Beschluss
15 Nc 96/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:1221.15NC96.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Der Antrag, 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 vorläufig außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium im Studiengang Humanmedizin im 5. (= 1. klinischen) Fachsemester, hilfsweise im 4., hilfsweise im 3., hilfsweise im 2., hilfsweise im 1. Fachsemester zuzulassen, 3 bleibt sowohl mit dem Hauptantrag, als auch mit den Hilfsanträgen erfolglos. 4 Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. 5 Gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 6 Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung im begehrten Fachsemester bzw. - sinngemäß - auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die normativ festgesetzte Ausbildungskapazität von 132 Studienplätzen für das 1. klinische Fachsemester (= 5. Fachsemester) an der Universität E bezogen auf das Wintersemester 2009/2010 gemäß der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes NRW zum Studienjahr 2009/2010 vom 20. August 2009 (GV NRW S. 452) wird durch die vom Antragsgegner vorgelegte Studierendennamensliste (Stand: 1. Dezember 2009) belegte Zahl von tatsächlich 202 eingeschriebenen Studierenden weit überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgelegte Namensliste die Zahl der Eingeschriebenen nicht ordnungsgemäß abbildet, sind nicht erkennbar. Bei einer derartigen erheblichen Überlast im 1. klinischen Fachsemester ist es unwahrscheinlich und damit nicht glaubhaft gemacht, dass eine weitere, darüber hinausgehende, bisher nicht erkannte Ausbildungskapazität, die dem Antragsteller, der den vorklinischen Studienabschnitt an der Universität T (C)/Ungarn absolviert hat, zu Gute kommen könnte, zur Verfügung steht. 7 Vgl. mit entsprechenden Erwägungen für das WS 2007/08: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 C 59/08 u.a., n.v.; vgl. ebenso für das WS 2008/09: VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2009, 15 Nc 336/08, n.v.; vgl. ferner dazu, dass Studierende, die im EU-Ausland studiert haben, bei der Vergabe freier Studienplätze im höheren Fachsemester nicht benachteiligt werden: OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009, 13 B 1186/09 u.a., www.nrwe.de und juris. 8 Ungeachtet dessen ergibt auch eine Überprüfung der kapazitätsbestimmenden Faktoren und Ergebnisse der hochschulinternen Berechnungen für die Ermittlung der Zulassungszahl für das klinische Studium der Medizin keinen Anlass zur Beanstandung. Insbesondere hat der Antragsgegner ihr zu Recht nicht das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität, sondern gem. § 17 Abs. 2 KapVO das anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren gem. § 17 Abs. 1 KapVO zu überprüfende und insoweit hier niedriger ausfallende Berechnungsergebnis zu Grunde gelegt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 9 Für die Berechnung der personellen Ausstattung der der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputaten ist der Antragsgegner ausweislich der von ihm vorgelegten Datensätze von 600 Planstellen ausgegangen. Unter Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung (108,53 Stellen), für die ambulante Krankenversorgung (122,91 Stellen) und für die Ausbildung im praktischen Jahr (16,25 Stellen) resultieren daraus 352,31 Stellen für die Lehre. Hieraus folgt bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,45 ein Angebot von Deputatstunden aus den Stellen der Lehreinheit von 1.920,09, woraus sich bei Ansatz von 25,21 Lehrauftragsstunden sowie eines Dienstleistungsexports (je Semester) in Höhe von 38,45 ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 1.906,85 Deputatstunden ergibt. Aus diesem bereinigten Lehrangebot errechnet sich mit Hilfe des Curriculareigenanteils (Cap, hier 4,77) gemäß den Formeln 4 und 5 der Anlage 1 zur KapVO die jährliche Aufnahmekapazität, die hier bei 1.906,85 x 2 : 4,77 = 799,52 und somit aufgerundet bei 800 Studienplätzen liegt. 10 Das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität war gem. § 17 Abs. 1 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen. 11 Dass sich die Ausbildungskapazität gem. § 17 KapVO maßgeblich danach richtet, wie viele Patienten zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist insbesondere sachlich gerechtfertigt. Beim Studiengang Humanmedizin sollen Patienten in der klinisch-praktischen Ausbildung dazu dienen, den Medizinstudenten die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen zu vermitteln; auch können ohne Patienten bestimmte ärztliche Techniken nicht eingeübt werden. 12 Vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rdnr 1 zu § 17 KapVO. 13 Die Kapazitätsverordnungen der Länder (wie hier in NRW § 17 KapVO) sehen deshalb nicht etwa willkürlich, sondern von der Sache her geboten und damit verfassungsrechtlich in unbedenklicher Weise grundsätzlich vor (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO), dass die patientenbezogene Kapazität das Lehrangebot und damit die Aufnahmekapazität der Hochschule in dem Studiengang Humanmedizin beeinflussen kann, und zwar, etwa bei einem Mangel an Patienten, auch in begrenzender Weise. 14 Vgl. hierzu auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Mai 2004, 2 NB 856/04, juris. 15 Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres sind gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen. Es ist nicht erkennbar und auch nicht substantiiert dargelegt worden, dass dieser dem weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers unterfallende Wert für die Ausbildungssituation im klinischen Teil des Studiengangs Medizin nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurde und als willkürlich angesehen werden müsste. 16 So auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 C 659/08 u.a., n.v.; vgl. ferner VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007, 15 Nc 220/07 u.a., n.v. sowie OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009, 13 B 1186/09, www.nrwe.de und juris. 17 Ausgehend von 1.089,77 tagesbelegten Betten ergibt sich folglich eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 169,00 (= 15,5 % von 1.089,77). Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO erfolgt unter Berücksichtigung der poliklinischen Neuzugänge (inklusive Psychiatrie bzw. LVR) die maximale Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität um 50 %, so dass sich der Wert von 253 ergibt, der sich bei Einsatz eines Schwundausgleichsfaktors von 1/0,96 kapazitätsfreundlich seinerseits auf 264 Studienplätze pro Jahr, aufgeteilt auf 132 Studienplätze je Semester, erhöht. Da dieses Berechnungsergebnis niedriger ist als das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl – wie vom Antragsgegner berücksichtigt - zu Grunde zu legen (§ 17 Abs. 2 KapVO). 18 Der Richtigkeit des bisherigen Berechnungsergebnisses der patientenbezogenen Aufnahmekapazität steht nicht entgegen, dass Privatpatienten nicht mitgezählt wurden. Der Begriff "tagesbelegte Betten" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist nicht anders zu verstehen als in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit b) und Nr. 2 lit b) KapVO. Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzuges ist allgemein anerkannt, dass ein solcher nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt. 19 Vgl. OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 1. Oktober 2009, 13 B 1186/09, m.w.N. auf die Senatsrechtsprechung, www.nrwe.de und juris. 20 Dass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht einbezogen wurden, unterliegt daher keinen Bedenken und bedingt in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehende Prüfung, zumal die Privatpatienten auch begrifflich von der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden "Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" nicht erfasst werden. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009, 13 B 1186/09, a.a.O. und m.w.N. 22 Für eine in den Curricularwert einzubeziehende klinische Studienausbildung in außeruniversitären Krankenanstalten und eine dadurch veranlasste Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO) fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Der Antragsgegner hat hierzu schriftlich erklärt, dass in Bezug auf den – hier allein relevanten – Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres keine entsprechenden verbindlichen und auf Dauer angelegten Vereinbarungen zwischen der Universität und außeruniversitären (Lehr-)Krankenhäusern bestehen, die allein eine Einbeziehung der Leistungen der Letzteren in die klinische Ausbildung rechtfertigen würden. 23 Vgl. für das WS 2007/08: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 C 59/08 u.a., n.v.; vgl. ebenso für das WS 2008/09: VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2009, 15 Nc 336/08 u.a., n.v. 24 Die Annahme eines verpflichtenden Zwangs der Universität zum Abschluss entsprechender Verträge mit außeruniversitären Krankenanstalten zur Erhöhung der Lehrkapazität im klinischen Ausbildungsabschnitt ist angesichts des bestehenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht geboten und jedenfalls in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einer diesbezüglichen Prüfung nicht zugänglich. 25 Vgl. für das WS 2007/08: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 C 59/08 u.a., n.v. 26 Die vom Antragsteller begehrte hilfsweise Zulassung in das 1. bis 4. vorklinische Semester bleibt ebenfalls erfolglos. Für dieses Begehren kann ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. ein Anordnungsgrund nicht anerkannt werden. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008, 13 C 57/08, n.v. 28 Aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt das Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium und die freie Wahl der Ausbildungsstätte. Dieses Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten korrespondiert mit der im Grundsatz bestehenden gleichen Berechtigung anderer Zulassungsbewerber, dieselbe Ausbildung beginnen zu können. Daraus ergibt sich konsequenterweise eine Beschränkung der Zulassungsberechtigung bei denjenigen, die bereits eine angestrebte Ausbildung ganz oder teilweise absolviert haben, zu dieser Ausbildung – aus welchen Gründen auch immer – aber erneut zugelassen werden möchten. Eine Berechtigung auf erneute Zulassung zu dieser Ausbildung kann angesichts der Vielzahl der Mitbewerber für diese Ausbildung, die daran noch nicht teilnehmen konnten, nicht anerkannt werden, was wegen der Knappheit der zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazität auch und insbesondere für den Ausbildungsabschnitt der Vorklinischen Medizin gilt. Ein Bedürfnis für eine Sicherung oder Regelung eines Ausbildungsanspruchs im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO besteht dementsprechend in einem solchen Fall erst recht nicht. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008, 13 C 57/08, n.v. 30 Das gilt auch für den Antragsteller. Der Antragsteller hat den vorklinischen Ausbildungsabschnitt an der Universität T in C/Ungarn absolviert. Nach den Anrechnungsbescheiden der Regierung von Oberbayern (Landesprüfungsamt für Humanmedizin und Pharmazie) vom 3. Juli 2006 und 7. Juli 2008 wird das dortige Studium mit insgesamt vier vorklinischen Semestern auf das Studium der Humanmedizin nach der Approbationsordnung für Ärzte angerechnet; zudem werden die während des Studiums in Ungarn erfolgreich abgelegten und abgeschlossenen Prüfungen als Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anerkannt. Für den Antragsteller bestehen somit im Hinblick auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt keine Nachteile, die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung vermieden werden müssten. Ein Rechtsschutzinteresse für sein Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum Wintersemester 2009/2010 vorläufig außerhalb der festgesetzten Kapazität in ein niedrigeres Fachsemester im Rahmen des vorklinischen Ausbildungsabschnitts, dessen Wissensstoff er bereits kennt und dessen Scheine und Prüfungen er bereits absolviert hat, zuzulassen, besteht daher nicht. 31 Auch kann der Antragsteller über den "Umweg" der vorklinischen Semester nicht die im Grunde begehrte Zulassung für die Klinik erreichen. Infolge des Überhangs der vorklinischen Aufnahmekapazität gegenüber dem klinischen Ausbildungsabschnitt, bei dem die jährliche Aufnahmekapazität primär durch patientenbezogene Einflussfaktoren begrenzt wird und zusätzliche Deputate sich nicht auswirken können (§ 17 KapVO), spricht hier alles dafür, dass eine Zulassung nur auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkt wäre, ohne dass die Fortsetzung des Studiums im klinischen Abschnitt gewährleistet wäre. Infolgedessen kann der Antragsteller im Wege des Hilfsantrages von vornherein keine rechtliche Ausgangsposition erlangen, die eine Zulassung in den klinischen Abschnitt ermöglicht. 32 Die Kostenentscheidung des mithin insgesamt erfolglosen Antrags folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium angesichts des weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris.