Gerichtsbescheid
24 K 3998/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0111.24K3998.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Tochter M. U. der Kläger besuchte vom August 2005 bis zum Juli 2009 einen Kindergarten des Beklagten, zunächst über Mittag, seit dem August 2008 für 45 Stunden wöchentlich. Die Kläger wurden zunächst durch Beitragsbescheid vom 22. Juli 2007 zu einem Elternbeitrag in Höhe von monatlich 115,04 € für die Zeit vom Januar bis Juli 2007 und in Höhe von monatlich 132,- € ab dem August 2007 herangezogen; dieser Bescheid erging ausdrücklich unter Vorbehalt.Ein weiterer, ebenfalls ausdrücklich unter Vorbehalt stehender Beitragsbescheid erging unter dem 19. September 2008 und setzte für die Zeit ab dem August 2008 den Elternbeitrag auf monatlich 198,- € fest.Der erstgenannte Bescheid stütze sich auf die Elternbeitragssatzung des Beklagten vom 26. Juni 2006 für den ersten Abrechnungszeitraum und vom 2. Mai 2007 für die Zeit ab dem August 2007; der zweite auf die auf § 23 KiBiz fußende Satzung vom 18. April 2008. Nach Vorlage der endgültigen Einkommensnachweise für die fraglichen Jahre erließ der Beklagte unter dem 12. Mai 2009 den hier angefochtenen Bescheid, in dem er rückwirkend die Beitragsfestsetzungen anhob, und zwar - für Januar 2007 bis Juli 2007 von 115,04 € auf 177,93 €- für August 2007 bis Dezember 2007 von 132,- € auf 204,- €- für Januar 2008 bis Juli 2008 von 132,- € auf 270,- €- für August 2008 bis Juli 2009 von 198,- € auf 261,- €. Dem liegt die unter den Beteiligten nicht umstrittene Zuordnung des durch die Steuerbescheide nachgewiesenen und wegen deren Status jeweils satzungsgemäß um 10 % erhöhten Einkommens der Kläger in die jeweiligen Einkommensstufen der einschlägigen Satzungen zugrunde. Die Kläger haben am 15. Juni 2009 Klage erhoben. Sie rügen, der angefochtene Bescheid hebe ausdrücklich nur den Vorgänger vom Juli 2007, nicht aber den Beitragsbescheid vom September 2008 auf. Ferner sei nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlagen er sich stütze, wobei zu bedenken sei, dass mit dem Inkrafttreten des KiBiz das die älteren Satzungen tragende GTK außer Kraft getreten sei. Des Weiteren sähen die Elternbeitragssatzungen den Bezug auf das im jeweiligen Vorjahr erzielte Einkommen vor, nicht aber das im Abrechnungszeitraum angefallene. Die Kläger beantragen, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 16. Juni 2009 angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. Die zulässige Klage ist unbegründet, der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Wirksamkeit der einschlägigen Elternbeitragssatzungen sowie die Berechnung des maßgeblichen Einkommens der Kläger und dessen Zuordnung zu den jeweiligen Einkommensstufen der Satzungen sind unter den Beteiligten nicht umstritten und bieten auch aus Sicht des Gerichts zu Beanstandungen keinen Anlass. Deshalb sei insoweit auf den angefochtenen Beitragsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die streitigen Gesichtspunkte: Soweit die Kläger rügen, der angefochtene hebe nur den Vorgängerbescheid aus 2007 ausdrücklich auf, nicht aber den aus 2008, sei zunächst darauf verwiesen, dass auch die Kläger nicht in Abrede stellen, dass auch der Bescheid aus 2008 ausdrücklich unter Vorbehalt stand. Ihn nicht auch ausdrücklich aufzuheben, sondern nur konkludent, ist als bloße Ungenauigkeit der Begründung rechtlich ohne Belang.Die seitens der Kläger ansatzweise i n Zweifel gezogene Befugnis des Beklagten, seine Beitragsbescheide unter Vorbehalt zu erlassen, ist aus Sicht des Gerichts ebenfalls materiell unproblematisch; zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kläger durch eine solche Einschränkung der ihnen auferlegten Belastung beschwert sein sollten. Soweit die Kläger monieren, der angefochtene Bescheid lasse seine Rechtsgrundlage(n) nicht erkennen, kann dem nur auf den ersten Blick gefolgt werden. In der Sache ist hingegen offenkundig, dass er sich für den jeweiligen Festsetzungszeitraum auf dies für diesen Zeitraum einschlägige Elternbeitragssatzung stützt.Das begegnet auch in zeitlicher Hinsicht keinen Bedenken. Denn auch wenn sie von einem bestimmten Zeitpunkt an außer Kraft getreten ist, bleibt eine Satzung als Rechtsgrundlage für die Zeit ihrer vormaligen Geltung unzweifelhaft erhalten. Nähme man einen rückwirkenden Entfall an, müssten nachträglich alle auf diese außer Kraft getretene Satzung gestützten Verwaltungsakte rückabgewickelt werden. Verliert eine Satzung ihre Geltung für die Zukunft, kann sie gleichwohl Rechtsgrundlage für die Abgabenerhebung im Zeitraum ihrer Gültigkeit bleiben, auch wenn die Erhebung nach dem Geltungsablauf erfolgt. Auch hier erklärt sich dies aus dem Blick auf die andernfalls zu gewärtigenden Folgen: Nach Ablauf ihrer Gültigkeit könnten die in diese Zeitspanne fallenden Abgaben nicht mehr erhoben werden, was weder systematisch noch mit Blick auf die Beitragsgerechtigkeit verständlich wäre, hinge die Belastung doch allein von der Schnelligkeit der Behörde bei der Erhebung ab und wäre zudem durch die Verzögerung der Vorlage der benötigten Einkommensnachweise manipulierbar.Bei der gebotenen Zuordnung der Erhebungszeiträume zu den jeweils einschlägigen und geltenden Satzungen bestehen auch nach der Argumentation der Kläger gegen die Heranziehung dem Grunde wie der Höhe nach keine Bedenken. Schließlich geht auch die Rüge, der Beklagte habe jeweils die falschen Zeiträume für die Bestimmung des maßgeblichen Einkommens genommen, weil er entgegen eigenen Satzungsrechts nicht auf das Einkommen des der Erhebung vorangegangenen Kalenderjahres, sondern das zeitlich parallel zum Besuch des Kindergartens angefallene Aktualeinkommen abgestellt habe, fehl.Die seitens der Kläger insoweit in Bezug genommenen Satzungsbestimmungen (jeweils § 5 Abs. 3 der Elternbeitragssatzungen vom 26. Juni 2006, 2. Mai 2007 und vom 18. April 2008) erfassen jedoch nach der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nur die erstmalige und damit notwendig prognostisch erfolgende Festsetzung in die Zukunft hinein. Für die hier erfolgte nachträgliche Berechnung der Elternbeiträge für abgeschlossene Zeiträume ist nach dieser Rechtsprechung jedoch auf das tatsächlich in der Zeit der jeweiligen Inanspruchnahme der kommunalen Leistung angefallene und nun auch nachweis- und daher exakt bestimmbare Einkommen abzustellen. Das Oberverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: „Bei der Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr kann das aktuelle Jahreseinkommen für die Beitragsbemessung nicht verlässlich festgestellt werden. Aus diesem Grund ist gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK (zunächst) auf das Jahreseinkommen abzustellen, das in dem der Angabe der Eltern zu ihrer Einkommensgruppe (§ 17 Abs. 3 Satz 3 GTK) vorangegangen Kalenderjahr erzielt worden ist. Wird bei der Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr bei der Prüfung der regelmäßigen Elternangabe (oder der nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK erfolgten gesonderten Angabe) festgestellt, dass das Monatseinkommen des letzten Monats – multipliziert mit 12 – einen Betrag ergibt, der höher oder niedriger ist, als das Jahreseinkommen des der Angabe vorangegangen Jahres, ist zunächst weiter zu prüfen, ob diese Abweichung voraussichtlich auf Dauer bestehen wird (§ 17 Abs. 5 Satz 2 1. Hs. GTK). Diese im Wege der Prognose zu treffende Wertung setzt in zeitlicher Hinsicht voraus, dass die Einkommensänderung für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten andauern wird. Ist das der Fall, wechselt bereits bei der Festsetzung des Elternbeitrages im laufenden Jahr die Bemessungsgrundlage vom Jahreseinkommen aus dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr zu einem rechnerisch relativ grob ermittelten Ersatzwert für das Jahreseinkommen im laufenden Jahr. Ist das laufende Jahr beendet, gebieten es die Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit, etwa nachträglich festgestellte oder (gegebenenfalls nach dem insoweit fortwirkenden § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK) offenbarte Änderungen in den Einkommensverhältnissen in diesem Jahr über § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zugunsten oder zu Lasten der Pflichtigen zu berücksichtigen... Für das Festhalten an der Prognose nach § 17 Abs. 5 GTK und einem auf diese Weise ermittelten Ersatzwert für das an sich zugrundezulegende tatsächliche Jahreseinkommen besteht in dem Zeitpunkt keine Rechtsfertigung mehr, in dem die zugrundeliegenden Erwerbsvorgänge abgeschlossen sind und die tatsächlich erzielten Einkünfte dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorliegen oder ihm gegenüber in geeigneter Form offengelegt werden. In diesem Zeitpunkt findet die im Abgabenrecht bei der Abwicklung von Massenveranlagungen dem Gesetzgeber in weitem Umfang mögliche Typisierung und Pauschalierung auch unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität ihre sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ergebende Grenze. Für die nachträgliche Überprüfung , ob die Beitragsfestsetzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht, ... kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob bereits zu Beginn des Jahres Einkommen erzielt wird oder erst im Laufe des Jahres. Maßgebend ist das für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allein aussagekräftige tatsächliche Jahreseinkommen, unabhängig davon, ob es in der ersten oder der zweiten Hälfte des Jahres oder – gegebenenfalls mit monatlichen Unterbrechungen – über das ganze Jahr erzielt worden ist. ... Diese auf das gesamte Jahr bezogene Festsetzung der maßgebenden Kenngrößen schließt – jedenfalls bei der Ex-post-Betrachtung – eine auf bestimmte Zeitabschnitte des Jahres beschränkte Einkommensbewertung aus, zumal dadurch die auf dem Jahreseinkommen aufbauende Bildung von Einkommensgruppen und damit zugleich von Einkommensgrenzen unterlaufen würde.“ Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen;Beschluss vom 28. November 2005 – 12 A 4393/03 -. Den Kläger ist zwar zuzugeben, dass diese Judikatur vor den hier abgerechneten Zeiträumen ergangen ist und sich argumentativ auf die Auslegung einer Bestimmung im GTK bezieht, die seit dem August 2007 außer Kraft getreten ist. In der Sache schlägt dies freilich nicht durch: Es ist keineswegs ungewöhnlich, dass ein Obergericht aus Anlass eines in der Regel in der Vergangenheit liegenden Sachverhaltes systematische Erwägungen gerade zur Steuerung der Verwaltungspraxis für die Zukunft anstellt. Und auch der rechtliche Untergang des § 17 Abs. 5 GTK a.F. ist hier unschädlich, weil die an seine Stelle getretenen ortsrechtlichen Bestimmungen des Beklagten (wiederum jeweils § 5 der Elternbeitragssatzungen) sich den gleichen Wortlaut gegeben haben wie die seitens des Obergerichts ausgelegte vormalige Gesetzesnorm. Dies umso mehr, als mit der Umstellung vom GTK auf das KiBiz vornehmlich eine Konsolidierung des Landeshaushaltes, aber keine substantielle Änderung des Elternbeitragsrecht erfolgen sollte; Gerichtsbescheide des Gerichtsvom 15. Januar 2009 - 24 K 3689, 5153 und 5323/08 -;vom 11. März 2009 – 24 K 4222/08 -;vom 15. April 2009 – 24 K 5867/08 -vom 31. August 2009 – 24 K 6486/08 –. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.