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Urteil

22 K 3614/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0504.22K3614.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Hauptsitz in E, deren geschäftliches Betätigungsfeld u.a. die gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung umfasst. Neben ihrem Hauptsitz unterhält sie in E eine Niederlassung. 3 Unter dem 20. Oktober 2005 beantragte die Klägerin für ihre Niederlassung E beim Beklagten unter Berufung auf § 12 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) eine "allgemeine Erlaubnis zum Schießen mit einem speziellen Druckluftgewehr außerhalb von Schießstätten" zum Zwecke der gewerbsmäßigen Bekämpfung von Schadvögeln. 4 Zur Begründung führte sie aus: 5 Im Rahmen ihres Geschäftsfeldes könne es auch notwendig sein, an wechselnden Orten Schadvögel, z.B. verwilderte Haustauben, zu bekämpfen. Ein Abschuss der Vögel erfolge mit einem speziellen Druckluftgewehr, und zwar ausschließlich in Gebäuden, Hallen und an Laderampen, also nicht in öffentlichen Bereichen, ferner ohne Publikumsverkehr und nur wenn sichergestellt sei, dass die Geschosse das Betriebsgelände nicht verlassen können. 6 Der Mitarbeiter der Niederlassung E N verfüge über die erforderliche Sachkunde gemäß dem Tierschutzgesetz, Waffensachkunde, einen Jagdschein, und sei geübt im Umgang mit dem Spezialgewehr. 7 Die Klägerin fügte dem Antrag einen Untersuchungsbericht der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. August 1989 über das Druckluftgewehr Daystate, Mod. Huntsman, Kal. .22 (5,5 mm) mit einem Zielfernrohr bei, der u.a. Messergebnisse hinsichtlich der Bewegungsenergie der durch das Gewehr angetriebenen Geschosse von deutlich mehr als 10 Joule enthielt. 8 Diesen Antrag lehnte der Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin durch Bescheid vom 6. Februar 2006 unter Festsetzung einer Gebühr von 25 Euro ab. Seine Entscheidung begründete er im Kern wie folgt: Das Schießen mit dem von der Klägerin angegebenen Luftdruckgewehr sei nach dem Waffengesetz grundsätzlich erlaubnispflichtig, insbesondere greife insoweit kein ausdrücklicher Ausnahmetatbestand ein, wonach abweichend von diesem Grundsatz Erlaubnisfreiheit bestehe. Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 12 Abs. 5 WaffG komme nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur in Betracht zur Verhinderung vom Gesetzgeber nicht gewollter unverhältnismäßiger Rechtsfolgen in Fällen, die beim Erlass des Waffengesetzes aufgrund der Vielgestaltigkeit und Dynamik der Lebensverhältnisse nicht oder noch nicht vorhergesehen werden konnten. Eine solche Ausnahme diene hingegen nicht dazu, vorhandene Erlaubnispflichten generell zu umgehen, und sei auch nur zulässig, wenn sie sich auf einen örtlich und zeitlich eingrenzbaren Lebenssachverhalt beschränke. Diese Voraussetzungen lägen für die von der Klägerin beantragte örtlich nicht beschränkte Erlaubnis nicht vor. Der Beklagte stellte der Klägerin anheim, eine Schießerlaubnis zur Schädlingsbekämpfung im Einzelfall unter Beachtung seiner insoweit auf das Stadtgebiet E beschränkten örtlichen Zuständigkeit zu beantragen. 9 Am 1. März 2006 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch mit folgender Begründung: Es handele sich bei dem von ihr beabsichtigten Schießen mit einem Spezialgewehr zur Schädlingsbekämpfung, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nur geringfügig mehr als 7,5 Joule hätten, um einen atypischen Fall, an den der Gesetzgeber bei Erlass des Waffengesetzes nicht gedacht habe. Auch sei dieser Fall vergleichbar mit dem ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a WaffG, zumal als zusätzliche Voraussetzung in ihrem Fall noch die räumliche Abschirmung durch eine geschlossene Halle hinzutrete. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stünden der Erteilung der beantragten Erlaubnis nicht entgegen, weil die Geschosse des von ihr verwendeten Druckluftgewehrs keine mit Kleinkalibermunition vergleichbare Bewegungsenergie hätten, die Gefahr von Abprallern mit gefährlicher Wirkung für Menschen ausgeschlossen sei und die Schädlingsbekämpfung ausschließlich durch sachkundige und im Umgang mit dem verwendeten Gewehr geschulte Schädlingsbekämpfer erfolge. Die Gefahr der Verletzung von Menschen sei nicht einmal theoretisch denkbar, weil die Verwendung des Gewehrs nur in geräumten und gegen den Zutritt von Menschen gesicherten Bereichen erfolge und die Gefahr, dass die verwendeten Druckluftgeschosse diese Bereiche verlassen könnten, praktisch nicht vorstellbar sei. Weil der Beklagte das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 WaffG verneint habe, leide der angegriffene Bescheid an vollständigem Ermessensausfall. 10 Seit dem 3. Mai 2006 verfügt die Klägerin über eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e TierSchG durch den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt E. Als Auflage enthält diese Erlaubnis u.a. nähere Bestimmungen dazu, unter welchen Voraussetzungen verwilderte Stadttauben und in Innenräumen eingeschlossene Sperlinge als Schädlinge bekämpft werden dürfen, sowie die Benennung des Abschusses mit Spezialgewehr durch speziell geschultes Personal und eines Köderverfahrens durch Anködern und Narkotisierung mit Alphachloralose sowie anschließende Abtötung mittels Kohlendioxid als ausdrücklich erlaubte Mittel zur Bekämpfung von verwilderten Stadttauben und Sperlingen. 11 Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007, zugestellt am 16. Juli 2007, zurück. Er führte zur Begründung aus, für die beantragte bundesweite Ausnahme von einer Schießerlaubnis sei er bereits örtlich nicht zuständig. Ungeachtet dessen habe die Klägerin keine besonderen Gründe für die beantragte Ausnahmeerlaubnis nachgewiesen. Durch den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a WaffG habe der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass für das Schießen mit anderen als den dort genannten Waffen eine Schießerlaubnis erforderlich ist. Auch sei die Bewegungsenergie der von der Klägerin verwendeten Waffe ausweislich des vorgelegten Untersuchungsberichts nicht nur geringfügig höher als 7,5 Joule, sondern maximal fast dreimal so hoch. Ferner sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin überhaupt der begehrten Ausnahmeerlaubnis bedürfe und es ihr nicht möglich sei, in jedem Einzelfall eine Schießerlaubnis einzuholen. Zudem sei fraglich, ob es für den angegebenen Zweck der Schädlingsbekämpfung überhaupt erforderlich sei, zu schießen, denn die Klägerin habe nicht dargelegt, dass das Ziel der Schädlingsbekämpfung nicht auch mit anderen Mitteln zu erreichen ist. Damit sei es nicht erforderlich gewesen, Ermessenserwägungen anzustellen. 12 Am 14. August 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. 13 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Auch im Falle des Schießens mit einer Schusswaffe, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 Joule erreichen, müsse die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 12 Abs. 5 WaffG möglich sein, weil die Vorschrift anderenfalls keinen Anwendungsbereich habe. Berechtigten Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung könne im Falle der Erteilung der beantragten Ausnahmeerlaubnis durch Auflagen genüge getan werden, z.B. die Auflage, vor dem Einsatz von Schusswaffen Besitztümer von Menschen räumen zu lassen. Schließlich bestehe eine Erforderlichkeit des Abschusses von Schadvögeln als ultima ratio in – im einzelnen erläuterten – Fällen, in denen andere Methoden der Schädlingsbekämpfung nicht geeignet seien; dabei halte der erfahrene Schädlingsbekämpfer die Rangfolge vorbeugende Abwehr, Vergrämung und erst dann Abtötung ein. Vor allem sei es, wie ihre konkreten Erfahrungen in der Vergangenheit bestätigen würden, nicht in jedem Einzelfall des Abschießens von Schadvögeln möglich, rechtzeitig eine Schießerlaubnis einzuholen, insbesondere, wenn zur Abwehr von Gesundheitsgefahren, z.B. durch Schadvögel in Lebensmittelbetrieben, sofort ein Abschuss erfolgen müsse. Schließlich könne auch ihr der Klägerin als juristischer Person eine Ausnahmeerlaubnis nach § 12 Abs. 5 WaffG erteilt werden. Insoweit komme eine analoge Anwendung der Bewachungsunternehmer betreffenden Regelungen des § 28 WaffG in Betracht. Ihre wirtschaftlichen Interessen als Schädlingsbekämpfungsunternehmen habe der Beklagte in seiner ablehnenden Entscheidung gegenüber den öffentlichen Belangen nur unzureichend berücksichtigt. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 zu verpflichten, ihr eine allgemeine Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb von Schießstätten zur gewerbsmäßigen Schädlingsbekämpfung zu erteilen, 16 hilfsweise, 17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 zu verpflichten, ihr eine allgemeine Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb von Schießstätten zur gewerbsmäßigen Schädlingsbekämpfung durch jeweils mittels einer Anzeige der Klägerin benannte Mitarbeiter zu erteilen, 18 hilfsweise, 19 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 zu verpflichten, ihr eine allgemeine Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb von Schießstätten zur gewerbsmäßigen Schädlingsbekämpfung durch folgende Mitarbeiter der Klägerin zu erteilen: 20 W L S C T T1 21 Der Beklagte beantragt 22 die Klage abzuweisen. 23 Neben der Wiederholung und Vertiefung seiner in den angegriffenen Bescheiden gegebenen Begründungen führt er aus, aus den Ausführungen der Klägerin ergebe sich nicht, dass im Einzelfall eine Schießerlaubnis nicht rechtzeitig zu erlangen sei. Er ist ferner der Ansicht, das Waffengesetz ermögliche die Erteilung der von der Klägerin begehrten Ausnahmeerlaubnis an diese allein deshalb nicht, weil sie eine juristische Person sei und deshalb in eigener Person die vom Waffengesetz vorgesehenen allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen wie persönliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und erforderliche Sachkunde nicht erfüllen könne. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist sowohl hinsichtlich der Ablehnung des klägerischen Antrages als auch hinsichtlich der darin enthaltenen Gebührenentscheidung rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 27 Die Klägerin hat – auch unter Berücksichtigung der in den Hilfsanträgen enthaltenen Modifizierungen – einen Anspruch weder auf Erteilung der begehrten "allgemeinen Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb von Schießstätten zur gewerbsmäßigen Schädlingsbekämpfung" noch auf erneute Bescheidung ihres Antrages unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein entsprechender Anspruch ergibt sich weder aus § 10 Abs. 5 noch aus § 12 Abs. 5 WaffG. 28 § 10 Abs. 5 WaffG, wonach die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe durch einen Erlaubnisschein erteilt wird, ermöglicht die Erteilung der begehrten Schießerlaubnis an die Klägerin nicht. 29 Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin in ihrer Organisationsform als GmbH nicht Adressatin der Erlaubnispflicht für das Schießen mit einer Schusswaffe ist. 30 Das Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb von Schießstätten ist eine nach dem Waffengesetz grundsätzlich erlaubnisbedürftige Form des Umgangs mit einer Schusswaffe (§§ 1 Abs. 3 und 4, 2 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 2 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1). Gesichtspunkte, die ausnahmsweise das Erfordernis einer Schießerlaubnis entfallen lassen, liegen hier nicht vor. 31 Adressaten dieser Erlaubnispflicht sind jedoch nur natürliche Personen, nicht hingegen juristische Personen. Dies folgt daraus, dass der Vorgang des Schießens nicht durch eine juristische Person durchgeführt werden kann. Nach der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2 Nr. 7, schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt. Diese Handlung vermag nur eine natürliche Person auszuführen. 32 Dementsprechend handelt es sich bei einer Schießerlaubnis – wie bei einer waffenrechtlichen Erlaubnis generell – um eine höchstpersönliche Erlaubnis, deren Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG (Vollendung des 18. Lebensjahres, Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung sowie Nachweis der erforderlichen Sachkunde) nur von natürlichen Personen erfüllt werden können. 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1992 - 1 C 5.92 -, NVwZ-RR 1993, 619 ff., und vom 26. Oktober 1999 – 1 C 17.98 -, BVerwGE 110, 1 ff. = NVwZ 2000, 442 f., jeweils m.w.N. 34 Die in §§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 27 Abs. 1 Satz 3 WaffG geregelten ausdrücklichen Ausnahmen von diesem Grundsatz betreffen nicht die Erteilung einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG, sondern ausschließlich Erlaubnisse zum Besitz von Schusswaffen und zum Betrieb von Schießstätten. Eine analoge Anwendung dieser Ausnahmetatbestände auch auf eine Schießerlaubnis kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke und die Übertragbarkeit der ausdrücklich geregelten Ausnahmen auf die Schießerlaubnis. 35 Vgl. zu den Voraussetzungen einer Analogie BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 3 C 11.94 -, NVwZ-RR 1996 S. 393, 395 f. 36 Es liegt bereits keine planwidrige Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber hat sich bei Schaffung des heutigen Waffengesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (WaffRNeuRegG - BGBl. I , S. 3970) in Kenntnis der oben angegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Grundsatz der Höchstpersönlichkeit waffenrechtlicher Erlaubnisse bewusst dafür entschieden, aufgrund eines von ihm gesehenen praktischen Bedürfnisses als Ausnahme von diesem Grundsatz gemäß §§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 27 Abs. 1 Satz 3 WaffG zunächst nur die Erteilung von Waffenbesitzkarten in Bezug auf jagdliche Vereinigungen und von Erlaubnissen zum Betrieb von Schießstätten an juristische Personen zuzulassen (vgl. BT-Drucks. 14/8886, S. 110). Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 426) hat er darüber hinaus das praktische Bedürfnis gesehen, die Ausnahme gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 auch auf schießsportliche Vereine zu beziehen (vgl. BT-Drucks. 16/7717, S. 19). Obwohl er damit im Rahmen der genannten Gesetzgebungsverfahren Gelegenheit hatte, vergleichbare Ausnahmeregelungen auch für andere waffenrechtliche Erlaubnisse einzuführen, hat er sich nicht hierfür entschieden. 37 Schließlich sind die genannten Ausnahmeregelungen auch nicht im Sinne einer Vergleichbarkeit der geregelten Sachverhalte auf die Schießerlaubnis übertragbar. Der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelungen der §§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 27 Abs. 1 Satz 3 WaffG ist nicht mit einer Schießerlaubnis vergleichbar. Die Ausnahmeregelungen betreffen den Besitz von Waffen und den Betrieb von Schießstätten und damit Handlungen, die auch – im Falle des Besitzes jedenfalls mittelbar – durch eine juristische Person ausgeführt werden können. Auch bietet das Schießen im Vergleich zu diesen Handlungen eine deutlich höhere Gefahrenquelle; es handelt sich hierbei um die mit Abstand gefährlichste im Waffengesetz geregelte Umgangsart mit Waffen i.S.d. § 1 Abs. 3, so dass es insoweit in besonderem Maße auf die Prüfung der höchstpersönlichen Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG ankommt. 38 Auch könnte der Beklagte eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG ohnehin nur beschränkt auf das Stadtgebiet E erteilen. Dies folgt aus seiner insoweit begrenzten örtlichen Zuständigkeit. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ist für Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk geschossen werden soll, soweit nicht die Länder nach § 48 Abs. 1 WaffG eine abweichende Regelung getroffen haben – was für Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes nicht der Fall ist. Bei dem Bezirk der Beklagten handelt es sich gemäß § 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes i. V. m. § 1 Buchst. a Nr. 6 der Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen um das Gebiet der kreisfreien Stadt E. 39 Einen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis bzw. Ausnahme von der Erlaubnispflicht kann die Klägerin auch nicht aus § 12 Abs. 5 WaffG herleiten. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall – neben den in den Absätzen 1 bis 4 genannten – weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. 40 Auch eine nach § 12 Abs. 5 WaffG grundsätzlich mögliche Ausnahmebewilligung von der Erlaubnispflichtigkeit des Schießens kann der Klägerin in ihrer Organisationsform als GmbH nicht erteilt werden, weil sie – wie oben dargelegt – als juristische Person nicht Adressatin der einer solchen Ausnahme zugrundeliegenden Erlaubnispflicht ist. Auch die Zulassung einer Ausnahme von der das Schießen mit einer Schusswaffe betreffenden Erlaubnispflicht ist nur gegenüber einer natürlichen Person möglich. 41 Ungeachtet dessen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 WaffG für eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht des § 10 Abs. 5 WaffG nicht vor. 42 Es liegt zunächst kein besonderer Grund i.S.d. § 12 Abs. 5 WaffG für die Erteilung einer solchen Ausnahme vor. Aufgrund des systematischen Verhältnisses des § 12 Abs. 5 WaffG zu den allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 WaffG, den besonderen Voraussetzungen für einzelne Erlaubnisse gemäß § 10 WaffG und den Ausnahmen hiervon gemäß § 12 Abs. 1 bis 4 WaffG kann ein besonderer Grund i.S.d. § 12 Abs. 5 WaffG dann angenommen werden, wenn ein Lebenssachverhalt vorliegt, bei dem es aufgrund vom Gesetzgeber nicht vorhergesehener Besonderheiten des Einzelfalles – auf welchen § 12 Abs. 5 WaffG ausdrücklich abstellt – gerechtfertigt ist, von der jeweiligen Erlaubnispflicht ganz oder teilweise abzusehen. Dieses Verständnis ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu dem durch das WaffRNeuRegG eingeführten Abs. 5 des § 12 WaffG (BT-Drucks. 14/8886, S. 111). Danach führt die Regelungsdichte des Waffengesetzes insgesamt und insbesondere des § 12 Abs. 1 bis 4 WaffG dazu, dass zwar eine Vielzahl, jedoch nicht jeder einzelne denkbare Lebenssachverhalt erfasst wird. Die Auslegung von Gesetzen durch die Gerichte führe indes regelmäßig dazu, dass bei einer derartigen Regelungsdichte die im Einzelnen nicht geregelten Lebenssachverhalte als bewusst vom Gesetzgeber ausgeklammert angesehen würden. Dies könne im Einzelfall zu ungerechten und auch vom Gesetz nicht gewollten Entscheidungen führen. Es erscheine daher sinnvoll, in die Vorschrift eine Regelung in einem neuen Absatz 5 einzuführen, die es der zuständigen Behörde als Kann-Vorschrift ermöglicht, im Einzelfall eine Ausnahme von den bestehenden Erlaubnispflichten zu gestatten. 43 Hieran anknüpfend liegt ein besonderer, die Zulassung der begehrten Ausnahme ermöglichender Grund insbesondere nicht in einer Vergleichbarkeit des von der Klägerin beabsichtigten Schießens durch ihre Mitarbeiter mit dem ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG. Hiernach ist das Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes (BeschG) zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. Eine Einschränkung ihres Antrages hinsichtlich der örtlichen Umstände des Schießens und der Schusswaffen(typen), mit denen geschossen werden soll, hat die Klägerin nicht vorgenommen. Selbst wenn man von einer Beschränkung auf das von der Klägerin im ursprünglichen Antrag an den Beklagten ausdrücklich genannte Druckluftgewehr Daystate, Mod. Huntsman, Kal. .22 (5,5 mm) ausgeht, verbietet sich eine ein Absehen von der Erlaubnispflicht rechtfertigende Vergleichbarkeit mit § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG, denn dieses Gewehr erteilt Geschossen eine Bewegungsenergie von deutlich mehr als 10 Joule. Eine derartige Bewegungsenergie hat eine potenziell tödliche Wirkung auf Menschen, 44 vgl. hierzu Apel, Beschussrecht, § 7 BeschG Randnr. 10. 45 Als besonderer Grund i.S.d. § 12 Abs. 5 WaffG kann wegen der mit dem Schießen verbundenen besonderen Gefahren auch nicht die von der Klägerin offenbar beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung gegenüber Einzelfallschießerlaubnissen nach § 10 Abs. 5 WaffG angenommen werden. Die Klägerin hat schon nicht substanziiert vorgetragen, dass es ihr bzw. ihren Mitarbeitern bislang im Einzelfall nicht möglich oder zumutbar war, beantragte Einzelfallschießerlaubnisse bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen überhaupt und ggf. rechtzeitig zu erlangen. Zwar hat die Klägerin Einzelfälle der Beantragung von Schießerlaubnissen benannt, in denen ihr diese nicht oder – nach ihrer Auffassung – nicht rechtzeitig erteilt wurden, jedoch hat sie weder vorgetragen, dass diese Erlaubnisse durch nach § 10 Abs. 5 WaffG berechtigte – natürliche – Personen beantragt wurden, noch dass – ungeachtet dessen – die jeweiligen Bemühungen um Einzelfallerlaubnisse in ausreichendem Maße weiterverfolgt wurden, insbesondere dass erforderlichenfalls um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht wurde. Warum Letzteres nicht zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. 46 Die Zulassung der von der Klägerin beantragten Erlaubnis als Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG scheidet auch deshalb aus, weil nicht festgestellt werden kann, dass dieser Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. 47 Das Fehlen entgegenstehender öffentlicher Belange als Voraussetzung für die Eröffnung des Ermessens über die Bewilligung der begehrten Ausnahme erfordert die Feststellung eines Sachverhalts, auf den die gesetzliche Wertung, dass es in jedem Einzelfall zur Prüfung entgegenstehender Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der spezifischen waffenrechtlichen Erlaubnis – hier also einer Einzelfallschießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG – bedarf, nicht zutrifft. Bei dem von der begehrten Ausnahme von der Erlaubnispflicht umfassten Sachverhalt muss deshalb vergleichbar mit den in § 12 Abs. 4 WaffG ausdrücklich geregelten Fällen eine Beeinträchtigung von Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von vornherein ausgeschlossen sein. 48 Von den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfasst werden im Rahmen der Rechtsgüter des Einzelnen insbesondere Leben und körperliche Unversehrtheit als diejenigen Rechtsgüter, die von der Verwendung von Waffen besonders gefährdet sind. 49 Vgl. Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Auflage, § 8 WaffG Randnr. 9. 50 Das öffentliche Interesse an einem effektiven Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit jedes einzelnen Menschen steht der von der Klägerin konkret beantragten Ausnahme von der Erlaubnispflicht entgegen. Im Falle der Erteilung der begehrten allgemeinen Schießerlaubnis sind Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen nicht ausgeschlossen, weil die Klägerin gerade keine Erlaubnis zum Schießen mit einer bestimmten Schusswaffe unter Verwendung bestimmter Munition und unter bestimmten örtlichen Gegebenheiten, z.B. in geschlossenen, gegen den Austritt von Munition baulich gesicherten Räumen beantragt hat. Das öffentliche Interesse gebietet es, einen mit einer derartigen Erlaubnis möglichen unkontrollierbaren und zugleich unabsehbare Gefahren bergenden Schusswaffengebrauch auszuschließen. 51 Besondere Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit drohen beim Schießen mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 Joule erteilt wird, weil - wie bereits dargelegt - Geschosse mit einer Bewegungsenergie ab 10 Joule tödliche Kopfverletzungen bei Menschen hervorrufen können. Deshalb bedarf es bei einem derartigen Schießen in besonderem Maße der Beurteilung im Einzelfall, ob unter Berücksichtigung der konkreten Schusswaffe, der konkret verwendeten Munition und der konkreten örtlichen Gegebenheiten Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen ausgeschlossen oder zumindest unter weiterer Berücksichtigung des konkreten Zwecks des Schießens auf ein noch hinnehmbares Maß reduziert sind. 52 Selbst im Falle der Beschränkung der Erlaubnis auf das im ursprünglichen Antrag an den Beklagten genannte Druckluftgewehr Daystate, Mod. Huntsman, wären diese Sicherheitsbedenken als nicht ausgeräumt anzusehen, denn aus dem von der Klägerin vorgelegten Untersuchungsbericht der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. August 1989 ergibt sich lediglich, dass die Gefährdung Unbeteiligter durch am Ziel vorbeigegangene oder abgelenkte Geschosse gegenüber Schrot wesentlich geringer ist, ohne dass insoweit das exakte Gefährdungspotenzial für Menschen benannt wird. Welche Gefahren sich durch das Schießen mit dieser Waffe unter Verwendung bestimmter Munition für das Leben und die Gesundheit von Menschen ergeben, die von der Munition getroffen werden, ist nicht erkennbar. Sofern das Schießen mit dieser Waffe unter Verwendung der jeweiligen konkreten Munition grundsätzlich tödlich für Menschen sein sollte, liegt es auf der Hand, dass das exakte Gefährdungspotenzial desweiteren von den konkreten örtlichen Gegebenheiten abhängt und deshalb im Rahmen einer allgemeinen, örtlich und zeitlich uneingeschränkten Schießerlaubnis nicht beurteilt werden kann. So ist etwa die Behauptung der Klägerin, die von ihr verwendeten Bleigeschosse würden beim Auftreffen auf einen harten Widerstand herabfallen und damit weder durchschlagen noch zurückprallen, nicht hinreichend substanziiert, um im Einzelfall beurteilen zu können, ob unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten das beantragte Schießen entweder gar keine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder jedenfalls eine nur geringe, noch hinzunehmende Gefährdung bewirkt, wenn bestimmte Schutzmaßnahmen wie bauliche Maßnahmen, Räumungen und Absperrungen ergriffen werden. 53 Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen der Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG auch dann entgegen, wenn gegenüber diesen die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck nicht glaubhaft gemacht sind. Weil unter diesen Umständen nämlich gemäß § 8 Nr. 2 WaffG nicht einmal ein Bedürfnis im waffenrechtlichen Sinne anerkannt werden kann, kann erst recht keine Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG in Betracht kommen. 54 Die Klägerin hat die Geeignetheit und Erforderlichkeit der von der begehrten Erlaubnis erfassten Waffen für den beantragten Zweck nicht glaubhaft gemacht. 55 Da Geeignetheit und Erforderlichkeit von Waffen und Munition zu einem Zweck nur in Abhängigkeit von konkreten Waffen und konkreter Munition in Relation zu einem genau umgrenzten Zweck beurteilt werden können, scheidet die erforderliche Glaubhaftmachung bereits mangels Einschränkung des Klageantrages auf die Verwendung einer bestimmten, Waffe mit bestimmter Munition zur Bekämpfung bestimmter Schädlinge aus. Selbst die Eignung des im ursprünglichen Antrag an den Beklagten genannten Druckluftgewehrs Daystate, Mod. Huntsman, zum Zwecke des der Klägerin tierschutzrechtlich erlaubten Abschusses von Schadvögeln lässt sich dem vorgelegten Untersuchungsbericht der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. August 1989 nicht zweifelsfrei entnehmen, denn hierin heißt es: "Ob die von dem Gewehr verschossenen Projektile eine tödliche Wirkung bei Tauben besitzen, soll hier nicht festgestellt werden." Auch aus der der Klägerin erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnis lässt sich die Eignung einer bestimmten Waffe nebst Munition nicht ableiten, denn diese benennt lediglich ein "Spezialgewehr" ohne nähere Spezifizierung. Überdies stellt sich die Frage, ob eine Erforderlichkeit des Schießens zum Zwecke der Schädlingsbekämpfung bejaht werden kann, solange nicht die mangelnde Geeignetheit anderer – waffenrechtlich ohne Weiteres als milder anzusehender – Mittel konkret glaubhaft gemacht ist. In der tierschutzrechtlichen Erlaubnis ist der Klägerin jedenfalls neben dem Abschießen ein Narkotisierungsverfahren zum Zwecke der Tötung von Schadvögeln gestattet. 56 Schließlich erlaubt das Gesetz dem Beklagten die Erteilung der von der Klägerin beantragten ortsungebundenen und damit bundesweiten allgemeinen Schießerlaubnis über den Geltungsbereich des Stadtgebietes E hinaus nicht. 57 Von der Möglichkeit der Zulassung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten kann nach § 12 Abs. 5 WaffG nur "die zuständige Behörde" Gebrauch machen. Die zuständige Behörde für die Erteilung der von der Klägerin begehrten allgemeinen Schießerlaubnis im Sinne einer Ausnahme von einer (konkreten) Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG ist aber die nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zugleich für die Erteilung dieser konkreten Schießerlaubnis zuständige Behörde, so dass im Ergebnis das Waffengesetz die Erteilung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG bezogen auf die Umgangsart des Schießens nur begrenzt auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der erteilenden Waffenbehörde erlaubt, hinsichtlich des Beklagten also allein bezogen auf das Stadtgebiet E. 58 Auch wenn § 12 Abs. 5 WaffG von der Zulassung von Ausnahmen von den Erlaubnispflichten spricht, handelt es sich bei einem auf der Grundlage dieser Vorschrift erteilten Verwaltungsakt selbst um eine waffenrechtliche Erlaubnis. 59 Vgl. – bezogen auf § 45 WaffG –VG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2010 – 4 K 3247/08 -, juris. 60 Im Gegensatz zu den in Bezug genommenen gesetzlich geregelten Ausnahmen von Erlaubnispflichten gemäß § 12 Abs. 1 bis 4 WaffG kann die Ausnahme von einer Erlaubnispflicht nach § 12 Abs. 5 WaffG nur im Einzelfall durch die zuständige Behörde erteilt werden, also durch Verwaltungsakt. Auch durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG wird damit ein bestimmter Umgang mit Waffen erlaubt, der ohne diesen Verwaltungsakt nicht erlaubt wäre. Durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG, die in der Sache das Schießen erlaubt, wird damit eine Schießerlaubnis i.S.d. § 10 Abs. 5 WaffG, modifiziert durch die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 5 WaffG, erteilt, für welche deshalb auch die besondere Zuständigkeitsvorschrift des § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG gilt. 61 Anderer Ansicht VG Hamburg a.a.O. 62 Dieses aus dem systematischen Verhältnis der genannten Normen zueinander folgende Ergebnis wird bestätigt durch den erkennbaren Gesetzeszweck. Das mit dem Schießen als gefährlichster im Waffengesetz geregelter Umgangsart verbundene Gefährdungspotenzial steht in besonderer Abhängigkeit von den konkreten örtlichen Umständen. Ob sich die gemäß § 8 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlichen besonders anzuerkennenden persönlichen und wirtschaftlichen Interessen gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durchsetzen, lässt sich nämlich nur in Kenntnis der genauen Örtlichkeit, an der geschossen werden soll, beurteilen, weil die im Rahmen der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung maßgeblich zu berücksichtigende konkrete Gefährlichkeit des Schießens unter anderem hiervon abhängt. 63 Vgl. VG E, Urteil vom 11. Januar 2005 - 18 K 5694/04 -, NVwZ-RR 2006, 183 f. 64 Dem hat der Gesetzgeber durch die Zuständigkeitsvorschrift des § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG Rechnung getragen, indem die Beurteilung der unter anderem vom konkreten Ort des Schießens abhängigen Gefährlichkeit des Schießens der Behörde, in deren Bezirk dieser Ort liegt, auferlegt wird, so dass deren örtliche Kompetenz in die Entscheidung einfließen kann. Gleiche Maßstäbe müssen aber auch im Rahmen einer Ausnahme von der Schießerlaubnispflicht nach § 12 Abs. 5 WaffG gelten. Auch insoweit lässt sich nur in Kenntnis der konkreten Örtlichkeiten, an denen geschossen werden soll, beurteilen, ob i.S.d. § 12 Abs. 5 WaffG Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Diese Beurteilung kann die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll, grundsätzlich am besten vornehmen. 65 Aus der Vorschrift des § 49 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, die die örtliche Zuständigkeit für Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 WaffG zum Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen – mit Modifikationen – an den Veranstaltungsort knüpft, folgt – entgegen der Argumentation des VG Hamburg – nichts Gegenteiliges. Vielmehr bestätigt diese Vorschrift, die Ausnahmen von dem in § 42 Abs. 1 WaffG geregelten generellen Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen betrifft, die gewonnene Auslegung. Auch § 49 Abs. 2 Nr. 5 WaffG schränkt nämlich genau wie § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in Abhängigkeit von örtlichen Umständen die behördliche Zuständigkeit ein. 66 Die Hilfsanträge scheitern aus denselben Gründen wie der Hauptantrag. Insbesondere beantragt die Klägerin trotz der Inbezugnahme ihrer Mitarbeiter in beiden Hilfsanträgen die Erteilung der allgemeinen Schießerlaubnis an sich selbst als juristische Person, was sie aus den dargelegten Gründen nicht beanspruchen kann. Insoweit würde der Klägerin auch eine analoge Anwendung der Bewachungsunternehmer und sein Bewachungspersonal betreffenden Regelung des § 28 Abs. 3 WaffG nicht zu einer weitergehenden Rechtsposition verhelfen. Diese Vorschrift betrifft das Besitzen und Führen von Waffen durch Arbeitnehmer des Erlaubnisinhabers auf der Grundlage der diesem erteilten Erlaubnis. Erlaubnisinhaber der zugrundeliegenden waffenrechtlichen Erlaubnisse i.S.d. § 28 Abs. 3 WaffG kann nach dem oben dargelegten waffenrechtlichen Grundsatz und mangels Eingreifens einer ausdrücklichen Ausnahme aber wiederum nur eine natürliche Person sein. Zudem betrifft § 28 Abs. 3 WaffG gerade nicht die Umgangsform des Schießens. 67 Hinsichtlich der im angegriffenen Bescheid des Beklagten enthaltenen Gebührenentscheidung sind Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 69 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.