Beschluss
13 L 832/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0518.13L832.16.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 15. März 2016 bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 1629/16 gegen das mit Verfügung vom 19. Januar 2016 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier die Antragsgegnerin das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Formales Erfordernis für die behördliche Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet wurde. Ausgehend von diesen Grundsätzen bleibt hier dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers der Erfolg versagt. I. Zunächst kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung - nicht schon wegen einer unzureichenden Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in Betracht. Die Antragsgegnerin hat hinreichend deutlich gemacht, weshalb sie eine sofortige Suspendierung des Antragstellers von den Dienstgeschäften für erforderlich hält, nämlich wegen eines groben Vertrauensverstoßes, der sich aus den schwer wiegenden, in Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers stehenden strafrechtlichen Vorwürfen ergebe, und um die laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen nicht zu gefährden (siehe die Begründung der unter dem 18. Februar 2016 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung, Bl. 27 der Beiakte Heft 1 K-Sache). Dass diese Gründe nicht über die Gründe der Verbotsverfügung hinausgehen, ist ausnahmsweise unschädlich. Denn die Gründe, die zu dem Erlass der Verbotsverfügung geführt haben, sind schon für sich gesehen so dringend, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht mehr weitergehend begründet werden kann. Materiellrechtlich erfordert das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG zwingende - also keinen Aufschub duldende - dienstliche Gründe. Im Hinblick darauf und angesichts des Zwecks eines solchen Verbots, auf Sachverhalte zu reagieren, bei denen es undenkbar erscheint, dass der Beamte weiterhin dienstlich tätig wird, vgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand März 2016, § 39 BeamtStG, Rz. 4, folgt die besondere Eilbedürftigkeit typischerweise bereits aus der Situation, die Anlass für das Verbot nach § 39 BeamtStG ist. Daher tragen die Gründe der Verbotsverfügung regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2010 - 2 L 417/10 -, juris, Rz. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Oktober 1973 - I TH 27/73 -, DÖV 1974, 605 f.; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 9. September 2008 - 12 L 942/08 -, juris, Rz. 4 und vom 25. März 2009 ‑ 12 L 148/09 -, juris, Rz. 6; VG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Januar 2008 ‑ 2 K 4088/078 -, juris, Rz. 6. II. Die in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus. Die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2016 erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als offensichtlich rechtswidrig. Im Gegenteil spricht alles für ihre Rechtmäßigkeit. Auch im Übrigen muss das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte zurückstehen. 1. Das Verbot findet seine rechtliche Grundlage in § 39 Satz 1 BeamtStG. Danach kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. a) Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung bestehen nicht. aa) Zwar ist der Antragsteller nicht, wie von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW verlangt, vor dem Erlass der Verfügung angehört worden. Ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung vorlagen, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erschien (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW), wofür Vieles spricht, kann auf sich beruhen. Jedenfalls wäre ein etwaiger Verfahrensfehler durch Nachholung der Anhörung geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Mit Schreiben vom 31. März 2016 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller außerhalb des gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen ‑ konkret: der Einleitung des u.a. gegen ihn als Verwaltungsdirektor der F. N. gerichteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Anfangsverdachts der Bestechung und Bestechlichkeit, der Untreue und der Beihilfe hierzu, in dessen Rahmen nach richterlicher Anordnung eine Durchsuchung (u.a.) der Klinikräume erfolgte - zu äußern. Die konkreten Gründe des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses sind dem Antragsteller bekannt. Der Mitteilung weiterer Einzelheiten aus dem Ermittlungsverfahren bedurfte es für die Anhörung nicht. Insoweit ist der Antragsteller auf Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft zu verweisen. Abgesehen davon würde auch eine unterbliebene Anhörung nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers führen, weil die Anhörung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss des Klageverfahrens nachgeholt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 ‑ 7 B 1293/10 -, juris, Rz. 13. Daher kommt es auf die die Anhörung betreffenden Rügen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht an. bb) Das angefochtene Verbot leidet auch nicht deshalb an einem zur Rechtswidrigkeit führenden Verfahrensfehler, weil vor seinem Erlass die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden ist. Gemäß §§ 17 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) ist die Gleichstellungsbeauftragte über beabsichtigte soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören. Dies muss frühzeitig erfolgen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 LGG); der Gleichstellungsbeauftragten ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Satz 2 der Vorschrift). Eine solche frühzeitige Beteiligung ist hier unterblieben; die Antragsgegnerin hat die Gleichstellungsbeauftragte erst am 20. Januar 2016, einen Tag nach Erlass der Verbotsverfügung, unterrichtet und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hierzu trägt sie vor, dass am 19. Januar 2016 die Geschäftsräume der L. von der Polizei durchsucht worden seien; eine frühere Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten sei nicht möglich gewesen, da eine Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft, der Geschäftsführung und ihrer internen Revision bestanden habe, dass niemand vor der Durchsuchung informiert werde, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Bei einer solchen - durch Geheimhaltungsbedarf geprägten - Sachlage dürfte vieles dafür sprechen, dass die nicht rechtzeitige, aber umgehend nachgeholte Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend dem Rechtsgedanken des § 18 Abs. 2 Satz 3 LGG, wonach die Dienststellenleitung bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen kann, unschädlich ist. Zwar hat die Antragsgegnerin hier keine nur vorläufige Regelung erlassen; es ist jedoch nicht ersichtlich, wie eine solche hätte aussehen sollen. Doch selbst wenn man dem nicht folgen wollte, wäre der Verfahrensfehler unbeachtlich. Dies ergäbe sich dann aus § 46 VwVfG NRW, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Von einer solchen Situation kann nur die Rede sein, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 6 A 100/10 -, juris, Rz. 57, Beschluss vom 27. März 2012 - 6 B 1362/11 -, juris, Rz. 22 und Urteil vom 4. April 2014 - 1 A 1707/11 -, juris, Rz. 36. Besteht der Verfahrensfehler - wie hier - darin, dass eine bestimmte Stelle nicht beteiligt worden ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein, wie sich diese Stelle nachträglich äußert. Erklärt sie ausdrücklich, die Entscheidung wäre bei vorheriger Anhörung gebilligt worden, kann eine Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung durch diese Stelle ausgeschlossen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - 1 WB 36/88 -, juris, Rz. 34 (zur Schwerbehindertenvertretung) und Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 60/13 -, juris, Rz. 18 (zum Personalrat und zur Gleichstellungsbeauftragten); siehe auch OVG NRW, Urteil vom 4. April 2014 - 1 A 1707/11 -, juris, Rz. 42 und Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rz. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2009 - 2 K 4426/08 -, n.v., S. 8 des Entscheidungsabdrucks. So liegt der Fall hier. Die Gleichstellungsbeauftragte ist einen Tag nach Erlass der Verbotsverfügung unterrichtet worden und hat sich zur Sache geäußert; schriftlich hat sie erklärt, keine Einwände erhoben zu haben. Daher kann nicht zweifelhaft sein, dass die Antragsgegnerin ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte. b) In materiellrechtlicher Hinsicht ist das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ebenfalls nicht zu beanstanden. aa) Die Ermächtigungsgrundlage des § 39 Satz 1 BeamtStG ist im vorliegenden Fall anwendbar. Sie wird nicht durch § 38 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) als lex specialis verdrängt. Nach letztgenannter Vorschrift kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden oder wenn bei einer Person im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG erfolgen wird (Satz 1 der Vorschrift). Sie kann die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (Satz 2). Zwar ist gegen den Antragsteller wegen der Vorwürfe, die Gegenstand des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens sind, unter dem 25. Januar 2016 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Dies hat aber nicht zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt nur noch eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 LDG gegen ihn ergehen könnte und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG rechtswidrig geworden wäre. So aber in einem gleich gelagerten Fall im Hinblick auf die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens maßgeblichen Gründe VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - 26 L 1562/10 -, juris, Rz. 15 ff.; ferner Schachel, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 39 BeamtStG, Rz. 27. Wie sich aus § 39 Satz 2 BeamtStG ergibt, erlischt das Verbot, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Verbot nicht erlischt, sondern fortbesteht, wenn - wie hier - innerhalb der Frist von drei Monaten ein Disziplinarverfahren eröffnet wurde. Diese klare gesetzliche Regelung steht der Rechtsansicht, mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens werde § 39 BeamtStG disziplinarrechtlich verdrängt, entgegen. Vielmehr stehen mit § 39 BeamtStG und § 38 Abs. 1 LDG zwei gesetzliche Grundlagen zur Verfügung, um einen Beamten an der Ausübung des Dienstes zu hindern. Beide Vorschriften stehen selbstständig nebeneinander und ergänzen sich. Während § 38 Abs. 1 LDG die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten während eines gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens durch Anordnung der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde regelt, räumt § 39 BeamtStG dem Dienstherrn allgemein die Befugnis ein, einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes zu verbieten. Der Dienstherr soll dadurch in der Lage sein, Gefahren schlechthin abzuwehren, die in der Dienstleistung eines Beamten begründet sind oder sich aus ihr ergeben können. Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren wird dabei nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten abgestellt, sondern auf eine objektive Gefährdung des Dienstes. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67/78 -, juris, Rz. 39; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 1 M 87/09 -, juris, Rz. 13; Nieders. OVG, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 -, juris, Rz. 22; VG Arnsberg, Urteil vom 22. Mai 2013 - 2 K 2803/12 -, juris, Rz. 24; ferner Kohde, in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand Juli 2015, § 39 Rz. 36, 57 u. 63. Ein abweichendes Normverständnis im Sinne eines Spezialitätsverhältnisses hätte das ungereimte Ergebnis zur Folge, dass in Konstellationen, die zugleich disziplinarrechtlich relevant sind, auf die anderen von § 39 BeamtStG erfassten Fallgestaltungen kann § 38 Abs. 1 LDG sich ohnehin nicht erstrecken, insoweit sind die möglichen Verbotsgründe des § 39 Satz 1 BeamtStG umfassender, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte immer nach drei Monaten obsolet werden würde, entweder weil kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde (Erlöschen nach § 39 Satz 2 BeamtStG) oder eben weil ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde (Verdrängung durch § 38 Abs. 1 LDG). Hierauf zutreffend hinweisend: Hoffmann, Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG und die vorläufige Dienstenthebung, NdsVBl. 2014, 39 ff. (43). Die Annahme, dass ein solches Ergebnis der Regelungsabsicht des Gesetzgebers entspricht, findet nicht nur im Wortlaut des § 39 BeamtStG keine Stütze, sondern erscheint der Kammer auch sonst fern liegend. bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 Satz 1 BeamtStG liegen hier vor. Das Verbot der Ausübung des Dienstes ist gerechtfertigt, weil für diese Maßnahme zwingende dienstliche Gründe vorliegen. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 1998 - 1 WB 36/98 -, juris, Rz. 5 und vom 17. Juli 1979 ‑ 1 WB 67/78 -, juris, Rz. 40. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rz. 13 und vom 30. Juli 2015 ‑ 6 A 1454/13 -, juris, Rz. 9. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen bzw. durch die Strafverfolgungsbehörden anstellen zu lassen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rz. 13 und vom 30. Juli 2015 ‑ 6 A 1454/13 -, juris, Rz. 13. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass insbesondere der Verdacht einer in Ausübung des Dienstes begangenen erheblichen Straftat für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausreichen kann. Zu den schwer wiegenden Nachteilen für den Dienstherrn zählen dabei auch die Belastung des Vertrauensverhältnisses, die eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beamten unzumutbar machen kann, sowie ein sich aus der vorgeworfenen Straftat ergebender Ansehensverlust des öffentlichen Dienstes. Nicht erforderlich ist eine Verdunkelungsgefahr oder eine Behinderung der Ermittlungen bei Fortsetzung der dienstlichen Tätigkeit. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. März 2009 - 12 L 148/09 -, juris, Rz. 18, 20. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende (Anfangs-)Verdacht einer Straftat, wie er sich etwa in der Aufnahme staatsanwaltlicher Ermittlungen gegen den Beamten manifestiert. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Daraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein „Beweis“ erforderlich noch vorauszusetzen ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich im weiteren Verlauf des Verfahrens tatsächlich als strafrechtlich relevant erweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rz. 13. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben liegen hier zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG vor. Gegen den Antragsteller und zwei weitere Mitarbeiter der F. N. sowie mehrere andere Beschuldigte (die mit ihren Firmen Handwerkerleistungen erbringen und Auftragnehmer der L. waren) ist bei der Staatsanwaltschaft L1. (2050 Js 57519/15) ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachts der Bestechung und Bestechlichkeit, der Untreue und der Beihilfe hierzu (§§ 332, 334, 266, 27 StGB) anhängig. Ausweislich des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts L1. vom 13. Januar 2016 wird u.a. dem Antragsteller vorgeworfen, als Vertreter der F. entgegen den vergaberechtlichen Vorgaben der E. S. S1. freihändig und selbstständig in einer Vielzahl von Fällen Einzelaufträge an Handwerkerunternehmen im Nettowert von jeweils bis 10.000,00 Euro erteilt und abgerechnet zu haben, denen nach Verdachtslage zum Teil keine adäquaten Gegenleistungen zugrunde lagen, die aber dennoch entsprechend vergütet wurden. Weiter besteht der Verdacht, dass u.a. der Antragsteller Gegenleistungen erhalten hat, etwa Bau- bzw. Handwerksleistungen an seinem Privathaus sowie sonstige Zuwendungen. Hierzu heißt es in dem gerichtlichen Beschluss: „Nach den bisherigen Feststellungen der Revision der E. S. S1. kam es zu erheblichen Vergabeauffälligkeiten bei den genannten Firmen, namentlich bei der Firma C. -H. . Die Gesamtsumme der Zahlungen an die Firma C. -H. in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 23.11.2015 beträgt 588.055,85 EUR. Eine der Auffälligkeiten ist, dass diese Umsätze ausnahmslos aus selbständig von der L. , freihändig vergebenen Aufträgen unter 10.000 EUR herrühren. Indes hätte grundsätzlich ab einem Nettoauftragswert von 10.000 EUR die Vergabe nach einer Dienstanweisung der E. S. S1. zwingend über die Zentrale in E1. erfolgen müssen, wobei auch Auftragsstückelungen ausdrücklich untersagt sind. …“ Sollten sich diese Vorwürfe bestätigen, hätte der Antragsteller seine dienstlichen Befugnisse in grober Weise missbraucht, um sich ihm nicht zustehende wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen; zugleich hätte er hierdurch die E. S. S1. ‑ und damit letztlich die Gemeinschaft der Rentenversicherten ‑ nicht unerheblich geschädigt. Es würde sich nicht um ein einmaliges spontanes Geschehen handeln, zu dem er sich hätte hinreißen lassen, sondern um ein planvolles, sich über einen längeren Zeitraum erstreckendes und durch hohe kriminelle Energie geprägtes Agieren im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten, das lediglich durch einen anonymen Hinweis bekannt geworden wäre. Bei dieser Sachlage ist der Antragsgegnerin eine weitere dienstliche Zusammenarbeit mit dem Antragsteller bis zur Klärung des bestehenden Verdachts nicht zuzumuten. Die Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sind auch im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG zwingend; insbesondere ist eine mildere, aber zur Erreichung des Zwecks in gleicher Weise geeignete Maßnahme nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, es hätte ausgereicht, ihm die weitere Vergabe externer Aufträge zu verbieten, verkennt er die Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und den damit korrespondierenden grundlegenden Vertrauensverlust auf Seiten der Antragsgegnerin, der seine vorläufige amtsangemessene Weiterbeschäftigung bei Fortbestand des Verdachts ausschließt. Dass der mit dem Verbot verbundene Eingriff in das Recht des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung aus sonstigen Gründen außer Verhältnis steht zu dem mit ihm erstrebten Zweck, Gefahren vom Dienstbetrieb vorläufig abzuwenden, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar; auch dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich hierzu nichts entnehmen. Als Rechtsfolge sieht § 39 Satz 1 BeamtStG vor, dass die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden kann. Die Formulierung „kann“ lässt darauf schließen, dass die Maßnahme im Ermessen der Behörde steht. Da jedoch das im Rahmen des Ermessens im Vordergrund stehende Prüfprogramm der Verhältnismäßigkeit hier bereits im Rahmen des Tatbestandsmerkmals „zwingend“ umfassend zur Anwendung kommt - stellt sich das Verbot als unverhältnismäßig dar, etwa weil eine mildere Maßnahme zur Verfügung steht, so sind die Gründe nicht „zwingend“ - und sonstige Umstände, die - ungeachtet der bestehenden Verhältnismäßigkeit - ein Absehen von dem Verbot oder dessen Beschränkung eventuell dennoch rechtfertigen könnten, weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, wäre jede andere Maßnahme als das Verbot, wie es hier verhängt wurde, rechtsfehlerhaft; das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen ist insoweit auf Null reduziert. Vgl. zur Ermessensreduzierung in Fällen der vorliegenden Art: OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 ‑ 6 A 2586/12 -, juris, Rz. 14 ff.; siehe auch VG Ansbach, Urteil vom 19. Juni 2007 ‑ AN 1 K 03.00900 -, juris, Rz. 49 (das ein sog. intendiertes Ermessen annimmt); ferner Schachel, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand März 2016, § 39 BeamtStG, Rz. 18 (intendiertes Ermessen); Reich, BeamtStG, 2009, § 39 Rz. 2 (zwingende Rechtsfolge). 2. Stellt sich nach alledem die Verbotsverfügung als offensichtlich rechtmäßig dar, bestehen auch sonst keine Gründe, die es geboten erscheinen lassen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinter dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten zu lassen. Das Ansehen der Antragsgegnerin und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes würden erschüttert, wenn bei Auftreten eines so schwer wiegenden Verdachts, wie er gegenüber dem Antragsteller besteht, nicht umgehend Konsequenzen gezogen würden. Demgegenüber halten sich greifbare Nachteile, die sich für den Antragsteller aus dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ergeben, in Grenzen. Insbesondere werden seine Dienstbezüge während der Dauer der vorläufigen Maßnahme weitergezahlt; eine Rechtsgrundlage für die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge sieht § 39 BeamtStG - anders als § 38 Abs. 2 LDG bei der vorläufigen Dienstenthebung - nicht vor. Eine Rehabilitation könnte der Antragsteller auch durch die Außervollzugsetzung des Verbots nicht erreichen, da sich dadurch am Fortbestand des Straftatverdachts nichts ändern würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur mögliche Vorläufigkeit des Rechtsschutzes war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren.