Urteil
27 K 4518/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1125.27K4518.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2009 in der Fassung des Bescheids vom 18.10.2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten eines Feuerwehreinsatzes. 3 Er befuhr am 16.01.2009 mit seinem Fahrrad die Eisdecke des Decksteiner Weihers in Köln-Lindenthal. Die von Passanten alarmierte Berufsfeuerwehr der Beklagten rückte um 13.41 Uhr aus. Den Einsatzberichten der Feuerwehr und der Polizei zufolge habe der Kläger auf mehrfache Aufforderungen der Einsatzkräfte, die Eisfläche zu verlassen, mit Beschimpfungen reagiert und sich weiter vom Ufer zur Seemitte hin entfernt. Um der lebensgefährlichen Situation zu begegnen, hätten mehrere Feuerwehrkräfte von verschiedenen Seiten auf den Kläger zugehen und ihn vom Eis führen müssen. Laut polizeilichem Bericht habe die Außentemperatur zum Zeitpunkt des Einsatzes ca. plus 3,5 Grad Celsius betragen (Bordcomputer des Funkstreifenwagens) und sei das Eis so brüchig gewesen, dass es jederzeit habe brechen können. Ein Alkoholtest habe beim Kläger einen Wert von 0,66 Promille ergeben. Der Kläger habe sein Verhalten damit begründet, dass er die Situation so lange wie möglich habe auskosten wollen, da der Decksteiner Weiher schon sei langem nicht mehr komplett zugefroren gewesen sei; eine Gefahr habe er für sich ausgeschlossen, nachdem man zwei Wochen zuvor ohne Bedenken die Eisfläche habe betreten können. Er sei auch aus Angst vor den Einsatzkosten vor den Einsatzkräften geflohen. Die Feuerwehr rückte um 15.02 Uhr wieder ein. 4 Mit Bescheid vom 17.04.2009 nahm die Beklagte den Kläger auf Kostenersatz in Höhe von 855,50 Euro in Anspruch. Gegen die Heranziehung wandte der Kläger ein, an dem 1,20 m tiefen Weiher habe die Beklagte keine Schilder aufgestellt, um das Betreten der Eisfläche zu verbieten. Sie sei als Betreiberin der Anlage Verursacherin der angeblichen Gefahr. Er selbst habe keine Gefahr vorsätzlich herbeigeführt. In der dem Einsatz vorangegangenen Nacht habe es mit minus 4 Grad Celsius noch Frost gegeben. Das Eis sei - nach seinen Messungen im Anschluss an den Vorfall - im Uferbereich 9,5 cm dick und nicht brüchig gewesen. Die Feuerwehr hätte vor ihrer Aktion die Beschaffenheit des Eises untersuchen müssen. Seine Inanspruchnahme wegen der Kosten erweise sich vor diesem Hintergrund als willkürlich und ermessensfehlerhaft. 5 In einer Stellungnahme vom 07.06.2009 gab der Einsatzleiter der Feuerwehr an, der Bordcomputer des Löschfahrzeugs habe zur Einsatzzeit eine Außentemperatur von ca. plus 5 Grad Celsius angezeigt. Am Randbereich des Decksteiner Weihers sei die Eisfläche teilweise schon zurückgegangen. Es hätten sich offene Wasserstellen und auf der Eisfläche Wasserlachen gebildet. Man habe den Kläger mehrfach darauf hingewiesen, dass die Eisdecke dünn sei und der Aufenthalt auf der Eisfläche zu einer Eigengefährdung führe. 6 Unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23.04.2009 zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 18.06.2009 zu Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG - in Verbindung mit dem Kostentarif zur Feuerwehrsatzung der Beklagten in Höhe von 669,00 Euro heran. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger sei bei Betreten des Eises nicht nachweislich bewusst gewesen, dass er durch sein Verhalten einen Feuerwehreinsatz auslösen werde. Er habe sich daher zunächst nur grob fahrlässig verhalten. Nachdem er aber bei Eintreffen der Feuerwehr unmissverständlich auf die Gefährlichkeit seines Handelns hingewiesen worden sei, habe er jedenfalls ab diesem Zeitpunkt den Einsatz billigend in Kauf genommen, damit bedingt vorsätzlich gehandelt und dementsprechend Kostenersatz zu leisten. 7 Der Kläger hat am 16.07.2009 Klage erhoben. 8 Zur Klagebegründung macht er ergänzend geltend, er kenne den Decksteiner Weiher seit Jahrzehnten und fahre fast täglich an dem Gewässer vorbei. Er gehe oft auf das Eis, habe das Anwachsen der Eisfläche beobachtet und sei daher wie auch durch seine Erfahrungen aus den vorangegangenen Jahren genauestens über die Beschaffenheit des Eises informiert gewesen, als er die Eisfläche am 16.01.2009 betreten habe. Der Boden des Weihers bestehe aus einer Betonwanne, die im Uferbereich bereits steil abfalle. Daher sei die Eisdecke in der Mitte ebenso stark wie am Ufer. Die Eisfläche habe den See mit Ausnahme einer durchgängig von Wasservögeln frei gehaltenen Stelle vollständig bedeckt. Messungen an der Wetterstation des Flughafens Köln/Bonn zufolge habe es vom 26.12.2008 bis zum 12.01.2009 in jeder Nacht sowie an sechs Tagen Frost bis zu minus 19 Grad Celsius gegeben, wobei die Temperaturen am Decksteiner Weiher eher noch niedriger gewesen sein dürften und zur Bildung einer soliden Eisdecke geführt hätten. Das anschließend aufgekommene leichte Tauwetter habe deren Tragfähigkeit nicht in Frage gestellt. Tagsüber angetaute Stellen seien nachts wieder gefroren. Noch am 05.01.2009 habe die Feuerwehr an der Einsatzstelle eine Übung abgehalten und hätten sich Hunderte von Menschen auf dem Eis aufgehalten. Für ihn habe daher am 16.01.2009 keine Gefahr bestanden. Als die Feuerwehr ihn vom Eis geholt habe, hätten sie sich zu viert mit einem Fahrrad auf dem Eis befunden, ohne dass es Probleme mit der Festigkeit des Eises gegeben habe. Dadurch sehe er sich in seiner Einschätzung bestärkt. Da die Beklagte in ihrem Ortsrecht bestimme, dass das Betreten von zugefrorenen Gewässern der öffentlichen Grünflächen auf eigene Gefahr erfolge, stehe dem Bürger auch ein entsprechendes Freiheitsrecht zu. Er sehe sich in seinen Grundrechten aus Art.1, 2 und 3 des Grundgesetzes verletzt. 9 Mit Bescheid vom 18.10.2011 hat die Beklagte den durch Bescheid vom 18.06.2009 geltend gemachten Kostenersatzbetrag auf 501,75 Euro ermäßigt. Grundlage dafür sei die rückwirkend zum 27.03.2008 in Kraft getretene 2. Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung der Stadt Köln vom 25.09.2011. In Anwendung von § 5 Abs.4 der Feuerwehrsatzung in der Neufassung werde für jede angefangene Viertelstunde der Einsatzzeit ein Viertel der in dem Kostentarif zur Feuerwehrsatzung aufgeführten Stundensätze berechnet. Dies führe bei einer Einsatzzeit von 14.18 Uhr bis 15.02 Uhr zu einer Reduzierung auf drei Viertel der bisherigen Summe. Im Umfang der Reduzierung haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 10 Der Kläger beantragt, 11 12 den Bescheid der Beklagten vom 18.06.2009 in der Fassung des Bescheids vom 18.10.2011 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie meint, nach dem Eindruck der Passanten, die die Feuerwehr gerufen hätten, wie auch nach übereinstimmender Beurteilung der Einsatzkräfte habe sich der Kläger auf dem Eis in einer Gefahrensituation befunden. Die Temperaturen hätten an den drei Tagen und Nächten vor dem Einsatz über dem Gefrierpunkt gelegen. Eine Eisdecke werde vom Rand zur Mitte einer Wasserfläche hin immer dünner. Die in der städtischen Grünflächenordnung enthaltene Bestimmung, wonach das Betreten von Eisflächen auf eigene Gefahr erfolge, diene nur der Klarstellung, dass die Beklagte für zugefrorene Gewässer keine Verkehrssicherungspflichten übernehme. Das bedeute jedoch nicht, dass die zuständigen Einsatzkräfte einer erkannten Selbstgefährdung von Personen reaktionslos zusehen müssten. 16 Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 01.07.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Entsprechend § 92 Abs.3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist das Verfahren einzustellen, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. 20 Die Klage im Übrigen ist zulässig und begründet. 21 Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2009 in der Fassung des Bescheids vom 18.10.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). 22 Die Beklagte hat den Kläger zu Unrecht zu Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen, ohne dass noch näher darauf einzugehen wäre, ob im maßgeblichen Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes eine gültige Satzungsgrundlage für den Erlass des Leistungsbescheids bestand. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Beklagte die Kostenerstattung für einen Pflichteinsatz der Feuerwehr verlangen kann, liegen bereits nicht vor. Der Vorfall vom 16.01.2009 unterliegt keinem der in § 41 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG - abschließend aufgezählten Haftungsgründe. Insbesondere lässt sich die Heranziehung zum Kostenersatz nicht auf § 41 Abs.2 Satz 1 Nr.1 FSHG stützen. Für Kosten, die durch Einsätze im Rahmen der der Feuerwehr nach dem FSHG obliegenden Aufgaben entstanden sind, können die Gemeinden gemäß dieser Bestimmung von dem Verursacher Ersatz verlangen, wenn dieser die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift vorsätzlich herbeigeführt hat. 23 Die Kammer lässt im Ergebnis offen, ob die Feuerwehr bei dem fraglichen Einsatz einer Gefahr im Rahmen ihrer gesetzlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben nach § 1 Abs.1 FSHG begegnet ist. Die Aufgabenstellung der Feuerwehr erstreckt sich gemäß dieser Bestimmung auf die Bekämpfung von Schadenfeuern sowie auf die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Insoweit könnten Zweifel bestehen, ob der Einsatz in einer - allein in Betracht kommenden - Hilfeleistung bei einem Unglücksfall bestand. Ein Unglücksfall ist jedes Ereignis, das mit einer gewissen Plötzlichkeit eintritt und eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt oder zu bringen droht; der Begriff der Plötzlichkeit enthält ein zeitliches Element und die Komponente des unerwarteten, nicht beherrschbaren Geschehens, wofür es genügt, dass der Geschädigte den Schadenseintritt zu diesem Zeitpunkt nicht erwartet, auch wenn er die Gefahrenlage selbst herbeigeführt haben mag. 24 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 16.02.2007 - 9 A 4239/04 - , juris; Verwaltungsgericht - VG - Münster, Urteil vom 12.07.2006 - 1 K 1341/03 -, juris. 25 Ausgehend von diesen Maßstäben könnte ein plötzliches Ereignis, das sich als Unglücksfall und damit als haftungsbegründende Gefahrenursache qualifizieren ließe, am 16.01.2009 womöglich gar nicht eingetreten sein, weil der Kläger sich zu Beginn wie auch während des Einsatzes der Feuerwehr bewusst und gewollt auf dem Eis aufhielt und keinem von ihm unerwarteten Geschehen oder einer hilflosen Lage ausgesetzt war; dementsprechend könnte der einem möglichen Unglücksfall vorbeugende Einsatz als verfrüht anzusehen sein. Berücksichtigt man allerdings, dass sich die Beurteilung, ob ein Einsatz erforderlich ist, nach der ex-ante-Sicht, also dem Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr im Zeitpunkt des behördlichen Handelns richtet 26 - vgl. VG Köln, Urteil vom 30.05.2008 - 27 K 2177/07 -; VG Aachen, Urteil vom 24.01.2007 - 6 K 323/06 -, juris -, 27 spricht einiges dafür, zumindest dann, wenn der Eintritt des Unglücksfalls bei objektiver Einschätzung unmittelbar bevorsteht, das Einschreiten der Feuerwehr als von § 1 Abs.1 FSHG gedeckt anzusehen. Denn es erscheint lebensfremd und mit den Aufgaben einer Gefahrenabwehrbehörde schwer vereinbar, die Feuerwehr in Fällen zum Untätigbleiben zu verpflichten, in denen sie vor Ort feststellt, dass bei ungehindertem Fortlauf der Ereignisse umgehend ein Unglück eintreten wird. Ob der Zustand der Eisdecke auf dem Decksteiner Weiher bei Beginn der in Rechnung gestellten Einsatztätigkeit der Feuerwehr tatsächlich so beschaffen war, dass die Feuerwehr zu der Einschätzung gelangen durfte, dass ein Einbrechen des Klägers unmittelbar bevorstand oder ob hierfür allenfalls ein gewisses Risiko bestand, bedarf indessen keiner abschließenden Aufklärung. 28 Es lässt sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Kläger die Gefahr eines Unglücksfalls vorsätzlich herbeigeführt hat. 29 Wie bereits der Wortlaut des § 41 Abs.2 Nr.1 FSHG zeigt, reicht es aus, wenn der Vorsatz sich auf die Herbeiführung einer Gefahr bezieht. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.06.2008 - 9 A 3961/06 -, juris. 31 Vorsätzlich handelt, wer den als möglich erkannten rechtswidrigen Erfolg zumindest billigend in Kauf nimmt. Der Vorsatz enthält somit sowohl ein Wissens- als auch ein Willenselement. Der Verursacher muss sich den Taterfolg bei der Tat aktuell vorstellen, und er muss mit seinem Eintritt in einer Weise einverstanden sein, dass er sich zumindest mit ihr abfindet. Bewusste Fahrlässigkeit, die eine Heranziehung zum Kostenersatz nicht zulässt, liegt dagegen vor, wenn der Verursacher mit der Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. 32 Vgl. zur Abgrenzung von vorsätzlichem und fahrlässigen Handeln im Rahmen des § 41 Abs.2 Nr.1 FSHG: OVG NRW, Urteil vom 24.06.2008 - 9 A 3961/06 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2010 - 26 K 3136/08 -, juris. 33 Daran gemessen ist von einem zumindest bedingt vorsätzlichen Verhalten des Klägers nicht auszugehen. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger damit gerechnet und billigend in Kauf genommen hat, dass er sich in die Gefahr begab, durch das Eis einzubrechen. Er hat während des gesamten Verlaufs des Verfahrens geltend gemacht, eine Gefahr auf dem Eis für sich ausgeschlossen zu haben. Dass es sich hierbei um eine bloße Schutzbehauptung handelt, ist nicht anzunehmen. Der Kläger hat seine Einschätzung, keiner Gefahr ausgesetzt gewesen zu sein, im Einzelnen nachvollziehbar begründet. Im schriftsätzlichen Vorbringen wie auch in der mündlichen Verhandlung hat er eingehend erläutert, dass er den Decksteiner Weiher seit langem häufig aufsuche und gut kenne. Er habe die Eisbildung während des Winters verfolgt, seine Beobachtungen mit den Erfahrungen aus den vorangegangenen Jahren verglichen und sei oft auf das Eis gegangen. Er hat zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit den Gegebenheiten, die er als bedeutsam für die Stabilität des Eises hielt, vertraut fühlte und sich daher auf seine Einschätzung, das Eis sei hinreichend tragfähig, verlassen hat. Nach seiner Darstellung sah er sich in seiner Bewertung dadurch bestätigt, dass sich noch einige Tage zuvor Hunderte von Menschen auf der Eisfläche des Decksteiner Weihers aufgehalten hätten. Selbst wenn - was zwischen den Beteiligten streitig ist - nicht nur der durchgehend von Vögeln offengehaltene Bereich des Gewässers sondern ein oder zwei weitere Uferstellen frei von Eis gewesen sein sollten und die Situation sich damit erkennbar von der Beschaffenheit der Eisdecke unterschieden haben sollte, die zuvor noch zahlreiche Personen tragen konnte, bedeutet dies nicht, dass der Kläger vorsätzlich gehandelt haben muss. Dass er an einem solchen Umstand möglicherweise eine Gefahrenlage hätte erkennen müssen, führt nicht zu der Annahme, dass er sie tatsächlich in sein Bewusstsein aufgenommen hat. Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung hält die Kammer es vielmehr für naheliegend, dass der Kläger sich seiner eigenen Beurteilung so sicher war, dass er sich auch von den Einsatzkräften nicht eines "Besseren" belehren lassen wollte. Ein Nachweis, dass der Kläger sich entgegen seinem Vorbringen mit der Gefahr abgefunden hat, durch das Eis einzubrechen, ist damit ebenfalls nicht geführt. Dies geht zu Lasten der Beklagten. Sie trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen eines der Ausnahmefälle vorliegen, in denen Kostenersatz verlangt werden kann. 34 Unterliegt danach der Leistungsbescheid der Aufhebung, weil der Kläger den Haftungstatbestand nicht nachweislich erfüllt hat, kann auf sich beruhen, ob er einer Inanspruchnahme auch sein durch Art.2 Abs.1 GG in gewissen Grenzen gewährleistetes Recht auf Selbstgefährdung 35 - vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80 -, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 691; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.04.1989 - 3 C 4.86 -, NJW 1989, 2960; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -, NJW 1998, 2235 mit weiteren Nachweisen - 36 entgegenhalten könnte. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 161 Abs.2 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teil des Verfahrens entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs.2 VwGO, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da sie dem Klagebegehren insoweit entsprochen und dem Kläger dadurch die Möglichkeit genommen hat, eine ihn von den Kosten freistellende Entscheidung zu erstreiten. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.