 in Vollzeit bei der H. Fluggesellschaft mbH beschäftigt gewesen und nach der Geburt ihres Sohnes in Elternzeit gegangen. Anschließen habe sie von N. 2003 bis K. 2009 in Teilzeit bis zu 50 % gearbeitet. Die Höchstaltersgrenze sei gemäß § 14 Abs. 5 LBG NRW wegen der Betreuung ihres Sohnes um volle drei Jahre bis zum 00. T. 2018 erhöht. Der Klägerin sei im August 2018 angeboten worden, nach erfolgreichem Durchlaufen der Zusatzqualifikation Sozialpädagogik in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Demzufolge sei der 24. August 2018 als Datum der Antragstellung anzusehen und maßgeblich für die Einhaltung der Höchstaltersgrenze. Die beabsichtigte Ablehnung des Antrags setze sich in Widerspruch zu dem vorher gezeigten Verhalten der Bezirksregierung. Zudem seien die Ausnahmetatbestände des § 14 Abs. 10 LBG zu berücksichtigen. Vorliegend müsse der Beklagte ein erhebliches Interesse daran haben, dass die Klägerin als erfahrene Lehrerin im Schuldienst, insbesondere beim Berufskolleg H1. verbleibe. Anderenfalls hätte man ihr den Erwerb der Zusatzqualifikation zur Erweiterung ihres Einsatzbereiches nicht angeboten. Die Klägerin selbst äußerte sich mit Schreiben vom 00. P. 2021 und teilte mit, dass die von der Bezirksregierung angegebenen Daten fehlerhaft seien und es nicht zutreffe, dass sie sich auf das Schreiben vom 00. T. 2018 nicht geantwortet habe; dies habe sie telefonisch und per E-Mail getan. Mit Bescheid vom 00. November 2021, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 15. November 2021, lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, der Antrag sei erst ab dem Zeitpunkt förderungsfähig gewesen, an dem die Klägerin den im Einstellungsangebot vorgesehenen Zertifikatskurs erfolgreich absolviert habe. Daher sei am 1. August 2019 zu prüfen gewesen, ob eine Übernahme in das Beamtenverhältnis möglich sei. Die individuelle Altershöchstgrenze könne sich gemäß § 14 Abs. 5 LBG NRW wegen der Betreuung ihres Kindes um maximal drei Jahre auf das 45. Lebensjahr erhöhen, dieses habe die Klägerin jedoch bereits am 00. T. 2018 vollendet und ihre individuelle Altersgrenze am 1. August 2019 daher um elf Monate überschritten. Billigkeitsgründe gemäß § 14 Abs. 10 LBG NRW, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 15. Dezember 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, dass es schon an einer wirksamen Einstellungshöchstaltersgrenze fehle; wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2015, wonach die damalige Regelung in der Laufbahnverordnung 2009 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen sei, sei dies auch für die Neufassung anzunehmen. Jedenfalls habe sie aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Beklagten im Rahmen der Einstellung darauf vertrauen dürfen, dass sie nach dem Abschluss des Zertifikationskurses ungeachtet etwaiger Höchstaltersgrenzen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde; der Beklagte habe insoweit keine Einschränkung vorgenommen, ihr aber entgegen der vorherigen Zusicherung keine Übernahme in das Beamtenverhältnis angeboten. Zudem ergebe sich ihr Anspruch auch aus § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Ihr beruflicher Werdegang habe sich wegen der Geburt ihres Sohnes sowie dessen anschließender Betreuung verzögert. Außerdem folge eine nicht zu vertretende Verzögerung bereits daraus, dass ihr nicht schon im Mai 2018 eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe angeboten worden sei. Schließlich habe der Beklagte das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW nicht geprüft, was jedoch erforderlich gewesen sei. Es liege insofern ein Ermessensfehler vor. Die Klägerin beantragt zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 00. November 2021 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass die Kindererziehungszeit von drei Jahren bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze bereits berücksichtigt worden sei, ohne eine tatsächliche Prüfung vorzunehmen. Versehentlich sei die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden; dies sei mit Vorlage vom 00. Mai 2022 nachgeholten worden; die Gleichstellungsbeauftragte habe am 11. Mai 2022 Kenntnis genommen und auf eine Stellungnahme verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakte der Klägerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Einzelrichterin kann entscheiden, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. September 2022 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen worden ist. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, erneut über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Ablehnung durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bezirksregierung E. verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 1. Dabei erweist sich der Bescheid wegen der fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vor seinem Erlass gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG NRW) zwar als formell rechtswidrig, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 6 A 1994/16 -, juris, Rn. 25 f. und vom 18. Januar 2018 - 6 A 983/16 -, juris, Rn. 16 f., jew. m.w.N., und die von dem Beklagten durchgeführte Nachholung dürfte keine heilende Wirkung entfalten, da diese Möglichkeit abschließend in § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG NRW geregelt ist, der vorliegend mangels aussetzbarer Maßnahme nicht einschlägig sein dürfte. Vgl. näher zu § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2022 - 6 B 1388/21 -, juris, Rn. 64 ff. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch jedenfalls gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 LGG NRW, § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt es hier. Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist kein absoluter, die Anwendung des § 46 VwVfG NRW ausschließender Verfahrensfehler. Es ist auch offensichtlich, dass dieser die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, weil dem Beklagten vorliegend kein Entscheidungsspielraum eröffnet war. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 6 A 1994/16 -, juris, Rn. 27 ff. und vom 18. Januar 2018 - 6 A 983/16 -, juris, Rn. 18 ff. Denn die Entscheidung der Bezirksregierung E. durfte nicht anders ausfallen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verbeamtung aufgrund einer rechtsverbindlichen Zusicherung (2.) und ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe steht nach dem materiellen Recht die Überschreitung der beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenze entgegen (3.). 2. Die Klägerin kann zunächst keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund einer rechtsverbindlichen Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG NRW geltend machen. Eine Zusicherung in diesem Sinne hat der Beklagte nicht abgegeben. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW definiert die Zusicherung als eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung stellt eine verbindliche Selbstverpflichtung der Behörde dar, unter den angegebenen Voraussetzungen einen im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmten künftigen Verwaltungsakt (nicht) zu erlassen. Ob der Inhalt einer behördlichen Erklärung die Voraussetzungen einer Zusicherung erfüllt oder lediglich eine Maßnahme ohne Bindungswillen in Aussicht gestellt wird, ist durch Auslegung nach dem objektiven Sinngehalt, wie er für den Adressaten unter Berücksichtigung aller Umstände erkennbar ist (objektiver Empfängerhorizont), zu ermitteln. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10/05 -, juris, Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 25. August 2020 - 1 A 932/17 -, juris, Rn. 46 ff. Hiernach ist eine Zusicherung des Beklagten im Streitfall nicht erfolgt. Eine solche liegt insbesondere, anders als die Klägerin wohl meint, nicht in dem Einstellungsangebot vom 00. K. 2018. Die dort gewählte Formulierung, dass die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden solle, „ sofern [s]ie die laufbahn- und sonstigen dienstlichen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfülle“ (Hervorhebung durch Verfasserin) und für den Fall, dass sie diese Voraussetzungen nicht erfülle, ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vorgesehen sei (Seite 1 des Angebots), entspricht den Formulierungen der standardisierten Einstellungsschreiben der Bezirksregierung E. , in denen regelmäßig ohne Bindungswillen eine Verbeamtung des Bewerbers lediglich in Aussicht gestellt wird. Vgl. dazu bereits Urteile der Kammer vom 6. Oktober 2009 - 2 K 3655/08 -, juris, Rn. 23 und vom 10. Mai 2011 - 2 K 2070/10 -, juris, Rn. 39, m.w.N. aus der älteren Rechtsprechung der Kammer. Eine verbindliche Absicht der Bezirksregierung, die Klägerin unabhängig von der Höchstaltersgrenze zu verbeamten, ist dem Schreiben bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht zu entnehmen. Vielmehr gehört zu den laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen, unter deren Vorbehalt die Verbeamtung in Aussicht gestellt wurde, gerade auch die Einhaltung der Höchstaltersgrenze. Vgl. auch Urteil der Kammer vom 6. Oktober 2009 - 2 K 3655/08 -, juris, Rn. 23. 3. Der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe steht die Überschreitung der beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenze entgegen. Gemäß § 14 Abs. 3 LBG NRW darf als Laufbahnbewerberin ‒ wie hier die Klägerin nach Erlangung der Lehramtsbefähigung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) ‒ in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung der Höchstaltersgrenze verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gegen das Grundgesetz. Anders als die Höchstaltersgrenze in der Laufbahnverordnung 2009, die von dem Bundesverfassungsgericht in dem von der Klägerin zitierten Beschluss wegen des Fehlens einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage für verfassungswidrig erklärt worden ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. August 2015 - 2 BvR 1322/12 -, juris, Rn. 51 ff., ist die „neue“ Höchstaltersgrenze im Landesbeamtengesetz, dem formellen Gesetz selbst, normiert. Inhaltlich stellt die Regelung zwar einen Eingriff in die Grundrechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG dar, sie ist jedoch vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit hat. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11/15 -, juris, Rn. 17 ff., Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen Unionsrecht, namentlich die Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/78/EG), vor. Vgl. näher BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11/15 -, juris, Rn. 20 ff. Die danach grundsätzlich geltende Höchstaltersgrenze von 42 Jahren hat die zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 49 Jahre alte Klägerin jedoch offenkundig überschritten. Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: OVG NRW, Urteil vom 1. August 2018 - 6 A 1994/16 -, juris, Rn. 31 ff., Beschlüsse vom 18. Januar 2018 - 6 A 983/16 -, juris, Rn. 26 ff. und vom 14. Mai 2018 - 6 A 778/17 -, juris, Rn. 6 m.w.N.; Urteile der erkennenden Kammer vom 24. Januar 2017 - 2 K 4472/16 -, juris, Rn. 19, 27 und vom 29. Januar 2016 - 2 K 5893/15 -, juris, Rn. 15; VG Münster, Urteil vom 15. Juli 2020 - 5 K 2957/18 -, juris, Rn. 15 ff., Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Anwendung der erhöhten Altersgrenze gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW. Danach erhöht sich die Altersgrenze um Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes, und zwar nach Satz 2 um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. Vorliegend sind schon keine Nachweise über die von der Klägerin angegebene zweijährige Elternzeit nach der Geburt ihres Sohnes und anschließende Teilzeittätigkeit aktenkundig. Ungeachtet dessen hat die Klägerin die um den für die Betreuung ihres Kindes maximal anrechenbaren Zeitraum von drei Jahren erhöhte Altersgrenze seit der Vollendung des 45. Lebensjahres am 00. T. 2018 ebenfalls überschritten. Die Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist auch nicht gemäß § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW unbeachtlich. Dies wäre dann der Fall, wenn die Laufbahnbewerberin an dem Tag, an dem sie einen Antrag auf Einstellung gestellt hat, das jeweilige Höchstalter nicht vollendet hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt. In diesem Zusammenhang kommt es vorliegend nicht darauf an, welcher Zeitpunkt als Stellung eines (förderungsfähigen) Antrags zu betrachten ist; jedenfalls ist eine Einstellung nicht innerhalb der Frist von einem Jahr erfolgt. Weitere Verzögerungen können ‒ allenfalls ‒ im Rahmen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW berücksichtigt werden. Vgl. zu Letzterem auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 A 2505/16 -, juris, Rn. 9. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW berufen. Danach können weitere Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Härtefallklausel, mit der aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ganz außergewöhnlich gelagerten Sachverhalten Rechnung getragen werden soll, die die Ablehnung der Verbeamtung unerträglich erscheinen lassen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2022 - 6 A 2093/20 -, juris, Rn. 15; VG Münster, Urteil vom 15. Juli 2020 - 5 K 2957/18 -, juris, Rn. 25 m.w.N. So kann etwa ein außergewöhnlicher beruflicher Werdegang oder Lebensweg für sich genommen die Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze regelmäßig nicht begründen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 15. Juli 2020 - 5 K 2957/18 -, juris, Rn. 27 m.w.N. Gemessen daran sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW bei Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht erfüllt. Eine unverschuldete Verzögerung des beruflichen Werdegangs, die die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen lassen könnte, käme möglicherweise in Betracht, wenn die Klägerin die gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW erhöhte Altersgrenze zum Zeitpunkt eines förderungsfähigen Antrags noch nicht überschritten gehabt hätte, die Einstellung zu Unrecht unter Ablehnung der Anrechnungszeiten abgelehnt worden und die Altersgrenze nunmehr allein aufgrund der Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens überschritten wäre. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 1. August 2014 - 5 LB 278/13 -, juris, Rn. 78. So liegt es hier indes ‒ schon ungeachtet des fehlenden Nachweises für die anrechenbaren Betreuungszeiten ‒ nicht. Die Klägerin hat die um drei Jahre erhöhte Altersgrenze mit Vollendung des 45. Lebensjahres am 00. T. 2018 überschritten. Einen ausdrücklichen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hat die Klägerin jedoch erst mit E-Mail vom 00. B. 2020 gestellt, sodass die lange Dauer der Bearbeitung dieses Antrags durch die Beklagte der Anwendung der Altersgrenze nicht entgegensteht. Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht daraus, dass der Beklagte ihr nicht schon im Mai 2018 eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe angeboten hat. So lag für die Befristung des ab dem 1. Mai 2018 geschlossenen Arbeitsvertrages betreffend die Beschäftigung an der Q. -V. -Gesamtschule in N1. ein sachlicher Grund vor, da es sich ausweislich § 1 Abs. 2 des Vertrags um eine wegen Mutterschutzes bzw. Elternzeit einer Lehrkraft anfallende Vertretungsstelle handelte. Zudem hat die Klägerin ihr Verbeamtungsbegehren damals in keiner Weise beantragt oder verfolgt. Vgl. ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 6 A 778/17 -, juris, Rn. 10 ff. Ferner ist unerheblich, dass die Klägerin die Altersgrenze zum Zeitpunkt der Annahme des Einstellungsangebots der Bezirksregierung E. vom 00. K. 2018 betreffend die Stelle beim Berufsbildungszentrum H1. und des Beginns der dortigen Tätigkeit am 24. August 2018 noch nicht überschritten hatte. So kann in der Annahme des Einstellungsangebots kein Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zum vorgesehenen Beschäftigungsbeginn, dem 24. August 2018, gesehen werden. Zum einen hat die Klägerin den vorgesehenen befristeten Arbeitsvertrag mit der Beklagten geschlossen und ein aktuelles Verbeamtungsbegehren nicht erkennen lassen. Zum anderen war dem Einstellungsangebot bei Auslegung aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont auch eindeutig zu entnehmen, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erst nach Abschluss des Zertifikationskurses und, wie bereits ausgeführt (s.o. unter 2.), nur im Falle des Vorliegens der ‒ dann noch zu prüfenden ‒ rechtlichen Voraussetzungen erfolgen sollte (vgl. insb. Seite 2: „ Sobald der Zertifikationskurs absolviert wurde , erfolgt die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis; bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.“, Hervorhebungen durch Verfasserin). Ein etwaiger, in der Annahme des Einstellungsangebots liegender Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis betraf damit allenfalls den Zeitpunkt des Abschlusses des Zertifikationskurses als frühestmöglichem Zeitpunkt bzw. war jedenfalls erst förderungsfähig, nachdem sie damit die Unterrichtserlaubnis für das Leitfach der ausgeschriebenen Stelle erworben hat. Zu diesem Zeitpunkt, dem 31. Juli 2019, hatte die Klägerin die Altersgrenze jedoch bereits, wie der Beklagte zutreffend angenommen hat, überschritten. Zudem hat die Klägerin ein Verbeamtungsbegehren sodann auch nicht geltend gemacht, sondern im Gegenteil zunächst den unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem 1. August 2019 abgeschlossen. Vor dem Hintergrund all dessen ist in der Gesamtwürdigung auch kein widersprüchliches oder den beruflichen Werdegang der Klägerin sonst verzögerndes Verhalten des Beklagten erkennbar, das die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen ließe. Im Übrigen erscheint eine Anwendung der Höchstaltersgrenze im Streitfall jedenfalls deshalb nicht unbillig, weil maßgeblich für deren Überschreitung zu wesentlichen Teilen auch ist, dass die Klägerin ab 1992 mit dem Studium der Betriebswirtschaftslehre und der Tätigkeit als Flugbegleiterin zunächst einen anderen beruflichen Weg beschritten hat, ehe sie sich (erst) im Jahr 2009 dem Lehrerberuf zugewandt und das Lehramtsstudium aufgenommen hat. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 6 A 778/17 -, juris, Rn. 17; Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 1. August 2014 - 5 LB 278/13 -, juris, Rn. 78; Urteil der Kammer vom 24. Januar 2017 - 2 K 4472/16 -, juris, Rn. 25. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr beruflicher Werdegang habe sich aufgrund der Geburt und Betreuung ihres Sohnes verzögert, lässt auch dies als persönliche Lebensentscheidung der Klägerin die Anwendung der Höchstaltersgrenze nicht unbillig erscheinen. Zudem scheidet der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW insoweit schon deshalb aus, weil der Umstand der Betreuung eines minderjährigen Kindes bereits Gegenstand des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW ist und von dieser Regelung abschließend erfasst wird. Vgl. in Bezug auf die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 A 2505/16 -, juris, Rn. 24; VG Münster, Urteil vom 15. Juli 2020 - 5 K 2957/18 -, juris, Rn. 34. Die Klägerin kann schließlich auch keinen Anspruch aus § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW herleiten, wonach weitere Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze für einzelne Fälle oder Gruppen zugelassen werden können, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen und Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen. Diese Vorschrift dient jedoch allein öffentlichen, nicht auch privaten Interessen und vermittelt für die Bewerberin ‒ wie hier die Klägerin ‒ kein subjektives öffentliches Recht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris, Rn. 25 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2017 - 6 A 1189/166 -, juris, Rn. 19, vom 19. Januar 2018 - 6 A 327/17 -, juris, Rn. 8 und vom 19. November 2018 - 6 A 2187/18 -, juris, Rn. 7 f. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG erfolgt. Danach ist für das Begehren der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen zugrunde zu legen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.