Urteil
2 K 825/09.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0420.2K825.09A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Die nach eigenen Angaben am 0.0.1936 in Isfahan geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste ihren Angaben zufolge am 10. Juli 2007 von Israel kommend auf dem Landweg über Österreich nach Deutschland ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Juli 2007 beantragte sie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen und dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG besteht. 2 Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 20. August 2007 machte sie folgende Angaben: Den Iran habe sie bereits vor der Revolution im Jahr 1979 verlassen. Sie sei vorher bereits zweimal in Israel gewesen. Ihre Tochter habe unter einer krankhaften Verkrümmung der Wirbelsäule gelitten. Im Iran habe sie nicht operiert werden können. Nach der in Israel durchgeführten Operation sei sie mit ihrer Tochter in den Iran zurückgekehrt. Zur Entfernung eines Gipses sei sie sechs Monate später mit ihrer Tochter erneut nach Israel gereist. Während dieses Aufenthaltes sei es zur Revolution im Iran gekommen, so dass sie nicht mehr hätten zurückkehren können. Die Tochter sei dann von Israel aus nach Deutschland gekommen, während sie, die Klägerin, in Israel geblieben sei. Gewohnt habe sie dort in Ramallah bei einer vielköpfigen arabischen Familie. Sie habe dann schließlich Israel verlassen müssen, nachdem das Haus der Familie bei einem israelischen Raketenangriff zerstört worden sei. Die arabische Familie habe sich dann nicht weiter um sie kümmern können. Ein Freund der Familie habe sie bei ihrer Ausreise unterstützt. Am 10. Juli 2007 sei sie über Österreich nach Deutschland eingereist. Zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt erklärte die Klägerin, dass sie nicht in den Iran zurückkehren könne, da Mitglieder ihrer Familie hochrangige Funktionäre unter dem früheren Schah-Regime gewesen seien. So sei ihr Bruder vom Regime getötet worden, weil er mit dem damaligen Geheimdienst zusammengearbeitet habe. Er sei festgenommen und hingerichtet worden. So sei es auch einem Cousin ihres Vaters ergangen, der gleichfalls für das alte Regime tätig gewesen sei. Der Familienname, den auch sie trage, sei daher im Iran aktenkundig. 3 Mit Bescheid vom 27. Januar 2009 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner wurde die Klägerin unter Androhung ihrer Abschiebung in den Iran zur Ausreise innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen im Falle der Klägerin nicht vor, weil nicht wahrscheinlich sei, dass auch heute noch gegen Funktionsinhaber des alten Regimes vorgegangen werde. Straf- und Verfolgungsmaßnahmen gegen diesen Personenkreis, der zudem sehr zurückgezogen im Iran lebe, seien laut Lagebericht des Auswärtigen Amtes in den letzten Jahren nicht mehr bekannt geworden. Da die Klägerin keine eigenen Verstrickungen mit dem Regime geltend gemacht habe, sondern sich lediglich auf die Tätigkeiten einiger Verwandter berufen habe, sei die Wahrscheinlichkeit, dass gegen sie deswegen vorgegangen werden solle, nicht gegeben. Auch mit Blick auf ihren langen Aufenthalt in Ramallah drohe ihr keine Verfolgungsgefahr, da es sich insoweit um palästinensisches Siedlungsgebiet handele. Zudem habe die Klägerin nicht geltend gemacht, dass ihr Aufenthalt dort in irgendeiner Weise dokumentiert worden sei. Es lägen somit insgesamt keine Anhaltspunkte vor, weshalb die iranischen Behörden gegen sie vorgehen sollten. 4 Die Klägerin hat am 4. Februar 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend - vor: Die Einschätzung der Beklagten, mit Blick auf die Erkenntnislage sei eine Wahrscheinlichkeit, dass auch heute noch gegen frühere Mitarbeiter des alten Regimes vorgegangen werde, nicht gegeben, erweise sich als leichtfertig. Dieser Einschätzung liege offensichtlich die Tatsache zugrunde, dass eine Vielzahl der Anhänger des Schah-Regimes unmittelbar in den Jahren nach dem Umsturz verfolgt worden sei. Aus dem Personenkreis, dem seinerzeit die Ausreise ins Ausland gelungen sei, habe kaum jemand die Rückkehr in den Iran gewagt. So gebe es praktisch keine Referenzfälle, die dafür herangezogen werden könnten, ob eine aus dem Ausland zurückkehrende Person, die dem Schah-Regime zugerechnet werde, politisch verfolgt werde. Der Hinweis der Beklagten auf die fehlende eigene Verstrickung mit dem alten Regime verharmlose das Verfolgungsschicksal, dass die gesamte Familie nach dem Umsturz ereilt habe, indem zwei Verwandte im Jahr 1980 hingerichtet worden seien, und zwar ihr Bruder, H O, der einer der Stellvertreter des T-Chefs O1 gewesen sei, und der Cousin ihres Vaters, B O, der in der Armee des alten Regimes als General gedient habe. Dass nicht mehr Personen von dem gleichen Schicksal betroffen worden seien, beruhe ausschließlich darauf, dass ihre Schwestern aus dem Iran geflohen seien und sie selbst sich zufällig nicht dort aufgehalten habe. Hinzu komme, dass der Name "O" im Iran mit dem Schah-Regime in Verbindung gebracht werde. Allein deshalb schon würde sie im Falle einer Rückkehr in den Iran Verdacht auf sich ziehen, so dass spätestens bei weiteren Nachforschungen durch die Sicherheitskräfte ihre Zugehörigkeit zu einer als monarchistisch geltenden Familie aufgedeckt würde. Sie müsse vor diesem Hintergrund bei einer Rückkehr mit Folter bzw. menschenrechtswidriger Behandlung rechnen. Auch wenn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes davon auszugehen sei, dass es bei der Rückkehr in den Iran in Einzelfällen (nur) zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen könne und diese Befragung nur in Einzelfällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einhergehe, so weise der vorliegende Fall mit Blick auf die dargelegten verwandtschaftlichen Bindungen zu hochrangigen Vertretern des alten Regimes Besonderheiten auf. Schließlich müsse noch berücksichtigt werden, dass die Klägerin mehr als 25 Jahre in Israel gelebt habe, was ihre Situation bei einer Rückkehr in den Iran nicht einfacher mache. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2009 zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Iran vorliegen, 7 hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Iran vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 11 Die Kammer hat mit Beschluss vom 12. Januar 2010 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage hat keinen Erfolg. 15 Sie ist unbegründet, weil der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 2009 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf die (nur) begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor. 16 I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG (in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I, S. 1970) zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind, soweit sie die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betreffen, im Wesentlichen deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs nach Art 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter. 17 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, 892 und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, 497; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und vom 4. Juni 1992 16 A 2543/91.A ; jeweils zu § 51 Abs. 1 AuslG a.F. 18 Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. 19 Grundlegend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139. 20 Das Asylgrundrecht setzt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Es ist darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. 21 BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315, und vom 23. Januar 1991 2 BvR 902/85 u.a. , DVBl. 1991, 531. 22 Bei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen und eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach der humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und Schutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung nur in Frage kommen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51. 24 Ist der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. 25 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1985/85 -, BVerfGE 74, 51, und vom 10. Juli 1989 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162. 26 Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt. Vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O. S. 169 f. 28 Es obliegt dem Asylsuchenden, die Voraussetzungen für seine Asylanerkennung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich - als wahr unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, S. 171. 30 Ein in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass der Asylsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine politische Verfolgung befürchtet. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 - 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19. 32 An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 33 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, S. 94 (95); BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135. 34 In Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse und der beigezogenen Verfahrensakten sowie der Anhörung in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin ihr Heimatland aus begründeter Furcht vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen oder dass sich nach ihrer Ausreise eine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe ergeben hat. 35 Das Bundesamt hat auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin bei deren Anhörung im Rahmen der Vorprüfung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei abgelehnt. 36 Nach ihrem eigenen Vorbringen ist die Klägerin zunächst aus dem Iran ausgereist, ohne dass sie dort eine Verfolgung erlitten hat. Sowohl im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt als auch bei der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung gab sie an, den Iran verlassen zu haben, um ihre Tochter in Israel fachmedizinisch versorgen zu lassen. Erst nach Abschluss der Behandlung sei eine Rückkehr in den Iran mit Blick auf die begonnene Islamische Revolution nicht mehr in Betracht gekommen. 37 Die mithin erforderlich beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände - im Falle einer Rückkehr in den Iran vermochte die Klägerin nicht darzutun. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen: 38 Die Klägerin ist zunächst nach eigenen Angaben weder während ihres Aufenthalts im Iran noch in der Zeit danach jemals politisch aktiv gewesen. Auch hat sie selbst unter dem früheren Schah-Regime keine Position oder Funktion innegehabt, aufgrund derer ihr irgendwelche Repressalien drohen könnten. Nach dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die abschiebungs- und asylrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Lagebericht) vom 19. November 2009 sind im Übrigen staatliche Zwangs- und Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Funktionsinhaber des früheren Regimes in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Hochrangige Vertreter der Schah-Regierung (Abteilungsleiter in Ministerien, Vizeminister), die im Iran lebten, seien (nur) weiterhin de facto mit einer Ausreisesperre belegt. Diese beruhe nicht auf einem Gerichtsurteil, sondern es werde ihnen lediglich unter dem Vorwand von "Verwaltungsschwierigkeiten" die Ausstellung eines Reisepasses verweigert. 39 Nach der gegenwärtigen Auskunftslage hat die Klägerin abschiebungsrelevante Verfolgungshandlungen auch nicht allein mit Blick auf ihre Familienzugehörigkeit bzw. ihren Familiennamen "O" zu befürchten. Sie macht insoweit geltend, dass Mitglieder ihrer Familie hochrangige Ämter während der Herrschaft des Schahs inngehabt hätten und aus diesem Grunde nach der Islamischen Revolution hingerichtet worden seien. So sei ihr Bruder, H O, einer der Stellvertreter des Chefs des Geheimdienstes T gewesen. Der weitere Verwandte, B O, Cousin des Vaters, habe in der Armee des Shahs als General gedient. Beide seien im Jahr 1980 exekutiert worden. Die Klägerin selbst vermochte jedoch nicht konkret aufzuzeigen, was sie vor diesem Hintergrund bei einer Rückkehr in den Iran zu befürchten habe. Eine abschiebungsrelevante Verfolgung der Klägerin kommt in diesem Zusammenhang, da sie - wie dargestellt - selbst kein Amt unter dem Schah-Regime bekleidete, überhaupt nur unter dem Gesichtspunkt der "Sippenhaft" bzw. unter "sippenhaftähnlichen" Gesichtspunkten in Betracht. 40 Zunächst dürfte die Sippenhaft heute im Gegensatz zu der Situation kurz nach der Machtergreifung Khomeinis - 41 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15. Juli 2002, S. 18. 42 nicht mehr systematisch praktiziert werden. Allerdings ist nach wie vor davon auszugehen, dass Familienmitglieder von Asylbewerbern von Sicherheitskräften vorgeladen und befragt werden, 43 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. November 2009, S. 25. 44 Hinzu kommt, dass auch nach jüngeren Auskünften Sippenhaft nach wie vor in Betracht kommt. So heißt es in einer Auskunft des Deutschen Orient-Institutes, 45 vgl. Auskunft vom 8. Februar 2007 an das Verwaltungsgericht Köln - 707 i/br - (S. 17), 46 dass Sippenhaft im Iran (noch) immer ein Thema sei. Zwar gebe es hierfür im Moment keine zeitlich nahe liegenden Belege. Ausschließen könne man es aber nicht, auch wenn es - soweit ersichtlich - wohl nicht systematisch betrieben werde. 47 Siehe hierzu auch Urteil der Kammer vom 7. Oktober 2008 - 3788/08.A -. 48 Die Gefahr der Sippenhaft bestand aber nach der früheren Auskunftslage und besteht - wenn überhaupt noch - heute allenfalls dann, wenn die iranischen Behörden entweder im Hinblick auf die Person des Angehörigen oder wegen der von ihr entfalteten politischen Betätigung ein besonderes Interesse daran haben, durch Druck auf den Asylbewerber zu bewirken, dass sich der Angehörige den iranischen Behörden stellt, bzw. den Asylbewerber im Hinblick auf seine Verwandtschaft zum Angehörigen (Oppositionellen) mit zu verfolgen. Ein derartiges politisches Interesse ist gegeben, wenn es sich bei dem nahen Angehörigen um einen prominenten Regimegegner handelt oder dieser wegen politisch motivierter Verbrechen im Iran gesucht wird. 49 Vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 18. Dezember 2000 - MDE13-00.078 -; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 1. Dezember 2003 (498 und 502); ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - und vom 10. Februar 2000 - 9 A 229/99.A ; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2006 - 2 K 2807/04.A -; VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2008 - A 11 K 1399/08 -. 50 Da die dem Schah-Regime zuzuordnenden Angehörigen der Klägerin bereits tot sind, kommt eine Sippenhaft, um ihrer habhaft zu werden, von vornherein nicht in Betracht. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der iranische Staat ein Interesse daran hat, die Klägerin allein wegen ihrer Verwandtschaft zu Amtsinhabern des früheren Schah-Regimes jetzt noch mit zu verfolgen. Dagegen spricht zum einen, dass es in der Regel nur um Angehörige noch aktiver Oppositioneller geht, wobei, wie dargelegt, noch qualifizierte Anforderungen an die Art der oppositionellen Tätigkeit zu stellen sind. Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Zum anderen muss berücksichtigt werden, dass, wie ebenfalls bereits oben dargelegt, in letzter Zeit keine Zwangs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Funktionsträger des früheren Regimes mehr bekannt geworden sind. Selbst ehemalige Mitglieder der Schah-Regierung leben offenbar heute nahezu unbehelligt im Iran. Erst Recht muss dann davon ausgegangen werden, dass "bloße" Angehörige im Iran keinen erheblichen Repressalien ausgesetzt werden. Dafür spricht konkret im vorliegenden Fall weiter, dass auch ein Sohn der Klägerin (K) nach wie vor im Iran lebt. Nach den Angaben der Klägerin wurde er nach der Islamischen Revolution weder bedroht noch sonstwie verfolgt. Zwar trägt der Sohn wie auch die anderen Kinder der Klägerin nicht den Familiennamen "O", sondern den Familiennamen des Vaters ("I"). Dennoch kann unterstellt werden, dass auch bei ihm die familiäre Verknüpfung zu Mitgliedern des ehemaligen Schah-Regimes im Iran nicht unbekannt ist, zumal sein Vater ebenfalls hierzu zu zählen ist. Er war - laut Angaben der Klägerin - Oberst in der Armee des Schahs. Schließlich sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung noch die seit dem Sturz des Schahs verstrichene Zeit sowie das vorgerückte Alter der Klägerin zu berücksichtigen. Nach allem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei einer Rückkehr in den Iran auch heute noch allein aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit bzw. ihres Familiennamens "O" eine politische Verfolgung droht. Im Hinblick auf den Namen "O" hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Dolmetscher noch ausgeführt, dass der Name im Iran zwar nicht so verbreitet sei wie etwa der Name "Müller" in Deutschland. Der Name komme aber durchaus vor. Er selbst assoziiere ihn nicht unbedingt mit dem Schah-Regime. Eine sich von vornherein aufdrängende Verbindung des Namen "O" mit dem früheren Schah-Regime ist von daher nicht ersichtlich. 51 Auch wenn die Klägerin möglicherweise - aufgrund ihres Familiennamens - bei Rückkehr mit einer Befragung durch die iranischen Behörden (etwa am Flughafen) rechnen müsste, rechtfertigte dies für sich genommen noch nicht die Annahme einer politischen Verfolgung. Benachteiligungen dieser Art erreichen erst dann das erforderliche asylerhebliche Gewicht, wenn sie eine Intensität erreichen, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern in der Weise als ausgrenzende Verfolgung darstellt, dass sich der Asylbewerber in einer ausweglosen Lage befindet. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43/96 -, BVerwGE 105, 204, m.w.N. 53 Eine solche Situation wird allein durch eine - möglicherweise auch länger andauernde - Befragung nicht ausgelöst. 54 Entgegen der Befürchtung der Klägerin droht ihr auch mit Blick auf ihren vorgetragenen Aufenthalt in Israel keine im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Gefahr. Insoweit unterstellt das Gericht zunächst zu Gunsten der Klägerin, dass der diesbezügliche Vortrag wahr ist. Zwar weist er in Teilbereichen Lücken auf (etwa bezüglich des Namens der arabischen Familie, bei der die Klägerin in der Nähe von Ramallah gelebt habe). Für ein tatsächlich erlebtes Geschehen sprechen aber jedenfalls die im Übrigen bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung gemachten detaillierten (nicht allesamt protokollierten) Ausführungen zu ihrem Aufenthalt in Israel, die dabei zu Tage getretenen Landeskenntnisse, und nicht zuletzt die nachgewiesenen hebräischen Sprachkenntnisse (Begriffe der Alltagssprache). 55 Es ist jedoch schon nicht ersichtlich, dass die iranischen Behörden von dem Israel-Aufenthalt der Klägerin überhaupt Kenntnis erlangt haben (können). Die Klägerin gab bei ihrer Befragung insoweit nur pauschal an, dass sie davon ausgehe, dass dies den Behörden im Iran bekannt sei. Im Übrigen verweist sie selbst darauf, dass man ihren Sohn umbringen würde, wenn man von ihrem Aufenthalt in Israel Kenntnis erlangen würde. Das damit zusammenhängende Vorbringen, man habe ihren Sohn nach ihrem Aufenthalt befragt und wisse, dass sie sich nicht die ganze Zeit in Deutschland aufgehalten habe, erweist sich überdies als unglaubhaft. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt hat die Klägerin insoweit nichts geäußert. Die in der mündlichen Verhandlung erstmalig gemachten Angaben erweisen sich als oberflächlich, (anders als sonstige Schilderungen) detailarm und nicht plausibel. So blieb letztlich offen, was für Leute den Sohn angeblich aufgesucht haben und warum sie erst in den letzten Jahren erschienen seien. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Sohn aufgrund der Vorfälle mehrfach (zumal innerhalb Teherans) umgezogen sein soll. Bei der Beantwortung der in diesem Zusammenhang durch das Gericht gestellten Fragen reagierte die Klägerin eher ausweichend und reduzierte ihre Ausführungen auf ein Kerngeschehen. Überdies bewegte sie sich mit ihren diesbezüglichen Angaben überwiegend im Bereich der Spekulation und konnte eine konkret von den besagten "Leuten" ausgehende Gefahr nicht glaubhaft darlegen. 56 Selbst wenn aber der Aufenthalt der Klägerin in Israel den iranischen Behörden bekannt sein oder aber - etwa aufgrund einer Befragung - nach Rückkehr bekannt werden sollte, drohen der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Vor allem kann nicht davon ausgegangen werden, dass jede Person, die sich in Israel aufgehalten hat, im Iran per se als "Staatsfeind" angesehen wird. Dies gilt schon deshalb nicht, weil zu Israel auch die Palästinensergebiete gehören, insbesondere auch das Westjordanland, in dem die Klägerin nach eigenen Angaben jedenfalls viele Jahre vor ihrer Ausreise nach Deutschland bei einer arabischen Großfamilie gelebt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass Rückkehrern auch in einem solchen Fall konkrete Nachteile drohen. 57 Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin droht ihr eine Verfolgung auch nicht aus einer Gesamtschau ihrer Familienzugehörigkeit und des Aufenthalts in Israel. Hierfür liefern weder das Vorbringen der Klägerin noch die aktuelle Auskunftslage konkrete Anhaltspunkte. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass gerade unter dem aktuellen Präsidenten des Iran, Mahmud Ahmadinedschat, eine erhebliche Verschärfung des Konflikts mit Israel eingetreten ist, denn die (neuen) Feindseligkeiten des iranischen Regimes richten sich jedenfalls nicht gegen die - geographisch zu Israel gehörenden - Palästinensergebiete. 58 Eine Verfolgungsgefahr für die Klägerin resultiert schließlich auch nicht aus der seit den Präsidentschaftswahlen am 12. Juni 2009 weiter verschärften Menschenrechtslage. Die insoweit zu verzeichnenden Menschenrechtsverletzungen, 59 siehe hierzu den aktuellen Bericht von amnesty international, "Amnesty-Länderinformation Iran, Menschenrechtsverletzungen seit den Wahlen", Asyl-Info 3/2010, 60 richten sich gegen Personen, die gegen das aktuelle Regime opponieren bzw. demonstrieren. Da sich die Klägerin bislang niemals, weder im Iran noch in Israel noch in Deutschland politisch aktiv betätigt hat, ist nicht zu befürchten, dass sie bei einer Rückkehr insoweit etwas zu befürchten hat. Dem genannten Bericht oder sonstigen aktuellen Erkenntnissen lässt sich auch nicht etwa entnehmen, dass in der jüngeren Vergangenheit Funktionsträger des alten Schah-Regimes oder gar deren Angehörige (wieder) verstärkt in den Focus der iranischen (Sicherheits-)Behörden geraten sind. 61 Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Hiernach darf nach der Neufassung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht (Abs. 2) oder in dem er wegen einer Straftat gesucht wird und für ihn deshalb die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht (Abs. 3). Begehrt ein Staat die Auslieferung oder die mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundene Festnahme des Ausländers, darf dieser bis zur Entscheidung über die Auslieferung ebenfalls nicht abgeschoben werden (Abs. 4). Außerdem ist die Abschiebung unzulässig, wenn die Konvention vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II, S. 686) zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dies vorschreibt (Abs. 5). Da aus den zu § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeführten Gründen nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin den Iran wegen staatlicher Zwangsmaßnahmen verlassen hat und im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland derartigen Maßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein würde, bestehen auch nicht die in § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG aufgeführten Abschiebeverbote. 62 Es ist ferner kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine derartige Gefährdung, etwa aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin, ist weder dargetan noch ersichtlich. 63 Soweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 3. des angegriffenen Bescheides gerichtet ist, hat sie keinen Erfolg, weil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.