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Urteil

2 K 7582/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist nach § 113 Abs.5 VwGO nach der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu prüfen. • Für Einstellung in das Beamtenverhältnis gilt die zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Entscheidung maßgebliche Laufbahnverordnung; eine frühere, zwischenzeitlich geänderte Rechtslage begründet keinen rückwirkenden Anspruch. • Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze (Anhebung auf 40 Jahre) in der LVO n.F. ist materiell rechtmäßig und verletzt nicht unions- oder grundrechtskonträre Vorgaben. • Verzögerungsgründe nach § 6 Abs.2 LVO n.F. sind nur zu berücksichtigen, wenn sie ursächlich für die verspätete Einstellung waren; Studium und Promotion sind im Allgemeinen eigenverantwortliche Ursachen, die eine Kausalität zu Wehr- oder Zivildienstzeiten unterbrechen. • Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs.2 LVO n.F. sind nur bei Vorliegen der dort tatbestandlich umschriebenen Voraussetzungen zu gewähren; eine Pflicht zur Ermessenseröffnung besteht nicht, wenn die Voraussetzungen fehlen.
Entscheidungsgründe
Keine Verbeamtung wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze nach LVO n.F. • Ein Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist nach § 113 Abs.5 VwGO nach der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu prüfen. • Für Einstellung in das Beamtenverhältnis gilt die zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Entscheidung maßgebliche Laufbahnverordnung; eine frühere, zwischenzeitlich geänderte Rechtslage begründet keinen rückwirkenden Anspruch. • Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze (Anhebung auf 40 Jahre) in der LVO n.F. ist materiell rechtmäßig und verletzt nicht unions- oder grundrechtskonträre Vorgaben. • Verzögerungsgründe nach § 6 Abs.2 LVO n.F. sind nur zu berücksichtigen, wenn sie ursächlich für die verspätete Einstellung waren; Studium und Promotion sind im Allgemeinen eigenverantwortliche Ursachen, die eine Kausalität zu Wehr- oder Zivildienstzeiten unterbrechen. • Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs.2 LVO n.F. sind nur bei Vorliegen der dort tatbestandlich umschriebenen Voraussetzungen zu gewähren; eine Pflicht zur Ermessenseröffnung besteht nicht, wenn die Voraussetzungen fehlen. Der Kläger, Lehrer im Angestelltenverhältnis, begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Er absolvierte nach Abitur Wehrdienst, studierte Chemie, promovierte und ging erst später in den Schuldienst; die Zweite Staatsprüfung schloss er 2008 ab. Zunächst wurde ein Antrag auf Verbeamtung 2008 abgelehnt; das nachfolgende Klageverfahren zog der Kläger zurück. Am 11.09.2009 stellte er erneut einen Antrag auf Verbeamtung mit Verweis auf Rechtsprechungsänderungen. Die Bezirksregierung lehnte mit Bescheid vom 23.10.2009 ab, weil der Kläger die nach der zum 18.07.2009 in Kraft getretenen Laufbahnverordnung geltende Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten habe und Verzögerungsgründe nicht ursächlich seien. Der Kläger rügt Vertrauensschutz, Europarechts- und Gleichbehandlungsverstöße sowie Ermessensfehler. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; entscheidungserheblich ist nach § 113 Abs.5 VwGO jedoch die materielle Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. • Maßgeblicher Zeitpunkt: Der erneute Antrag vom 11.09.2009 liegt nach Inkrafttreten der LVO n.F.; daher ist auf die seit 18.07.2009 geltende Regelung abzustellen. • Materielles Recht: Nach § 6 Abs.1 i.V.m. § 52 Abs.1 LVO n.F. ist Einstellung in das Beamtenverhältnis nur möglich, wenn das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet ist; der Kläger war zu Entscheidungstermin älter. • Verzögerungsgründe (§ 6 Abs.2 LVO n.F.): Diese sind nur anzuerkennen, wenn die Verzögerungstatbestände ursächlich für die verspätete Einstellung waren. Wehrdienstzeiten sind hier nicht kausal, weil das umfangreiche Chemiestudium, die Promotion und schulfremde Tätigkeiten die Verzögerung verursacht haben. • Ausnahmeermessen (§ 84 Abs.2 LVO n.F.): Ausnahmen sind nur bei Vorliegen der tatbestandlich bestimmten Voraussetzungen (erhebliches dienstliches Interesse oder unbillige Benachteiligung) zulässig; solche Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil weder ein erhebliches dienstliches Interesse des Landes erkennbar ist noch die Verzögerungen des Klägers unvertretbar waren. • Rechtmäßigkeit der LVO n.F.: Die Neuregelung der Altersgrenze ist materiell und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden; sie entspricht den Anforderungen der BVerwG-Rechtsprechung und ist mit Art.33 GG sowie unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. • Keine Anspruchsgrundlage auf erneute Entschei dung: Es besteht kein Anspruch, dass die Behörde über den Antrag unter besonderer Berücksichtigung der vom Kläger ins Feld geführten Argumente erneut entscheidet; der Bescheid ist rechtmäßig. • Kosten und Rechtsmittel: Die Klage ist abzuweisen; die Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen; Berufung wird zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt die in der Laufbahnverordnung festgelegte Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritt und Verzögerungsgründe (insbesondere Wehrdienst) nicht ursächlich für die verspätete Einstellung waren. Eine Ermessensermessensausübung zugunsten des Klägers oder eine Ausnahme nach § 84 Abs.2 LVO n.F. kommt nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen dafür fehlen. Die Neuregelung der Altersgrenze ist materiell rechtmäßig; daher ist der ablehnende Bescheid rechtmäßig und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Das Gericht hat die Berufung zugelassen.