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Urteil

18 K 551/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung kann unter Nebenbestimmungen erteilt werden; viele angegriffene Nebenbestimmungen sind nicht selbständig anfechtbar, wenn sie der antragsgemäßen Bescheidung entsprechen. • Eine Nebenbestimmung, die Vorlage eines von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlusses für jede Geschäftsjahrspflicht anordnet, ist hinsichtlich des Erfordernisses, dass gerade ein Wirtschaftsprüfer die Prüfung vorzunehmen hat, unverhältnismäßig und insoweit rechtswidrig. • Die Verpflichtung zur Befristung der Erlaubnis folgt zwingend aus dem Glücksspielstaatsvertrag; ein Anspruch auf unbefristete Erlaubnis besteht nicht. • Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 10.000 Euro liegt im gesetzlichen Gebührenrahmen und ist nicht ermessensfehlerhaft. • Die Anfechtung einer belastenden Auflage zu einem begünstigenden Verwaltungsakt ist zulässig, wenn die Nebenbestimmung selbständig besteht und ihre Aufhebung den Hauptakt sinnvoll und rechtmäßig bestehen lassen kann.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung der Prüfungsauflage bei Spielvermittlungs­erlaubnis wegen Unverhältnismäßigkeit • Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung kann unter Nebenbestimmungen erteilt werden; viele angegriffene Nebenbestimmungen sind nicht selbständig anfechtbar, wenn sie der antragsgemäßen Bescheidung entsprechen. • Eine Nebenbestimmung, die Vorlage eines von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlusses für jede Geschäftsjahrspflicht anordnet, ist hinsichtlich des Erfordernisses, dass gerade ein Wirtschaftsprüfer die Prüfung vorzunehmen hat, unverhältnismäßig und insoweit rechtswidrig. • Die Verpflichtung zur Befristung der Erlaubnis folgt zwingend aus dem Glücksspielstaatsvertrag; ein Anspruch auf unbefristete Erlaubnis besteht nicht. • Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 10.000 Euro liegt im gesetzlichen Gebührenrahmen und ist nicht ermessensfehlerhaft. • Die Anfechtung einer belastenden Auflage zu einem begünstigenden Verwaltungsakt ist zulässig, wenn die Nebenbestimmung selbständig besteht und ihre Aufhebung den Hauptakt sinnvoll und rechtmäßig bestehen lassen kann. Die Klägerin beantragte die Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung für Lotto 6 aus 49 sowie Zusatzspiele gegenüber Westlotto für Kunden in Nordrhein‑Westfalen. Die Bezirksregierung erteilte die Erlaubnis befristet bis zum 31.12.2011 und versah sie mit mehreren Nebenbestimmungen (u. a. Regionalitätsprinzip, Werbebeschränkungen, Altersverifikation, Zustimmungsvorbehalt bei Änderungen der Teilnahmebedingungen und Vorlage eines von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlusses nebst Treuhänderbestätigung). Die Klägerin erhob Klage und wandte sich insbesondere gegen die Pflicht zur Wirtschaftsprüferprüfung des Jahresabschlusses, gegen die Befristung und gegen die Höhe der Verwaltungsgebühr. Ein Teil der Nebenbestimmungen wurde im Verwaltungsverfahren geändert, woraufhin die Parteien in der Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärten; das Gericht musste über die Zulässigkeit und Begründetheit der noch streitigen Anordnungen entscheiden. • Zulässigkeit: Viele angegriffene Nebenbestimmungen sind nicht selbstständig anfechtbar, weil sie die antragsgemäße Bescheidung wiedergeben oder keinen eigenständigen Regelungsgehalt haben; insoweit fehlt ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse. • II Nr.16 (Wirtschaftsprüferpflicht) ist als Auflage anfechtbar, weil sie selbstständig erzwingbar ist und sachlich trennbar vom Erlaubniskern verbleibt. • Materiell: Die Behörde durfte Auflagen nach § 9 Abs.4 S.3 GlüStV i.V.m. § 4 Abs.2 GlüStV AG NRW erlassen, hatte jedoch ihr Ermessen nicht in allen Punkten verhältnismäßig ausgeübt; die Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichts ist geeignet und erforderlich, die ausdrückliche Vorgabe, die Prüfung müsse zwingend durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgen, ist aber nicht erforderlich und somit unverhältnismäßig, weil die Klägerin als kleine Kapitalgesellschaft keiner Pflichtprüfung nach HGB unterliegt und mildere, gleich geeignete Prüfungsformen in Betracht kommen. • Die Anordnung, dass der Treuhänder die Einhaltung des Regionalitätsprinzips zu bestätigen hat, ist verhältnismäßig und erforderlich, weil der Treuhänder als Verwahrer der Spielquittungen die einzig unabhängige Kontrollinstanz darstellt. • Befristung: Die Befristung der Erlaubnis bis 31.12.2011 ist geboten und folgt zwingend aus den Vorschriften des GlüStV und des Ausführungsgesetzes; die Behörde hat insoweit nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. • Gebühr: Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 10.000 Euro liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens; die Behörde hat Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Amtshandlung berücksichtigt und nicht ermessensfehlerhaft entschieden. • Verfahrensrecht: Eine Anhörung vor Erlass der belastenden Nebenbestimmung II Nr.16 war unter den Umständen entbehrlich, weil die Klägerin durch ihre Antragsangaben die relevanten Tatsachen vorweggenommen hatte. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten. Die Klage war im Übrigen nur insoweit erfolgreich, als die Nebenbestimmung II Nr.16 dahingehend aufgehoben wurde, dass die dort aufgeführten Prüfungs‑ und Berichtspflichten nicht zwingend von einem Wirtschaftsprüfer zu erfüllen sind; die Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichts und die Treuhänderbestätigung bleiben bestehen. Die weitergehenden Klagebegehren auf Aufhebung der Nebenbestimmungen II Nr.4, II Nr.7, II Nr.9, II Nr.10 und II Nr.15 sowie das Begehren auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis wurden abgewiesen. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 10.000 Euro ist rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu sieben Achteln, die Beklagte zu einem Achtel. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.