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Urteil

26 K 3136/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Heranziehung zum Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz nach § 41 Abs. 2 FSHG setzt das Vorliegen eines der enumerativ genannten Tatbestände voraus; für vorsätzliche Herbeiführung der Gefahr ist der Vorsatz der verantwortlichen Personen nachzuweisen. • Eine Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften (§ 41 Abs. 2 Nr. 2, 3 FSHG) bedarf einer zugrundeliegenden Rechtsnorm, die eine verschuldensunabhängige Haftung für das konkrete, anlagenspezifische Ereignis begründet (z. B. § 1 UmweltHG, § 22 WHG). • Das Umwelthaftungsgesetz (§ 1 UmweltHG) ist abschließend auf die in Anhang 1 genannten Anlagen anzuwenden; eine analoge Auslegung für nicht genannte Anlagen ist unzulässig. • Die in Nr. 71 des Anhangs 1 zu § 1 UmweltHG enthaltene Verweisung auf das frühere Abfallgesetz ist statisch auszulegen; eine Ersetzung durch Verweis auf das neuere KrW-/AbfG ist nicht geboten, sodass die streitige Anlage nicht automatisch unter Nr. 71 fällt.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenhaftung für Feuerwehr­einsatz ohne gesetzliche Gefährdungshaftung • Die Heranziehung zum Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz nach § 41 Abs. 2 FSHG setzt das Vorliegen eines der enumerativ genannten Tatbestände voraus; für vorsätzliche Herbeiführung der Gefahr ist der Vorsatz der verantwortlichen Personen nachzuweisen. • Eine Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften (§ 41 Abs. 2 Nr. 2, 3 FSHG) bedarf einer zugrundeliegenden Rechtsnorm, die eine verschuldensunabhängige Haftung für das konkrete, anlagenspezifische Ereignis begründet (z. B. § 1 UmweltHG, § 22 WHG). • Das Umwelthaftungsgesetz (§ 1 UmweltHG) ist abschließend auf die in Anhang 1 genannten Anlagen anzuwenden; eine analoge Auslegung für nicht genannte Anlagen ist unzulässig. • Die in Nr. 71 des Anhangs 1 zu § 1 UmweltHG enthaltene Verweisung auf das frühere Abfallgesetz ist statisch auszulegen; eine Ersetzung durch Verweis auf das neuere KrW-/AbfG ist nicht geboten, sodass die streitige Anlage nicht automatisch unter Nr. 71 fällt. Die Klägerin betreibt in L eine Aufbereitungsanlage für Gummi-, Kunststoffabfälle und Altreifen. In der Nacht vom 06. auf 07. Juli 2005 kam es zu einem Großbrand auf dem Betriebsgelände; die Feuerwehr, THW und DRK löschten den Brand. Das Staatliche Umweltamt verpflichtete die Klägerin zuvor zu Sofortmaßnahmen; die Brandursache blieb trotz Sachverständigeneinsatz ungeklärt. Der Beklagte setzte der Klägerin auf Grundlage einer Satzung und § 41 FSHG Kosten für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 80.931,61 Euro in Rechnung und wies den Widerspruch zurück. Der Beklagte stützte die Forderung ergänzend auf Gefährdungshaftung nach dem UmweltHG und WHG sowie auf vorsätzliche Herbeiführung der Brandgefahr; die Klägerin bestreitet Vorsatz, die Relevanz von Xylol-Lagerung und die Anwendbarkeit der angeführten Normen. Die Klägerin klagte auf Aufhebung der Bescheide. • Die Klage ist zulässig und begründet; die Bescheide sind rechtswidrig (§ 113 Abs.1 VwGO). • § 41 Abs. 2 FSHG nennt abschließend die Fälle, in denen Gemeinden Kostenersatz verlangen dürfen; die Satzung der Stadt L kann diese Ermächtigung nicht über den Gesetzeswortlaut hinaus ausdehnen. • Vorsätzliche Herbeiführung der Gefahr (§ 41 Abs.2 Nr.1 FSHG) scheidet aus: Die Brandursache ist ungeklärt, und es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass verantwortliche Personen der Klägerin den Eintritt der Gefahr zumindest bedingt in Kauf genommen haben; allenfalls liegt bewusste Fahrlässigkeit, die für § 41 Abs.2 Nr.1 nicht genügt. • Für eine Heranziehung nach § 41 Abs.2 Nr.2 oder Nr.3 FSHG ist eine zugrundeliegende Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften erforderlich. Eine solche greift hier nicht. • Keine Haftung nach § 22 WHG: Es fehlt an Stoffgleichheit; die Anlage war nicht zur Lagerung oder Verarbeitung von Xylol bestimmt, Xylol wurde nicht gelagert oder bewusst eingesetzt. • Keine Haftung nach § 1 UmweltHG/Anhang 1: Das UmweltHG ist abschließend auf die in Anhang 1 genannten Anlagen anzuwenden; Nr. 45n (Regenerieren von Gummi mit Chemikalien) trifft nicht zu, weil kein Regenerieren mit Chemikalien betrieben wurde. • Nr. 71 des Anhangs 1 ist statisch auszulegen und verweist auf das bei Erlass des UmweltHG geltende Abfallgesetz; die durch das KrW-/AbfG geänderte Abfallbegriffsbildung kann nicht richterlich in Nr.71 hineingelesen werden. Die streitige Anlage war im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt und fällt daher nicht unter Nr.71. • Mangels Anwendung einer der genannten Gefährdungstatbestände fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz; der Beklagte hat seine Darlegungs- und Beweislast für Vorsatz und Haftungstatbestände nicht erfüllt. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid vom 10.08.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 12.03.2008 werden aufgehoben. Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens nicht tragen; der Beklagte hat die Kosten zu tragen. Eine Kostenhaftung der Klägerin für den Feuerwehreinsatz scheitert, weil weder Vorsatz noch eine einschlägige verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach § 22 WHG oder § 1 UmweltHG vorliegt. Insbesondere ist die streitige Anlage nicht als Anhang‑1‑Anlage des UmweltHG zu qualifizieren; die Verweisung in Nr.71 kann nicht so ausgelegt werden, dass sie die nachfolgende Änderung des Abfallrechts ersetzt. Die Berufung wurde zugelassen.