Urteil
16 K 3684/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0317.16K3684.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin bringt Fleischerzeugnisse in Fertigpackungen in Verkehr. Sie erhält diese vorverpackt und vollständig gekennzeichnet von ihrem Mutterkonzern, der die Fleischerzeugnisse in Dänemark herstellt und in Verkehr bringt. 3 Am 3. Dezember 2007 wurde durch den Kreis O beim "S"-Markt in der L Straße/Gstraße in H eine Probe des Produktes "X Chicken Nuggets, aus Formfleisch-Hähnchenbrust-Stücken zusammengefügt" mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 29.10.2008 entnommen und durch das staatliche Veterinäruntersuchungsamt in L1 untersucht. Laut Gutachten vom 12. Februar 2008 hätten die Ergebnisse der sensorischen Untersuchung gezeigt, dass das Erzeugnis zu ca. 50% aus 0,2 x 0,3 bis 0,7 x 1,5 cm großen Muskelfleischstückchen bestehe. Das übrige Erzeugnis bestehe aus einem fein zerkleinerten, strukturlosen, lockeren Eiweißgerüst. Dies werde durch die Ergebnisse der histologischen Untersuchung bestätigt. Die Erläuterung der Verkehrsbezeichnung sei nicht geeignet, um die Zerstörung der Muskelstruktur und die fast vollständige Zerkleinerung der Muskulatur ausreichend zu beschreiben. Somit entspreche die Verkehrsbezeichnung der Probe nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV i.V.m. § 4 Abs. 1 LMKV und sei als irreführend i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB zu beanstanden. 4 Diesen Sachverhalt nahm der Beklagte zum Anlass, gegen den Geschäftsführer der Klägerin unter Nebenbeteiligung der Klägerin ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Die Anhörungsschreiben datieren vom 5. Juni 2008 und 21. August 2008. Die nach Erlass entsprechender Bußgeldbescheide vom 12. Februar 2009 und 17. Februar 2009 vor dem zuständigen Amtsgericht fortgeführten Bußgeldverfahren wurden im Hinblick auf die vorliegende verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage ausgesetzt . 5 Außerdem wurde am 17. März 2008 in einem Berliner Lebensmitteleinzelhandel eine Probe des Produktes "X Chicken Nuggets" mit der Angabe "aus FormfleischHähnchenbrust-Stücken zusammengefügt" mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 11.02.2009 entnommen, untersucht und als irreführend beurteilt. Dem Gutachten vom 30. Mai 2008 zufolge habe es sich bei der Fleischgrundlage nach dem Ergebnis der sensorischen Untersuchung um ein Erzeugnis mit einer für Formfleisch untypischen schwammigen Konsistenz gehandelt; der histologische Befund habe ergeben, dass die Fleischgrundlage überwiegend aus Brät bestanden und daneben in reichlicher Menge strukturierte Skelettmuskulatureinlagen enthalten habe; es habe sich somit um ein brühwurstartiges Erzeugnis mit Einlagen gehandelt. Ferner habe die chemische Untersuchung der Fleischgrundlage einen berechneten Fremdwassergehalt von 7,4% ergeben, in der Zutatenliste sei jedoch kein Hinweis auf die Mitverwendung von Wasser enthalten; die Zutatenliste sei demnach unvollständig. Daraufhin ordnete der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2008 die Veranlassung der Rücknahme des Produkts "X Chicken Nuggets – aus Formfleisch-Hähnchenbrust-Stücken zusammengefügt" der betroffenen Charge: mindestens haltbar bis: 11.02.2009 an. Der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung blieb auch in der Rechtsmittelinstanz ohne Erfolg (OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2008 13 B 1022/08 -). Die im Hauptsacheverfahren erhobene Anfechtungsklage (16 K 4519/08) wurde durch übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärungen beendet. 6 Ferner entnahmen die Mitarbeiter des Beklagten am 4. Juni 2008 in einer S-Filiale in E eine weitere Probe des vorbenannten Erzeugnisses. Diese wurde durch das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt L1 untersucht und als irreführend beurteilt. Dem Gutachten vom 15. Juli 2008 zufolge habe das Erzeugnis zu ca. 50% aus 0,3 x 0,6 bis 1,0 x 1,7 cm großen Muskelfleischstückchen bestanden und im Übrigen aus einem fein zerkleinerten, strukturlosen, lockeren Eiweißgerüst; die Erläuterung der Verkehrsbezeichnung sei nicht geeignet, um die Zerstörung der Muskelstruktur und die fast vollständige Zerkleinerung der Muskulatur ausreichend zu beschreiben. Auf Grund dessen ordnete der Beklagte mit Verfügung vom 24. Juli 2008 – ohne Einschränkung auf bestimmte Chargen – die Rücknahme des Produktes "X Chicken Nuggets – aus Formfleisch-Hähnchenbrust-Stücken zusammengefügt" an. Auch gegen diese Anordnung erhob die Klägerin Anfechtungsklage. Im diesbezüglich durchgeführten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gab das OVG NRW mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 (13 B 1317/08) der Beschwerde statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Daraufhin hob der Beklagte die Verfügung vom 24. Juli 2008 auf. Auch das diesbezügliche Klageverfahren (16 K 5320/08) wurde durch übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärungen beendet. 7 Die Klägerin hat am 29. Mai 2009 Feststellungsklage erhoben. Sie macht geltend: Die Beanstandung des Beklagten sei rechtswidrig, weil sie auf Feststellungen beruhe, die nicht verwertbar seien. Denn sie habe durch den Kreis O keine Mitteilung von der Probennahme erhalten und keine Gelegenheit zu einer Zweitprobenuntersuchung gehabt. Die Beanstandung sei aber auch nicht sachgerecht. Eine Endproduktanalyse gebe keinen zutreffenden Aufschluss über den wahren Produktcharakter. Kennzeichnen müsse der Lebensmittelunternehmer das von ihm vertriebene Lebensmittel nach der rezepturgemäßen Zusammensetzung. Darüber gebe nur eine Kontrolle im Herstellungsbetrieb hinreichenden Aufschluss. Sie habe sich durch regelmäßige, selbst veranlasste Untersuchungen von der freien Verkehrsfähigkeit und der richtigen Wahl der Verkehrsbezeichnung des von ihr vertriebenen Lebensmittels überzeugt. 8 Die Klägerin beantragt, 9 festzustellen, dass das Erzeugnis "X Chicken Nuggets, aus Formfleisch-Hähnchenbrust-Stücken zusammengefügt, in Backteig, vorgegart, tiefgefroren", das Gegenstand der Beanstandungen des Beklagten vom 5. Juni 2008 bzw. vom 21. August 2008 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 LMKV verstößt, festzustellen, dass das Erzeugnis "X Chicken Nuggets, aus Formfleisch-Hähnchenbrust-Stücken zusammengefügt, in Backteig, vorgegart, tiefgefroren", das Gegenstand der Beanstandungen des Beklagten vom 5. Juni 2008 bzw. vom 21. August 2008 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verstößt. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hält die Feststellungsklage für unzulässig. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist unzulässig. 16 Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. 17 Ein derartiges berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, mithin ein speziell auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse, hat die Klägerin nicht. 18 Zwar hat der Beklagte Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wegen des Vorwurfs, dass ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften und das Irreführungsverbot vorliegen soll, weil die untersuchte Probe nicht bzw. nur in zu einem geringem Anteil Formfleisch-Hähnchenbrust-Stücken enthielt. Allerdings hat die Klägerin zur Frage der Irreführung wegen fehlerhafter Kennzeichnung des Erzeugnisses "X Chicken Nuggets, aus Formfleisch-Hähnchenbrust-Stücken zusammengefügt, in Backteig, vorgegart, tiefgefroren" sowie zur Frage der Nichtverwertbarkeit amtlicher Untersuchungsergebnisse in Fällen, in denen der Lebensmittelunternehmer nicht über die Probennahme informiert worden ist, bereits durch die genannten vorläufigen Rechtsschutzverfahren des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts detaillierte verwaltungsgerichtliche Entscheidungen erhalten, 19 vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 - und 29. Oktober 2008 - 13 B 1317/08 - sowie Beschlüsse des Gerichts vom 1. Juli 2008 - 16 L 1038/08 - und 12. August 2008 - 16 L 1222/08 -. 20 Diese beziehen sich lediglich auf andere Proben des beanstandeten Erzeugnisses, unterscheiden sich inhaltlich aber praktisch nicht von der den Bußgeldverfahren zu Grunde liegenden Beanstandung. Die zwischen den Parteien streitigen Fragen sind damit bereits beantwortet. Einer weiteren verwaltungsgerichtlichen Klärung der Streitfrage bedarf es daher nicht mehr. Die Klägerin ist bereits durch die in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen in die Lage versetzt worden, insbesondere die lebensmittelkennzeichnungsrechtlichen Fragen in ihre wirtschaftlichen Dispositionen einzustellen und ihr künftiges Verhalten daran auszurichten. Somit können die streitigen Rechtsfragen auch ohne die im vorliegenden Verfahren begehrte Feststellung beantwortet und in den Bußgeldverfahren berücksichtigt werden. Wäre die Klägerin mit dem Ergebnis der lediglich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen nicht einverstanden gewesen, hätte sie die Gelegenheit gehabt, ihr Rechtsschutzbegehren in dem Klageverfahren, das die beanstandete Probe vom 17. März 2008 zum Gegenstand hatte, ggfs. im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage, weiter zu verfolgen. Bei einer derartigen Sachlage kommt eine spätere erneute Anrufung des Gerichts nicht in Betracht. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 22 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.