Beschluss
21 K 7368/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:1218.21K7368.09.00
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Tenor
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist zulässig. Gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht vorab die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges feststellen. Eine der Entscheidung in der Sache vorausgehende Feststellung der Zuständigkeit ist vorliegend geboten, nachdem das Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R -, juris, entschieden hat, für einen Rechtsstreit über ein Hausverbot für die Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende gegenüber einem Leistungsempfänger sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, wenn ein enger Sachzusammenhang zu den vom Träger wahrzunehmenden Sachaufgaben bestehe. Das BSG erteilt damit der bislang in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung, wonach auch in Fällen dieser Art der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet ist, vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. Februar 1998 - 25 E 960/97 -; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 5. März 2007 - L 16 B 3/07 SF - jeweils mit weiteren Nachweisen, eine Absage. Die beschließende Kammer hält an ihrer ständigen Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 20. März 2009 – 21 K 8601/08 -; Urteil vom 30. November 2007 – 21 K 1367/07 ; Beschluss vom 7. Januar 2008 – 21 L 2007/07 -, www.nrwe.de; Beschluss vom 7. Mai 2007 21 L 549/07 -; fest und sieht sich durch die Entscheidung des BSG nicht veranlasst, hiervon abzurücken. Vielmehr hält sie weiterhin den Verwaltungsrechtsweg für gegeben, wenn Gegenstand des Verfahrens ein für die Diensträume eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende gegenüber einem Leistungsbezieher ausgesprochenes Hausverbot ist. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Im vorliegenden Fall ist es sowohl im Hinblick auf die Art der Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger/Antragsteller und der Beklagten/Antragsgegnerin als auch wegen der gewählten Form der Verhängung des Hausverbots nicht zweifelhaft, dass der Rechtstreit öffentlich-rechtlicher Art ist; auch liegt keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Es fehlt aber auch an einer bundesgesetzlichen Zuweisung an ein anderes Gericht; insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 4a des SGG, wonach die Sozialgerichte über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheiden. Mit den Sozialgerichten wurden für die in § 51 SGG enumerativ und abschließend aufgeführten Rechtsgebiete besondere Verwaltungsgerichte geschaffen, die eine besondere Sachkunde hinsichtlich dieser Rechtsbereiche besitzen. Dies spiegelt auch die Zusammensetzung der Spruchkörper aus Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern mit bestimmten Vorkenntnissen wider (vgl. § 12 SGG); in den Kammern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mit (§ 12 Abs. 5 S. 1 SGG; vgl. auch § 14 Abs. 4, 1 SGG). Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den allgemeinen Verwaltungsgerichten und den Sozialgerichten folgt einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Nur soweit eine gesetzliche Sonderzuweisung besteht, ist die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben; in allen übrigen Fällen öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art bleibt es bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte. Für eine Abweichung vom Grundsatz der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte verlangt § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine ausdrückliche Zuweisung an ein anderes Gericht. Diese Formulierung bedingt nach Auffassung der Kammer eine Auslegung und Anwendung der den Rechtsweg bestimmenden Vorschriften, die zu einer eindeutigen und für den rechtsuchenden Bürger ohne vermeidbare Unsicherheiten erkennbaren Zuständigkeitsabgrenzung führt. Entgegen der Argumentation des BSG erscheint es der Kammer daher nicht zulässig, den Begriff der "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende" in § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG in einer ausgreifenden Weise dahin auszulegen, dass er über die Anwendung der Normen des SGB II hinaus auch solche Streitigkeiten erfasst, die lediglich in einem Sachzusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit der zuständigen Behörde stehen. Das vom BSG hierzu aufgestellte Kriterium eines "engen sachlichen Zusammenhangs" ermöglicht keine hinreichend trennscharfe Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche. Es eröffnet vielmehr eine zuständigkeitsrechtliche Grauzone, innerhalb derer eine eindeutige Kompetenzabgrenzung schwierig ist. Die Kammer hält es daher für geboten, eine "Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitssuchende" im Sinne einer ausdrücklichen Kompetenzzuweisung auch weiterhin nur dann anzunehmen, wenn sich die Entscheidung des Rechtsstreits aus Normen des SGB II unter Einbeziehung der hierbei zu beachtenden verfahrensrechtlichen Vorschriften ergibt. Dies ist jedoch bei einem Streit um die Verhängung eines Hausverbots nicht der Fall, wenn dieses - wie es regelmäßig und auch hier der Fall ist - auf einer Störung des Dienstbetriebes beruht, welche gerade nicht das spezifisch sozialrechtlich geprägte Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen Behörde und Leistungsbezieher betrifft, sondern auf ein Fehlverhalten des Leistungsbeziehers gestützt wird, das lediglich durch das Aufsuchen der Diensträume des Sozialleistungsträgers durch den Leistungsbezieher ausgelöst wurde, also gleichsam nur "bei Gelegenheit" dieses Behördenkontakts geschah. Das BSG hebt die durch die Konzeption des SGB II vorgegebene besondere Ausgestaltung der "Dauerrechtsbeziehung" zwischen dem Hilfesuchenden und dem Träger der Grundsicherung hervor, die durch das Ziel des fördernden Aktivierens und der Schaffung eines persönlichen Kontakts des Hilfebedürftigen zu den Mitarbeitern der Behörde gekennzeichnet ist. Hieraus leitet das BSG eine besondere Sachnähe zwischen den materiellen Ansprüchen und Pflichten nach dem SGB II einerseits und der Frage des Hausverbotes andererseits her, die eine Zuweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit rechtfertige. Bei diesem besonderen Angewiesensein auf eine häufige Kontaktaufnahme handelt es sich jedoch nicht um ein für die Bestimmung des Rechtsweges geeignetes Abgrenzungskriterium. Eine solche personalisierte Beziehung kann auch zwischen Bürgern und Mitarbeitern von Verwaltungsträgern auf anderen Sachgebieten vorgegeben sein. Sie ist regelmäßig im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Verhängung eines Hausverbots zu beachten. Als Ansatz für eine verallgemeinerungsfähige Beantwortung von Zuständigkeitsfragen erscheint sie nicht geeignet. Die Rechtsprechung des BSG dürfte zu weiteren Abgrenzungsproblemen führen. Wenn der Beschluss vom 1. April 2009 (zunächst nur) die Zuständigkeit der Sozialgerichte für Verfahren betreffend Hausverbote gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II feststellt, so stellt sich die Frage, ob dies auch für (in der Praxis der Kammer aufgetretene) Fallkonstellationen etwa der Art gelten soll, in der der Betroffene aktuell keine Leistungen nach dem SGB II (mehr) bezieht, gleichwohl aber das Dienstgebäude des Leistungsträgers regelmäßig aufsucht, um dort anderen Hilfesuchenden eine Unterstützung und Beratung anzubieten oder sonst in störender Weise auf den Dienstbetrieb einwirkt. Eine Vielzahl anderer Fälle mit unterschiedlich intensivem Kontakt zum Leistungsträger ist denkbar. Diese Fälle zeigen wiederum auf, dass das Abstellen auf eine besondere, personalisierte Beziehung zwischen dem Leistungsempfänger und den Bediensteten des Leistungsträgers keine Klarheit in der Rechtswegfrage schafft.