Urteil
21 K 8176/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0226.21K8176.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Kläger stellte am 6. Juli 2009 für seinen am 0.00.2001 geborenen Sohn E beim Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG -). Er legte unter anderem eine Übersetzung des Scheidungsbeschlusses des Stadtgerichts B/Kasachstan vom 3. August 2004 über die Scheidung des Klägers von seiner damaligen Ehefrau vor. Darin heißt es: "Das Ehepaar hat einen minderjährigen 2,5 Jahre alten Sohn namens E, dessen Erziehung nach beiderseitigem Einverständnis vom Vater übernommen wird. Die Frage der Unterhaltszahlung ist bereits gelöst. Ein Streit bez. Gütertrennung liegt nicht vor." Daraufhin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2009 Unterhaltsvorschuss. 2 Der Beklagte fragte mit Schreiben vom 6. August 2009 beim Kläger an, wie die Unterhaltsvereinbarung getroffen wurde. Aus einem Schreiben an die ARGE des Kreises O geht hervor, dass die Tante des Klägers telefonisch mitgeteilt hat, dass der Kläger im Gegenzug für das Sorgerecht gegenüber der Kindesmutter auf Unterhaltszahlungen verzichtet habe. Eine Stellungnahme des Klägers liegt nicht vor. 3 Der Beklagte stellte die Unterhaltsvorschussleistungen mit Ablauf des 31. August 2009 ein. 4 Ohne vorherige Anhörung teilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 2. Dezember 2009 mit, dass er die Zahlungen zum 31. August 2009 wegen fehlender Mitwirkung eingestellt habe. Der Kläger habe sich gegenüber der unterhaltspflichtigen Kindesmutter in rechtswirksamer Form zur Übernahme des gesamten Barunterhaltes verpflichtet, um im Gegenzug das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn sowie die Zustimmung der Kindesmutter zur Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. Da keine planwidrig ausfallenden Unterhaltszahlungen vorliegen, bestehe kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. 5 Der Kläger hat am 14. Dezember 2008 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, dass sich die Kindesmutter nicht um das Kind gekümmert habe und bald wieder in einer anderen Beziehung gewesen sei. Geld habe er von ihr nicht bekommen können, da sie weder gearbeitet habe noch über sonstiges Einkommen verfügt habe. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2009 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er ist der Ansicht, es liege eine Freistellungsvereinbarung durch gerichtlichen Vergleich vor, da der Kläger das Sorgerecht für E im Gegenzug für Betreuungsunterhalt erhalten habe. Er verweist auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. Januar 1986 - IV b ZR 6/85 - sowie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 -. 11 Das Gericht hat den Kläger und seine ihn begleitende Tante, Frau T, in der mündlichen Verhandlung gehört. Es wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 1. Februar 2010 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). 15 Die Klage hat Erfolg. 16 Sie ist zulässig, insbesondere ist der Kläger als alleinerziehender Elternteil für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz aktivlegitimiert. 17 Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Februar 2003 - 16 A 1387/01 -; Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/99 -, FEVS 51, 361; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. September 2007 - 21 K 5641/06 -. 18 Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Sohn des Klägers hat auch nach Ablauf des 31. August 2009 einen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG. 19 Der angefochtene Bescheid ist bereits deshalb formell rechtswidrig, weil der Beklagte den Kläger entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht angehört hat. Eine Heilung ist nicht erfolgt. Auch eine Einstellung der Zahlungen zum 31. August 2009 durfte nicht erfolgen, da der Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 2009 nach wie vor Rechtsgrundlage des Unterhaltsvorschusses war. 20 Der Bescheid ist aber auch materiell rechtswidrig. Der Sohn des Klägers hat nach wie vor einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 1 UVG auch nach dem 31. August 2009 vorlagen: der Sohn des Klägers hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet, er lebt bei einem geschiedenen Elternteil dem Kläger und erhält von dem anderen Elternteil der Kindesmutter keinen Unterhalt. 21 Die von den Eltern im Rahmen des Scheidungsverfahrens getroffene außergerichtliche Regelung, wonach Kindesunterhalt nicht geltend gemacht werde, ist für den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen vorliegend ohne Bedeutung. Hierbei handelt es sich nicht um eine Freistellungsvereinbarung, die zu einem plangemäßen Ausfall des Barunterhalts führen würde. 22 Nach Nr. 1.5.2 der aktuellen Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschuss-gesetzes in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Stand: 12/2008) liegt eine schädliche Freistellungsvereinbarung nur dann vor, "… wenn sich der eine Elternteil dem anderen Elternteil gegenüber ausdrücklich verpflichtet, ihn von Unterhaltsansprüchen des Kindes freizuhalten." Der Erlass von Richtlinien zum Unterhaltsvorschussgesetz durch das zuständige Bundesministerium hat den Zweck, auf Behördenebene für eine bundesweit einheitliche Anwendung des Unterhaltsvorschussgesetzes zu sorgen. Die Präzisierung der Richtlinien zu der vorliegenden Problematik soll gerade für Fälle der vorliegenden Art gewährleisten, dass die Unterhaltsvorschusskassen die Leistungen nur in eindeutigen Fällen der Freistellung versagen. Es ist bereits zweifelhaft, ob hier eine solche Freistellungsvereinbarung vorliegt, da keine schriftliche Vereinbarung der bereits im Jahr 2004 in Kasachstan zwischen dem Kläger und der Kindesmutter vorliegt. 23 Jedenfalls liegt nach Auffassung des Gerichts eine Freistellungsvereinbarung deshalb nicht vor, weil der familienferne Elternteil – also die Kindesmutter – im Zeitpunkt der Vereinbarung leistungsunfähig war und damit kein planwidriger Unterhaltsausfall vorliegt. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass die Kindesmutter weder vor der Ehe noch während der Ehe gearbeitet habe. Sie sei dann zu einem anderen Mann gezogen, sei wieder schwanger geworden und habe ein behindertes Kind zur Welt gebracht. Sie lebe nach wie vor in Kasachstan. Es bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass die Kindesmutter weder Einkommen noch Vermögen hatte. Dies wird auch vom Beklagten nicht vorgetragen. Da die Kindesmutter nach dem überzeugenden Vortrag des Klägers seinerzeit nicht leistungsfähig war, liegt keine Freistellungsvereinbarung im Sinne der aktuellen Richtlinien vor. 24 Vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2009 - 15 A 23/09 -, abrufbar unter juris. 25 Soweit der Beklagte auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts verweist, ergibt sich nichts anderes. Die Urteile befassen sich unter anderem mit der Frage der Wirksamkeit von Vereinbarungen über die Freistellung von Unterhaltsansprüchen und der gerichtlichen Kontrolle. Sie haben nach Auffassung des Gerichts allerdings keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, da unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf eine in Kasachstan zwischen dortigen Eheleuten getroffene Vereinbarung eine Unterhaltsvorschuss ausschließende Freistellungsvereinbarung – wie oben dargelegt – gerade nicht vorliegt. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei.