OffeneUrteileSuche
Urteil

18 K 5694/04

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Erteilung einer Schießerlaubnis nach dem WaffG setzt die Darlegung eines persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnisses sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme voraus (§§ 4 Abs.1 Nr.4, 8 Abs.1 WaffG). • Die Tötung verwilderter Haustauben durch Schusswaffen in innerstädtischen Bereichen ist wegen erheblicher Gefährdungsaspekte der öffentlichen Sicherheit (Querschlägergefahr, Nähe zu Gebäuden und Personen) in der Regel unzulässig. • Vor der Erteilung einer Schießerlaubnis sind zunächst andere, tierschutz- und gebäudeschonendere Maßnahmen zur Reduktion von Futter- und Nistmöglichkeiten auszuschöpfen; die Schussabgabe ist keine geeignete Maßnahme zur nachhaltigen Bekämpfung einer Taubenplage. • Fehlende Nachweise über Haftpflichtversicherung und das persönliche Bedürfnis führen zusätzlich zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis (§ 4 Abs.1 Nr.5 WaffG).
Entscheidungsgründe
Versagung einer Schießerlaubnis zum Abschuss verwilderter Haustauben in der Innenstadt • Die Erteilung einer Schießerlaubnis nach dem WaffG setzt die Darlegung eines persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnisses sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme voraus (§§ 4 Abs.1 Nr.4, 8 Abs.1 WaffG). • Die Tötung verwilderter Haustauben durch Schusswaffen in innerstädtischen Bereichen ist wegen erheblicher Gefährdungsaspekte der öffentlichen Sicherheit (Querschlägergefahr, Nähe zu Gebäuden und Personen) in der Regel unzulässig. • Vor der Erteilung einer Schießerlaubnis sind zunächst andere, tierschutz- und gebäudeschonendere Maßnahmen zur Reduktion von Futter- und Nistmöglichkeiten auszuschöpfen; die Schussabgabe ist keine geeignete Maßnahme zur nachhaltigen Bekämpfung einer Taubenplage. • Fehlende Nachweise über Haftpflichtversicherung und das persönliche Bedürfnis führen zusätzlich zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis (§ 4 Abs.1 Nr.5 WaffG). Der Kläger, ein Jäger mit einem .22-Gewehr, beantragte eine Schießerlaubnis zum Abschuss verwilderter Haustauben in mehreren Bereichen der Innenstadt der Stadt Y. Die Stadt Y litt unter einer Taubenplage, die nach Ansicht der Stadt Schäden an historischen Gebäuden und Gesundheitsrisiken verursachte; die Stadt bat um Bekämpfung und übernahm Munitionkosten. Früher war die Erlaubnis bereits mehrfach erteilt worden. Die Behörde lehnte den Antrag ab mit der Begründung, es bestehe keine konkrete Gesundheitsgefahr und Abschüsse würden die Population nicht nachhaltig verringern; vorrangig seien Maßnahmen zur Reduktion von Futter- und Nistplätzen. Die Bezirksregierung bestätigte die Versagung unter Hinweis auf Gefährdungen durch Querschläger. Der Kläger klagte und berief sich auf die Gefährdungsabwehr und bisherige erfolgreiche Abschüsse. • Zulässigkeit und Anspruch: Das geplante Schießen mit einem Gewehr .22 ist waffenrechtlich erlaubnispflichtig (§§ 1,2,10 WaffG). Eine Ausnahme kommt nicht in Betracht (§ 12 Abs.5 WaffG nicht einschlägig). • Bedürfnisprüfung (§ 4 Abs.1 Nr.4 WaffG; § 8 Abs.1 WaffG): Der Kläger konnte kein persönliches oder wirtschaftliches Interesse glaubhaft machen; die vorgestellten Allgemeininteressen betreffen nicht seine eigene Bedürfnislage. Es fehlt der Nachweis, dass das Schießen erforderlich und geeignet ist, die Taubenplage nachhaltig zu bekämpfen; amtstierärztliche Stellungnahmen und weitere Verwaltungsakten legen nahe, dass nur Maßnahmen zur Reduktion von Futter- und Nistplätzen langfristig Erfolg versprechen. • Öffentliche Sicherheit (§ 8 Abs.1 WaffG): Das Schießen im dicht besuchten Innenstadtbereich berührt erhebliche Sicherheitsbelange. Geschossenergie, Abprall- und Querschlägergefahr sowie unvorhersehbare Personen im Schussfeld lassen eine hinreichende Gefahrenabwehr nicht sicherstellen. Zeitliche Beschränkungen genügen nicht zur Beseitigung des Risikos. • Versicherungsvoraussetzung (§ 4 Abs.1 Nr.5 WaffG): Es ist nicht vorgetragen oder belegt, dass der Kläger die erforderliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat; dies schließt eine Erlaubnis zusätzlich aus. • Ausnahmemöglichkeiten (§ 12 Abs.5 WaffG): Auch eine behördliche Ausnahme wurde zu Recht verworfen, weil Belange der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen und die Überwachung der Erlaubnisvoraussetzungen nicht gewährleistet wäre. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Schießerlaubnis. Die Behörde durfte die Erlaubnisversagung zu Recht aussprechen, weil der Kläger kein persönliches oder wirtschaftliches Bedürfnis nachgewiesen hat, die Schussabgabe nicht erforderlich oder geeignet ist, die Taubenplage nachhaltig zu bekämpfen, erhebliche Belange der öffentlichen Sicherheit dem Schießen in der Innenstadt entgegenstehen und zudem keine Nachweise über eine erforderliche Haftpflichtversicherung vorliegen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.