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Urteil

14 K 154/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:1116.14K154.09.00
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Tenor

Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2008 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2008 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Geschäftsführer der Klägerin stellte den PKW (5er BMW, Baujahr 2008) mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 000 am 28.10.2008 im Parkhaus 1 des Eer Flughafens ab. Die Betreiberfirma des Parkhauses benachrichtigte um 21.20 Uhr telefonisch den Beklagten mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug mit geöffneter Seitenscheibe im Parkhaus stehe. Die Zeugin PK’in T erschien um 22.00 vor Ort und beauftragte um 22.20 Uhr eine Abschleppfirma mit der Sicherstellung des Fahrzeugs. Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 10.12.2008 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Abschleppkosten in Höhe von 105,91 Euro geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 67,00 Euro fest. Die Klägerin hat am 08.01.2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Abschleppmaßnahme sei rechtswidrig gewesen. Das Fahrzeug sei mit einer elektronischen Wegfahrsperre mit Alarmanlage ausgerüstet und habe sich zum Zeitpunkt der Sicherstellung auf einem regulären Parkplatz in einer geschlossenen, stark frequentierten und dauerhaft mit Videoanlage überwachten Parkgarage befunden. In dem PKW hätten sich keine Wertgegenstände befunden. Ein einfacher Telefonanruf in der Firma hätte der gebotenen Sorgfalt genüge getan. Der Klägerin beantragt, den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, der Zeuge POK T1 habe vor der Abschleppmaßnahme mit einem Mitarbeiter der Beklagten telefoniert. Dieser habe ihm jedoch nicht weiter helfen können. Das Gericht hat über die näheren Umstände der Abschleppmaßnahme Beweis erhoben durch Vernehmung von PK`in T und POK T1 als Zeugen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die in ihm enthaltene Aufforderung des Beklagten an die Klägerin, die durch die Sicherstellung entstandenen Kosten in Höhe von 105,91 Euro zu ersetzen, kann ihre Rechtsgrundlage nur in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - und § 11 Abs. 2 Nr. 8 Kostenordnung NRW - KostO NRW - i.V.m. §§ 43 Ziff. 2, 46 Abs. 1 und 3 Polizeigesetz NRW - PolG NRW - haben. Danach fallen die Kosten einer rechtmäßigen Sicherstellung dem Verantwortlichen zur Last. Die Sicherstellung war vorliegend aber rechtswidrig. Die Voraussetzungen einer Sicherstellung ergeben sich aus § 43 PolG NRW. Da vom Fahrzeug der Klägerin selbst unstreitig keine Gefahr ausging, kommt es allein auf die Frage an, ob dessen Sicherstellung angesichts der konkreten Umstände zum Schutze des Eigentums gerechtfertigt war (vgl. § 43 Nr. 2 PolG NRW). Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Anders als bei polizeirechtlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr hat sich die Entscheidung über die Sicherstellung zur Eigentumssicherung ausschließlich an dem (mutmaßlichen) Willen des Eigentümers zu orientieren, denn bei der Sicherstellung zur Eigentumssicherung handelt es sich um einen besonders geregelten Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag, für den die Grundsätze des § 677 Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB - (Geschäftsführung nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn) zu beachten sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 03.05.1999 – 3 B 48/99 –, NZV 00, 514; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11.04.2003 – 5 A 4351/01 –, juris. In Fällen der vorliegenden Art dürfte deshalb grundsätzlich eine Halteranfrage notwendig sein, um möglichst den wirklichen Willen des Halters feststellen zu können. So auch Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 16.05.2001 – 1 A 291.00 –; a.A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 16.01.2001 – 24 B 99.1571 –, jeweils juris. Aufgrund der Angaben und Aufzeichnungen des Zeugen POK T1 geht das Gericht davon aus, dass vor Einleitung der Abschleppmaßnahme versucht worden ist, mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen. Bleibt die Halteranfrage – wie hier - ohne Ergebnis, so beurteilt sich der mutmaßliche Wille danach, ob die Sicherstellung den objektiven Interessen des Berechtigten entspricht, ob also jeder Eigentümer sie bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1999 a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 16.01.2001 – 24 B 99.1571 –. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum davon ab, wie hoch im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls des Fahrzeugs oder eines Diebstahls von Gegenständen aus dem Fahrzeug ist, wenn die Sicherstellung unterbleibt. Diese Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage der der Polizei zum Zeitpunkt ihres Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2003 – 5 A 4351/01 –. Gemessen an diesen Grundsätzen war die Sicherstellung des Fahrzeugs nicht gerechtfertigt, denn sie lag erkennbar nicht im mutmaßlichen Interesse der Klägerin. Bei Abwägung der im konkreten Fall gegebenen Umstände entsprach es nicht ihrem objektiven Interesse, die kostenträchtige Sicherstellung zu veranlassen. Zwar war die Gefahr eines Zugriffs auf das Fahrzeug über das normale, alle im öffentlichen Raum abgestellte Fahrzeuge treffende Risiko dadurch erhöht, dass ein Seitenfenster offen stand. Damit allein war jedoch noch nicht die Schwelle überschritten, die ein Handeln der Polizei rechtfertigte. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 30.08.2006 – 6 K 2477/05 –, juris. Weder das Fahrzeug selbst noch Gegenstände aus dem Fahrzeug waren nach Auffassung des Gerichts aufgrund der geöffneten Seitenscheibe über das übliche Maß hinaus diebstahlgefährdet, wobei die entsprechenden Umstände auch den einschreitenden Polizeibeamten bekannt waren bzw. hätten bekannt sein müssen. Maßgeblich ist dabei insbesondere, dass das Fahrzeug der Klägerin – wie alle seit 1998 in Deutschland neu zugelassenen Fahrzeuge – mit einer elektronischen Wegfahrsperre ausgerüstet war und darüber hinaus noch über eine Alarmanlage verfügte. Beim Diebstahl eines Fahrzeugs mit Wegfahrsperre muss der Dieb diese überwinden, um das Fahrzeug in einen fahrbereiten Zustand versetzen zu können. Dies ist aber für den Fall, dass derjenige nicht im Besitz des Originalschlüssels mit Transponder-Chip ist, nur mit hohem technischen Aufwand und entsprechend vorhanden technischen Geräten möglich. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 30.08.2006 – 6 K 2477/05 –; Landgericht Köln, Urteil vom 27.07.2006 – 24 O 93/04 –, juris; Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.11.1999 – 12 U 306/98 –, zitiert bei www. finanztip.de; vgl. auch Umschau-Test bei www.mdr.de. Die geöffnete Seitenscheibe spielt bei Vorhandensein solcher Geräte keine Rolle, so dass das entsprechende Fahrzeug aufgrund dessen nicht mehr gefährdet ist als alle anderen hochwertigen Fahrzeuge auch. Die Gefahr des Diebstahls von Gegenständen aus dem Fahrzeug der Klägerin war durch die offene Seitenscheibe ebenfalls nicht wesentlich erhöht. Lose Wertgegenstände befanden sich unstreitig nicht im Fahrzeug. Auch das CD/Radio-Gerät und das Navigationsgerät waren hier – wie bei jedem neueren Fahrzeug – entsprechend gegen Diebstahl geschützt und können nach Ausbau erst nach Eingabe einer PIN-Nummer wieder in Betrieb genommen werden. Aus diesem Grund waren sie für Gelegenheitstäter, für die die geöffnete Scheibe Anreiz sein kann, nicht interessant. Schäden am Fahrzeug durch Witterungseinflüsse oder Vandalismus am Fahrzeug waren aus Sicht des Gerichts ebenfalls nicht konkret zu befürchten. Der PKW stand in einer geschlossenen Parkgarage und war damit gegen Witterungseinflüsse geschützt. Spontanem Vandalismus etwa durch Verschmutzung oder Zerstörung der Fahrzeugeinbauten stand entgegen, dass das entsprechende Parkhaus 24 Stunden ohne Unterbrechung videoüberwacht wird, was erfahrungsgemäß derartige Übergriffe reduziert. Eine solche Wirkung geht von Kameras auch dann aus, wenn deren Bilder nicht längerfristig aufgezeichnet werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls maßgeblich auch durch die Dauer der gefahrerhöhenden Umstände mit bestimmt wird. Je kürzer diese andauern, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.4.2003 – 5 A 4351/01 –. Die Beamten des Beklagten wussten aufgrund der von ihnen veranlassten Halterermittlung, dass es sich bei der Klägerin um eine Firma mit Sitz in L handelte. Sie mussten daher davon ausgehen, die Klägerin bereits am Morgen des nächsten Tages telefonisch vom Zustand des Fahrzeugs unterrichten und ihr damit Gelegenheit geben zu können, selbst geeignete Maßnahmen zur Sicherung des PKW zu treffen oder zu veranlassen. Der durch das geöffnete Seitenfenster ohnehin nur unwesentlich erhöhten Diebstahls- oder Vandalismusgefahr wäre so innerhalb weniger Stunden abgeholfen worden. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr ist ebenfalls rechtswidrig. Gemäß § 77 VwVG NRW i.V.m. § 7 a Abs. 1 Nr. 7 der KostO NRW i.V.m. § 46 Abs. 1 und 3 PolG NRW kann die Polizeibehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Pflichtigen nur für eine rechtmäßige Sicherstellung eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Sicherstellung des Fahrzeugs der Klägerin war aber, wie oben dargelegt, rechtswidrig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO