Urteil
6 K 448/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0622.6K448.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbungsbranche, begehrt die Erteilung der Baugenehmigung für eine beleuchtete, statische Werbeanlage auf dem Grundstück L.----straße (Gemarkung T. , Flur 9, Flurstück 2413) in T. . Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut, in dessen Erdgeschoss ein Schnellimbiss betrieben wird. Auf dem zugehörigen kleinen Parkplatz im südlichen Bereich des Grundstücks soll die begehrte „D. T1. “-Werbeanlage errichtet werden. An das Baugrundstück schließt sich auf der Südostseite ein unbebautes Grundstück an, auf dem sich eine teilweise von Bäumen umstandene Wiese befindet. Weitere Einzelheiten der Umgebung zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13 „C. C1. “ von 1989, zuletzt geändert im Jahre 2012. Der Bebauungsplan setzt in dem betreffenden Bereich ein Mischgebiet sowie ein größeres Baufenster fest. Darüber hinaus enthält er seit der 4. Änderung im Jahre 2012 eine Reihe von Gestaltungsvorschriften. Darunter findet sich unter anderem § 2 Ziffer 3.8: „FremdwerbungGroßflächige Werbeanlagen ab 10 m 2 (Plakatwände, Tafeln, Schilder) dürfen nur an den seitlichen Fassaden im Bereich des Erdgeschosses angebracht werden. Es dürfen neben der zu erstellenden Werbeanlage keine weiteren Werbeanlagen auf der betroffenen Fassade vorhanden sein.Die Punkte 3.4 S. 1, 3.5 S. 1 und 3.7 gelten auch für Anlagen der Fremdwerbung.“ Am 29. September 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erstmals die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer „D. T1. “-Werbeanlage an der beschriebenen Stelle. Die Werbeanlage soll rechtwinklig zur Straße, etwa fünf Meter von der südöstlichen Grundstücksgrenze entfernt, errichtet werden und eine Höhe von rund 5,30 m erreichen. Auf dem eigentlichen Werbeträger sollen die Beleuchtungsausleger mit einer Ausladung von jeweils rund 60 cm angebracht werden. Unter dem 22. Januar 2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag – nach vorheriger Anhörung – mit der Begründung ab, die geplante Werbeanlage widerspreche den Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplans Nr. 13 „C. C1. “. Werbeanlagen mit mehr als 10 m 2 Fläche dürften danach nur an den seitlichen Fassaden im Bereich des Erdgeschosses angebracht werden. Die zur Genehmigung gestellte Anlage mit einer Fläche von 10,64 m 2 sei mit dieser Vorgabe nicht vereinbar. Eine Abweichung von den Gestaltungsvorgaben könne nicht erteilt werden. Am 2. Februar 2015 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Die Gestaltungsvorvorschriften seien, soweit sie der von ihr geplanten Werbeanlage entgegen stünden, unwirksam. Fraglich sei schon, ob die Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren hätte erfolgen dürfen. Eine Regelung, die auf ein generelles Verbot von Fremdwerbeanlagen hinauslaufe, sei in Bezug auf ein Mischgebiet unzulässig. Auch die konkrete Begründung des Bebauungsplan Nr. 13 „C. C1. “ sei zur Rechtfertigung eines derartigen Ausschlusses unzureichend. Zumindest sei die Ablehnung einer Abweichung ermessensfehlerhaft. Die zur Genehmigung gestellte Anlage sei auch nicht wegen einer Verdeckung begrünter Flächen als verunstaltend anzusehen. Denn durch die rechtwinklig zur Straße postierte Anlage und die Entfernung zu den Bäumen werde die Sichtbeziehung zu der südöstlich gelegenen begrünten Fläche nur geringfügig eingeschränkt. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2015 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Errichtung einer D. T1. -Werbeanlage auf dem Grundstück L.----straße in T. , Gemarkung T. , Flur 9, Flurstück 2413, zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2015 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer D. T1. -Werbeanlage auf dem Grundstück L.----straße in T. , Gemarkung T. , Flur 9 , Flurstück 2413, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie wiederholt die Begründung ihres Ablehnungsbescheides und führt ergänzend aus: Durch die Gestaltungsvorschriften ihres Bebauungsplans werde Fremdwerbung nicht generell ausgeschlossen, sondern lediglich auf die regelmäßig weniger reich gegliederten Seitenwände der Gebäude konzentriert. Durch die geplante Werbeanlage werde zudem der Blick auf eine der letzten Grünflächen entlang der L.----straße verdeckt, so dass auch eine Verunstaltung im Sinne von § 13 Abs. 2 BauO NRW im Raum stehe. Die Kammer hat am 27. April 2016 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten im Anschluss an den Ortstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 22. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Eine Baugenehmigung ist gemäß § 75 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Vorliegend steht der Errichtung der geplanten Werbeanlage indes jedenfalls § 13 Abs. 2 BauO NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen, noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört wird (§ 13 Abs. 2 S. 3 BauO NRW); die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig (§ 13 Abs. 2 S. 3 BauO NRW). Die geplante Werbeanlage verunstaltet nach der Überzeugung des Gerichts das Straßen- und Ortsbild, weil sie den Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die betreffenden Flächen landschaftlich oder gärtnerisch gestaltet, wertvoll oder gepflegt sind oder eine wild gewachsene Begrünung betroffen ist. Erforderlich ist allerdings, dass es sich um eine nennenswerte, also nicht völlig unbedeutende Begrünung handelt. Vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgebots ist eine Verunstaltung überdies erst anzunehmen, wenn die Werbeanlage den Blick auf die begrünte Fläche nicht unerheblich verstellt. Zwar muss der Blick nicht bezogen auf jeden denkbaren Standort des Betrachters gestört sein; ebenso wenig reicht es aber aus, wenn sich ein einzelner Standort finden lässt, von dem aus die Sichtbeziehung zu der begrünten Fläche gestört wäre. Insgesamt ist eine wertende Betrachtung angezeigt, in die wegen der Zielrichtung des § 13 Abs. 2 BauO NRW in erster Linie ästhetische Gesichtspunkte einzufließen haben; das durch den Gesetzgeber hervorgehobene generelle ästhetische Gewicht begrünter Flächen ist dabei zu berücksichtigen. Vgl. zu alldem OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1996 - 11 A 1443/94 -, BRS 58 Nr. 127, sowie Beschlüsse vom 31. August 2001 - 10 A 3436/01 -, BauR 2002, 298, und vom 21. März 2011 - 10 A 2574/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2009 - 4 K 3692/09 -, juris; VG Minden, Urteil vom 29. November 2011 - 9 K 2708/10 -, juris. Gemessen an diesem Maßstab liegt eine Grünverdeckung im Sinne des Gesetzes vor. Östlich und südöstlich der geplanten Anlage findet sich eine ganze Reihe großer und kleiner Bäume und Büsche, die eine von einem Holzzaun umgebene, mit üppigem Gras bewachsene Koppel einrahmen. Die Koppel beginnt in einem Abstand von rund fünf Metern südöstlich der Werbeanlage und ist derzeit von der L.----straße aus, an die sie auf einer Länge von rund 30 Metern unmittelbar angrenzt, vollständig einsehbar. Zwischen der auf der östlichen Straßenseite vorhandenen, trotz des voluminösen Lebensmittelmarkts auf dem Grundstück L.----straße eher aufgelockerten Bebauung schafft sie eine zusätzliche Zäsur, die den ländlichen Charakter des Selmer Stadtbildes untermauert. Als völlig unbedeutende, in keiner Weise schützenswerte Fläche lässt sie sich nicht einordnen. Der Blick auf diese Fläche – vor allem auf die sie teilweise einrahmenden Bäume – wird auch mehr als nur unerheblich verdeckt. Zwar kann die Fläche nach wie vor ungehindert von Betrachtern wahrgenommen werden, die sich von Süden nähern oder sich auf Höhe der Koppel befinden. Verkehrsteilnehmern, die sich von Norden als Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger nähern und für die sich bislang hinter dem Gebäude L.----straße die Bebauung zu Gunsten der begrünten Fläche öffnete, verstellt die Werbeanlage hingegen in beträchtlichem Maße die Sicht. Vor allem der Blick auf die Bäume ist aufgrund der mehr als fünf Meter hohen Anlage eingeschränkt. Ein unverstellter Blick auf die baumumstandene Koppel ist für diese Verkehrsteilnehmer erst möglich, wenn sie die zur Genehmigung gestellte Werbeanlage passiert haben. Angesichts der besonderen Bedeutung, die der Gesetzgeber begrünten Flächen im Straßen- und Ortsbild erkennbar beimisst, hat das Interesse der Klägerin an der Errichtung der Werbeanlage hinter dem Ziel der Erhaltung entsprechender Sichtbeziehungen zurückzustehen. Ob die Werbeanlage darüber hinaus auch gegen § 2 Ziffer 3.8 der in den Bebauungsplan Nr. 13 „C. C1. “ aufgenommenen Gestaltungsvorschriften verstößt, kann nach alledem offen bleiben. Auch mit dem Hilfsantrag kann die Klage nach den vorstehenden Überlegungen des Gerichts keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.