Urteil
4 K 8380/08
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bekanntgabe der Abmarkung eines Grenzpunktes ist ein beurkundender Verwaltungsakt (§35 VwVfG) mit Bestandskraftwirkung als sichtbare Kennzeichnung des Grenzverlaufs.
• Die Katasterbehörde darf unrichtige oder verlorengegangene Abmarkungen von Amts wegen berichtigen; eine Neuabmarkung bedarf keiner Zustimmung der Eigentümer und richtet sich nach den Vorschriften des Vermessungs- und Katastergesetzes.
• Eine Abmarkung gilt katasterrechtlich als richtig, wenn sie den durch Katasterkoordinaten definierten Grenzpunkt innerhalb der zulässigen Fehlertoleranzen (bis zu 8 cm) wiedergibt; Abweichungen bis 7–8 cm rechtfertigten hier keine Neuabmarkung.
• Wird eine Neuabmarkung rechtswidrig gesetzt, kann die Katasterbehörde zur Entfernung des Grenzzeichens verpflichtet werden (§17 Abs.3 DVOzVermKatG).
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Abmarkungen und Grenzenmessfehlern (Fehlertoleranz bis 8 cm) • Die Bekanntgabe der Abmarkung eines Grenzpunktes ist ein beurkundender Verwaltungsakt (§35 VwVfG) mit Bestandskraftwirkung als sichtbare Kennzeichnung des Grenzverlaufs. • Die Katasterbehörde darf unrichtige oder verlorengegangene Abmarkungen von Amts wegen berichtigen; eine Neuabmarkung bedarf keiner Zustimmung der Eigentümer und richtet sich nach den Vorschriften des Vermessungs- und Katastergesetzes. • Eine Abmarkung gilt katasterrechtlich als richtig, wenn sie den durch Katasterkoordinaten definierten Grenzpunkt innerhalb der zulässigen Fehlertoleranzen (bis zu 8 cm) wiedergibt; Abweichungen bis 7–8 cm rechtfertigten hier keine Neuabmarkung. • Wird eine Neuabmarkung rechtswidrig gesetzt, kann die Katasterbehörde zur Entfernung des Grenzzeichens verpflichtet werden (§17 Abs.3 DVOzVermKatG). Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks, das an das der Beigeladenen angrenzt. Streitgegenstand war die Lage eines gemeinsamen Knickpunktes der Grenze, weil hiervon der baurechtlich erforderliche Grenzabstand eines angrenzenden Gebäudeteils abhängt. 2000 markierte ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (Q) den Knickpunkt neu; 2008 nahm ein anderer Vermessungsingenieur (T) im Rahmen einer Teilungsvermessung eine Neuabmarkung vor und setzte ein neues Grenzzeichen (F). T begründete die Neuabmarkung mit einer Abweichung von 7–8 cm gegenüber der Abmarkung Q 2000. Die Klägerin klagte auf Aufhebung der Bekanntgabe der Abmarkung vom 4.11.2008 und Entfernung des gesetzten Grenzzeichens F. • Die Bekanntgabe der Abmarkung ist als Verwaltungsakt i.S.v. §35 VwVfG ein beurkundender Akt, der durch sichtbare Kennzeichnung in der Landschaft den Rechtsschein des Grenzverlaufs schafft. • Katasterrechtliche Vorschriften (VermKatG) geben vor, dass das Liegenschaftskataster aktuell zu führen ist und Abmarkungen, die unrichtig oder verloren sind, berichtigt werden dürfen; hierzu bedarf es keiner Zustimmung der Eigentümer. • Richtigkeit einer Abmarkung bemisst sich nicht nach mathematisch exakter Übereinstimmung, sondern nach katastertechnischen Fehlertoleranzen; einschlägige Erlasse tolerieren Abweichungen bis 8 cm. • Die vom Beklagten T vorgenommene Neuabmarkung war nicht geboten, weil die Abmarkung Q 2000 innerhalb der zulässigen Fehlertoleranzen lag (7–8 cm Abweichung ist noch zulässig) und damit nicht unrichtig oder verloren war. • Eine Grenzuntersuchung im Rahmen einer Teilungsvermessung berechtigt nur zur Neuabmarkung, wenn die Abweichungen die in den Regelwerken festgelegten Grenzwerte überschreiten; dies war hier nicht der Fall. • Die rechtswidrige Neuabmarkung wirkt sich nicht auf das Grundeigentum oder das Katasterzahlenwerk aus, kann aber als sichtbar gesetztes Grenzzeichen entfernt werden; der Anspruch auf Entfernung folgt aus §17 Abs.3 DVOzVermKatG. Die Klage ist erfolgreich: Der Bescheid der Beklagten vom 4.11.2008 wird aufgehoben und die Beklagten sind zur Entfernung des Grenzzeichens F verpflichtet. Die Abmarkung Q 2000 war nicht verloren gegangen und lag innerhalb der zulässigen katastertechnischen Fehlertoleranzen, sodass die Neuabmarkung von T rechtswidrig war. Die Beklagten tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.