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Urteil

24 K 4323/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Jugendhilfeplanung bestimmt verbindlich, welche Gruppenformen und Betreuungszeiten refinanziert werden; sie geht den zwischen Eltern und Träger geschlossenen Betreuungsverträgen vor. • Eine E-Mail, die lediglich über die Freigabe von Landesmitteln informiert, begründet keine rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X, wenn sie nicht die Schriftform erfüllt und keinen verbindlichen Inhalt enthält. • Vertrauensschutz kann nicht greifen, wenn Betreuungsverträge überwiegend erst nach Zugang des Bewilligungsbescheids und unter dem Vorbehalt der Bewilligung geschlossen wurden. • Die Refinanzierung von Betreuung für Schulkinder darf aufgrund der einschlägigen Auslegung des KiBiz auf 35 Wochenstunden beschränkt werden, wenn sonst kein nachgewiesener zusätzlicher Bedarf besteht.
Entscheidungsgründe
Refinanzierung von Betreuung für Schulkinder richtet sich nach Jugendhilfeplanung (35 Std.) • Die Jugendhilfeplanung bestimmt verbindlich, welche Gruppenformen und Betreuungszeiten refinanziert werden; sie geht den zwischen Eltern und Träger geschlossenen Betreuungsverträgen vor. • Eine E-Mail, die lediglich über die Freigabe von Landesmitteln informiert, begründet keine rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X, wenn sie nicht die Schriftform erfüllt und keinen verbindlichen Inhalt enthält. • Vertrauensschutz kann nicht greifen, wenn Betreuungsverträge überwiegend erst nach Zugang des Bewilligungsbescheids und unter dem Vorbehalt der Bewilligung geschlossen wurden. • Die Refinanzierung von Betreuung für Schulkinder darf aufgrund der einschlägigen Auslegung des KiBiz auf 35 Wochenstunden beschränkt werden, wenn sonst kein nachgewiesener zusätzlicher Bedarf besteht. Der Kläger betreibt einen zweigruppigen Kindergarten und beantragte für das Kindergartenjahr 2008/2009 einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 322.464 €, wobei er vier Schulkinder mit 45 Wochenstunden angab. Die kommunale Jugendhilfeplanung ging von 35 Wochenstunden für Schulkinder aus. Der Beklagte bewilligte die Landesmittel und setzte den Zuschuss durch Bescheid vom 14.05.2008 auf 312.696 € fest, weil die vier Schulkinder nur mit 35 Stunden (Gruppenform IIIb) statt 45 Stunden (IIIc) angesetzt wurden. Der Kläger rügt, er habe Verträge mit Eltern über 45 Stunden geschlossen und sich auf eine E-Mail zur Freigabe der Mittel verlassen; die höheren Personalkosten und die frühere Planung rechtfertigten nach seiner Ansicht die volle Refinanzierung. Er begehrt die Differenz von 9.768 €; der Beklagte hält die 35-Stunden-Bewertung für rechtmäßig und bestreitet eine verbindliche Zusicherung. • Rechtsgrundlage und System: Die Betriebskostenbezuschussung nach KiBiz erfolgt über Kindpauschalen (§ 19 KiBiz) und richtet sich danach, welche Gruppenformen und Betreuungszeiten die kommunale Jugendhilfeplanung anerkannt hat (§§ 18, 19 KiBiz). Die Jugendhilfeplanung ist refinanzierungsrechtlich verbindlich und geht den Betreuungsverträgen vor. • Feststellung des Bedarfs: Die Jugendbehörde hat im Rahmen der Bedarfsplanung mit rechtzeitigem Vorlauf Bedarfe abgefragt; das Elternwahlrecht wirkt im Vorfeld, findet aber seine Grenze in der Anerkennung durch die Jugendhilfeplanung. • Keine Änderung durch E-Mail: Die E-Mail vom 23.04.2008 über die Freigabe der Landesmittel erfüllt nicht das Schriftformerfordernis einer Zusicherung nach § 34 SGB X und enthält keinen verbindlichen Erklärungsgehalt; sie informiert lediglich über die Bewilligung der Landesmittel für gemeldete und anerkannte Gruppenformen. • Wirtschaftlichkeit und tatsächlicher Bedarf: Das Gericht stützt sich auf frühere Rechtsprechung, wonach 35 Wochenstunden für Schulkinder grundsätzlich ausreichend sind; es fehlt an Nachweisen, dass tatsächlich ein über diesen Rahmen hinausgehender Bedarf bestand oder tatsächlich Leistungen in dem Umfang erbracht wurden. • Kein Vertrauensschutz: Vertrauensschutz scheitert, weil die vorgelegten Betreuungsverträge überwiegend nach Zugang des Bewilligungsbescheids geschlossen wurden und vielfach unter dem Vorbehalt der Bewilligung standen; zudem rechtfertigt die Verwendung eines Verwaltungsprogramms keine rechtlich gesicherten Ansprüche. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht verpflichtet den Beklagten nicht zur Bewilligung der begehrten Differenz, weil die vier Schulkinder zu Recht als Gruppenform IIIb mit 35 Wochenstunden angesetzt wurden und die Jugendhilfeplanung verbindlich die Refinanzierung bestimmt. Weder begründet die E-Mail vom 23.04.2008 noch begründen nachträglich geschlossene Betreuungsverträge einen Anspruch auf die höhere Pauschale; ein Vertrauensschutz entfällt. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.