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Gerichtsbescheid

24 K 5889/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0326.24K5889.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern der Kinder K, geboren am 00. März 2004 und K1, geboren am 0. Dezember 2007. K besucht seit dem 1. August 2007 die Katholische Kindertagesstätte E in X in der Form der Betreuung über Mittag und seit August 2008 mit einer Betreuungszeit von 35 Stunden pro Woche. In ihrer Erklärung zum Elternbeitrag vom 15. Mai 2007 gaben die Kläger ihr monatliches Bruttoeinkommen mit "über 61.355,00 Euro" an. Daraufhin zog sie der Beklagte durch Bescheid vom 26. Juni 2007 für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 zu einem monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 151,34 Euro heran. Durch Bescheid vom 9. August 2007 wurde der Beitrag für denselben Zeitraum auf monatlich 235,19 Euro neu festgesetzt. Durch Bescheid vom 27. Juli 2008 zog der Beklagte die Kläger für die Betreuung von K für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2009 für die Betreuungsform "36 Jahre mit 35 Stunden Betreuungszeit pro Woche" zu einem monatlichen Elternbeitrag von 345,00 Euro (Höchstbeitrag) heran. Ab dem 1. Februar 2009 wechselte K in die Betreuungsform "45 Stunden". Ferner wurde zu diesem Zeitpunkt K1 in der privat-gewerblichen Tageseinrichtung Q aufgenommen. Durch Änderungsbescheid vom 12. Februar 2009 reduzierte daraufhin der Beklagte die Heranziehung der Kläger zum Elternbeitrag für K auf die Zeit bis 31. Januar 2009 und setzte durch weiteren Bescheid vom 12. Februar 2009 K für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 als kostenfreies Geschwisterkind fest. Von den Klägern überzahlte Elternbeiträge wurden ihnen vom Beklagten erstattet. Nachdem die Kläger trotz entsprechenden Hinweises des Beklagten vom 30. April 2009 keine Angaben zu ihrem Bruttoeinkommen im Jahr 2008 gemacht hatten, zog sie der Beklagte durch Bescheid vom 20. Juli 2009 für die Betreuung von K für den Zeitraum 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 für die Betreuung "Kind im Alter von 36 Jahren mit 45 Stunden Betreuungszeit pro Woche" zu einem monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 420,00 Euro (Höchstbeitrag) heran. Daraufhin teilten die Kläger dem Beklagten durch E-Mail vom 29. Juli 2009 mit dem Betreff: "Kassenzeichen 74022569 – Elternbeitrag KIGA Jahr 08/200907/2010 K Q1" mit, dass ihr zweiter Sohn K1 weiterhin die Einrichtung Q besuche. Hierauf erwiderte der Beklagte mit E-Mail vom 30. Juli 2009, dass die Betreuung von K1 in einer privat-gewerblichen Einrichtung für die Berechnung des Elternbeitrages für K unerheblich sei. Nachdem die Kläger hierauf ihr Unverständnis äußerten, teilte ihnen der Beklagte durch E-Mail vom 4. August 2009 mit, dass der Sachverhalt geprüft werde, sobald die verantwortlichen Mitarbeiter aus ihrem Urlaub zurückgekehrt seien. Nach Klärung erhielten die Kläger umgehend bescheid. Bis dahin werde um Geduld gebeten. Seit dem 1. September 2009 besucht K1 die privat-gewerbliche Tageseinrichtung "L". Hierfür entrichten die Kläger ein als Elternbeitrag bezeichnetes Entgelt von 425,00 Euro monatlich. Mit E-Mail vom 31. August 2009 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass eine Beitragsbefreiung für K nicht möglich sei, weil das Geschwisterkind eine privat-gewerbliche Einrichtung besuche, für die vom Beklagten keine Elternbeiträge erhoben würden. Auch die Finanzierung dieser privat-gewerblichen Einrichtung werden nicht vom Jugendamt des Beklagten übernommen. Das Land trage zur Finanzierung gleichfalls nicht bei. Am 11. September 2009 haben die Kläger Klage erhoben und machen geltend: Sie seien ohne Verschulden daran gehindert gewesen, die Klage rechtzeitig zu erheben und hätten damit die Klagefrist ohne Verschulden versäumt. Denn sie seien nach Erlass des angefochtenen Heranziehungsbescheides vom Beklagten aufgefordert worden, auf eine Antwort zu warten und Geduld zu haben. Im Vertrauen darauf, dass ihnen hierdurch keine Rechtsnachteile entstehen würden, seien sie dieser Bitte des Beklagten nachgekommen. Der angefochtene Elternbeitragsbescheid sei rechtswidrig. Denn gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung der Stadt X über die Erhebung von Elternbeiträgen vom 11. März 2008 entfalle der Elternbeitrag, wenn mehr als ein Kind einer Familie eine Tageseinrichtung besuche. Die von K1 besuchte Einrichtung "L" sei zwar eine privat-gewerbliche Einrichtung. Gleichwohl handele es sich hierbei um eine Einrichtung im Sinne der Satzung. Denn § 1 der Satzung nehme für den Begriff der Tageseinrichtung das KiBiz in Bezug. Gemäß § 6 Abs. 2 KiBiz seien Träger einer Tageseinrichtung auch andere als öffentlich-rechtliche Träger, z.B. Unternehmen, privat-gewerbliche Träger und nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Auch in der Gesetzesbegründung zum KiBiz werde dies klargestellt. Somit solle auch der Besuch solcher privat-gewerblicher Unternehmen eine Beitragsbefreiung nach sich ziehen. Folgerichtig habe der Beklagte auch die Beitragsbefreiung für K mit Bescheid vom 12. Februar 2009 festgestellt. Sie – die Kläger – würden in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Auf die Frage der Finanzierung zwischen Land und Rechtsträger des Jugendamtes komme es nicht an. Ein Ermessen sei dem Beklagten nicht eröffnet. Die Möglichkeit der Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder sei Ausdruck der gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 KiBiz zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Die Kläger beantragen, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Heranziehungsbescheid über Elternbeiträge des Beklagten vom 20. Juli 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Da das Jugendamt mit Hilfe der Landesmittel und der Elternbeiträge die Betriebskosten der vom Land geförderten Kindertageseinrichtungen finanzieren müsse, komme eine Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder nur in Betracht, wenn für beide Kinder ein Elternbeitrag der Kommune anfalle. Diese könne nicht zu Gunsten der privat-gewerblichen Einrichtung auf ihren Elternbeitrag verzichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen und die Beteiligten hierzu gehört worden sind. Es kann dahinstehen, ob den Klägern wegen der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 60 VwGO). Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Elternbeitragsbescheid des Beklagten vom 20. Juli 2009 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X grundsätzlich erforderliche Anhörung der Kläger ist hier zwar vor Erlass des angefochtenen Heranziehungsbescheides unterblieben. Gemäß § 41 Abs. 2 SGB X kann die erforderliche Anhörung eines Beteiligten aber bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Dies ist hier durch die den Klägern im vorliegenden Verfahren gegebene Möglichkeit zur Stellungnahme sowie die in den Schriftsätzen vom 2. Oktober 2009 und 16. November 2009 erfolgte Auseinandersetzung des Beklagten mit den Argumenten der Kläger, unter Aufrechterhaltung der getroffenen Verwaltungsentscheidung, geschehen, vgl. dazu BVerwGE 66, 114; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2002 – B 4 RA 15/09 ; Kopp, VwVfG, 10. Auflage, § 45 Rdnrn. 23 ff., 41. Ermächtigungsgrundlage des Elternbeitragsbescheides vom 20. Juli 2009 ist § 23 des Gesetzes zur früheren Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in Verbindung mit der am 11. März 2008 beschlossenen Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt X vom 19. Juni 2006 (EBS). Die Bestimmungen der EBS stehen, soweit hier einschlägig, mit höherrangigem Recht in Einklang, vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 15. April 2009 – 24 K 5867/08 . Danach ist die Heranziehung der Kläger zu dem geforderten Elternbeitrag, dessen betragsmäßige Richtigkeit von den Klägern nicht in Zweifel gezogen wird, für die Betreuung ihres Sohnes K nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Beitragsermäßigung als Geschwisterkind liegen nicht vor. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EBS entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind, wenn mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 EBS an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen. Diese Norm entspricht § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung und ist auch im Hinblick auf höherrangiges Recht, insbesondere § 23 KiBiz unbedenklich. Denn nach dessen Abs. 4 Satz 2 kann das Jugendamt ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwister vorsehen. Weitere Vorgaben ergeben sich weder aus der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage noch aus der bundesrechtlichen Vorgabe des § 90 SGB VII. vgl. dazu Gerichtsbescheid der Kammer vom 12. März 2009 – 24 K 6166/08 ; Gerichtsbescheid der Kammer vom 31. August 2009 – 24 K 6486/08 . Eine Geschwisterermäßigung für K dürfte schon vom Tatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 EBS nicht erfasst sein. Denn danach entfallen die Beiträge für das zweite (und jedes weitere) Kind. Zwar enthält die genannte Satzungsbestimmung ebenso wenig wie seinerzeit § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK eine nähere Bestimmung zur Reihenfolge der Kinder, wer also erstes bzw. zweites Kind ist. Insoweit dürfte es allerdings naheliegen, beim Abzählen der Kinder mit dem ältesten zu beginnen (vgl. dazu auch § 17 Abs. 4 Satz 6 GTK a. F.). Danach wäre zweites Kind der Kläger nicht der am 28. März 2004 geborene K, sondern der am 3. Dezember 2007 geborene K1, für dessen Betreuung der Beklagte keinen Elternbeitrag erhebt. Dies mag jedoch dahinstehen. Denn die Ermäßigung für ein Geschwisterkind kommt nur in Betracht, wenn für alle Geschwisterkinder grundsätzlich Elternbeiträge nach der EBS zu entrichten sind. Dies folgt mit hinreichender Deutlichkeit aus § 5 Abs. 2 Satz 2 EBS, der § 17 Abs. 2 Satz 2 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung entspricht. Danach ist der höchste Beitrag zu zahlen, wenn sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedliche hohe Beiträge ergeben. Hiernach ist ein betragsmäßiger Abgleich der für die Geschwisterkinder grundsätzlich zu entrichteten Beiträge erforderlich. Voraussetzung dafür ist, dass für alle in Betracht kommenden Kinder Beiträge zu zahlen sind. Beiträge im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 EBS sind Kommunalabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG), vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 17. September 1993 – 16 B 2069/93 , NVwZ 1994, 198, 199; vom 19. Januar 1995 – 16 B 181/95 – und vom 15. November 2002 – 16 B 2228/02 , sämtlich zu § 17 GTK; Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2008 – 24 K 4693/08 , und nicht – wie auch immer bezeichnete – privat-rechtliche Entgelte. Da die Kläger für K1 ein privat-rechtliches Entgelt, nicht aber einen Beitrag im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Abgabe zahlen, kommt für K eine Beitragsbefreiung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 EBS nicht in Betracht. Aus dem Änderungsbescheid des Beklagten vom 12. Februar 2009 lässt sich kein Vertrauensschutz zu Gunsten der Kläger (auf den diese sich im Übrigen auch nicht berufen) im Sinne einer fortwährenden Beitragsbefreiung für K ableiten. Zum einen sind Elternbeitragsbescheide ausschließlich belastende Verwaltungsakte und stellen grundsätzlich keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten bzw. zu Unrecht nicht festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2008 – 12 A 1860/08 . Zum anderen beschränkt sich die in dem Änderungsbescheid vom 12. Februar 2009 verfügte Beitragsbefreiung für K ausdrücklich auf den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009, der nicht Gegenstand des angefochtenen Elternbeitragsbescheides vom 20. Juli 2009 ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO erfolgt.