Urteil
2 K 4167/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0717.2K4167.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die am 00.00.1963 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 2 Nach dem Abitur im Jahr 1982 nahm sie ein Lehramtsstudium auf. Am 0.0.1990 gebar sie ihre Tochter. Am 3. Dezember 1990 bestand sie mit der Note "gut" die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I mit den Fächern Deutsch und Französisch. In der Folgezeit widmete sie sich der Betreuung und Erziehung ihrer Tochter und des am 0.0.1992 geborenen Sohnes. In den Jahren 1992 und 1993 nahm sie an einem Vorbereitungskurs für die Übersetzerprüfung vor der Industrie- und Handelskammer teil, die sie im November 1994 ablegte. 3 In der Zeit vom 15. Dezember 1994 bis zum 14. Dezember 1996 durchlief die Klägerin den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter für die Sekundarstufen II und I und bestand am 30. September 1996 die Zweite Staatsprüfung für diese Lehrämter mit der Note "gut". Unter dem 21. Januar 1997 bewarb sie sich um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst und wurde in die Interessentendatei aufgenommen. Die Bewerbungen im Listenverfahren wie auch schulscharfe Bewerbungen der Klägerin auf unbefristete Einstellung in den Schuldienst blieben zunächst erfolglos. In der Zeit vom 26. September bis 19. Dezember 1997 unterrichtete sie im Rahmen des Projekts "Geld statt Stellen" mit 10 Wochenstunden am F-Gymnasium in S als Aushilfsangestellte. Vom 22. Januar bis 30. April 1998 war sie als Honorarkraft am "Wirtschaftsinstitut N" in S 1998 tätig. Von Juni 1998 bis Mai 1999 durchlief sie eine Ausbildung zur "Journalistin für Pressestellen" und absolvierte von März bis Juli 1999 ein Praktikum bei der Pressestelle der D. Im Oktober 1999 nahm sie eine Vollzeitbeschäftigung bei der W auf. 4 Auf ihre fortlaufende Bewerbung um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst wurde die Klägerin durch Arbeitsvertrag vom 1. August 2000 für die Zeit vom 14. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 an der B-Realschule in S als mit 13,5 Wochenstunden teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt. In § 8 des Vertrages wurde ihr bei Bewährung ab dem 1. August 2001 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten. Durch Änderungsvertrag vom 18. Juni / 2. Juli 2001 wurde sie ab dem 1. August 2001 auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt. 5 Den zuvor gestellten Antrag, sie zum 1. August 2001 zu verbeamten, lehnte die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) durch Bescheid vom 6. März 2011 mit dem Hinweis auf die Nichteinhaltung der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ab. Eine Überschreitung der Altersgrenze wegen Betreuung der Kinder sei nicht zuzulassen, da diese wegen der ab dem Jahr 1998 wahrgenommenen lehrerberufsfremden Ausbildung und Berufstätigkeit nicht mehr allein ursächlich für die verspätete Einstellung in den Schuldienst gewesen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung durch Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001 zurück. 6 Nach erfolgreicher Bewerbung wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Februar 2008 von der B-Realschule an das Gymnasium H in E versetzt und in die Entgeltgruppe 13 TV-L höhergruppiert. 7 Nachdem durch die Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381 – nachfolgend: Änderungsverordnung) mit Wirkung vom 18. Juli 2009 die Bestimmungen der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: LVO NRW) über die (auf 40 Jahre angehobene) Höchstaltersgrenze für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geändert worden waren, stellte die Klägerin mit einem am 2. September 2009 bei der Bezirksregierung eingegangenen Schreiben vom 29. August 2009 erneut einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe: Sie habe wegen der Schwangerschaft und der Geburt ihrer Tochter am 0.0.1990 die für das Sommersemester 1990 vorgesehenen Prüfungen in das nachfolgende Wintersemester verschieben müssen. In den nachfolgenden Jahren bis zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst im Dezember 1994 habe sie zunächst ihre Tochter und später dann auch den Sohn betreut. Im Anschluss an den Vorbereitungsdienst habe sie bis April 1999 wiederum ihre Kinder betreut, lediglich unterbrochen durch die Vertretungstätigkeit an einem Ser Gymnasium von September bis Dezember 1997. 8 Die Bezirksregierung teilte der Klägerin durch Anhörungsscheiben vom 17. März 2011 ihre Absicht mit, den Verbeamtungsantrag wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze abzulehnen. Vor Absendung des Schreibens wurde der Entwurf der Gleichstellungsbeauftragten "zur Kenntnis" zugeleitet und bestätigte diese unter dem 18. März 2011 die Kenntnisnahme. Nachdem eine weitere Stellungnahme der Klägerin nicht eingegangen war, lehnte die Bezirksregierung den Antrag durch Bescheid vom 9. Juni 2011, der Klägerin zugestellt am 11. Juni 2011, mit im Wesentlichen folgender Begründung ab: Die Klägerin habe im Zeitpunkt der Antragstellung das nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO NRW maßgebliche Höchstalter von 40 Jahren bereits um 5 Jahre, 8 Monate und 2 Tage überschritten gehabt. Die Überschreitung der Altersgrenze sei auch nicht wegen Kindererziehungszeiten unschädlich, da die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c LVO NRW erforderliche Ursächlichkeit der Kinderbetreuung für die verspätete Einstellung oder Übernahme nicht gegeben sei. Denn der Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verspäteter Einstellung sei durch die Berufstätigkeit als vollzeitbeschäftigte Angestellte seit Oktober 1999 unterbrochen worden. 9 Die Klägerin hat am 11. Juli 2011 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt: Da sie von Januar 1991 bis Oktober 1994 ihre Kinder ganztägig betreut habe, habe sich der Beginn des Vorbereitungsdienstes um vier Jahre verzögert. Ohne Kinder hätte sie den Vorbereitungsdienst bereits im Dezember 1992 abschließen können. In diesem Fall wäre sie aufgrund ihrer guten Examensergebnisse unmittelbar danach und somit vor Erreichen der Altersgrenze in den öffentlichen Schuldienst eingestellt und verbeamtet worden. Die späteren Berufstätigkeiten seien unerheblich, da sie lediglich der Überbrückung der Zeit bis zur Einstellung in den Schuldienst gedient hätten. Der Kurs zur Vorbereitung auf die IHK-Übersetzerprüfung habe nur einmal pro Woche in den Abendstunden stattgefunden. Am Wirtschaftsinstitut N habe sie lediglich einzelne Unterrichtsstunden abgehalten; die wöchentlichen Stundenzahl habe unter derjenigen einer geringfügigen Beschäftigung gelegen. Die Ausbildung zur Pressestellenjournalistin habe gleichfalls nur wenige Stunden am Tag in Anspruch genommen. Zudem sei es ihr möglich gewesen, ihren Sohn zur Ausbildungsstätte mitzunehmen und dort vorübergehend betreuen zu lassen. Bei dem zur Ausbildung gehörigen Praktikum bei der Pressestelle der D habe es sich allerdings vom zeitlichen Umfang her um eine Ganztagsbeschäftigung gehandelt. Das sei auch bei der im Oktober 1999 aufgenommenen Tätigkeit bei der W der Fall gewesen. Der Arbeitsvertrag habe ihr aber die Möglichkeit eröffnet, das Beschäftigungsverhältnis jederzeit zu beenden, falls ihr eine Einstellung in den Schuldienst ermöglicht würde, die sie nach wie vor angestrebt habe. 10 Die Klägerin beantragt, 11 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 9. Juni 2011 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, 12 hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 9. Juni 2011 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er nimmt Bezug auf den Inhalt des ablehnenden Bescheides und führt ergänzend aus: Unabhängig davon, dass die Klägerin vor ihrer unbefristeten Einstellung in den Schuldienst im August 2000 anderen Berufstätigkeiten nachgegangen sei, sei nicht außer Acht zu lassen, dass sie sich lange Zeit ohne Erfolg um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst bemüht habe. Somit sei mit ursächlich für die verspätete Einstellung gewesen, dass ihre Bewerbungen erfolglos gewesen seien. 16 Ob die Klägerin dann, wenn sie – ohne die Geburt und Betreuung ihrer Kinder – den Vorbereitungsdienst bereits Ende 1990 aufgenommen und die Zweite Staatsprüfung Ende 1992 mit dem selben Ergebnis abgelegt hätte, auf nachfolgende Bewerbungen im Listenverfahren unbefristet eingestellt worden wäre, lasse sich nicht feststellen, weil für die Schuljahre 1992 bis 1997 insoweit keine Daten mehr vorlägen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Der Vorsitzende entscheidet aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 7. Mai 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichter. 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 21 Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch darauf, dass der Beklagte über ihren Übernahmeantrag vom 29. August 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 9. Juni 2011 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 22 Es kann dahinstehen, ob der Bescheid formell rechtwidrig ergangen ist, weil die Gleichstellungsbeauftragte, die nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) einbezogen werden musste, 23 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 -, juris, - 6 A 282/08 – , juris, und – 6 A 3302/08 -, IÖD 2010, 242, sowie Urteil vom 24. Februar 2010 – 6 A 1978/07 -, DVBl 2010, 981, 24 nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Ein solcher Verfahrensfehler könnte deshalb vorliegen, weil der Entwurf des Anhörungsschreibens der Bezirksregierung vom 17. März 2011 der Gleichstellungsbeauftragten zuvor lediglich "zur Kenntnis" zugeleitet worden ist, das Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten aber weitergehend ist (vgl. § 18 Abs. 2 LGG). Ein derartiger Verfahrensfehler wäre aber gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten begründet keinen absoluten - die Anwendung des § 46 VwVfG NRW ausschließenden – Verfahrensfehler. Es ist auch offensichtlich, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn das materielle Recht eröffnet vorliegend – wie näher auszuführen sein wird – dem beklagten Land keinen Entscheidungsspielraum. Die Entscheidung hätte daher auch bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht anders ausfallen dürfen. 25 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 -, juris Rn. 51; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 – 6 A 1494/10 -, vom 26. Oktober 2010 – 6 A 1690/10 - und vom 3. Dezember 2010 – 6 A 1698/10 –, jeweils juris. 26 Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 9. Juni 2011 ist materiell rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 27 Die Klägerin verfolgt diesen Anspruch nicht über ein Wiederaufgreifen des mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001 bestandskräftig abgelehnten Einstellungsverfahrens. Ein solcher Antrag wäre im Übrigen auch erfolglos, weil Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht gegeben sind. Insbesondere war mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (– 2 C 18.07 –, BVerwGE 133, 143) ungeachtet dessen, dass hiermit die Feststellung der Unwirksamkeit der der ablehnenden Entscheidung der Bezirksregierung aus dem Jahre 2001 zu Grunde liegenden Rechtnormen bezüglich der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze einherging, lediglich eine Änderung der gerichtlichen Spruchpraxis verbunden, die einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW nicht gleichzusetzen ist. 28 Vgl. BVerwG, EUGH-Vorlage vom 7. Juli 2007 - 6 C 24.03 -, BVerwGE 121, 226; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 51 Rn. 103 ff.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 12. Auflage 2011, § 51 Rn. 30. 29 Durch die Neufassung der Vorschriften über die Höchstaltersgrenze aufgrund der Änderungsverordnung ist eine beachtliche Änderung der Sach- oder Rechtslage gleichfalls nicht eingetreten. Hierfür ist eine Änderung des materiellen Rechts erforderlich, die dem bestandskräftigen Verwaltungsakt die rechtliche Grundlage entzieht. Dies ist regelmäßig nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung der Fall, die eine Regelung für einen noch nicht abgeschlossenen Zeitraum treffen. Die Regelungen über die Höchstaltersgrenze in der LVO NRW lassen die Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin im Jahr 2001 aber unberührt. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 -, juris Rn. 53, m.w.N. 31 Der mit dem Antrag vom 29. August 2009 geltend gemachte Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist nicht gegeben, weil die Klägerin die laufbahnrechtliche Altersgrenze überschritten hat und weder beachtliche Verzögerungstatbestände noch die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze vorliegen. 32 Das erkennende Gericht hat über den Verbeamtungsantrag der Klägerin nach den im Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung maßgebenden Bestimmungen der Laufbahnverordnung in der am 18. Juli 2009 in Kraft getretenen Fassung zu befinden, zumal diese bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 2. September 2009 galt. 33 Vgl. zur Maßgeblichkeit der derzeitigen Rechtslage selbst für den Fall, dass der Verbeamtungsantrag vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung gestellt worden war: BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 -, NVwZ-RR 2011, 329, und Urteile vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 -, juris Rn. 10 – 13, - 2 C 79/10 – und – 2 C 2/11 -, jeweils juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 – 6 A 1494/10 -, vom 26. Oktober 2010 – 6 A 1690/10 - und vom 3. Dezember 2010 – 6 A 1698/10 –, jeweils juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 23. März 2010 – 2 K 7973/09 –, juris, - 2 K 7582/09 – und – 2 K 5860/09 – sowie vom 29. März 2011 – 2 K 1707/10 -. 34 Ausgehend von der derzeitigen Rechtslage begegnet der die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 9. Juni 2011 keinen materiell-rechtlichen Bedenken. 35 Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften, 36 vgl. §§ 9, 8 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 des mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009, GV. NRW. S. 224 - nachfolgend: LBG NRW, 37 gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Der Zugang zu einem solchen Amt ist vielmehr (zunächst) abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Im Falle der Klägerin fehlt es hieran wegen Überschreitens der in der LVO NRW festgelegten laufbahnrechtlichen Altersgrenze. 38 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze hat die am 00.00.1963 geborene Klägerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber um rund 8 1/2 Jahre überschritten. Eine deutliche "Überalterung" war im Übrigen auch schon bei Antragstellung im September 2009 gegeben. 39 Die Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW über die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in einer Lehrerlaufbahn sind mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar. Das erkennende Gericht nimmt insoweit Bezug auf die einhellige höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung. 40 BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 -, juris Rn. 14 – 47, und Beschluss vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 – 6 A 1494/10 -, vom 26. Oktober 2010 – 6 A 1690/10 - und vom 3. Dezember 2010 – 6 A 1698/10 –, jeweils juris. 41 Die Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren durch die Klägerin ist auch nicht im Hinblick auf die Geburt und Betreuung ihrer beiden Kinder unbeachtlich. 42 Allerdings darf diese Altersgrenze nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW dann, wenn sich die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a GG (Buchstabe a), wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr (Buchstabe b), wegen der Geburt oder Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren (Buchstabe c) oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Buchstabe d) verzögert hat, im Umfang der Verzögerung überschritten werden. 43 Dabei kann der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vorbildung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt, während des Vorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum danach eingetreten sein. Soweit Betreuungs- bzw. Pflegetätigkeiten in Rede stehen, sind diese aber zunächst nur dann beachtlich, wenn sie den Tagesablauf der Betreuungsperson geprägt, d.h. im Vergleich zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und/oder Beruf deutlich überwogen haben. Aus der Verwendung des Wortes "wegen" folgt zudem, dass eine beachtliche Verzögerung nur dann anzuerkennen ist, wenn der Verzögerungstatbestand (Dienstverpflichtung, Betreuung minderjähriger Kinder, Pflege Angehöriger) ursächlich dafür gewesen ist, dass die Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze möglich wurde. 44 Ständige Rechtsprechung zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 LVO NRW a.F., vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, DÖD 1999, 140, und vom 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 28. Mai 2003 6 A 510/01 , DÖD 2004, 27 und vom 7. September 1994 6 A 3377/93 , ZBR 1995, 113; vgl. nunmehr auch zu § 6 Abs. 2 LVO NRW: BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 -, a.a.O., sowie vom 14. März 2011 – 2 B 44.11 – und vom 3. Mai 2011 – 2 B 68.11 -, jeweils juris. 45 An der Ursächlichkeit eines Verzögerungstatbestandes für die unbefristete Einstellung in das Beamtenverhältnis fehlt es unter anderem dann, wenn es nach Ableistung des Dienstes oder nach der Betreuungszeit zu vermeidbaren, von dem Bewerber zu vertretenden Verzögerungen, etwa zu einer für die Einstellung nicht erforderlichen Ausbildung oder Berufstätigkeit gekommen ist. Denn in diesem Fall ist der Kausalzusammenhang unterbrochen und der Verzögerungstatbestand nicht mehr, wie erforderlich, die entscheidende (unmittelbare) Ursache der verspäteten Einstellung. 46 OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 – 6 A 1690/10 – und vom 3. Dezember 2010 – 6 A 1698/10 -, jeweils m.w.N., juris. 47 Das in § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW enthaltende Kausalitätserfordernis schließt ein bzw. verlangt darüber hinaus, dass die ohne den Verzögerungstatbestand mögliche frühere Bewerbung um unbefristete Einstellung in den Schuldienst auch tatsächlich Erfolg gehabt hätte. 48 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 – 6 A 1690/10 -, juris Rn. 32, und vom 3. Dezember 2010 – 6 A 1698/10 -, juris Rn. 36; ebenso bereits Urteil vom 28. Mai 2003 – 6 A 510/01 -, juris Rn. 10. 49 An diesem Kausalitätserfordernis hat sich durch die sprachlich im Wesentlichen unverändert gebliebene Neufassung der Laufbahnverordnung nichts geändert. 50 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kann die Klägerin eine Überschreitung der Altersgrenze nicht wegen Kinderbetreuung beanspruchen. 51 Zwar kann zu ihren Gunsten angenommen werden, dass wegen der Geburt ihrer Kinder im 0.1990 und 0.1992 und deren – auch während der Fortbildung der Klägerin zur Übersetzerin - überwiegender Betreuung bis zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes im Dezember 1994 - also während eines Zeitraums von rund 4 Jahre und 8 Monaten - eine Verzögerung ihrer Ausbildung zur Lehrerin eingetreten war. Weitere beachtliche Kinderbetreuungszeiten kann die Klägerin nicht vorweisen. Zwar hat sie sich auch nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes im Dezember 1996 bis zum Beginn des Praktikums bei der D im März 1999 - möglicherweise sogar bis zur Aufnahme der Ganztagstätigkeit bei der W im Oktober 1999 - überwiegend der Betreuung ihrer beiden Kinder gewidmet. Die während dieser Zeit wahrgenommenen Erwerbstätigkeiten (Aushilfslehrkraft mit 10 Wochenstunden, Honorarkraft am "Wirtschaftsinstitut N") und auch die Ausbildung zur "Journalistin für Pressestellen" dürften "unschädlich" sein, weil sie es auch von ihrem zeitlichen Umfang her zuließen, dass die Klägerin sich weiterhin überwiegend um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder kümmern konnte. Für diesen Zeitraum fehlt es aber an der erforderlichen Kausaltät der Kinderbetreuung für die verspätete Einstellung, weil die Kinderbetreuung nicht mehr die entscheidende Ursache hierfür war. Maßgebend dafür, dass während dieses Zeitraums eine unbefristete Einstellung in den Schuldienst nicht erfolgte, war vielmehr, dass es seinerzeit keine freien Stellen gab. Die Klägerin hatte sich nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung durchgängig im sog. Listenverfahren um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst beworben. Darüberhinaus hatte sie wiederholt Bewerbungen auf für sie in Betracht kommende schulscharf ausgeschriebene Stellen abgegeben. Alle diese Bemühungen blieben aber erfolglos, sei es, dass freie Stellen für ihr Lehramt und die von ihr vertretenen Unterrichtsfächer nicht zur Verfügung standen, sei es, dass sie in den Auswahlverfahren um derartige Stellen Mitbewerbern den Vortritt lassen musste. 52 Die Kinderbetreuungszeiten in den Jahren 1990 bis 1994 bewirken aber nicht, dass die Überschreitung der Altersgrenze unbeachtlich wäre. 53 Sie reichen bereits von ihrem zeitlichen Umfang her nicht aus, um die Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren auszugleichen. Denn die Klägerin hat im Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung die Altersgrenze von 40 Jahren um rund 8 ½ Jahre und somit um einen Zeitraum überschritten, der den Zeitraum der Kinderbetreuung von rund 4 2/3 Jahren deutlich übersteigt. 54 Selbst wenn man im Hinblick darauf, dass das dem Klageverfahren voraufgegangene Verwaltungsverfahren lange Zeit in Anspruch genommen hat, in (erweiternder) Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW ("Härtefallklausel") nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der Stellung des Verbeamtungsantrags vom 28. August 2009 abstellte, weil die Klägerin diese Verzögerung nicht zu vertreten hat und eine Berufung des Beklagten hierauf unbillig erscheint, 55 vgl. zu dieser unter der Geltung der Ausnahmebestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F. allgemein vertretenen Rechtsauffassung etwa OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2007 – 6 A 4769/04 -, juris Rn.49, 56 erreichen die Kinderbetreuungszeiten nicht den erforderlichen Umfang. Denn auch am 2. September 2009 hatte die Klägerin die Altersgrenze des § 52 Abs. 1 LVO NRW bereits um ca. 5 Jahre und 8 Monate überschritten, während die beachtlichen Kinderbetreuungszeiten sich lediglich auf ca. 4 Jahre und 8 Monate beliefen. 57 Nicht in Ansatz gebracht werden kann zugunsten der Klägerin die in § 6 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW für Betreuungszeiten vorgesehene Höchstdauer von sechs Jahren. Das erkennende Gericht versteht die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW, wonach die jeweilige Altersgrenze "im Umfang der Verzögerung" überschritten werden darf, dahin, dass nur die durch die tatsächliche Betreuungszeit verursachte Verzögerung berücksichtigt werden kann. Denn auch die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe verzögert sich "wegen" der Kinderbetreuung im Rechtssinne nur um den Zeitraum, der auf die Kinderbetreuung zurückzuführen ist. Das Ausmaß der Überschreitung ist in erster Linie auf den Umfang der Verzögerung beschränkt; die Höchstzeiträume nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 LVO NRW (drei bzw. sechs Jahre) stellen lediglich eine zusätzliche Begrenzung des Zeitraums für Betreuungstätigkeiten dar. 58 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 -, a.a.O. = juris Rn. 16, und vom 3. Mai 2011 – 2 B 68.11 -, juris Rn. 6; vgl. aber auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2007 – 6 A 2147/04 -, juris Rn. 30 f., und Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 2173/05 -, juris Rn. 38, das unter der Geltung der LVO NRW a.F. den tatsächlichen Umfang der Kinderbetreuungszeit als nicht maßgebend für die individuell zulässige Überschreitung der Höchstaltersgrenze angesehen hat. 59 Darüber hinaus war auch die Betreuungstätigkeit der Klägerin in den Jahren 1990 bis 1994 nicht, wie erforderlich, die entscheidende (unmittelbare) Ursache der verspäteten Einstellung. Denn der Ursachenzusammenhang wurde durch eine nachfolgende Berufstätigkeit der Klägerin, die eine überwiegende Kinderbetreuung nicht mehr zuließ und auch nicht im Zusammenhang stand mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung, unterbrochen. Die Kinderbetreuung trat jedenfalls in den Hintergrund, als die Klägerin nach dem Praktikum bei der Pressestelle der D aufgrund eines (zunächst bis zum 31. Dezember 1999 befristeten und nachfolgend bis zum 31. Dezember 2004 verlängerten) Arbeitsvertrages in der Zeit von Oktober 1999 bis zu ihrer Einstellung in den Schuldienst im August 2000 einer Vollzeitbeschäftigung mit 38,5 Wochenstunden bei der W nachging. 60 Reicht mithin die in den Jahren 1990 bis 1994 ausgeübte Kinderbetreuung von ihrem Umfang her nicht aus und war diese Betreuungstätigkeit zudem angesichts der nachfolgenden, mit der Ausbildung zum Lehrerberuf oder dessen Ausübung nicht in Zusammenhang stehenden Berufstätigkeiten der Klägerin nicht mehr die entscheidende Ursache für die verspätete Einstellung in den öffentlichen Schuldienst, so kann letztlich dahinstehen, ob die Klägerin ohne die Kinderbetreuung in den Jahren 1990 bis 1994 vor Erreichen der Altersgrenze eingestellt worden wäre. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass sich aus den Einstellungserlassen bezüglich des fraglichen Zeitraums (ab dem Jahr 1993) immerhin ergibt, dass seinerzeit Einstellungen von Lehrern mit den Lehrämtern und Fächern der Klägerin auch im Regierungsbezirk E erfolgt sind (vgl. etwa die in den Nrn. 21 – 01 Nr. 16 und Nr. 16.1 BASS 93/94 und BASS 94/95 abgedruckten Einstellungserlasse) und dass die Nichterweislichkeit einer unbefristeten Einstellung der Klägerin seinerzeit zu Lasten des Beklagten ginge. Denn da dieser die Unterlagen über die Auswahlentscheidungen in den damaligen Lehrereinstellungsverfahren (Listenverfahren) nicht mehr vorhält, träfe ihn die materielle Beweislast dafür, dass die Klägerin seinerzeit nicht ausgewählt worden wäre. 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 2 C 21.99 , ZBR 2001, 32. 62 § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO NRW (vgl. auch § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW a.F.), wonach sich das Höchstalter erhöht, wenn der Bewerber an dem Tag, an dem er den Antrag auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt, ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil die Klägerin bei Antragstellung im September 2009 das 40. Lebensjahr schon deutlich überschritten hatte. Eine Kumulation der Verzögerungstatbestände nach Abs. 2 Satz 1 und des Erhöhungsgrundes nach Abs. 2 Satz 5 ist nicht möglich. Denn Satz 5 knüpft an die in § 52 Abs. 1 LVO NRW bestimmte allgemeine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren und nicht an ein "individuelles" – etwa um beachtliche Kinderbetreuungszeiten erhöhtes - Höchstalter an. 63 So die ständige Rechtsprechung zu der gleichartigen Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW a.F., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22. 64 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW. 65 Das gilt zunächst für den Ausnahmetatbestand der Nr. 1 dieser Bestimmung. Hiernach können Ausnahmen zugelassen werden "für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten". Nach Abs. 2 Satz 2 liegt ein solches erhebliches dienstliches Interesse "insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist". Diese normativen Erläuterungen verdeutlichen, dass die Schulverwaltung die Altersgrenze nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW nur hinausschieben kann, um Lehrermangel vorzubeugen oder zu begegnen. 66 BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 -, juris Rn. 32 und 33. 67 Es werden hiermit allgemein die Fallgestaltungen umschrieben, in denen mangels ausreichender Zahl von Fachlehrern in bestimmten Fächern Unterrichtsausfall droht oder gar bereits zu verzeichnen ist und dessen "Bekämpfung" vor der Neufassung der LVO NRW mittels Verwaltungsvorschriften erfolgte. 68 Vgl. den Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 (Az.: 121 - 22/03 Nr. 1050/00, sog. Mangelfacherlass), Erlasse über Vorgriffseinstellungen und Weiterqualifizierungen etc.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, a.a.O., und – 2 C 33.07 -, juris. 69 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 1 sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beklagte hat dadurch, dass er den Mangelfacherlass zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 (sogar vorzeitig) hat auslaufen lassen, zu erkennen gegeben, dass er ein "dienstliches Interesse" an der Gewinnung bzw. dem Behalten von Lehrern mit den in dem Mangelfacherlass aufgeführten Fächern und Fachrichtungen nicht mehr sieht, ein solches Interesse in Abwägung mit den durch die Verbeamtung älterer Lehrer verbundenen Versorgungslasten jedenfalls nicht mehr als "erheblich" betrachtet. Der Schulverwaltung obliegt es zwar, ihre Einschätzung, dass Lehrermangel in dem Tätigkeitsbereich des Bewerbers weder besteht noch droht, für das jeweilige Schuljahr zu ermitteln. 70 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 -, juris Rn. 34. 71 Ihr steht aber bei der Frage, ob in bestimmtem Bereichen ein Mangel an Lehrkräften besteht, dem gerade mit der Inaussichtstellung der Verbeamtung älterer Bewerber begegnet werden soll, eine Einschätzungsprärogative zu mit der Folge, dass die gerichtliche Überprüfung insoweit eingeschränkt ist. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein erhebliches dienstliches Interesse der Schulverwaltung daran besteht, gerade "überalterte" Lehrkräfte wie die Klägerin, die über ein Lehramt für die Sekundarstufen II und I mit der Fächerkombination Deutsch und Französisch verfügen, zu gewinnen bzw. zu behalten, weil anderenfalls dem Unterrichtsanspruch der Schüler nicht mehr genügt werden könnte. 72 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – 6 A 3/11 -, juris. 73 Die Unterrichtsfächer der Klägerin (Deutsch und Französisch) gehörten bereits unter der Geltung des Mangelfacherlasses niemals zu den dort aufgeführten Mangelfächern. 74 Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW sind gleichfalls nicht erfüllt. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Nr. 2 erfasst als Härtefallklausel ganz außergewöhnlich gelagerte Sachverhalte, welche die Ablehnung der Verbeamtung unerträglich erscheinen lassen. Insoweit trifft die Bewerber eine Nachweisobliegenheit. Dies bedeutet, dass sie die tatsächlichen Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, aus denen sie Verzögerung und Unbilligkeit herleiten, substanziiert darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen haben. Ein außergewöhnlicher beruflicher Werdegang oder Lebensweg kann für sich genommen die Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze regelmäßig nicht begründen, weil diesen Gründen bereits durch die Anhebung der Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40 Lebensjahres Rechnung getragen wird. 75 BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 -, juris Rn. 35 - 37. 76 Im Falle der Klägerin liegen aber derartige außergewöhnliche Verzögerungssachverhalte nicht vor. Ein wesentlicher Grund dafür für die "Überalterung" der Klägerin ist neben der - allein bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 LVO NRW berücksichtigungsfähigen – Kinderbetreuung, dass sie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zunächst keine unbefristete Anstellung im öffentlichen Schuldienst fand. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen ganz außergewöhnlich gelagerten Sachverhalt, welcher die Ablehnung der Verbeamtung unerträglich erscheinen ließe. Die Entscheidung der Klägerin, eine Ausbildung als Lehrerin mit bestimmten Fächern zu durchlaufen, beruhte auf ihrem freien Entschluss. Ihrer Risikosphäre ist es zuzurechnen, ob sie mit diesem Abschluss später eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst würde erreichen können. Sie teilt damit das Schicksal vieler Menschen, die ungeachtet einer abgeschlossenen Berufsausbildung in dem angestrebten Berufsfeld keine Anstellung finden, sei es, weil andere Bewerber ihnen vorgezogen werden, sei es, weil ein Bedarf an Arbeitnehmern mit einer entsprechenden Ausbildung nicht (mehr) oder nur in geringem Umfang besteht. Zwar können die Tatbestandsvoraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW auch dann erfüllt sein, wenn der Beklagte einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts und somit rechtswidrig abgelehnt hat, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Denn ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, lässt die Anwendung der Altersgrenze in der Regel als im Sinne der Nr. 2 unbillig erscheinen und verpflichtet den Beklagten nach den Grundsätzen der sog. Folgenbeseitigungslast, eine Ausnahme vom Höchstalter zuzulassen. 77 So OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 u.a. -, NVwZ-RR 2010, 992; zustimmend BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 -, juris Rn. 35. 78 Der Fall der Klägerin liegt aber anders. Die Ablehnung ihrer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. August 2001 dürfte zwar rechtswidrig gewesen sein, weil die Klägerin angesichts dessen, dass seinerzeit (bei Zugrundelegung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 -, a.a.O.) keine wirksame Höchstaltersgrenze bestand, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (insbesondere gesundheitliche Eignung) in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden müssen. Die Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis durch die Bezirksregierung ist aber nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar geworden und deshalb bei der behördlichen Entscheidung über den Neuantrag im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW nicht zu berücksichtigen. Die Bestandskraft ist seitens der Bezirksregierung auch nicht durch ein Wiederaufgreifen gemäß § 51 VwVfG NRW oder nach Ermessen durchbrochen worden. 79 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 – 6 A 1494/10 - und vom 26. Oktober 2010 – 6 A 1690/10 -, jeweils juris. 80 Sind mithin bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften des § 84 Abs. 2 LVO NRW nicht gegeben, bestand auch keine Verpflichtung der Bezirksregierung, das Einstellungsbegehren der Klägerin zur Prüfung einer im Ermessenswege zu erteilenden Ausnahme an die gemäß § 84 Abs. 3 Satz 3 LVO NRW zuständige oberste Dienstbehörde weiterzuleiten. Somit erweist sich die ablehnende Entscheidung nach wie vor auch nicht wegen Ermessensnichtgebrauchs als rechtswidrig. 81 So bereits in gleichartigen Fällen zu § 84 LVO NRW a.F.: VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 1998 2 K 7172/95 , m.w.N.; ebenso zur derzeitigen Rechtslage: OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 – 6 A 1494/10 -, vom 26. Oktober 2010 – 6 A 1690/10 -, und vom 3. Dezember 2010 – 6 A 1698/10 – , jeweils juris. 82 Hat die Klägerin nach allem keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf erneute Entscheidung über ihren Übernahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 83 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 84 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht, zumal das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen grundlegenden Rechtsfragen zwischenzeitlich entschieden haben.