Beschluss
3 K 4615/02
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen einer Behörde für private Sachverständige sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig.
• Gerichte haben den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu erforschen; private Gutachten müssen durch besondere prozessuale Situationen veranlasst sein.
• Kosten privater Gutachter, die eine Behörde zur Verteidigung hoheitlicher Planungsentscheidungen einsetzt, sind regelmäßig nicht erstattungsfähig.
• Sonderfälle können Ersatz rechtfertigen, lagen hier aber nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung behördlicher Gutachterkosten bei Verteidigung hoheitlicher Planungsentscheidung • Aufwendungen einer Behörde für private Sachverständige sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig. • Gerichte haben den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu erforschen; private Gutachten müssen durch besondere prozessuale Situationen veranlasst sein. • Kosten privater Gutachter, die eine Behörde zur Verteidigung hoheitlicher Planungsentscheidungen einsetzt, sind regelmäßig nicht erstattungsfähig. • Sonderfälle können Ersatz rechtfertigen, lagen hier aber nicht vor. Die Beklagte, eine Genehmigungsbehörde, stellte im Rahmen eines bergrechtlichen Verwaltungsverfahrens Planungsentscheidungen zur Zulassung eines Vorhabens, insbesondere Fragen der Deichsicherheit. Zur Verteidigung ihrer Zulassungsentscheidung vor Gericht engagierte die Beklagte private Sachverständige und beantragte per Antrag vom 14.07.2004 die Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 11.066,23 Euro. Das Gericht prüfte die Erstattungsfähigkeit dieser Aufwendungen unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur amtswegigen Sachverhaltsaufklärung. Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte in einem vergleichbaren Verfahren die Erstattungsfähigkeit abgelehnt und die dortigen Erwägungen übernahm das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die Beklagte berief sich darauf, als Behörde nicht über das erforderliche Fachwissen verfügt zu haben. Es bestand kein Anhaltspunkt für besondere Umstände, die einen Kostenersatz rechtfertigen würden. • Rechtsgrundlage ist § 162 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO: Nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendige Aufwendungen sind erstattungsfähig; das Gericht hat den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu erforschen. • Private, nicht vom Gericht bestellte Sachverständigenkosten sind nur ausnahmsweise zu erstatten, wenn die Prozesssituation das Gutachten verlangt und der Inhalt auf die Verfahrensförderung zugeschnitten ist. • Die Beklagte handelte im Rahmen ihrer originären hoheitlichen Aufgaben: Die Klärung tatsächlicher Voraussetzungen der Zulassung und Fragen der Deichsicherheit gehörten zu ihren Zuständigkeiten, sodass die Einholung von Gutachten zur Vorbereitung oder Verteidigung einer hoheitlichen Entscheidung regelmäßig zu ihren Aufgaben gehört. • Die bloße Behauptung mangelnder interner Sachkunde rechtfertigt keinen Kostenerstattungsanspruch, da Behörden bei Großvorhaben üblicherweise externe Fachkenntnis nutzen und dies nicht zu einer Verlagerung des Kostenrisikos auf den Gegner führen darf. • Besondere Umstände, die einen Erstattungsanspruch trotz der genannten Grundsätze rechtfertigen würden, sind nicht dargelegt; der im Verfahren eingesetzte Sachverständige war nicht auf gerichtliche Anregung tätig, sondern auf Bitte der Beklagten. Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 14.07.2004 über 11.066,23 Euro wurde zurückgewiesen. Die beabsichtigte Erstattung privater Sachverständigenkosten für die Verteidigung einer hoheitlichen Planungsentscheidung ist nicht gerechtfertigt, weil die Erstattungsvoraussetzungen des § 162 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind und die Gerichte den Sachverhalt grundsätzlich amtswegig zu erforschen haben. Ein besonderer Ausnahmefall, der die Überwälzung der Kosten auf den Beteiligten rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Damit trägt die Beklagte die von ihr bezifferten Gutachterkosten selbst.