Beschluss
23 K 4643/08
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage gegen eine Ordnungsverfügung ist unzulässig, wenn die Verfügung vollzogen und damit erledigt ist.
• Ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Beseitigung von Gesundheits- und Brandgefahren sind nach §14 Abs.1 OBG zulässig, auch wenn der Störer psychisch krank ist; Verschulden ist nicht erforderlich.
• Die Anordnung der Ersatzvornahme und die Androhung unmittelbaren Zwanges sind unter Beachtung der Vorschriften des VwVG rechtmäßig.
• Bei vollendeter Vollziehung kommt nur eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht; ein Fortsetzungsinteresse muss dargelegt werden.
• Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, wenn zuvor mildere Mittel ausgeschöpft wurden und Aufenthaltsmöglichkeiten für andere gefährdet würden.
Entscheidungsgründe
Ordnungsverfügung wegen unzumutbarer Verschmutzung: Vollzug macht Anfechtungsklage unzulässig • Die Klage gegen eine Ordnungsverfügung ist unzulässig, wenn die Verfügung vollzogen und damit erledigt ist. • Ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Beseitigung von Gesundheits- und Brandgefahren sind nach §14 Abs.1 OBG zulässig, auch wenn der Störer psychisch krank ist; Verschulden ist nicht erforderlich. • Die Anordnung der Ersatzvornahme und die Androhung unmittelbaren Zwanges sind unter Beachtung der Vorschriften des VwVG rechtmäßig. • Bei vollendeter Vollziehung kommt nur eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht; ein Fortsetzungsinteresse muss dargelegt werden. • Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, wenn zuvor mildere Mittel ausgeschöpft wurden und Aufenthaltsmöglichkeiten für andere gefährdet würden. Der Kläger, seit langem arbeitslos und in einer städtischen Obdachlosenunterkunft untergebracht, litt offenbar an psychischen Problemen und führte ein stark vermülltes Zimmer. Mitarbeiter des Beklagten beobachteten unbewohnbare Zustände und vereinbarten Umzug bzw. Entrümpelung; Fristverlängerungen wurden gewährt. Als der Kläger den Schlüssel nicht rechtzeitig aushändigte, tauschte der Beklagte das Schloss und kündigte Unterstützung beim Herausnehmen wichtiger Sachen an. Mangels ausreichendem Entrümpeln erließ der Beklagte eine Ordnungsverfügung mit Frist zur Säuberung und androhte Ersatzvornahme sowie unmittelbaren Zwang. Der Kläger klagte gegen die Verfügung; in einem einstweiligen Verfahren wurde sein Eilschutz abgelehnt. Das Zimmer wurde geräumt, woraufhin das Gericht die Hauptsache entscheidungsweise behandelte. • Die Klage ist unzulässig, weil die Ordnungsverfügung am 21.07.2008 vollzogen und damit gemäß §43 Abs.2 VwVfG NRW erledigt und unwirksam geworden ist; es fehlt an einem anfechtbaren Verwaltungsakt (§42 VwGO). • Eine Rückgängigmachung der Räumung oder eine Folgenbeseitigung kommt nicht in Betracht; es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Beklagte noch Kosten geltend machen will, sodass kein prüfbarer Verwaltungsakt mehr vorliegt. • Notfalls wäre die Klage unbegründet: Die Grundverfügung stützte sich auf §14 Abs.1 OBG, war formell wirksam und verhältnismäßig gemäß §15 OBG, weil vorher milde Mittel erprobt und Fristen eingeräumt wurden. • Die Fotos und das Behördenvorbringen belegen Gesundheitsgefahren durch Ungeziefer, Schimmel und mangelnde Hygiene sowie erhöhte Brandgefahr durch Altpapier, sodass die Gefahrenabwehr gerechtfertigt war. • Der Kläger wurde als Störer nach §§17,18 OBG behandelt; hierfür ist kein Verschulden erforderlich, allein die objektive Verursachung reicht aus. • Die Androhung der Ersatzvornahme und die Androhung unmittelbaren Zwanges entsprachen den Vorschriften des VwVG (§§55 ff., 63 ff.) hinsichtlich Form, Fristsetzung und Zustellung. • Das Ermessen der Behörde war nicht fehlerhaft; fiskalische Erwägungen und die Aufnahme möglicher weiterer hilfsbedürftiger Personen im Projekt "Obdach Plus" konnten berücksichtigt werden. • Der Kläger hat sich im Verfahren nicht substantiiert zu den Anknüpfungspunkten der Behörde geäußert und keinen Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargelegt, sodass auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage ausscheidet. Die Klage wird abgewiesen, der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Ordnungsverfügung war entweder erledigt oder rechtmäßig: Sie beruhte auf der Befugnis zur Gefahrenabwehr (§14 Abs.1 OBG), war formell wirksam und verhältnismäßig, da zuvor schon mildere Maßnahmen und Fristverlängerungen angeboten wurden. Die festgestellten hygienischen und brandschutzrelevanten Mängel rechtfertigten die Anordnung der Entrümpelung und Säuberung sowie die Androhung und Durchführung der Ersatzvornahme; eine Zwangsanwendung war rechtlich abgesichert. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wurde nicht dargelegt, sodass die Anfechtungsklage unzulässig ist und in der Sache keinen Erfolg hat. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.