Urteil
10 A 26/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1018.10A26.09.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung für den rückwärtigen Anbau eines Lagergebäudes (Gebäude "N") an einen bestehenden Gebäudekomplex. Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, in welchem die Gebäude in offener Bauweise errichtet sind. In der näheren Umgebung findet sich lediglich auf dem Grundstück der Beigeladenen gewerbliche Nutzung, im Übrigen Wohnnutzung. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung S. , Flur 55, Flurstück 13. Es ist mit zwei hintereinander liegenden älteren Wohnhäusern bebaut (I. Straße 21 und 21 a). Das vordere Gebäude beginnt etwa 16 m von der Straße entfernt und hat eine Tiefe von circa 12,50 m; das hintere Gebäude beginnt circa 38 m hinter der Straßengrenze und reicht nahezu bis an die circa 55 m von der Straße entfernte rückwärtige Grenze heran. Die Grenze des Grundstücks der Klägerin zu dem benachbarten Grundstück der Beigeladenen (I1.-----straße 19) weist einen Knick auf; ausgehend von der Straßenbegrenzungslinie verläuft sie etwa 14 m rechtwinklig zur Straße und verschwenkt sodann in einem Winkel von circa 30° nach Südwesten. Das Wohnhaus I2.-----straße 21a hält mit seinem Hauptbaukörper einen Grenzabstand von etwas über 3 m ein, während ein Schuppen, der Eingangsbereich und der darüberliegende Balkon deutlich dichter bis auf circa 1.40 m an die Grenze heranrücken. Mit Baugenehmigung vom 14. Oktober 1992 erteilte die Beklagte der Beigeladenen entsprechend ihrem Antrag erstmals die Genehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Lageranbaus (Bauteil "N") an ein bereits bestehendes Gebäude. Mit Nachtragsgenehmigung vom 16. September 1993 wurde eine veränderte Bauausführung genehmigt. 1992/1993 wurde der Bauteil "N" errichtet. Dieser setzt als rückwärtiger Anbau an den Bauteil "E" an, ist jedoch entsprechend dem abgeknickten Grenzverlauf schräg nach Südwesten ausgerichtet. Der Grenzabstand ist zwischen den Beteiligten streitig. Nach einer amtlichen Messung der Stadt S. hält der Anbau an seiner nördlichsten, an den Bauteil "E" anschließenden Ecke zu dem Grundstück der Klägerin einen Grenz-abstand von 2,94 m ein. An der nordwestlichen Ecke beträgt er 3 m. Die parallel zur Grenze zum Grundstück der Klägerin verlaufende Nordwand des Bauteils "N" hat eine Länge von 16 m. Das Gelände fällt zum Grundstück der Klägerin hin ab. Der Niveauunterschied liegt im Bereich um etwa 1 m und wird unmittelbar an der Grenze durch eine niedrigere Stützmauer abgefangen. Der Bauteil "N" ist mit einem flachen Satteldach versehen, dessen First parallel zur Grenze zum Grundstück der Klägerin verläuft, sodass diesem die Traufseite zugewandt ist. Mit Nachtrag vom 16. September 1993 zum Bauschein vom 14. Oktober 1992 wurde eine veränderte Ausführung genehmigt. Der Widerspruch der Klägerin gegen die Baugenehmigungen vom 14. Oktober 1992 und 16. September 1993 sowie ihr Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg. Im Rahmen des Klageverfahrens hob das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 5. August 1996 23 K 3966/94 die Baugenehmigungen der Beklagten vom 14. Oktober 1992 und 16. September 1993 auf. Das genehmigte Vorhaben verletze die Klägerin in ihren Rechten, weil es zu ihren Lasten abstandsrechtlich unzulässig sei. Der 7. Senat des erkennenden Gerichts wies die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen gegen diesen Gerichtsbescheid mit Urteil vom 4. Mai 2000 7 A 4749/96 als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 26. April 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, der Beigeladenen den Abbruch der auf Grund der aufgehobenen Baugenehmigung verwirklichten Baumaßnahme aufzugeben. Da die begehrte Beseitigungsverfügung ausblieb, erhob die Klägerin am 21. August 2001 Untätigkeitsklage. Mit Baugenehmigung vom 5. November 2001 erteilte die Beklagte der Beigeladenen entsprechend ihrem Bauantrag vom 30. Mai 2001 die Baugenehmigung für den rückseitigen Anbau eines eigenständigen Lagergebäudes (zwei Geschosse mit Satteldach). Die Klägerin erhob auch gegen diese Genehmigung Klage, die mit dem Verfahren auf ordnungsbehördliches Einschreiten verbunden wurde. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 28. Juni 2004 25 K 4866/01 die Baugenehmigung vom 5. November 2001 auf und verpflichtete die Beklagte, der Beigeladenen den Abbruch des Gebäudes "N" aufzugeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Baugenehmigung sei schon unbestimmt. Sie verstoße ferner zu Lasten der Klägerin gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsrechts. Der Senat wies den Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 25. Juli 2006 10 A 3966/04 zurück und führte aus, auf die Frage der Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen und damit auf die Frage, ob das Schmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW (a.F.) gegenüber der Grenze der Klägerin anwendbar sei, komme es nicht an, da die Genehmigung vom 5. November 2001 erloschen sei. Die Beigeladene habe ein anderes als das genehmigte Gebäude errichtet. Das Gebäude "N" sei mit einer Abstandfläche von 3 m zu dem Grundstück der Klägerin genehmigt worden. Tatsächlich habe die Beigeladene das vorgenannte Gebäude an seiner nördlichsten Ecke lediglich mit einem Grenzabstand von 2,94 m errichtet. Durch Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2006 gab die Beklagte der Beigeladenen den Abriss des Gebäudes "N" auf. Die Beigeladene legte dagegen Widerspruch ein. Am 12. Dezember 2006 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht, die Beklagte zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der gegen die Beigeladene gerichteten Ordnungsverfügung zu verpflichten. Unter dem 17. Januar 2007 stellte die Beigeladene einen neuen Bauantrag für ein "Lagergebäude mit Überdachung" sowie einen Abweichungsantrag wegen geringfügiger Unterschreitung der Abstandflächen. Mit Beschluss vom 31. Januar 2007 11 L 2366/06 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin ab. Der Senat wies ihre Beschwerde mit Beschluss vom 5. März 2007 10 B 274/07 zurück. Die beantragte Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW n.F. komme mangels Atypik der Grundstückssituation nicht in Betracht. Ein sofortiges Vollzugsinteresse der Klägerin sei aber nicht erkennbar. Unter dem 12. Dezember 2007 stellte die Beigeladene bei der Beklagten erneut einen Bauantrag für das Vorhaben "Anbau Abstellraum für Messestand und Versandlager". Entgegen der ursprünglichen Planung ist in den Bauvorlagen nunmehr im Untergeschoss statt des "Lagers" ein "Abstellraum für Messestand" und statt des "Lagers" im Erdgeschoss ein "Versandlager" vorgesehen. In der Betriebsbeschreibung ist ausgeführt, dass im Erdgeschoss Werkzeuge gelagert würden, die bestehenden Aufträgen zugeordnet und versandtechnisch bearbeitet würden. Im Untergeschoss sollten der Messestand untergebracht und Geräte zur Grundstücks- und Gebäudepflege abgestellt werden. Im Lageplan ist vermerkt: "Grenzabstand von 3 m wird hergestellt". In einem sogenannten "Nachtrag zum Antrag auf nachträgliche Genehmigung" vom 12. Dezember 2007, der mit Zugehörigkeitsvermerk versehen ist, heißt es: "Durch die beantragte Grundstücksteilung bilden wir ein separates Antragsgrundstück. Die durch den Anbau ausgelösten Abstandflächen liegen alle auf dem neu gebildeten Antragsgrundstück. Sollte sich zum Flurstück 13 hin örtlich ein geringerer Abstand als 3 m ergeben, werden wir die Wand bis auf das erforderliche Maß hilfsweise abschälen...." Unter dem 7. Februar 2008 erteilte die Beklagte die streitgegenständliche Baugenehmigung für das Gebäude "N". Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 bot die Beigeladene sodann als Austauschmittel die Realisierung des genehmigten Vorhabens anstelle des mit der Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2006 verlangten Abrisses des Gebäudes an. Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 teilte die Bezirksregierung der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Ordnungsverfügung mit, sie werte die erteilte Baugenehmigung als Ergebnis der Abhilfeprüfung und betrachte das Widerspruchsverfahren als erledigt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 erklärte die Beklagte der Beigeladenen gegenüber, dem Austausch des Mittels werde zugestimmt, sofern zeitnah mit der Baumaßnahme begonnen werde. Die Klägerin hat am 10. März 2008 Klage gegen die Genehmigung vom 7. Februar 2008 erhoben. Am 6. Oktober 2008 fand ein Abmarkungstermin statt. Der Grenztermin wurde am 4. November 2008 durchgeführt. Die Klägerin verweigerte die Unterzeichnung des Protokolls über den Grenztermin und legte Rechtsmittel gegen den Bescheid der Beklagten über die Abmarkung der Grundstücksgrenzen ein. Zur Begründung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung vom 7. Februar 2008 hat sie vorgetragen, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihre Rechte, da der Mindestgrenzabstand von 3 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht eingehalten werde. Eine Versetzung der Außenwand sei durch die Baugenehmigung nicht vorgesehen. Während in dem am 16. Oktober 2007 eingereichten amtlichen Lageplan von der Einhaltung des Mindestgrenzabstandes ausgegangen werde, heiße es in dem Lageplan, der Bestandteil der Baugenehmigung vom 7. Februar 2008 sei, dass der Grenzabstand hergestellt werde. Dadurch werde der Abstandflächenverstoß nicht ausgeräumt. Alle Bemühungen der Beigeladenen, den Mindestabstand herzustellen, seien fehlgeschlagen. Die Beigeladene habe das Grundstück zwischen dem Altbau und dem Gebäude "N" künstlich so geteilt, dass ein Abstandflächenverstoß umgangen werde. Der Begriff der Grundstücksgrenze umfasse nicht auch Grenzen innerhalb eines vorhandenen Eigentumsbestandes, die lediglich geschaffen worden seien, um sich bei der Abstandflächenberechnung Vorteile zu verschaffen. Die Baugenehmigung müsse so gewertet werden, als wäre die Unterteilung nicht erfolgt. Ferner hat die Klägerin die Berechnung der Tiefe der Abstandflächen für die Wandseite "f" in Frage gestellt. In der Abstandflächenberechnung sei die Wandhöhe mit 6,36 m angegeben, im Schnitt A-B sei sie mit 7,995 m eingetragen. Als Fußpunkt der Wand sei die natürliche Geländehöhe maßgeblich. Unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei diese im Amtlichen Lageplan mit 208.81 NN angegeben. Mittels grenzständiger Stützmauer sei das Grundstück der Beigeladenen im Bereich und parallel zu der Wandseite "f" künstlich angeschüttet. Die tatsächliche Geländehöhe liege unterhalb der in die Berechnung eingestellten Geländehöhe von 210.00 NN beziehungsweise 210.07 NN. Schließlich sei auf dem Grundstück der Beigeladenen eine in die Grundstückstiefe hinein gestaffelte zusammenhängende Bebauung in einer Tiefe von nunmehr über 35 m genehmigt worden, die in der maßgeblichen näheren Umgebung ohne Vorbild sei. Da ihr eigenes Grundstück gegenüber dem der Beigeladenen deutlich hangabwärts auf der Nordseite liege, wirke sich dies für sie nachhaltig negativ aus. Die Klägerin hat beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 7. Februar 2008 aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat darauf hingewiesen, dass in dem Abmarkungstermin vom 6. Oktober 2008 festgestellt worden sei, dass der Mindestgrenzabstand von 3 m eingehalten werde. Ungeachtet dessen sei der im Rahmen der Legalisierung zugelassene Baukörper "N" erst nach Bestandskraft der Baugenehmigung endgültig herzustellen. Auf die tatsächliche Einhaltung der 3 m komme es erst an, wenn die Beklagte die Realisierung des genehmigten Vorhabens als Austauschmittel anstelle der Abrissverfügung akzeptiere. Der selbstständige Baukörper "N" befinde sich auf einem selbstständigen Grundstück. Eine Abstandfläche von 3 m zum Grundstück der Klägerin reiche aus. Die Länge der Wände von verschiedenen Gebäuden auf verschiedenen Grundstücken werde bei der Abstandflächenberechnung nicht addiert, auch wenn die Gebäude an-einandergebaut seien. Nach früherem Recht sei das Schmalseitenprivileg durch die Stellung der Gebäudekörper im Grenzbereich zum Grundstück I1.-----straße 17 verbraucht gewesen. Dass die Bebauung in diesem Grenzbereich Nachbarrechte der Klägerin nicht habe berühren können, sei nach altem Recht unberücksichtigt geblieben. Nach neuem Recht sei der Mindestgrenzabstand zum Grundstück der Klägerin indes unabhängig vom Grenzbereich zum Grundstück I1.-----straße 17 ausreichend. Das eigene Grundstück sei nicht "künstlich" geteilt worden. Die Teilung vollziehe vielmehr die Selbstständigkeit des Baukörpers "N" nach. Die Ermittlung der maßgeblichen Wandhöhe sei bezogen auf die Wandseite "f" nicht zu beanstanden. In einem Lageplan vom 11. Dezember 1991 sei für die maßgeblichen Punkte vor Realisierung des Vorhabens eine Höhe von 209,92 NN beziehungsweise 210,25 NN angegeben. Nach seiner Realisierung betrage die Höhe an diesen Punkten 210,00 NN und 210,07 NN. Die durchschnittliche Höhe habe sich bei der Realisierung gegenüber der Planung also sogar geringfügig verringert. Das Grundstück der Klägerin liege nicht etwa nördlich, sondern westlich ihres der Beigeladenen Grundstücks. Schließlich stehe der Baukörper "N" nicht im Widerspruch zu der das Baugrundstück prägenden Umgebung. Selbst bei einer Unvereinbarkeit mit § 34 BauGB könne daraus kein nachbarliches Abwehrrecht hergeleitet werden, da die Vorschriften des § 6 BauO NRW beachtet seien. Jedenfalls werde das Gebot der Rücksichtnahme durch das Vorhaben nicht zu Lasten der Klägerin verletzt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. November 2009 4 K 8380/08 den Bescheid der Beklagten über die Abmarkung der Grundstücksgrenzen aufgehoben. Die Anträge der Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung sind bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 14 A 2814/09 anhängig. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Baugenehmigung vom 7. Februar 2008 abgewiesen. Die Baugenehmigung verletze keine nachbarlichen Abwehrrechte der Klägerin. Ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW in der seit dem 28. Dezember 2006 geltenden Fassung liege mit Blick auf die hier in Betracht zu ziehende Grenze zum Grundstück der Klägerin nicht vor. Das genehmigte Vorhaben halte den erforderlichen Mindestgrenzabstand von 3 m ein. In dem Lageplan, der mit Zugehörigkeitsvermerk versehen sei, sei die Abstandfläche zur "Grenze F" nachmessbar mit einer Tiefe von 3 m farblich gekennzeichnet. In den ebenfalls mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Erläuterungen zum Bauantrag vom 12. Dezember 2007 sei die einzuhaltende Abstandfläche klarstellend mit 3 m angegeben. Es werde ausgeführt, dass die durch den Anbau ausgelösten Abstandflächen alle auf dem neu gebildeten Antragsgrundstück lägen. Nur ein Vorhaben, das diese Vorgaben einhalte, sei von der Genehmigung gedeckt. Ob der vorhandene Gebäudebestand diese Vorgaben einhalte, sei nicht Gegenstand der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der Bauschein die Genehmigung als "nachträglich erteilt" bezeichne. Das Vorhaben sei auch bauplanungsrechtlich zulässig. Insbesondere liege ein Verstoß gegen das in § 34 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot nicht vor. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung zugelassen. Zur Begründung trägt die Klägerin vor: Die Eintragung im Lageplan, dass der Grenzabstand von 3 m hergestellt werde, besage, dass der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand durch das bereits vorhandene Gebäude "N" derzeit nicht eingehalten sei. Die zukünftige Einhaltung der Abstandfläche werde lediglich für einen unbestimmten Zeitpunkt gewissermaßen in Aussicht gestellt. Eine nachträgliche Baugenehmigung könne den vorhandenen baulichen Bestand entweder vollständig oder in einem reduzierten Umfang legalisieren. Eine Baugenehmigung dürfe jedoch nicht erteilt werden, wenn im Genehmigungszeitpunkt bereits feststehe, dass das genehmigte Vorhaben mit dem vorhandenen baulichen Bestand überhaupt nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Die Beklagte habe gewusst, dass der notwendige Grenzabstand nicht durch Veränderungen am Gebäude hergestellt werden könne. Das von der Beigeladenen versuchte "Abschälen" der Außenwand sei aus statischen Gründen gescheitert. Im Jahre 2000 sei zur Markierung der in Rede stehenden Grenze ein Grenzstein gesetzt worden. Diese Abmarkung sei bestandskräftig. Die von dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur T. 2008 durchgeführte Neuabmarkung sei Gegenstand eines weiteren Klageverfahrens, dass zu ihren Gunsten entschieden worden sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Februar 2008 aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene trägt nochmals vor, dass sowohl für den feststellenden als auch für den gestaltenden Teil der Baugenehmigung allein das in den Bauvorlagen dargestellte Vorhaben maßgeblich sei. Dies gelte auch für eine Baugenehmigung, die sich auf ein bereits bebautes Grundstück beziehe. Der von der Klägerin hervorgehobene Zusatz im Lageplan, dass der Grenzabstand von 3 m hergestellt werde, bedeute, dass der vorhandene Baukörper "N" formell und materiell rechtmäßig sei, soweit der entsprechende Grenzabstand bei Bestandskraft der Baugenehmigung vorliege. Diese Voraussetzung sei nach Maßgabe der Abmarkung erfüllt, die Gegenstand des beim 14. Senat des erkennenden Gerichts anhängigen Verfahrens sei. Stelle sich in diesem Verfahren heraus, dass der Grenzabstand das genannte Maß unterschreite, bleibe der vorhandene Baukörper "N" illegal, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung für ein Vorhaben in Frage gestellt werde, bei dem der Grenzabstand durch Veränderung der vorhandenen Bausubstanz hergestellt werde. Der angesprochene Zusatz im Lageplan besage keineswegs, dass nach Auffassung der Beklagten der gesetzlich vorgeschriebene Mindestgrenzabstand von 3 m nicht vorliege und erst hergestellt werden müsse. Im Übrigen lasse sich der notwendige Grenzabstand falls erforderlich entgegen der Darstellung der Klägerin sehr wohl durch bauliche Änderungen herstellen. Jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Errichtung habe das Gebäude "N" aufgrund der damals vorhandenen Abmarkung und Einmessung durchgehend einen Grenzabstand von 3 m eingehalten. Erst die durch die Klägerin nach Errichtung des Gebäudes initiierte Neuvermessung habe nach den allerdings falschen Feststellungen des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Q. zu einem neuen Grenzverlauf und dementsprechend zu einem anderen Grenzabstand des bereits errichteten Gebäudes "N" geführt. Dieser atypische Ablauf des Baugeschehens sei bislang nicht berücksichtigt worden. Er rechtfertige eine Abweichung von der notwendigen Mindesttiefe der betroffenen Abstandflächen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (5 Hefte) sowie die Hausakten betreffend das Gebäude I. Straße 21 a (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Zwar verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Die Klägerin kann sich hierauf jedoch nicht berufen. Die Baugenehmigung ist in der erteilten Form hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale unbestimmt. Nach den zum Bestandteil des Bauscheins gewordenen Bauvorlagen kann nicht sicher festgestellt werden, ob die nach § 6 BauO NRW erforderliche Abstandfläche des zur Genehmigung gestellten Vorhabens gegenüber ihrem Grundstück eingehalten ist. Nach § 6 Abs. 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. Nach Abs. 6 Satz 1 dieser Bestimmung muss die Abstandfläche mindestens 3 m betragen. Der Bauantrag und die beigefügten mit Zugehörigkeitsvermerk zum Bauschein versehenen Bauvorlagen enthalten widersprüchliche Angaben zum Grenzabstand des Gebäudes "N" und sind letztlich auf die Genehmigung von zwei alternativen Vorhaben gerichtet. In dem Lageplan ist die Abstandfläche zum Grundstück der Klägerin mit einer Tiefe von 3 m farblich eindeutig dargestellt. In dem mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Schreiben des Architekten der Beigeladenen vom 12. Dezember 2007 wird darüber hinaus ausgeführt, dass die durch den Anbau ausgelösten Abstandflächen alle auf dem neu gebildeten Antragsgrundstück liegen. Weiter heißt es jedoch, dass wenn sich örtlich ein geringerer Abstand als 3 m ergebe, die Wand bis auf das erforderliche Maß "hilfsweise abgeschält" werde. Dementsprechend enthält der Lageplan den Zusatz: "Grenzabstand von 3,00 m wird hergestellt." Die Erläuterung zum Bauantrag und der Zusatz auf dem Lageplan machen deutlich, dass die Beigeladene letztlich zwei verschiedene Vorhaben zur Genehmigung gestellt hat: Das bereits errichtete Gebäude, das im Lageplan schraffiert und damit nach der Zeichenerklärung zum Lageplan als vorhanden dargestellt ist, in baulich unveränderter äußerer Form, und "hilfsweise" dasselbe Gebäude, dessen Außenwand falls erforderlich soweit zurückgebaut werden soll, dass die erforderliche Abstandfläche zum Grundstück der Klägerin eingehalten wird. Aus dem Inhalt der Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen ist somit nicht eindeutig ersichtlich, welches dieser Vorhaben die im Hinblick auf die Verletzung von Nachbarrechten zu Lasten der Klägerin unterschiedlich zu beurteilen sein können letztlich verwirklicht werden soll. Darüber hinaus hält das vorhandene Gebäude, soweit es ohne bauliche Veränderungen nachträglich legalisiert werden soll, die nach § 6 BauO NRW erforderliche Abstandfläche nicht ein. Dabei ist davon auszugehen, dass in dem Verfahren auf nachträgliche Legalisierung eines errichteten Gebäudes zur Beurteilung der Frage, ob das streitige Vorhaben aus nachbarrechtlicher Sicht rechtmäßig ist, nicht allein auf die eingereichten Bauvorlagen, sondern ergänzend auf die tatsächlich bestehenden Verhältnisse (Gebäudeabmessungen, Grenzabstände etc.) abzustellen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2001 10 B 609/01 , BRS 64 Nr.120, denn mit der nachträglich erteilten Baugenehmigung wird festgestellt, dass die vorhandene bauliche Anlage materiell rechtmäßig und ihre weitere Nutzung gestattet ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1989 10 A 1011/87 ; Böddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 75 Rdnr. 162. Für die Feststellung der materiellen Rechtmäßigkeit des Vorhandenen kommt es folgerichtig nicht nur auf die zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen, sondern gerade auf deren Übereinstimmung mit der bereits realisierten baulichen Anlage an. Es kann insoweit im Einzelfall geboten sein, von dem Bauherrn neben den üblichen, dem Bauantrag beizufügenden Unterlagen das Ergebnis einer Vermessung des Gebäudes durch das Katasteramt oder durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu verlangen, das sich insbesondere zu den nachbarrechtsrelevanten Maßen des Vorhabens und dessen Entfernung von den Nachbargrenzen verhält. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2001 10 B 609/01 , a.a.O. Maßgeblich für die Abstandflächenberechnung ist dabei nicht die Lage der Grenzsteine, sondern der Grenzverlauf des Baugrundstücks, wie er sich aus dem zu den Bauvorlagen gehörenden Auszug aus dem Katasterkartenwerk (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BauPrüfVO) ergibt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 1 CS 07.265 , juris, m.w.N. Denn die Richtigkeitsvermutung des Grundbuches (§ 891 BGB) bezüglich der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück erstreckt sich auch auf den im Liegenschaftskataster dargestellten Grenzverlauf. Stimmt das Liegenschaftskataster mit den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen nicht überein, muss der Eigentümer seine Rechte zunächst auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 V ZR 11/05 , NJW-RR 2006, 662. Die angefochtene Baugenehmigung erweist sich danach als rechtswidrig. Wie sich aus der im vorangegangen Streitverfahren durchgeführten "amtlichen Messung" der Beklagten ergibt, beträgt der Abstand des streitigen Gebäudes an seiner nordwestlichen Ecke zum Grundstück der Klägerin lediglich 2,94 m. Die – nach den zutreffenden Grün-den der angefochtenen Entscheidung – erforderliche Abstandfläche von 3 m ist damit nicht gewahrt. Bei der amtlichen Vermessung sind, wie sich aus dem Fortführungsriss 644 des StVOI K. vom 17. Juni 2004 ergibt, Beiakte Heft 1 zum Verfahren 14 A 2814/09, die maßgeblichen Koordinaten des Liegenschaftskatasters zugrunde gelegt worden. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es demgegenüber nicht, wie die Beteiligten meinen, darauf an, ob der streitige Grenzpunkt im Jahre 2000 fehlerhaft gesetzt beziehungsweise im Jahre 2008 rechtmäßig oder rechtswidrig neu abgemarkt worden ist. Ausgehend von dem im Liegenschaftskataster dargestellten Grenzverlauf hält das streitige Gebäude die Abstandfläche nicht ein. Dies hat wie oben dargelegt die amtliche Messung der Beklagten ergeben. Demgegenüber gibt der von der Beigeladenen eingereichte Lageplan den Abstand des Gebäudes von der Grenze zum Grundstück der Klägerin unzutreffend wieder. Der in diesem Plan zeichnerisch dargestellte Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze beruht, wie sich aus dem Schreiben des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs T. vom 21. Februar 2007 entnehmen lässt, Beiakte Heft 4, Bl. 24, und wie er in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, auf einer örtlichen Vermessung und legt nicht den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf zugrunde. Der Vermessungsingenieur T. ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der zwischen den Beteiligten streitige Grenzpunkt im Jahre 2000 um 7 bis 8 cm näher zum streitigen Gebäude der Beigeladenen abgemarkt worden sei. Dies ergebe sich insbesondere aus Ergänzungskarten aus den Jahren 1901 und 1904 sowie den Fortführungsrissen aus den Jahren 1971 und 2000, vgl. im Einzelnen sein Schreiben vom 12. November 2004, Beiakte Heft 1 im Verfahren 14 A 2814/09. Sämtliche Ausführungen des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs T. betreffen die Fehlerhaftigkeit der Neuabmarkung im Jahre 2000, stellen aber nicht die zutreffende Ermittlung des - zu geringen - Abstandes des Gebäudes "N" von der Grundstücksgrenze durch die Beklagte ausgehend von dem sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf in Frage. Jedoch kann sich die Klägerin im Hinblick auf den im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben auf die Verletzung der Abstandflächenvorschriften deshalb nicht berufen, weil der Eingangsbereich ihres eigenen Gebäudes I. Straße 21a, der darüber befindliche Balkon sowie der angebaute Schuppen auf einer Länge von insgesamt circa 13 m bis auf etwa 1,40 an die Grundstücksgrenze der Beigeladenen heranrücken. Der als Veranda oder Freisitz ausgestaltete Eingangsbereich verstößt schon deshalb gegen § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW, weil er nach den vorliegenden Plänen mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortritt. Der Balkon nimmt augenscheinlich entgegen § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand in Anspruch und ist zudem nicht 3 Meter von der Nachbargrenze entfernt. Der Schuppen ist nicht nach § 6 Abs. 11 BauO NRW zulässig, weil die Gesamtlänge der Bebauung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück der Klägerin unter Berücksichtigung der Garage des Vorderhauses I. Straße 21 entgegen § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW 15 Meter überschreitet. Auf die legalisierende Wirkung einer Baugenehmigung kann sich die Klägerin nicht berufen. Ihr Haus ist nicht entsprechend der in den Hausakten befindlichen Bauerlaubnis vom 8. November 1902 errichtet worden. Ein Vergleich der vorliegenden Katasterauszüge und des genehmigten Lageplans ergibt, dass der Baukörper gedreht und anders als genehmigt parallel zur Grundstücksgrenze errichtet worden ist. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder belegen zudem, dass zumindest der Eingangsbereich und das Dachgeschoss beziehungsweise das an der nördlichen Seite errichtete Zwerchhaus anders als genehmigt errichtet worden sind. Der Grundstückseigentümer, dessen Gebäude selbst nicht mit den Abstandflächenvorschriften vereinbar ist, muss allerdings nicht hinnehmen, dass die Bebauung auf dem Grundstück des Nachbarn in unzulässiger Weise stärker beeinträchtigend an sein Grundstück heranrückt, als sein eigenes Gebäude an das Grundstück des Nachbarn. Er braucht nur eine solche Verletzung der Abstandflächenvorschriften durch die Nachbarbebauung zu dulden, die mit dem eigenen Rechtsverstoß vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit der die Nachbarn wechselseitig beeinträchtigenden Rechtsverstöße ist nicht mathematisch genau allein auf der Grundlage der jeweiligen Grenzabstände zu ermitteln. Vielmehr ist bei der Bewertung der von einem Baukörper für das Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigung neben dem konkreten Grenzabstand auch die Qualität der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigung von wesentlicher Bedeutung. Dies liegt auf der Hand, da es beispielsweise einen erheblichen Unterschied für die Beeinträchtigung des Nachbarn ausmacht, auf welcher Länge das fragliche Gebäude die Abstandflächenvorschriften missachtet, welche Höhe es aufweist, welche Emissionen (Lärm, Licht, Staub oder Gerüche) mit seiner Nutzung verbunden sind, welche Brandgefahren von ihm ausgehen und in welcher Himmelsrichtung es vom Nachbargrundstück aus gesehen steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 - 10 A 1402/98 -, BRS 64 Nr. 188. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist hier der Grad der Beeinträchtigungen, die durch die beiderseitige Verletzung der Abstandflächenvorschriften für das jeweils andere Grundstück hervorgerufen werden, vergleichbar. Zwar weist das Gebäude der Beigeladenen eine Länge von 16 Metern und eine Höhe von über 6 Metern auf, während die genannten baulichen Anlagen der Klägerin insgesamt auf einer Länge von "nur" circa 13 m errichtet sind und eine wesentlich geringere Höhe aufweisen. Jedoch befinden sich die angesprochenen baulichen Anlagen der Klägerin vollständig in einem Abstand von lediglich circa 1,40 m zur Nachbargrenze, während das Gebäude der Beigeladenen nur teilweise den erforderlichen Abstand von 3 Metern um wenige Zentimeter unterschreitet. Hinzu kommt, dass von dem Haus der Klägerin und seiner (möglichen) Nutzung qualitativ eine größere Beeinträchtigung für das Grundstück der Beigeladenen ausgeht als umgekehrt von dem Gebäude der Beigeladenen für das Grundstück der Klägerin. Die grenznahe Wohnnutzung im Hause der Klägerin ist im Hinblick auf den normalerweise erforderlichen Sozialabstand und die mit einer Wohnnutzung verbundene Brandlast dazu angetan, das benachbarte Grundstück stärker zu beeinträchtigen als die Nutzung des Gebäudes der Beigeladenen, das zur Grenze der Klägerin nur über zwei Fenster verfügt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich das Gebäude der Klägerin im äußerst rückwärtigen Grundstücksbereich befindet, sodass insbesondere von seinem Balkon aus ein großer Teil des Grundstücks der Beigeladenen eingesehen werden kann. Auch wenn ihr Grundstück (nur) gewerblich genutzt wird, sind entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gleichwohl Belange der Beigeladenen, die durch die Abstandflächenvorschriften geschützt werden, betroffen. Die weiteren Einwände der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, deren Gebäude sei an seinem jetzigen Standort so errichtet worden, ohne dass die Beigeladene beziehungsweise ihre Rechtsvorgänger anders als die Klägerin gegenüber dem Gebäude der Beigeladenen diesbezüglich Einwendungen erhoben hätten, die Klägerin habe im guten Glauben das Grundstück mit den aufstehenden baulichen Anlagen geerbt und die Beigeladene sei letztlich durch das Heranrücken mit dem streitigen Gebäude in erster Linie für die baurechtswidrige Situation verantwortlich, treffen nicht zu und rechtfertigen keine andere Bewertung. Der Schuppen ist zu einem späteren Zeitpunkt als das Wohnhaus errichtet worden. Auch der Eingangsbereich des Hauses und der Balkon sind offenkundig in jüngerer Zeit baulich verändert worden und entsprechen nicht den vorhandenen Bauzeichnungen. Der Umstand, dass die Beigeladene sich wegen Verwirkung möglicherweise nicht mehr mit Erfolg gegen die Abstandflächenverstöße durch die baulichen Anlagen der Klägerin wenden kann, schließt es nicht aus, der Klägerin, die im vorliegenden Verfahren ihrerseits einen Abstandflächenverstoß geltend macht, die fortdauernde Verletzung der abstandflächenrechtlichen Bestimmungen auf ihrem Grundstück nach Treu und Glauben entgegenzuhalten. Dass die Klägerin nicht persönlich für die Errichtung der in Rede stehenden baulichen Anlagen auf ihrem Grundstück verantwortlich ist, ist insoweit irrelevant. Sie macht im vorliegenden Verfahren eine Verletzung ihres Eigentumsrechts an dem Grundstück I. Straße 21/21a geltend und muss sich daher auch die von diesem Grundstück ausgehenden Rechtsverstöße entgegenhalten lassen. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass der Rechtsverstoß der Beigeladenen allein deshalb schwerer wiegen könnte, weil sie mit ihrem Gebäude an das bereits vorhandene rechtswidrige Gebäude der Klägerin herangerückt ist. Schließlich steht der Klägerin auch kein Abwehrrecht wegen eines Verstoßes gegen das Bauplanungsrecht zu. Der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot liegt nicht vor. Die gegebenen Belastungen für das Grundstück der Klägerin durch das streitige Gebäude erreichen nicht den Grad der Rücksichtslosigkeit. Wesentliche Beeinträchtigungen des Grundstücks wegen einer unzureichenden Belichtung beziehungsweise einer Verschattung sind im Hinblick auf die Lage der Grundstücke und der Baukörper zueinander auszuschließen. Das Vorhaben der Beigeladenen entfaltet auch keine erdrückende Wirkung in Bezug auf das Nachbargrundstück. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2011 10 B 1752/10 ; Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -. Eine solche Wirkung ist hier angesichts der konkreten baulichen Situation auszuschließen. Zwar weist das Gebäude gegenüber der Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin vor allem wegen seiner Länge von 16 m erheblich größere Dimensionen auf. Die nachteiligen Wirkungen werden durch den Höhenunterschied noch verstärkt. Die im Verhältnis zu dem streitigen Vorhaben versetzte Lage der Wohngebäude der Klägerin und die verbleibenden Abstände gewährleisten aber auch mit Blick auf den großzügigen Zuschnitt des Grundstücks der Klägerin den Erhalt der Eigenständigkeit ihrer Wohnhäuser und verhindern eine bedrängende Wirkung des strittigen Vorhabens in dem dargelegten Sinne. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.