Gerichtsbescheid
24 K 7460/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0414.24K7460.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Tochter M der Kläger besuchte in dem hier streitigen Zeitraum von Januar 2007 bis Juli 2009 einen Kindergarten des Beklagten, zunächst über Mittag, seit dem August 2008 für 45 Stunden wöchentlich. 3 Nachdem die Kläger zunächst mit Bescheid vom 13. März 2008 für die Zeit vom August 2006 bis März 2008 nach der Einkommensstufe 5 zu einem Beitrag von monatlich 235,19 € herangezogen worden waren, änderte der Beklagte dies mit Bescheid vom 16. April 2008 dahin ab, dass er für die Zeit vom August 2006 bis Juli 2010 eine Rückstufung auf monatlich 177,93 € vornahm, weil er den Klägern in ihrer Argumentation gefolgt war der Steuerberater habe die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit irrtümlich zu hoch angesetzt. 4 Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 2009 änderte der Beklagte die Festsetzung erneut und verlangt nunmehr 5 für die Zeit vom Januar 2007 bis Juli 2008 mtl. 235,19 € aus Einkommensstufe 5 für die Zeit vom August 2008 bis Juli 2009 mtl. 245,50 € aus Einkommensstufe 6 6 Für die Zuordnung der Kläger zu den Einkommensstufen der einschlägigen Satzungen orientierte sich der Beklagte an den Angaben der Kläger, wobei er die Einkünfte der beamteten Klägerin seiner Elternbeitragssatzung gemäß um 10 % erhöht hat. 7 Die Kläger haben am 18. November 2009 die vorliegende Klage erhoben und tragen vor, die Elternbeitragssatzung sei wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot insoweit unwirksam, als sie den sog. Beamtenzuschlag vorsehe; dies gelte insbesondere im Falle der Kläger, bei denen die ungewöhnliche Konstellation des Zusammentreffens von Beamtenstatus und Selbständigkeit bestehe; der Kläger müsse die Aufwendungen für seine Altersvorsorge in voller Höhe aus seinem Einkommen bestreiten, so dass die Eheleute gleichsam doppelt benachteiligt seien. Zudem werde im Bezirk der Nachbargemeinde N nach Kenntnis der Kläger ein Beamtenzuschlag nicht erhoben. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2009 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 24. November 2009 angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. 15 Die zulässige Klage ist unbegründet, der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Unter der Prämisse der Wirksamkeit der einschlägigen Elternbeitragssatzungen und mit der Maßgabe, dass angesichts ausstehender verbindlicher Einkommensnachweise für die Kalenderjahre 2008 und 2009 der angefochtene Bescheid ohnehin nur vorläufigen Charakter haben kann und unter dem Vorbehalt neuerlicher Überprüfung nach Vorlage der Steuerbescheide für die erwähnten Jahre steht, bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine Bedenken. 17 Soweit die Kläger rügen, der Beklagte habe für das Kalenderjahr 2007 schon zu einem früheren Zeitpunkt die nun angewandte Einkommensstufe 6 zugrundelegen können, so ist dies im Ansatz schwer nachvollziehbar, beruhte die Rückstufung der Kläger von Einkommensstufe 5 auf Einkommensstufe 4 durch den Bescheid vom 16. April 2008 doch gerade auf deren Intervention gegen die höhere Veranlagung. Zudem wurde der letztlich maßgebliche Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2007 seitens der Kläger erst im September 2009 vorgelegt. Aber auch desungeachtet ist der Beklagte in den Grenze der Verjährung nicht gehindert, die Bescheidlage der aktualisierten Kenntnis der Behörde über die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern anzupassen. 18 Soweit die Kläger die satzungsrechtliche Grundlage für die Erhöhung des Einkommens der beamteten Klägerin um 10 % für gleichheitswidrig und deshalb unwirksam halten, vermag das Gericht ihnen nicht zu folgen. Vielmehr verstoßen weder die Ungleichbehandlung der Beamten im Verhältnis zu abhängig Beschäftigten noch die Gleichbehandlung Selbständiger mit dieser Gruppe gegen die Gebote des Art 3 Abs. 1 GG. 19 In der seitens der Beteiligten bereits diskutierten obergerichtlichen Rechtsprechung zum Vorgängergesetz, dem GTK, war geklärt, dass die Erhebung eines 10 % igen Zuschlags auf das Einkommen eines beamteten Elternteils verfassungsrechtlich unbedenklich ist. 20 Das Oberverwaltungsgericht 21 Beschluss vom 2. September 2009 – 12 A 729/09 - 22 und mit ihm das erkennende Gericht 23 Gerichtsbescheide vom 15. Januar 2009 - 24 K 3689, 5153 und 5323/08 -; vom 11. März 2009 – 24 K 4222/08 -; vom 15. April 2009 – 24 K 5867/08 -; vom 31. August 2009 – 24 K 6486/08 -; vom 11. Januar 2010 – 24 K 3998/09 -; vom 18. Januar 2010 – 24 K 6214/09 -, 24 betrachten es als geklärt, dass mit der Umstellung der Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Elternbeitrages auf kommunale Satzungen (nach dem GTK und/oder dem KiBiz) keine substantielle Änderung des Elternbeitragsrechtes beabsichtigt oder ausgelöst worden ist, zumal sich an der die obigen Feststellungen tragenden Rechtsnatur der Elternbeiträge als einer Abgabe eigener Art aus dem Bereich staatlicher Leistungsgewährung nichts geändert hat, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn diese bewährten gesetzlichen Regeln durch kommunalrechtliche Satzungen nachgezeichnet werden. 25 Soweit die Kläger eine eine abweichende Beurteilung erzwingende Besonderheit ihrer Situation darin erblicken, dass die Klägerin beamtet und der Kläger selbständig sind, sieht das Gericht die Nichtberücksichtigung dieser Umstände als auch gleichheitsrechtlich gerechtfertigt an dadurch, dass anderenfalls gegen das nach der wiederum gefestigten Rechtsprechung im Bereich des Elternbeitragsrechts besonders bedeutsame Prinzip der Verwaltungspraktikabilität verstoßen würde. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt: "Der geringe Grad der mit den Elternbeiträgen zu erreichenden Kostendeckung führt im Rahmen der hier gegebenen staatlichen Leistungsgewährung zu einer entscheidenden Bedeutung des Grundsatzes der Verwaltungspraktikabilität: Sollen die geringen Elternbeiträge ihrer Bestimmung gemäß tatsächlich in nennenswertem Umfang für den Betrieb der Tageseinrichtungen aufgewendet und nicht in einem ausgefeilten bürokratischen Prüfungsverfahren aufgezehrt werden, muss der Verwaltungsaufwand für die Festsetzung und die Einziehung der Beiträge so gering wie möglich gehalten werden." 26 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 -. 27 Dieser Grundsatz rechtfertigt "eine landesrechtlich stark vereinfachte und relativ grobmaschige Ausgestaltung des der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Einkommensbegriffs, wobei Bundesrecht sogar eine völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familiengröße zuließe". 28 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 -. 29 Soweit die Kläger auf eine etwa abweichende Satzungslage in einer angrenzenden Gemeinde verweisen, können sie angesichts der bewussten Kommunalisierung und der damit notwendig einhergehenden autonomen Regelungen der jeweiligen Gemeinde nicht gehört werden. Derartige lokale Abweichungen hat der Gesetzgeber bei der Umstellung des Beitragsrechts vom GTK auf das KiBiz durchaus gesehen und gebilligt. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.