Urteil
21 K 8601/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0320.21K8601.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen ein von der Beklagten verhängtes Hausverbot für alle Dienstgebäude der Beklagten. 3 Die Beklagte erteilte durch ihren Geschäftsführer dem Kläger mit Bescheid vom 25.11.2008 für 12 Monate ein Hausverbot für alle Dienstgebäude der Beklagten; zugleich ordnete die Beklagte den sofortigen Vollzug des Hausverbots an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe am 19.11.2008 gegen 10.45 Uhr das Dienstgebäude M.-----straße 000 in E. aufgesucht. Da man ihm nicht sofort seinen Erwartungen entsprechend habe weiterhelfen können, sei er in seiner Art der Kommunikation sogleich unsachlicher und ungehaltener geworden. Er habe einen Mitarbeiter der Beklagten bedroht („Entweder es passiert hier was oder ich werde hier alles platt machen.“ Sowie „Ich werde Dich anzeigen und Dir zeigen was ich hier alles kann.“). Hiernach habe er absichtlich gegen die Bürotür getreten und diese erheblich beschädigt. Die Beklagte wies in dem Bescheid darauf hin, dass der Kläger seine Hilfeansprüche schriftlich geltend machen oder eine Person seines Vertrauens bevollmächtigten könne. 4 Mit Schreiben vom 10.12.2008, bei der Beklagten am 11.12.2008 eingegangen, hat der Kläger sich gegen den im Bescheid vom 25.11.2008 vorgebrachten Sachverhalt gewandt im wesentlichen mit dem Einwand, die Vorwürfe seien völlig aus der Luft gegriffen und nicht zutreffend. Dieser „Nonsens“ sei nach seiner Auffassung die Art und Weise der Beklagten, ihn „loszuwerden“. 5 Der Kläger hat am 11.12.2008 Klage unter inhaltsgleicher Begründung seiner Eingabe an die Beklagte vom 10.12.2008 erhoben. 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, 7 den Bescheid der Beklagten vom 25.11.2008 aufzuheben. 8 Die Beklagte hält ihren Bescheid aufrecht und beantragt unter Bezugnahme auf den angefochten Bescheid, 9 die Klage abzuweisen. 10 In der mündlichen Verhandlung wurden die Zeugen N. C. und D. C1. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers ohne ihn verhandeln und entscheiden, da er bei der Ladung, die ordnungsgemäß zugestellt worden ist, darauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. 14 Die Klage ist zulässig. 15 Allerdings ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Für eine Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Hausverbots, das ein in § 51 Abs. 1 SGG genannter Verwaltungsträger erlässt, ist stets der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 16 Beschluss vom 11.02.1998 ‑ 25 E 960/97 ‑, NWVBl. 1998, 350, 17 hat zu einer Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit eines durch die Arbeitsverwaltung erteilten Hausverbots Folgendes ausgeführt: 18 Bei der Feststellung des öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Charakters eines von einem Träger öffentlicher Verwaltung erteilten Hausverbots ist darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot im Einzelfall prägen. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1970 - VII C 80.67 -, BVerwGE 35, 103 (106); Beschluss vom 10.07.1986 - 7 B 27/86 -, NVwZ 1987, 677; BGH, Urteil vom 6.6.1967 - VI ZR 214/65 -, DVBl. 1968, 145 (146); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.5.1994 - 9 S 1126/94 -, NJW 1994, 2500 f.; Beschluss des Senats vom 4.1.1995 - 25 E 1298/94 -, NJW 1995, 1573; Beschluss des Senats vom 31.10.1996- 25 B 2078/96 -, S. 3; Urteil des Senats vom 4.3.1997 - 25 A 2112/96 -, S. 11. 20 Die Antragsgegnerin ist im vorliegenden Fall von einer öffentlich-rechtlichen Ermächtigung ausgegangen und hat sich, wie die Rechtsmittelbelehrung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung und der Widerspruchsbescheid belegen, der hoheitlichen Handlungsform des Verwaltungsaktes bedient, gegen den sich der Antragsteller nur auf dem Verwaltungsrechtsweg zur Wehr setzen kann. 21 Vgl. zur Bedeutung dieser formellen Gesichtspunkte: BVerwG, Beschluss vom 9.11.1984 - 7 C 5.84 -, NVwZ 1985, 264; Urteil des Senats vom 4.3.1997 - 25 A 2112/96 -, S. 9 - 12; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 40 Rn. 7, 8, 8b m.w.N. 22 Abgesehen davon lag der Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens materiell öffentliches Recht zugrunde, weil der Antragsteller das Arbeitsamt wegen Leistungen nach dem AFG aufsuchte. 23 Die Streitigkeit ist nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderem Gericht zugewiesen. Entsprechend ihrem Sinn und Zweck, im Interesse des Rechtsschutzsuchenden Zweifel darüber auszuschließen, welches Gericht anzurufen sei, verlangt die Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO eine ausdrückliche anderweitige Zuweisung der Streitigkeit an ein anderes Gericht. Nur eine als solche bezeichnete und erkennbare Sonderregelung soll die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ausschließen. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.5.1972 - I C 33.70 -, BVerwGE 40, 112 (114). 25 An einer derartigen abdrängenden Sonderzuweisung fehlt es jedoch, soweit um die Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Hausverbots gestritten wird. Entgegen der Auffassung des VG ist für eine solche Streitigkeit der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach der insoweit allein in Betracht kommenden Regelung des § 51 Abs. 1 SGG nicht eröffnet. Denn die Erteilung eines Hausverbots durch die Arbeitsverwaltung gehört weder zu den Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung noch zu den „übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit“ im Sinne dieser Vorschrift. 26 Ebenso für die Erteilung öffentlich-rechtlicher Hausverbote durch Sozialversicherungsträger: Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl. 1991, § 51 Rn. 24; Martens, WzS 1964, S. 267 f. 27 Nach der Rechtsprechung des BSG, 28 vgl. Urteil vom 16.2.1983 - 7 RAr 90/81 -, BSGE 54, 286 (287 f.) m.w.N., 29 sind mit den in § 51 Abs. 1 SGG genannten Sachgebieten nicht Streitigkeiten mit bestimmten Verwaltungen, sondern schlechthin öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung, aber auch nur diese gemeint. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit eine der genannten Angelegenheiten betrifft, richtet sich danach, ob das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger seinen Klageanspruch herleitet, seiner Natur nach einem dieser Rechtsgebiete zuzurechnen ist. Auch hinsichtlich der „übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit“ ist die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nach Rechtsgebieten und nicht danach, wer die Aufgabe wahrgenommen hat, gesetzlich bestimmt worden. § 51 Abs. 1 SGG unterwirft daher nicht jede öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Bundesanstalt der sozialgerichtlichen Kontrolle, sondern weist lediglich alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Rechtsgebiete, deren Vollzug der Bundesanstalt durch Gesetz, Rechtsverordnung, internationale Abkommen oder hierauf beruhender Vorschriften als Aufgabe obliegt, den Sozialgerichten zu. 30 BSG, Urteil vom 16.2.1983 - 7 RAr 90/81 -, aaO. 31 Gemessen an diesen Anforderungen fehlt es für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit öffentlich-rechtlicher Hausverbote an der Eröffnung des Sozialrechtsweges. Ebensowenig, wie beamtenrechtliche Maßnahmen eines Sozialversicherungsträgers danach als Angelegenheit der Sozialversicherung zu qualifizieren wären, 32 vgl. BSG, Urteil vom 23.6.1960 - 4 RJ 83/59 -, BSGE 12, 208 (210) für die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 126 BRRG; BVerwG, Urteil vom 25.3.1981 - 7 C 79.79 -, DÖV 1981, 678 (679), 33 oder ein sog. „grenzüberschreitendes“ Amtshilfeersuchen dadurch zu einer Angelegenheit der Sozialversicherung würde, dass es von einem Sozialversicherungsträger ausgesprochen wird, 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 6.2.1986 - 3 C 74/84 -, DVBl. 1986, 1199 f., 35 mutiert das öffentlich-rechtliche Hausrecht zu einer Angelegenheit im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG, weil es von einem der dort genannten Verwaltungsträger, hier der Bundesanstalt für Arbeit, geltend gemacht wird. Denn das Hausrecht findet seine materiellrechtliche Grundlage weder im Recht der Arbeitslosenversicherung noch in den sonstigen Rechtsgebieten, die der Bundesanstalt ausdrücklich durch Gesetz, Rechtsverordnung oder in sonstiger Weise zugewiesen worden sind. Hinzu kommt, dass die Grundsätze, die jeder Träger öffentlicher Verwaltung bei der Durchsetzung seines Hausrechts zu beachten hat, identisch sind, gleichgültig, ob die Rechtmäßigkeit der jeweils öffentlich-rechtlich geordneten Aufgabenerledigung im Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzrechtsweg überprüft werden kann. Der eher zufällige Umstand, dass im vorliegenden Fall einer der in § 51 Abs. 1 SGG aufgeführten Verwaltungsträger tätig geworden ist, tritt demgemäss so stark in den Hintergrund, dass er ‑ unabhängig von den obigen Erwägungen ‑ nicht geeignet ist, dem erteilten Hausverbot das Gepräge einer der in § 51 Abs. 1 SGG bezeichneten Angelegenheiten zu verleihen. 36 Ebenso für beamtenrechtliche Maßnahmen eines Sozialversicherungsträgers vor Inkrafttreten des § 126 BRRG: BSG, Urteil vom 23.6.1960 - 4 RJ 83/59 -, aaO. 37 Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall. Die Kammer hat in ständiger Rechtsprechung, 38 vgl. nur Urteil vom 30.11.2007 - 21 K 1367/07 -; Beschlüsse vom 07.01.2008 - 21 K 2007/07 - und vom 07.05.2007 - 21 L 549/07 -, 39 die vorgenannten Grundsätze auf Agenturen für Arbeit – ARGE – bzw. Zentren für Eingliederung in Arbeit im Rahmen ihrer Sozialleistungserbringung durch Verwaltungsakt ausgesprochene Hausverbote übertragen. 40 Vgl. auch jüngst: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2008 - L 5 B 371/08 AS -, juris. 41 Der Klage steht auch nicht die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung im angegriffenen Bescheid, die auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hinweist, entgegen. Die Klage ist das statthafte Rechtsmittel, nachdem es im vorliegenden Fall einer Nachprüfung in einem Vorverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AG VwGO NRW i.d.F. des Zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 09.10.2007, GV.NRW. 2007 S. 393) nicht mehr bedarf. 42 Die Klage ist aber nicht begründet. 43 Der Bescheid vom 25.11.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot für 12 Monate für alle ihre Dienstgebäude hinzunehmen. 44 Das Hausverbot findet eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. 45 Vgl. zur ständigen Rechtsprechung der Kammer nur Urteil vom 30.11.2007 - 21 K 1367/07 -, Beschluss vom 07.05.2007 - 21 L 549/07 -, und Gerichtsbescheid vom 05.01.2007 - 21 K 4835/06 -. 46 Es kann dabei offen bleiben, ob die hier streitige Anordnung auf der Grundlage eines notwendigen Annexes zu der zugrundeliegenden Sachkompetenz in Verbindung mit der Organisationsgewalt des Behördenleiters bzw. Leiters einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung eigener Art, 47 zur Einordnung einer ARGE als öffentlich-rechtlicher Einrichtung eigener Art SG Hannover, Beschluss vom 25.01.2005 - S 5 AL 32/05 ER -, NVwZ 2005, 976, 48 erlassen werden darf, 49 zur Herleitung des Hausrechts als Annex der zugrundeliegenden Sachkompetenz vgl.: OVG NRW, Urteil vom 14.10.1988 - 15 A 188/86 -, NWVBl. 1989, 91; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 27.09.2007- AN 16 K 07.01823 -, juris, 50 oder ob sie einer formellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Eine solche würde sie in § 383 SGB III finden, wonach die Geschäftsführung die Agentur für Arbeit leitet und ihr daher die laufende Verwaltung obliegt, zu der auch die Organisation eines störungsfreien Betriebs gehört. Letztes schließt auch die Befugnis ein, gegenüber Störern vom Hausrecht Gebrauch zu machen. 51 In diesem Sinne VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 23.11.2006 - 4 L 1746/06.NW -, juris. 52 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 53 vgl. BVerfG, Urteil vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04 - und - 2 BvR 2434/04 -, juris. 54 wonach Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung widersprechen, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. § 44b SGB II ist zwar mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Art. 83 GG unvereinbar. Die Vorschrift bleibt aber bis zum 31.12.2010 anwendbar, wenn der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung trifft. 55 Angesichts dessen begegnet die Zuständigkeit des Geschäftsführers der Beklagten zum Erlass eines Hausverbots für von ihr genutzte Räumlichkeiten grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. 56 Die formelle Rechtmäßigkeit des erteilten Hausverbots wird nicht dadurch berührt, dass der Kläger vor Erlass des Bescheides nicht gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden ist. Dieser Verfahrensfehler ist nachträglich gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X bis zur mündlichen Verhandlung in vorliegendem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41 Abs. 2 SGB X dadurch geheilt worden, dass die Beklagte die vom Kläger an sie gerichteten Einwände, 57 die Vorwürfe seien völlig aus der Luft gegriffen und nicht zutreffend; dieser „Nonsens“ sei nach seiner Auffassung die Art und Weise der Beklagten, ihn „loszuwerden“, 58 in seiner als „Widerspruch“ bezeichneten Eingabe vom 10.12.2008 berücksichtigt und an seinem Hausverbot ausdrücklich festgehalten hat. 59 Die Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbotes zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs liegen vor. 60 Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder Einrichtung zu vermeiden und dient dem öffentlichen Interesse an einem ungestörten Ablauf des Dienstbetriebes. Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der Tätigkeit des Hoheitsträgers selbst unterbleiben. Die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Beratungs- und Dienstleistungsbetriebes in den Gebäuden des Beklagten dient darüber hinaus auch der Wahrung der Rechte der Mitarbeiter aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht und der Wahrung der Rechte der übrigen Kunden. Diese Rechte stehen den Rechten des Betroffenen, gegenüber dem ein Hausverbot ausgesprochen wird, nicht nach. 61 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2007 - 21 K 1367/07 -, und Gerichtsbescheid vom 05.01.2007- 21 K 4835/06 -. 62 Das verfügte Hausverbot hat grundsätzlich die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Des weiteren ist erforderlich, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen ist und daraus folgend das Hausverbot nötig ist, entsprechende erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Sie kann nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist aber dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, z.B. weil Bedienste beleidigt oder bedroht worden sind oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist. 63 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05 2007 - 21 L 549/07 -; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 23.11.2006 - 4 L 1746/06.NW -, a.a.O. 64 Es bedarf für die Verfügung eines Hausverbotes aber nicht notwendigerweise eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, insbesondere von Bedrohungen und Beleidigungen oder gar des Einsatzes körperlicher Gewalt. Auch die Verletzung einer Hausordnung und / oder von – auch für Dritte ohne weiteres erkennbare – Verhaltensweisen, die den Dienstbetrieb nachhaltig stören, können dafür ausreichen. Dies gilt insbesondere in Fällen der Abwicklung von Verfahren der Massenverwaltung mit hohem Kundenaufkommen. In diesen Fällen ist ein geordneter Dienstbetrieb dauerhaft nur dann sicherzustellen, wenn sich alle Beteiligten an die durch die Verkehrssitte geprägten Verhaltensweisen der gegenseitigen Rücksichtnahme halten, insbesondere an aufgestellte oder allgemein gültige Regeln zur Sicherung des Hausfriedens. 65 Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 05.01.2007 - 21 K 4835/06 -. 66 In Anwendung dieser Grundsätze waren die Voraussetzungen für den Erlass eines gegen den Kläger gerichteten Hausverbotes erfüllt. 67 Das Hausverbot beruht darauf, dass der Kläger anlässlich seiner Vorsprache am 19.11.2008 gegen 10.45 Uhr das Dienstgebäude M.-----straße 000 in E. zur Abklärung eines Leistungssachverhaltes aufgesucht hat und dabei gegenüber dem Zeugen C. sogleich unsachlich und ungehalten geworden ist, diesen bedroht hat und gegen die Bürotür getreten hat mit der Folge erheblicher Beschädigung hat. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Begründung des Hausverbotes in dem angefochtenen Bescheid und deckt sich mit dem Inhalt des zum Verwaltungsvorgang der Beklagten genommenen Aktenvermerks vom 19.11.2008, dessen Einzelheiten von den Zeugen C. und C1. anlässlich ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden sind. Der Kläger hat die mündliche Verhandlung nicht genutzt, seine Angaben in der Klageschrift genauer zu erläutern; vielmehr ist er der Sitzung ferngeblieben, woraus zu entnehmen ist, dass er der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten nicht mehr ernsthaft entgegen tritt. 68 Die Beklagte ist im Rahmen ihres Hausrechts berechtigt, zur Wahrung der Rechte der Mitarbeiter und der übrigen Kunden alle für die bestimmungsgemäße Nutzung der Diensträume erforderlichen Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen. Die Beklagte muss es weder hinnehmen, dass der Kläger die Mitarbeiter der Beklagten beleidigt und nötigt und zudem sachbeschädigend randaliert, um seinem Anliegen Nachdruck zu verleihen, noch muss sie hinnehmen, dass in diesem Zusammenhang die von ihr aufgestellten Verhaltensregeln zum Nachteil der übrigen Kunden der Beklagten unbeachtet bleiben. Dazu gehört insbesondere die – vom Zeugen C. geschilderte ‑ Vorgabe, grundsätzlich Leistungsbegehren der Kunden zuerst in der sog. Eingangszone geltend zu machen mit dem Ziel, bereits dort eine Klärung vor allem einfacher Sachverhalte zu erreichen, bevor der zuständige Sachbearbeiter aufgesucht wird. Die Einhaltung dieser organisatorischen Verfahrensweise zur Sicherstellung einer Massenverwaltung mit hohem Kundenaufkommen leuchtet am Beispiel des vorliegenden Falles besonders ein: Nach Aussage des Zeugen C. in der mündlichen Verhandlung – insoweit bestätigt er seine im Aktenvermerk vom 19.11.2008 niedergelegten Angaben – ging es beim Kläger um die Klärung einer um 4,00 Euro zu geringen Überweisung von Leistungen an den Kläger. 69 Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang nochmals auf die Notwendigkeit, dass sich alle Beteiligten an die durch die Verkehrssitte geprägten Verhaltensweisen der gegenseitigen Rücksichtnahme halten, insbesondere an aufgestellte oder allgemein gültige Regeln zur Sicherung des Hausfriedens. 70 Ob der öffentlich-rechtliche Hausrechtsinhaber der Gefahr einer Beeinträchtigung der ihm obliegenden Aufgabenerfüllung im Einzelfall mit der Erteilung eines Hausverbots begegnet, liegt ebenso wie die Frage der konkreten Ausgestaltung eines Hausverbots, in dessen pflichtgemäßen Ermessen. Vorliegend ergeben sich keine Hinweise auf eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Beklagten, die in dem angegriffenen Bescheid ein alle ihre Amtsräume betreffendes Hausverbot für 12 Monate ausgesprochen hat. 71 Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung das ihr insoweit obliegende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Entscheidung beruht weder auf sachfremden Erwägungen noch auf Fehlentscheidungen. Der Kläger ist für die Störung des Dienstbetriebes verantwortlich. 72 Bei der Entscheidung wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Das ausgesprochene Hausverbot ist geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, nämlich den Hausfrieden in den Gebäuden des Antragsgegners zu sichern und einen reibungslosen Dienstbetrieb zu gewährleisten. 73 Der Erlass des Hausverbotes war erforderlich, denn der Antragsteller hat sich von den Hinweisen des Zeugen C. , seine Nachfrage wie üblich zunächst im Empfangsbereich abklären zu lassen und dort ggfs. Abhilfe zu erhalten nicht beeindrucken lassen. Vielmehr ist er zu weiteren verbalen Androhungen und Beleidigungen übergegangen, die schließlich in der Zerstörung einer Bürotür gipfelten. Aufgrund dessen war und ist davon auszugehen, dass von dem Kläger weiterhin Störungen des Dienstbetriebs ausgehen werden. Der Zeuge C. war auch noch in der mündlichen Verhandlung, also 4 Monate nach dem Ereignis, sichtlich bestürzt von dem Ausbruch des Klägers. Dies drückte sich auch darin aus, dass er zum Zwecke der Ladung und später anlässlich der Zeugeneinvernahme nicht bereit war, seine Privatanschrift mitzuteilen, da er weiterhin körperliche Angriffe des Klägers befürchtet. 74 Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht das für 12 Monate ausgesprochene Hausverbot, weil dem Antragsteller die Möglichkeit verbleibt, die Dienstleistungen der Beklagten schriftlich geltend zu machen oder eine Person seines Vertrauens zu bevollmächtigen, seine Angelegenheit in der Dienststelle zu regeln. 75 Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. 76 Beschluss: 77 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).