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Beschluss

16 B 2228/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen Übertragung des Rechtsstreits an den Einzelrichter war unzulässig, weil sie sich inhaltlich auf einen anderen Beschluss bezog; der Senat behandelt die Eingabe als Beschwerde gegen den letzten Beschluss. • Beschwerde wurde wegen Formmangels verworfen, da sie nicht von einem nach §67 Abs.1 Satz 2 VwGO befugten Vertreter eingelegt war und dieser Mangel durch nachträgliche Einreichung nicht geheilt werden kann. • Dieartigen Verfahren sind nicht gerichtsgebührenpflichtig nach §188 VwGO; der Senat passt seine Rechtsprechung an die des Bundesverwaltungsgerichts an und rechnet das Streitgebiet dem Abgabenrecht zu. • Kostenentscheidung: Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Formmangel führt zur Verwerfung der Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung • Beschwerde gegen Übertragung des Rechtsstreits an den Einzelrichter war unzulässig, weil sie sich inhaltlich auf einen anderen Beschluss bezog; der Senat behandelt die Eingabe als Beschwerde gegen den letzten Beschluss. • Beschwerde wurde wegen Formmangels verworfen, da sie nicht von einem nach §67 Abs.1 Satz 2 VwGO befugten Vertreter eingelegt war und dieser Mangel durch nachträgliche Einreichung nicht geheilt werden kann. • Dieartigen Verfahren sind nicht gerichtsgebührenpflichtig nach §188 VwGO; der Senat passt seine Rechtsprechung an die des Bundesverwaltungsgerichts an und rechnet das Streitgebiet dem Abgabenrecht zu. • Kostenentscheidung: Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Antragsteller legten Beschwerde gegen (wortgleichen) Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ein, der die Übertragung des Rechtsstreits an einen Einzelrichter regelte. Der Senat stellte fest, dass die vorgetragenen Angriffe sich inhaltlich nicht auf diesen, sondern auf einen späteren Beschluss bezogen, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage abgelehnt hatte. Der Senat wertete die Eingabe als Beschwerde gegen den späteren Beschluss. Die Beschwerde war jedoch nicht von einem nach §67 Abs.1 Satz 2 VwGO befugten Vertreter eingelegt. Ein nachträglicher Schriftsatz eines Prozessbevollmächtigten heilte den Formmangel nicht. Die Antragsteller wurden zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt; Gerichtskosten blieben aus. Der Senat änderte zudem seine bisherige Einordnung des Streitgebiets zugunsten der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. • Unzulässigkeit nach §6 Abs.4 Satz1 VwGO: Die ursprüngliche Eingabe richtete sich gegen einen anderen Beschluss als den, der tatsächlich angegriffen werden sollte; der Senat wertete die Eingabe im Interesse der Antragsteller als Beschwerde gegen den relevanten jüngeren Beschluss gemäß §§122 Abs.1, 88 VwGO um. • Formeller Vertretungsmangel nach §67 Abs.1 Satz2 VwGO: Die Beschwerde war nicht von einem Rechtsanwalt oder einem berechtigten Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt eingelegt; dieser Mangel kann nicht durch nachträgliche Einreichung eines Schriftsatzes durch einen Prozessbevollmächtigten geheilt werden, weil das Vertretungserfordernis die Sicherstellung eines zuvor von einem Rechtsanwalt geprüften Streitstoffs bezweckt. • Rechtsprechungsanpassung: Der Senat folgt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Streitigkeit das Abgabenrecht zuordnet und nicht das Sachgebiet der Jugendhilfe; daher gibt es keine generelle Gerichtskostenfreiheit nach §188 Satz2 VwGO mehr in dieser Kategorie. • Kostenentscheidungsgrundlage: Die Kostenentscheidung beruht auf §§154 Abs.2, 159 Satz1 VwGO i.V.m. §100 Abs.1 ZPO; unabhängig davon sind wegen §8 Abs.1 Satz3 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, und der Senat berücksichtigt, dass die Antragsteller unverschuldet von der geänderten Rechtsprechung überrascht wurden. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einem nach §67 Abs.1 Satz2 VwGO befugten Vertreter eingelegt wurde und dieser Formmangel nachträglich nicht behoben werden kann. Der Senat hat die Eingabe im Interesse der Antragsteller als Beschwerde gegen den für sie relevanten Beschluss gewertet, aber dennoch aus formellen Gründen verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Senat passt seine Zuordnung des Streitgebiets an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an und weist vorsorglich darauf hin, dass die Nicht-Erhebung von Gerichtskosten künftig nur in Fällen gilt, in denen Betroffene keine Möglichkeit hatten, sich auf die geänderte Rechtsprechung einzustellen.