Urteil
4 K 3692/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:1009.4K3692.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin möchte an der C. Straße (Hausnummer 100) in N. , Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000, eine Werbeanlage „CityStar“, d.h. eine zweiseitige beleuchtete Plakatanschlagtafel mit den Maßen 3,8 m (Breite) x 2,8 m (Höhe), aufstellen. Hierzu stellte sie unter dem 24. Februar 2009 Bauantrag beim Beklagten, der am 5. März 2009 dort einging. Ausweislich der Bauvorlagen hält der vorgesehene Aufstellungsort einen Abstand von 3,7 m von der Fahrbahnkante. Die C. Straße ist eine Landesstraße (L000), die auf der Seite der geplanten Werbeanlage von Südwesten nach Nordosten befahren wird. Von der Fahrtrichtung aus gesehen rechts befinden sich hinter dem Aufstellungsort mehrere Bäume. 3 Der Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 7. Mai 2009 ab. Als Versagungsgründe führte er störende Häufung und Grünverdeckung an. 4 Die Klägerin hat am 30. Mai 2009 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Versagungsgründe nicht gegeben sind. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 7. Mai 2009 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage „CityStar“ auf dem Grundstück C. Straße 100 in N. , Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000, gemäß ihrem Bauantrag vom 24. Februar 2009 zu erteilen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Einzelrichter hat durch Ortsbesichtigung Beweis erhoben; für die Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 5. Oktober 2009 verwiesen. Wegen des weiteren Sach‑ und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Der Einzelrichter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 12 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage „CityStar“ auf dem Grundstück C. Straße 100 in N. , Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000, gemäß ihrem Bauantrag vom 24. Februar 2009, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Die Anbringung der Werbeanlage würde zu einer gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW unzulässigen Grünverdeckung führen. 13 1. Das Verbot, durch Werbeanlagen den Ausblick auf begrünte Flächen zu verdecken, ist Teil des allgemeinen Verunstaltungsverbots und als solches hinreichend bestimmt. Allerdings liegt eine begrünte Fläche nicht schon dann vor, wenn sich hinter dem Standort überhaupt etwas Grünes befindet. Eine solche Auslegung würde zu einem außerordentlich weitreichenden Werbeverbot führen und wäre daher unverhältnismäßig. 14 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Juli 2009, § 13 Rdnr. 80. 15 Jedoch ist nicht erforderlich, dass die begrünte Fläche landschaftlich oder gärtnerisch gestaltet, wertvoll und gepflegt ist. Die Begrünung muss lediglich nennenswert und nicht nur unbedeutend sein. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1996 ‑ 11 A 1443/94 ‑, BRS 58 Nr. 127; weitere Einzelheiten bei Boeddinghaus/Hahn/Schulte a.a.O., Rdnr. 81. 17 Dies ist hier der Fall, wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat. Hinter dem Aufstellungsort der Werbeanlage „CityStar“ - von der Fahrspur der L000 aus gesehen, an der sie errichtet werden soll - stehen mehrere große Bäume. Sie sind für den Betrachter unübersehbar und können nicht als unbedeutend angesehen werden. 18 2. Für das Eingreifen der Verbotsnorm ist weiter erforderlich, dass der Blick auf das Grün nicht unerheblich verstellt wird. Der im Gesetz verwendete Ausdruck „Ausblick“ bezeichnet dabei die optische Verbindung, die der Betrachter von seinem jeweiligen Standort aus zu der fraglichen grünen Fläche herzustellen vermag. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2001 ‑ 10 A 3436/01 ‑, BRS 64 Nr. 148. 20 Ist der Blick auf die begrünte Fläche ohnehin nicht möglich, so kann diese Fallgestaltung nicht vorliegen. 21 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte a.a.O., Rdnr. 82. 22 Sie kann im Einzelfall auch ausscheiden, wenn der Blick zwar möglich, in der maßgeblichen Blickrichtung aber schon gestört ist. Dass kommt insbesondere dann in Frage, wenn die hauptsächlich in Betracht kommende Blickachse von der anderen Straßenseite schon durch erheblichen Kraftfahrzeugverkehr auf der Straße unterbrochen ist. Unter Umständen stellt der Ausblick dann bei Berücksichtigung der grundgesetzlich verbürgten Baufreiheit (Art. 14 GG) und der daraus resultierenden Beschränkung des Verunstaltungsverbotes auf solche Eingriffe, die bei einem gebildeten Durchschnittsmenschen nachhaltigen Protest auslösen, keinen Ablehnungsgrund für die Werbeanlage dar. 23 Vgl. das Urteil der Kammer vom 23. März 2007 - 4 K 6115/06 -. 24 Eine solche Konstellation ist hier aber nicht gegeben. Die von der Klägerin geplante Werbeanlage würde vielmehr den Ausblick auf die Bäume erheblich verstellen. Dieser Ausblick ist - wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - derzeit selbst bei starkem Verkehr auf der Straße noch weitgehend ungehindert möglich, und zwar sowohl vom Fußgängerweg auf der gleichen Straßenseite aus (vgl. das im Ortstermin gefertigte Lichtbild 1) als auch von der gegenüberliegenden Straßenseite aus (Lichtbild 2). Würde die Werbeanlage der Klägerin errichtet, wäre die Blickachse auf derselben Straßenseite entwertet, indem die beiden nächst der Straße stehenden großen Bäume zu einem großen Teil verdeckt wären. Von der gegenüberliegenden Straßenseite könnten insbesondere die weiter entfernt stehenden Bäume nur noch sehr eingeschränkt wahrgenommen werden. Diese Verringerung der Ausblicksmöglichkeiten auf die begrünten Flächen würde bei einem gebildeten Durchschnittsmenschen nachhaltigen Protest auslösen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.