Beschluss
5 K 1053/19.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2019:1205.5K1053.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt. Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 785,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe 1 I. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache des anhängigen Rechtsstreits für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. 2 Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da er ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich im Verfahren unterlegen wäre. 3 Die Klage war mangels Rechtsschutzbedürfnis schon unzulässig. Der Kläger hat die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Widerspruchsbescheids begehrt. 4 Der Rechtsschutzsuchende kann Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erheben, wenn über seinen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist. Hierdurch wird verhindert, dass die Behörde dem Bürger durch Untätigbleiben die Möglichkeit wirksamen Rechtsschutzes nehmen kann (BVerfG, Beschluss vom 06. Februar 1995 – 1 BvR 54/94 –, Rn. 5, juris). Es ist eine wesentliche Bedingung für die Wirksamkeit des durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – gewährleisteten Rechtsschutzes, dass das verwaltungsrechtliche Vorverfahren die Anrufung der Gerichte nicht zeitlich unzumutbar lange hinauszögert und der Rechtsschutzsuchende eine sachliche Entscheidung durch die Gerichte noch „zur rechten Zeit“ erlangen kann (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 – 2 BvR 883/73 –, Rn. 49, juris). 5 Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids ist jedoch nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen anzunehmen. Ebenso wie einer isolierten Anfechtungsklage des Bescheidadressaten gegen einen ergangenen Widerspruchsbescheid das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 – 8 B 266/98 –, NVwZ 1999, 641), ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids in der Regel zu verneinen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde hat, etwa weil diese auch nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessensgesichtspunkten zu entscheiden hat, die dem Gericht verschlossen sind oder von ihm nur beschränkt auf ihre Fehlerhaftigkeit geprüft werden können, d.h. wenn der Kläger damit „ein Mehr an Rechtsschutz“ erreichen kann (Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 6 A 1492/13.Z –, Rn. 16, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01. Juli 2013 – 7 ZB 13.305 –, Rn. 11, 12, juris; vgl. auch Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 73 Rn. 16, 18; Hüttenbrink in Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand 01. Juli 2018, § 73 Rn. 17; Glaser in Gärditz, VwGO, § 73 Rn. 6; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. April 2009 – 4 PA 276.08 – NVwZ-RR 2009, 663/664). 6 Das wäre im vorliegenden Fall nur dann zu bejahen, wenn die Ausgangsbehörde – die Verbandsgemeinde Edenkoben – eine für den Kläger negative Ermessensentscheidung getroffen hätte und der Kläger mit der Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids die Hoffnung verbinden konnte, der zuständige Kreisrechtsausschuss des Beklagten werde die Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten abändern. Eine solche Situation liegt aber nicht vor. 7 Bei der Geltendmachung von Kosten für eine obdachlosenrechtliche Einweisung ist zu unterscheiden, ob Kosten für eine gemeindeeigene Unterkunft i.S.e. kommunalrechtlichen Gebührenerhebung geltend gemacht werden oder ein Schadensausgleich für die Inanspruchnahme eines Dritten nach § 73 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 20. Juni 2003 – 2 K 526/03.KO –, Rn. 16, juris). Hier liegt ein Fall der ersten Variante vor. Eine gemeindeeigene Obdachlosenunterkunft stellt eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung – GemO – dar (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. März 2004 – 11 LC 333/03 –, Rn. 34, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. September 2017 – 1 S 1975/17 –, Rn. 6, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2010 – 23 K 4643/08 –, Rn. 26, juris). 8 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz – KAG – können die kommunalen Gebietskörperschaften als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben. Dies setzt nach § 2 Abs. 1 KAG eine entsprechende Gebührensatzung voraus. Dementsprechend erhebt die Verbandsgemeinde Edenkoben Benutzungsgebühren gemäß §§ 2, 7 KAG i.V.m. der Satzung über die Benutzung der Flüchtlings-/Obdachlosenunterkünfte. 9 Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG („können [...] Benutzungsgebühren erheben“) handelt es sich bei der Entscheidung über die Erhebung der Gebühren zwar um eine Ermessensentscheidung. 10 Allerdings konnte der Kläger trotzdem mit der Entscheidung über seinen Widerspruch kein „Mehr an Rechtsschutz“ erreichen. Der Kreisrechtsausschuss konnte den angefochtenen Bescheid gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – nur auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen, weil es sich bei der Erhebung einer Benutzungsgebühr für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung – hier der Obdachlosenunterkunft – um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt. Er konnte also in seine Entscheidung keine Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessensgesichtspunkte einstellen, die dem Gericht verschlossen wären oder von ihm nur beschränkt auf ihre Fehlerhaftigkeit geprüft werden könnten. 11 II. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG –. 12 III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, weil die Rechtsverfolgung nach der Sach- und Rechtslage zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. 13 Der Gewährung von Prozesskostenhilfe, die grundsätzlich für die Zukunft bewilligt wird, steht zwar nicht entgegen, dass das Klageverfahren nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und eingestellt worden ist, also eine weitere Rechtsverfolgung gerade nicht mehr beabsichtigt ist. Denn ein Kläger kann seinen Anspruch auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe in einem solchen Fall ausnahmsweise weiterverfolgen und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe erhalten, wenn der Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig und vollständig vor dem Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 10 C 15.849 –, Rn. 2, juris und Beschluss vom 07. Januar 2015 – 10 C 14.895 –, Rn. 10, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 2011 – 13 LA 222/10 –, Rn. 5, juris). 14 Die Rechtsverfolgung des Klägers bot aber zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn die Klage war von Anfang an unzulässig.