OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 4144/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

7mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die rückwirkende Neufassung des § 33 GrStG, die seit 01.01.2008 gilt, ist keine verfassungswidrige echte Rückwirkung, weil der Erlassanspruch erst am Ende des Erlasszeitraums entsteht. • Unechte rückwirkende Belastungen sind grundsätzlich zulässig; Schutzwürdiges Vertrauen besteht nur, wenn der Betroffene mit der Rechtsänderung nicht rechnen musste und bereits schutzwürdige Dispositionen getroffen hat. • Für die Grundsteuer des Jahres 2008 gilt die verschärfte Grenze von mehr als 50 % Rohertragsminderung; bei den streitigen Objekten lagen nur Minderungen zwischen etwa 20 % und 32 % vor, sodass kein Erlassanspruch bestand.
Entscheidungsgründe
Keine Grundsteuererleichterung 2008 wegen nicht erreichter 50%-Grenze • Die rückwirkende Neufassung des § 33 GrStG, die seit 01.01.2008 gilt, ist keine verfassungswidrige echte Rückwirkung, weil der Erlassanspruch erst am Ende des Erlasszeitraums entsteht. • Unechte rückwirkende Belastungen sind grundsätzlich zulässig; Schutzwürdiges Vertrauen besteht nur, wenn der Betroffene mit der Rechtsänderung nicht rechnen musste und bereits schutzwürdige Dispositionen getroffen hat. • Für die Grundsteuer des Jahres 2008 gilt die verschärfte Grenze von mehr als 50 % Rohertragsminderung; bei den streitigen Objekten lagen nur Minderungen zwischen etwa 20 % und 32 % vor, sodass kein Erlassanspruch bestand. Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Wohngrundstücke und beantragte für das Jahr 2008 teilweise Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung. Sie machte Minderungen der Roherträge von 32,30 %, 20,79 % und 26,52 % für drei Objekte geltend. Der Beklagte lehnte den Erlassantrag mit Verweis auf die Neufassung des § 33 GrStG ab, wonach ein Erlass ab mehr als 50 % Minderungeintritt erfolgt; die Neuregelung gilt seit 1.1.2008. Die Klägerin hielt die rückwirkende Verschärfung für verfassungswidrig (echte Rückwirkung) und klagte auf Erlass bestimmter Beträge. Der Beklagte beantragte Abweisung und stützte sich auf die zum maßgeblichen Zeitraum geltende Gesetzesfassung. Das Gericht hat den Bescheid aufgehoben nicht aufgehoben? (Anmerkung: die Klage wurde abgewiesen.) • Die Klage ist unbegründet; der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). • Maßgebliche Norm ist § 33 GrStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 (Art. 38), das mit Wirkung zum 01.01.2008 gilt und für die Grundsteuer 2008 erste Anwendung findet; danach setzt ein Erlass bei bebauten Grundstücken eine Minderung des normalen Rohertrags um mehr als 50 % voraus. • Bei den streitigen Objekten sind die Minderungen unstreitig unterhalb der 50%-Schwelle, sodass die materiellen Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 GrStG n.F. nicht erfüllt sind. • Die Klägerin rügt eine unzulässige echte Rückwirkung; das Gericht verneint dies, weil der Erlassanspruch gem. § 34 Abs. 1 GrStG erst nach Ablauf des Kalenderjahres entsteht und somit zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes der relevante Tatbestand noch nicht abgewickelt war. • Es liegt allenfalls eine unechte Rückwirkung vor; solche sind grundsätzlich verfassungsgemäß, weil das Vertrauen auf Fortbestand gesetzlicher Regelungen vor Entstehung eines Anspruchs nicht schutzwürdig ist. Schutzwürdiges Vertrauen ist nur zu bejahen, wenn der Betroffene unvorhersehbare, bereits getroffene Dispositionen nachweisen kann, die hier nicht vorliegen. • Weiter war vor der Neuregelung bereits Voraussetzung für einen Erlass, dass der Steuerschuldner den Ertragsausfall nicht zu vertreten hatte; insofern hätten bewusst herbeigeführte Dispositionen keinen Schutz genossen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO bzw. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält keinen Erlass der Grundsteuer für 2008, weil die Voraussetzung einer Minderung des normalen Rohertrags um mehr als 50 % nach § 33 Abs. 1 GrStG n.F. nicht erfüllt ist. Die rückwirkende Gesetzesänderung ist verfassungsgemäß, da der Erlassanspruch erst nach Ablauf des Jahres entsteht und somit keine unzulässige echte Rückwirkung vorliegt. Eine bloße unechte Rückwirkung ist hier zulässig, weil schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin nicht besteht und keine schutzwürdigen Dispositionen vorgetragen wurden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ist ebenfalls getroffen.