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Urteil

A 11 K 1399/08

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegt. Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.03.2008 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Asylanerkennung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er begehrt hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots. 2 Der am 05.07.1978 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 02.10.1988 in das Bundesgebiet ein. Am 04.10.1988 beantragte er die Gewährung von Asyl. 3 Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.07.1989 wurde der Asylantrag abgelehnt. 4 Mit Bescheid vom 12.09.1991 hob das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Bescheid vom 26.07.1989 auf; gleichzeitig wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Asylanerkennung beruhe auf § 7 a Abs. 3 S. 2 AsylVfG. 5 Am 02.10.2007 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 15.01.2008 wurde der Kläger zum beabsichtigten Widerruf angehört. 6 Mit Bescheid vom 20.03.2008 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanerkennung und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet 9 Jahre alt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auf keiner Fahndungsliste gestanden habe und stehe. Der Kläger sei bei einer Rückkehr in den Iran auch keiner Sippenhaft ausgesetzt. Da nahe Angehörige eines politisch Verfolgten im Iran unbehelligt leben könnten, komme eine Gefährdung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft nicht in Betracht. Nur bei einem besonderen Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis zu einem bedeutsamen und als gefährlich eingestuften Oppositionellen bestehe eine Gefahr. Derartiges sei vorliegend nicht anzunehmen. 7 Am 09.04.2008 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, seine Familienangehörigen seien mittlerweile alle deutsche Staatsangehörige. In seinem Falle habe eine Einbürgerung wegen Straftaten nicht stattfinden können. Nach dem Umzug der Familie nach Kornwestheim sei er drogenabhängig geworden. Diese Drogenabhängigkeit habe zu seinen Straftaten geführt. Derzeit befinde er sich in einem Entziehungsverfahren. Seine Eltern seien beide für die Organisation der Volksmudjaheddin tätig gewesen. Sein Vater sei bei der Flucht seiner Mutter inhaftiert gewesen. Nach seiner Freilassung habe er sich scheiden lassen und eine neue Familie gegründet. Sein Vater lebe nach wie vor im Iran; dieser sei seiner früheren Familie gegenüber äußerst negativ eingestellt. Er müsse davon ausgehen, dass sein Vater jede Möglichkeit nutzen werde, um ihn zu denunzieren. Die iranische Sprache könne er weder lesen noch schreiben und er habe auch keinen größeren Wortschatz. Seine Muttersprache sei vielmehr deutsch. Im Falle einer Rückkehr in den Iran sei er völlig auf sich gestellt und schutzlos. Alleine könne er im Iran nicht überleben. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.03.2008 aufzuheben; 10 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen; 11 höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. 15 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Insoweit ist Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.03.2008 rechtswidrig. Die übrigen Festsetzungen in diesem Bescheid sind hingegen rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 17 Rechtsgrundlage für den Widerruf der Asylanerkennung des Klägers und der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist § 73 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970). Denn nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. 18 Das Bundesamt hat die angegriffene Widerrufsentscheidung entsprechend seiner Begründung allein auf die Rechtsgrundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt. Die dort genannten Voraussetzungen liegen jedoch eindeutig nicht vor. Denn die zum Zeitpunkt der Asylanerkennung maßgeblichen Verhältnisse haben sich nachträglich in keinster Weise verändert. Das Bundesamt hat vielmehr lediglich im Nachhinein die Verfolgungslage neu beurteilt. Dies rechtfertigt jedoch den Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, BVerwGE 112, 80; Urt. v. 08.05.2003, BVerwGE 118, 174 und Urt. v. 20.03.2007, BVerwGE 128, 199). 19 Unabhängig von der behördlichen Begründung ist das Gericht aber nach § 113 Abs. 1 VwGO von sich aus zur Prüfung verpflichtet, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, BVerwGE 108, 30). 20 Im vorliegenden Fall lässt sich die Widerrufsentscheidung in den Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 20.03.2008 als Widerruf gemäß § 73 Abs. 2 b Satz 2 und 3 AsylVfG aufrecht erhalten. Auch hierbei handelt es sich um eine gebundene Verwaltungsentscheidung, die auf dieselbe Rechtsfolge wie der Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gerichtet ist. 21 Nach § 73 Abs. 2 b Satz 2 und 3 AsylVfG ist in den Fällen des Familienasyls die Anerkennung als Asylberechtigter und die Flüchtlingszuerkennung zu widerrufen, wenn die Asylanerkennung und die Flüchtlingszuerkennung des Ausländers, von dem die Anerkennung/Zuerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und wenn der Ausländer auch nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte. 22 Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 b Satz 2 und 3 AsylVfG sind vorliegend erfüllt. Die Asylanerkennung der stammberechtigten Mutter, von der der Kläger seine Rechtsstellung ableitet, ist infolge von deren Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG kraft Gesetzes erloschen. Selbst wenn aber der Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht anwendbar sein sollte, hätte sich die Asylberechtigung der Mutter des Klägers durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit „eo ipso“ bzw. im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG in anderer Weise erledigt, da ein deutscher Staatsangehöriger nicht zugleich Asylberechtigter im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylVfG sein kann und das Asylrecht nach § 1 Abs. 1 AsylVfG und das Ausländerrecht nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 AufenthG auf Deutsche keine Anwendung findet (vgl. zum Meinungsstreit VG Schleswig, Urt. v. 17.11.2006 - 4 A 277/04 - juris -; VG Karlsruhe, Urt. v. 21.09.2006 - A 6 K 11328/04 - juris-; VG Sigmaringen, Urt. v. 19.07.2006, InfAuslR 2006, 496; VG Darmstadt, Urt. v. 19.12.2007 - 9 E 687/06.A - juris -; VG Ansbach, Urt. v. 12.09.2007 - AN 11 K 07.30560 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 28.05.2008 - 8 A 1101/08.A - juris -; OVG Schleswig, Urt. v. 28.06.2007 - 1 LB 4/07 - juris -; VG München, Urt. v. 15.06.2007 - M 4 K 06.51044 - juris -; VG Köln, Urt. v. 07.02.2008 - 15 K 3805/07.A - juris -). Mit der Annahme einer neuen Staatsangehörigkeit verliert der Stammberechtigte - aus welchem der vorstehenden genannten Rechtsgründen auch immer - seinen Asylstatus. Dies löst die Rechtsfolge nach § 73 Abs. 2 b Satz 2 und 3 AsylVfG aus, da die Stammberechtigung als Grundlage für das Ehegattenasyl/Familienasyl nicht mehr vorhanden ist. 23 Eine Durchbrechung der strengen Akzessorietät des Familienasyls zum Stammrecht ist nicht aus Billigkeitsgründen geboten, da der Familienasylberechtigte nicht schutzlos wird. Vor einer asylrechtlich erheblichen Verfolgung im Heimatland ist der Familienasylberechtigte geschützt, weil der Widerruf nur erfolgen darf, wenn zuvor festgestellt wird, dass eine solche Gefährdungssituation nicht besteht. Alle anderen Gesichtspunkte (Familieneinheit, Vertrauensschutz, langer Aufenthalt, jugendliches Alter u. ä.) sind ausländerrechtlich zu berücksichtigen. 24 Gegen die Anwendung des § 73 Abs. 2 b Satz 2 und 3 AsylVfG im Falle der Einbürgerung des Stammberechtigten in den deutschen Staatsverband kann auch nicht - im Wege einer teleologischen Reduktion - eingewandt werden, der Stammberechtigte erwerbe mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband lediglich eine Rechtsstellung, die über die Anerkennung als Asylberechtigter hinausgehe und Schutz vermittle, ohne dass sich mit Blick auf das Heimatland an dem fortbestehenden Bedürfnis nach Schutz vor politischer Verfolgung durch den deutschen Staat etwas geändert habe (so VG Schleswig, Urt. v. 17.11.2006 a.a.O.; VG Köln, Urt. v. 07.02.2008 a.a.O.). Diese Ansicht übersieht jedoch, dass sich an der Verfolgungssituation im Heimatland auch dann nichts ändert, wenn der Stammberechtigte die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates erwirbt und in diesem Fall die Asylanerkennung des Stammberechtigten unzweifelhaft nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erlischt. Dann muss aber dasselbe auch gelten im Falle der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 25 Der Kläger kann auch nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden; gleiches gilt hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 26 Der im Alter von 9 Jahren in das Bundesgebiet eingereiste Kläger hat im Iran politische Verfolgung nicht erlitten; dies macht er auch nicht geltend. Ihm droht bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Sippenhaft. Die Gefahr der Sippenhaft besteht nur dann, wenn die iranischen Behörden entweder im Hinblick auf die Person des Angehörigen oder wegen der von ihr entfalteten politischen Betätigung ein besonderes Interesse daran haben, durch Druck auf den Asylbewerber zu bewirken, dass sich der Angehörige den iranischen Behörden stellt, bzw. den Asylbewerber im Hinblick auf seine Verwandtschaft zum Angehörigen (Oppositionellen) mit zu verfolgen. Ein derartiges politisches Interesse ist gegeben, wenn es sich bei dem nahen Angehörigen um einen prominenten Regimegegner handelt oder dieser wegen politisch motivierter Verbrechen im Iran gesucht wird (vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 01.12.2003 an VG Oldenburg und an VG Köln; Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 03.08.2000 an OVG Lüneburg, vom 27.11.2000 an VG Neustadt, vom 08.01.2003 an VG Leipzig und vom 12.07.2004 an das Bundesamt; ai, Stellungnahme vom 18.12.2000 an VG Berlin). 27 Im vorliegenden Fall ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass nahe Angehörige des Klägers prominente Regimegegner sein könnten oder diese wegen politisch motivierter Verbrechen im Iran gesucht werden. Dem Kläger droht deshalb im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen Sippenhaft. 28 Auch die Asylantragstellung in Verbindung mit einem längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.03.2008 S. 34; Auskünfte vom 18.09.2007 an VGH Kassel und vom 04.12.2006 an VG Bremen; Deutsches Orient-Institut, Auskunft v. 28.01.1999 an VG Schleswig; ai, Auskunft v. 23.09.1999 an VG Düsseldorf). 29 Nach den vorstehenden Ausführungen liegt auch der im Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. 30 Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass für die Person des Ausländers eine konkret-individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dieser Maßstab ist identisch mit dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46 m.w.N.). 31 Bei der Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Eine wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann schon dann vorliegen, wenn auf Grund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als fünfzig Prozent Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.1988, DVBl 1988, 653 und Urt. v. 15.03.1988, BVerwGE 79, 143). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991, BVerwGE 89, 162). Unzumutbar kann aber eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als fünfzig Prozent für eine drohende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 a.a.O.). 32 Die vom Gericht hiernach vorzunehmende qualifizierende und bewertende Betrachtungsweise kommt im vorliegenden Fall nicht umhin festzustellen, dass für den Kläger eine konkret-individuelle Gefahr im Falle einer Einreise in den Iran besteht. 33 Bei einem wegen Drogenhandels in Deutschland rechtskräftig verurteilten Iraner besteht bei einer Rückkehr in den Iran eine erhöhte Gefährdung. Dies folgt aus der Tatsache, dass das iranische Recht ein Verbot der Doppelbestrafung nicht kennt. Vielmehr ist es zulässig, einen Iraner, der im Ausland eine auch im Iran strafbare Handlung begangen hat und dort verurteilt wurde, nach Rückkehr einem erneuten Strafverfahren zu unterziehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19.03.2007 an VG Münster). Nach Art. 7 des iranischen Strafgesetzbuches wird jeder Iraner, der sich im Ausland strafbar gemacht hat und im Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden Gesetzen der Islamischen Republik Iran bestraft (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.03.2008, S. 24). Zwar hat das Auswärtige Amt bis zum Lagebericht vom 04.07.2007 regelmäßig mitgeteilt, dass konkrete Fälle einer Doppelbestrafung nicht bekannt geworden sind. Diese Aussage ist jedoch bezeichnender Weise im neuesten Lagebericht vom 18.03.2008 nicht mehr enthalten. Darüber hinaus ist die Aussage des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebericht vom 18.03.2008, S. 24), dass eine eventuell im Ausland verbüßte Strafe nach Aussagen von Vertretern der Justiz bei der Strafzumessung im iranischen Verfahren Anrechnung finden soll, nur verständlich vor dem Hintergrund, dass es erneut zu einer Bestrafung kommen kann. 34 Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden, u.a. auch für Rauschgiftschmuggel (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.03.2008, S. 30). 35 Ob dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran die Gefahr der Todesstrafe droht, braucht nicht entschieden zu werden. Denn im Falle des Klägers besteht bereits eine konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit bei der Abschiebung in den Iran. Jeder Iraner muss nach längerer Aufenthaltsdauer im Ausland mit einem Überprüfungsverfahren rechnen, in dessen Verlauf er detaillierte Angaben über seinen Aufenthalt im Ausland sowie dort ausgeübte Tätigkeiten machen muss (vgl. ai, Stellungnahme vom 17.12.1996 an VG Hannover). Diese Befragung kann in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einhergehen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.03.2008, S. 34). Da nach Überzeugung des Gerichts eine Rückkehr des Klägers in den Iran nur im Wege der Abschiebung erfolgen wird, wird sich den iranischen Behörden aufdrängen, dass die Rückkehr des Klägers in den Iran auf besondere Umstände zurückgeführt werden kann. Um die Ursachen der Abschiebung herauszufinden, wird der Kläger einer intensiven Befragung unterzogen werden. Die Verhörmethoden im Iran umfassen jedoch seelische Folter, körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.03.2008, S. 30). Bei diesen Verhörmethoden spricht alles dafür, dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung in den Iran seine Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart vom 26.10.2005 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen Rauschgifthandels nicht verheimlichen könnte. Zwar führt das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 18.03.2008 (S. 34) aus, dass keiner westlichen Botschaft bisher ein Fall bekannt geworden ist, in dem ein Zurückgeführter staatlichen Repressionen ausgesetzt war oder im Rahmen seiner Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Diese Aussage des Auswärtigen Amtes besagt aber nicht, dass rechtsstaatswidrige Verhörmethoden bei der Einreise in den Iran nicht vorkommen, sondern lediglich, dass das Auswärtige Amt von derartigen Verhörmethoden bei Zurückgeführten keine Kenntnis erlangt hat. Angesichts der Willkür der iranischen Behörden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 02.08.2006 S. 2) kann dieser Aussage des Auswärtigen Amtes über fehlende Referenzfälle keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Bei der Entscheidung, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, sind nicht nur die Zahl der Referenzfälle stattgefundener Verfolgung, sondern auch das Vorhandensein eines feindseligen Klimas und die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991, BVerwGE 89, 162). Im vorliegenden Fall ist dabei in Rechnung zu stellen, dass der Iran kein Rechtsstaat ist, die Behörden willkürlich handeln, Folter bei Verhören, in der Untersuchungshaft und in regulärer Haft vorkommt, sowie willkürliche Festnahmen sowie lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil festzustellen sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O. S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.03.2008 S. 30, 32). Unter diesen Umständen kann aber bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers trotz der möglicherweise unter fünfzig Prozent liegenden Wahrscheinlichkeit die Furcht vor Eingriffen in Leib, Leben und Freiheit, die vorliegend in Rede stehen, hervorgerufen werden. Dies führt zur Anerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 24.04.2008 - 10 A 430/07 - juris -, VG Würzburg, Urteil vom 31.10.2005 - W 6 K 05.30306 - juris -; a. A. OVG Hamburg, Urteil vom 18.01.2002 - 1 Bf 21/98 - juris -). 36 Da nach allem das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist die Prüfung eines weiteren Abschiebungsverbots nicht mehr erforderlich. Denn nach der seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes vom 01.01.2005 bestehenden Gleichbehandlung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in § 25 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 AufenthG besteht kein Rangverhältnis mehr zwischen den Abschiebungsverboten (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 26.06.2007, InfAuslR 2007, 405). 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Gründe 16 Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Insoweit ist Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.03.2008 rechtswidrig. Die übrigen Festsetzungen in diesem Bescheid sind hingegen rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 17 Rechtsgrundlage für den Widerruf der Asylanerkennung des Klägers und der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist § 73 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970). Denn nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. 18 Das Bundesamt hat die angegriffene Widerrufsentscheidung entsprechend seiner Begründung allein auf die Rechtsgrundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt. Die dort genannten Voraussetzungen liegen jedoch eindeutig nicht vor. Denn die zum Zeitpunkt der Asylanerkennung maßgeblichen Verhältnisse haben sich nachträglich in keinster Weise verändert. Das Bundesamt hat vielmehr lediglich im Nachhinein die Verfolgungslage neu beurteilt. Dies rechtfertigt jedoch den Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, BVerwGE 112, 80; Urt. v. 08.05.2003, BVerwGE 118, 174 und Urt. v. 20.03.2007, BVerwGE 128, 199). 19 Unabhängig von der behördlichen Begründung ist das Gericht aber nach § 113 Abs. 1 VwGO von sich aus zur Prüfung verpflichtet, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, BVerwGE 108, 30). 20 Im vorliegenden Fall lässt sich die Widerrufsentscheidung in den Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 20.03.2008 als Widerruf gemäß § 73 Abs. 2 b Satz 2 und 3 AsylVfG aufrecht erhalten. Auch hierbei handelt es sich um eine gebundene Verwaltungsentscheidung, die auf dieselbe Rechtsfolge wie der Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gerichtet ist. 21 Nach § 73 Abs. 2 b Satz 2 und 3 AsylVfG ist in den Fällen des Familienasyls die Anerkennung als Asylberechtigter und die Flüchtlingszuerkennung zu widerrufen, wenn die Asylanerkennung und die Flüchtlingszuerkennung des Ausländers, von dem die Anerkennung/Zuerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und wenn der Ausländer auch nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte. 22 Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 b Satz 2 und 3 AsylVfG sind vorliegend erfüllt. Die Asylanerkennung der stammberechtigten Mutter, von der der Kläger seine Rechtsstellung ableitet, ist infolge von deren Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG kraft Gesetzes erloschen. Selbst wenn aber der Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht anwendbar sein sollte, hätte sich die Asylberechtigung der Mutter des Klägers durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit „eo ipso“ bzw. im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG in anderer Weise erledigt, da ein deutscher Staatsangehöriger nicht zugleich Asylberechtigter im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylVfG sein kann und das Asylrecht nach § 1 Abs. 1 AsylVfG und das Ausländerrecht nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 AufenthG auf Deutsche keine Anwendung findet (vgl. zum Meinungsstreit VG Schleswig, Urt. v. 17.11.2006 - 4 A 277/04 - juris -; VG Karlsruhe, Urt. v. 21.09.2006 - A 6 K 11328/04 - juris-; VG Sigmaringen, Urt. v. 19.07.2006, InfAuslR 2006, 496; VG Darmstadt, Urt. v. 19.12.2007 - 9 E 687/06.A - juris -; VG Ansbach, Urt. v. 12.09.2007 - AN 11 K 07.30560 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 28.05.2008 - 8 A 1101/08.A - juris -; OVG Schleswig, Urt. v. 28.06.2007 - 1 LB 4/07 - juris -; VG München, Urt. v. 15.06.2007 - M 4 K 06.51044 - juris -; VG Köln, Urt. v. 07.02.2008 - 15 K 3805/07.A - juris -). Mit der Annahme einer neuen Staatsangehörigkeit verliert der Stammberechtigte - aus welchem der vorstehenden genannten Rechtsgründen auch immer - seinen Asylstatus. Dies löst die Rechtsfolge nach § 73 Abs. 2 b Satz 2 und 3 AsylVfG aus, da die Stammberechtigung als Grundlage für das Ehegattenasyl/Familienasyl nicht mehr vorhanden ist. 23 Eine Durchbrechung der strengen Akzessorietät des Familienasyls zum Stammrecht ist nicht aus Billigkeitsgründen geboten, da der Familienasylberechtigte nicht schutzlos wird. Vor einer asylrechtlich erheblichen Verfolgung im Heimatland ist der Familienasylberechtigte geschützt, weil der Widerruf nur erfolgen darf, wenn zuvor festgestellt wird, dass eine solche Gefährdungssituation nicht besteht. Alle anderen Gesichtspunkte (Familieneinheit, Vertrauensschutz, langer Aufenthalt, jugendliches Alter u. ä.) sind ausländerrechtlich zu berücksichtigen. 24 Gegen die Anwendung des § 73 Abs. 2 b Satz 2 und 3 AsylVfG im Falle der Einbürgerung des Stammberechtigten in den deutschen Staatsverband kann auch nicht - im Wege einer teleologischen Reduktion - eingewandt werden, der Stammberechtigte erwerbe mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband lediglich eine Rechtsstellung, die über die Anerkennung als Asylberechtigter hinausgehe und Schutz vermittle, ohne dass sich mit Blick auf das Heimatland an dem fortbestehenden Bedürfnis nach Schutz vor politischer Verfolgung durch den deutschen Staat etwas geändert habe (so VG Schleswig, Urt. v. 17.11.2006 a.a.O.; VG Köln, Urt. v. 07.02.2008 a.a.O.). Diese Ansicht übersieht jedoch, dass sich an der Verfolgungssituation im Heimatland auch dann nichts ändert, wenn der Stammberechtigte die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates erwirbt und in diesem Fall die Asylanerkennung des Stammberechtigten unzweifelhaft nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erlischt. Dann muss aber dasselbe auch gelten im Falle der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 25 Der Kläger kann auch nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden; gleiches gilt hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 26 Der im Alter von 9 Jahren in das Bundesgebiet eingereiste Kläger hat im Iran politische Verfolgung nicht erlitten; dies macht er auch nicht geltend. Ihm droht bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Sippenhaft. Die Gefahr der Sippenhaft besteht nur dann, wenn die iranischen Behörden entweder im Hinblick auf die Person des Angehörigen oder wegen der von ihr entfalteten politischen Betätigung ein besonderes Interesse daran haben, durch Druck auf den Asylbewerber zu bewirken, dass sich der Angehörige den iranischen Behörden stellt, bzw. den Asylbewerber im Hinblick auf seine Verwandtschaft zum Angehörigen (Oppositionellen) mit zu verfolgen. Ein derartiges politisches Interesse ist gegeben, wenn es sich bei dem nahen Angehörigen um einen prominenten Regimegegner handelt oder dieser wegen politisch motivierter Verbrechen im Iran gesucht wird (vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 01.12.2003 an VG Oldenburg und an VG Köln; Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 03.08.2000 an OVG Lüneburg, vom 27.11.2000 an VG Neustadt, vom 08.01.2003 an VG Leipzig und vom 12.07.2004 an das Bundesamt; ai, Stellungnahme vom 18.12.2000 an VG Berlin). 27 Im vorliegenden Fall ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass nahe Angehörige des Klägers prominente Regimegegner sein könnten oder diese wegen politisch motivierter Verbrechen im Iran gesucht werden. Dem Kläger droht deshalb im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen Sippenhaft. 28 Auch die Asylantragstellung in Verbindung mit einem längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.03.2008 S. 34; Auskünfte vom 18.09.2007 an VGH Kassel und vom 04.12.2006 an VG Bremen; Deutsches Orient-Institut, Auskunft v. 28.01.1999 an VG Schleswig; ai, Auskunft v. 23.09.1999 an VG Düsseldorf). 29 Nach den vorstehenden Ausführungen liegt auch der im Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. 30 Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass für die Person des Ausländers eine konkret-individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dieser Maßstab ist identisch mit dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46 m.w.N.). 31 Bei der Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Eine wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann schon dann vorliegen, wenn auf Grund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als fünfzig Prozent Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.1988, DVBl 1988, 653 und Urt. v. 15.03.1988, BVerwGE 79, 143). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991, BVerwGE 89, 162). Unzumutbar kann aber eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als fünfzig Prozent für eine drohende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 a.a.O.). 32 Die vom Gericht hiernach vorzunehmende qualifizierende und bewertende Betrachtungsweise kommt im vorliegenden Fall nicht umhin festzustellen, dass für den Kläger eine konkret-individuelle Gefahr im Falle einer Einreise in den Iran besteht. 33 Bei einem wegen Drogenhandels in Deutschland rechtskräftig verurteilten Iraner besteht bei einer Rückkehr in den Iran eine erhöhte Gefährdung. Dies folgt aus der Tatsache, dass das iranische Recht ein Verbot der Doppelbestrafung nicht kennt. Vielmehr ist es zulässig, einen Iraner, der im Ausland eine auch im Iran strafbare Handlung begangen hat und dort verurteilt wurde, nach Rückkehr einem erneuten Strafverfahren zu unterziehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19.03.2007 an VG Münster). Nach Art. 7 des iranischen Strafgesetzbuches wird jeder Iraner, der sich im Ausland strafbar gemacht hat und im Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden Gesetzen der Islamischen Republik Iran bestraft (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.03.2008, S. 24). Zwar hat das Auswärtige Amt bis zum Lagebericht vom 04.07.2007 regelmäßig mitgeteilt, dass konkrete Fälle einer Doppelbestrafung nicht bekannt geworden sind. Diese Aussage ist jedoch bezeichnender Weise im neuesten Lagebericht vom 18.03.2008 nicht mehr enthalten. Darüber hinaus ist die Aussage des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebericht vom 18.03.2008, S. 24), dass eine eventuell im Ausland verbüßte Strafe nach Aussagen von Vertretern der Justiz bei der Strafzumessung im iranischen Verfahren Anrechnung finden soll, nur verständlich vor dem Hintergrund, dass es erneut zu einer Bestrafung kommen kann. 34 Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden, u.a. auch für Rauschgiftschmuggel (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.03.2008, S. 30). 35 Ob dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran die Gefahr der Todesstrafe droht, braucht nicht entschieden zu werden. Denn im Falle des Klägers besteht bereits eine konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit bei der Abschiebung in den Iran. Jeder Iraner muss nach längerer Aufenthaltsdauer im Ausland mit einem Überprüfungsverfahren rechnen, in dessen Verlauf er detaillierte Angaben über seinen Aufenthalt im Ausland sowie dort ausgeübte Tätigkeiten machen muss (vgl. ai, Stellungnahme vom 17.12.1996 an VG Hannover). Diese Befragung kann in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einhergehen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.03.2008, S. 34). Da nach Überzeugung des Gerichts eine Rückkehr des Klägers in den Iran nur im Wege der Abschiebung erfolgen wird, wird sich den iranischen Behörden aufdrängen, dass die Rückkehr des Klägers in den Iran auf besondere Umstände zurückgeführt werden kann. Um die Ursachen der Abschiebung herauszufinden, wird der Kläger einer intensiven Befragung unterzogen werden. Die Verhörmethoden im Iran umfassen jedoch seelische Folter, körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.03.2008, S. 30). Bei diesen Verhörmethoden spricht alles dafür, dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung in den Iran seine Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart vom 26.10.2005 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen Rauschgifthandels nicht verheimlichen könnte. Zwar führt das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 18.03.2008 (S. 34) aus, dass keiner westlichen Botschaft bisher ein Fall bekannt geworden ist, in dem ein Zurückgeführter staatlichen Repressionen ausgesetzt war oder im Rahmen seiner Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Diese Aussage des Auswärtigen Amtes besagt aber nicht, dass rechtsstaatswidrige Verhörmethoden bei der Einreise in den Iran nicht vorkommen, sondern lediglich, dass das Auswärtige Amt von derartigen Verhörmethoden bei Zurückgeführten keine Kenntnis erlangt hat. Angesichts der Willkür der iranischen Behörden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 02.08.2006 S. 2) kann dieser Aussage des Auswärtigen Amtes über fehlende Referenzfälle keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Bei der Entscheidung, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, sind nicht nur die Zahl der Referenzfälle stattgefundener Verfolgung, sondern auch das Vorhandensein eines feindseligen Klimas und die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991, BVerwGE 89, 162). Im vorliegenden Fall ist dabei in Rechnung zu stellen, dass der Iran kein Rechtsstaat ist, die Behörden willkürlich handeln, Folter bei Verhören, in der Untersuchungshaft und in regulärer Haft vorkommt, sowie willkürliche Festnahmen sowie lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil festzustellen sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O. S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.03.2008 S. 30, 32). Unter diesen Umständen kann aber bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers trotz der möglicherweise unter fünfzig Prozent liegenden Wahrscheinlichkeit die Furcht vor Eingriffen in Leib, Leben und Freiheit, die vorliegend in Rede stehen, hervorgerufen werden. Dies führt zur Anerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 24.04.2008 - 10 A 430/07 - juris -, VG Würzburg, Urteil vom 31.10.2005 - W 6 K 05.30306 - juris -; a. A. OVG Hamburg, Urteil vom 18.01.2002 - 1 Bf 21/98 - juris -). 36 Da nach allem das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist die Prüfung eines weiteren Abschiebungsverbots nicht mehr erforderlich. Denn nach der seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes vom 01.01.2005 bestehenden Gleichbehandlung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in § 25 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 AufenthG besteht kein Rangverhältnis mehr zwischen den Abschiebungsverboten (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 26.06.2007, InfAuslR 2007, 405). 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.