Beschluss
2 L 417/10
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt kann nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
• Fehlerhafte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 Abs. 2 LGG führt zur formellen Rechtswidrigkeit personeller Maßnahmen, soweit die Beteiligung bis zum Wirksamwerden der Entscheidung unterblieben ist.
• Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG ist nur zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen; die Behörde hat mögliche mildere Mittel zu prüfen und das Ermessen ist voll überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei formellen Fehlern und Zweifeln an §39 BeamtStG-Verbot • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt kann nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung überwiegt. • Fehlerhafte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 Abs. 2 LGG führt zur formellen Rechtswidrigkeit personeller Maßnahmen, soweit die Beteiligung bis zum Wirksamwerden der Entscheidung unterblieben ist. • Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG ist nur zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen; die Behörde hat mögliche mildere Mittel zu prüfen und das Ermessen ist voll überprüfbar. Die Bezirksregierung erließ am 8. März 2010 gegenüber einer Referendarin ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG und ordnete dessen sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin klagte hiergegen (2 K 1833/10) und beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Behörde begründete die sofortige Vollziehung mit wiederholten Konflikten der Antragstellerin mit Ausbildungspersonal und dem Schutz des Ausbildungsbetriebs. Die Antragstellerin rügte formelle und materielle Mängel, insbesondere die Unterlassung der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sowie das Fehlen zwingender dienstlicher Gründe. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch Zulässigkeit und Begründetheit des Aussetzungsantrags und nahm eine Interessenabwägung vor. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 80 VwGO (Aufschiebende Wirkung und Wiederherstellung), § 39 BeamtStG (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) sowie §§ 17, 18 LGG NRW (Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten) und §§ 28, 45 VwVfG NRW (Anhörung und Heilung von Verfahrensmängeln). • Nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist; ist dies nicht eindeutig, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Behörde hat die sofortige Vollziehung formgerecht angeordnet und die Begründung ist nicht bloß floskelhaft, da sie auf dem bisherigen Verhalten der Antragstellerin basiert. • Formelle Rechtswidrigkeit: Die Gleichstellungsbeauftragte wurde vor Wirksamwerden der Verfügung nicht beteiligt, obwohl nach § 18 Abs. 2 LGG ihre Beteiligung bei personellen Maßnahmen erforderlich sein kann; dies führt zur formellen Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung, weil der Fehler nicht als unerheblich im Sinne des § 46 VwVfG NRW angesehen werden kann. • Materielle Zweifel: § 39 BeamtStG setzt zwingende dienstliche Gründe voraus; das Gericht sieht zwar Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen der Antragstellerin, erkennt aber nicht, dass mildere Mittel ungeeignet oder aussichtslos gewesen wären. Möglichkeiten wie Gesprächsangebote, dienstliche Weisungen, Disziplinarmaßnahmen oder ein Seminarwechsel wurden nicht hinreichend geprüft oder ausgeschlossen. • Interessenabwägung: Wegen der formellen Rechtswidrigkeit und der nicht auszuschließenden Erfolgsaussichten der Antragstellerin überwiegt ihr Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die öffentlichen Belange an der sofortigen Vollziehung; außerdem würde das Verbot zu spürbaren Verzögerungen im Ausbildungsablauf führen, obwohl Anwärterbezüge weitergezahlt werden. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und damit die Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ausgesetzt. Begründend führte es an, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Verfügung formell rechtswidrig macht und zugleich materielle Zweifel an der Erforderlichkeit eines Verbots nach § 39 BeamtStG bestehen. In der Abwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung, weil mildere Mittel nicht endgültig ausgeschlossen sind und das Verbot erhebliche Auswirkungen auf den Ausbildungsverlauf hat. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.