Urteil
13 K 651/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0528.13K651.09.00
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Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 12. Dezember 2008 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem beklagten Land wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betra-ges leistet.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 12. Dezember 2008 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betra-ges leistet. Die Klägerin steht als Regierungsamtsrätin (A 12 Bundesbesoldungsordnung [BBesO]) im Dienst des beklagten Landes und ist mittlerweile beim Berufskolleg E tätig. Sie wendet sich gegen ihre dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 15. August 2006 bis zum 30. Juni 2008, die mit einer Gesamtbewertung von 3 Punkten abschließt. Seit April 2000 war die Klägerin beim Staatlichen Umweltamt E als Sachbearbeiterin tätig. Für den Beurteilungszeitraum August 2003 bis Mitte August 2006 bewertete ihre damalige Vorgesetzte, die Leiterin der Abteilung 1 im Staatlichen Umweltamt E, die Leistung und die Befähigung der Klägerin als Regierungsamtsfrau mit insgesamt 5 Punkten. Im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform wurde das Staatliche Umweltamt E in die Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksregierung) eingegliedert. Ab dem 1. Januar 2007 war die Klägerin als Sachbearbeiterin dem Dezernat 12 der Bezirksregierung zugeordnet, wobei ihr Arbeitsplatz in E verblieb. Das Dezernat 12 ist Teil der Abteilung 1, die in dem für die streitige Beurteilung maßgeblichen Zeitraum von dem Regierungsvizepräsidenten geleitet wurde. Anfang des Jahres 2007 stellte sich die zuständige Hauptdezernentin, Oberregierungsrätin (ORR) S (im Folgenden als Beurteilerin bezeichnet), bei den in E tätigen Mitgliedern ihres Dezernats 12 als Vorgesetzte vor. Kurz darauf leitete sie eine Besprechung, die Schwierigkeiten mit dem ehemaligen Amtsleiter des Staatlichen Umweltamtes E zum Gegenstand hatte. Mit Wirkung vom 15. November 2007 wurde die Klägerin zur Regierungsamtsrätin befördert. Die Urkunde überreichte ihr die Beurteilerin in E. Mitte Juli 2008 führte die Beurteilerin eine weitere Besprechung in E durch, die den Stand der Verwaltungsstrukturreform und deren Auswirkungen auf die konkrete Arbeit zum Gegenstand hatte. Außerdem fanden in E unter Mitwirkung der Beurteilerin zwei Besprechungen anlässlich einer Sitzung des Arbeitsschutzausschusses statt. Dem Vordruck der streitigen dienstlichen Beurteilung zufolge besprach die Beurteilerin am 8. Juli 2008 mit der ehemaligen Vorgesetzten der Klägerin einen Beurteilungsbeitrag. Aus welchen Gründen die Beurteilerin Mitte Juli 2008 die Klägerin per email um Informationen zu ihrer vorherigen Vorgesetzten bat und inwieweit ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag im Beurteilungsverfahren berücksichtigt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Am 17. Juli 2008 führte die Beurteilerin mit der Klägerin ein Beurteilungsgespräch, in dem die Klägerin eingangs äußerte, dass es aus ihrer Sicht für die Beurteilerin äußerst schwierig sein müsse, sich von E1 aus ein Bild über sie, die Klägerin, zu machen. Die Beurteilerin meinte demgegenüber, dass sie durchaus von E1 aus einen Eindruck von der Arbeit der Klägerin mit dem System M 1 (Kosten- und Leistungsrechnung) habe gewinnen können. Außerdem berichtete sie der Klägerin von einer positiven Einschätzung ihrer Arbeitsleistungen durch die vorherige Vorgesetzte. Am 19. August 2008 fand bei der Bezirksregierung eine Beurteilerkonferenz im Regelbeurteilungsverfahren 2008 betreffend die Vergleichsgruppe A 12 statt. Diesem Verfahren lagen die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen (BRL), Runderlass des Innenministeriums vom 20. Dezember 2001 (SMBl.NRW. Gliederungsnummer 203034), zugrunde. An der Beurteilerkonferenz nahmen der Regierungsvizepräsident als Endbeurteiler, die Leiter der Abteilungen, in denen Beurteilungen in dieser Vergleichsgruppe anstanden, die Gleichstellungsbeauftragte und der Hauptdezernent des Dezernats 11 mit einer seiner Mitarbeiterinnen teil. Zur Vorbereitung der Konferenz hatten die Abteilungsleitungen in abteilungsinternen Beurteilerkonferenzen vorläufige Voten der Hauptdezernenten in ihrer Funktion als Beurteiler erörtert. Nach Auskunft der Bezirksregierung wurden bei der Beurteilerkonferenz vom 19. August 2008 Beurteilungsmaßstäbe erstellt und anhand derer Gesamturteile für sämtliche Beamtinnen und Beamte der Vergleichsgruppe ermittelt. Dabei wurden insbesondere auch die Vorgaben, die sich aus der Quotierung der einzelnen Notenstufen ergaben, berücksichtigt. In ihrer Ergebnisniederschrift nahm die Beurteilungskonferenz bezüglich der dort "abgestimmten Ergebnisse" auf eine Anlage Bezug, in der sämtliche Regierungsamtsrätinnen und Regierungsamtsräte durchnummeriert von 1 bis 36 entsprechend ihrer Verweildauer in diesem Statusamt (Standzeit) aufgeführt waren. Zu jeder Person wurde eine Note unter "Votum" und eine Note in der Rubrik "1. AL-B" (1. Abteilungsleiterbesprechung) eingetragen. Die Tabelle enthielt außerdem Angaben zum Datum der Anstellung, zum Beurteilungszeitraum, zum dienstlichen Werdegang im Beurteilungszeitraum, zu den Gesamturteilen der beiden vorangegangenen Beurteilungen und zu Besonderheiten wie etwa Teilzeitbeschäftigung. In den weiteren Rubriken "2. AL-B" (2. Abteilungsleiterbesprechung) und "Ergebnis" befanden sich keine Eintragungen. Bei der Klägerin wurde als "Votum" die Note "3+" und als Ergebnis der 1. Abteilungsleiterbesprechung ebenfalls die Note "3+" eingetragen. Im Verhältnis zur Standzeit der Beamtinnen und Beamten waren die Gesamtnoten folgendermaßen verteilt: Unter den ersten 15 tabellarisch erfassten Personen wurde neunmal ein Gesamturteil mit der Notenstufe 4 oder 5 Punkte vergeben. Sämtliche 12 Gesamturteile dieser beiden Notenstufen befanden sich unter den ersten 19 in der Tabelle aufgeführten Personen. Sowohl die Beurteilungsmaßstäbe als auch die vorgesehene Bewertung der einzelnen Beamtinnen und Beamten wurden anschließend über die Abteilungsleitungen den zuständigen Beurteilern mitgeteilt, die im weiteren Verlauf des Jahres ihre Beurteilungsvorschläge erstellten. Mit Schreiben vom 20. August 2008 informierte der Endbeurteiler alle Beschäftigten über den Beurteilungsmaßstab für den gehobenen Dienst im Regelbeurteilungsverfahren 2008. Dem Schreiben zufolge legte der Regierungsvizepräsident als Beurteilungsmaßstab unter anderem fest, dass eine Gesamtbewertung mit 4 Punkten nur möglich sei, wenn die Leistungsmerkmale Arbeitsgüte, -erfolg und –organisation sowie ein weiteres Leistungsmerkmal mit mindestens 4 Punkten und die weiteren Leistungsmerkmale mit mindestens 3 Punkten bewertet sind. Obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche Beurteilungsvorschläge für die Vergleichsgruppe A 12 BBesO vorlagen, unterrichtete der Endbeurteiler die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes mit Schreiben vom 5. November 2008 über den Beurteilungsspiegel. Den Angaben der Bezirksregierung zufolge wurde der Beurteilungsspiegel gefertigt, als die ersten Beurteilungen des Regelbeurteilungsverfahrens bekannt gegeben werden sollten. Der Beurteilungsspiegel konnte - so die Bezirksregierung - schon zu diesem Zeitpunkt erstellt werden, da die Gesamturteile der Beurteilungen bereits nach der Beurteilerkonferenz am 19. August 2008 feststanden. Nach diesem Termin ergaben sich der erklärten Beurteilungspraxis der Bezirksregierung zufolge keine Änderungen bezüglich der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung oder bezüglich der Beförderungseignungsaussage. Am 8. Dezember 2008 erstellte die Beurteilerin für die Klägerin folgenden Beurteilungsvorschlag: Unter Aufgaben führte sie aus, dass die Klägerin bei der Betreuung des Programms M 1 mitgewirkt habe. Die Klägerin habe dieses im Rahmen der Systemadministration, der Aktualisierung spezifischer Parameter, der Anpassung an die Kostenrechnung der Bezirksregierung, der Durchführung der Monatsabschlüsse sowie der Beratung von Kollegen unterstützt. Außerdem sei sie Ansprechpartnerin für Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Kostenrechnung gewesen. Des Weiteren sei sie mit dem Arbeitsschutz befasst gewesen und bis Ende 2006 Vorsitzende des Arbeitsschutzausschusses gewesen. In diesem Zusammenhang habe sie arbeitssicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Belange koordiniert, entschieden und umgesetzt. Außerdem habe sie Sicherheitskonzepte erarbeitet und evaluiert. Schließlich sei sie bis Ende 2006 für die zentrale Vergabestelle für das Staatliche Umweltamt E zuständig gewesen und habe die Fachabteilungen bei der Durchführung von teilweise auch komplexen Vergabeverfahren beraten und unterstützt. Seit dem 1. Januar 2007 sei sie stellvertretende Außenstellenkoordinatorin gewesen. In dieser Funktion sei sie Ansprechpartnerin für alle Fragen des Dezernats 12 in der Außenstelle E gewesen und habe die Tätigkeiten der übrigen Mitarbeiter des Dezernats in der Außenstelle koordiniert. Die Leistungen der Klägerin bewertete die Beurteilerin bezüglich der Arbeitsweise und der Arbeitsorganisation mit jeweils 3 Punkten, bezüglich des Arbeitseinsatzes und der Arbeitsgüte jeweils mit 4 Punkten und hinsichtlich des Arbeitserfolgs mit 5 Punkten. Die soziale Kompetenz bewertete sie bezüglich der Verantwortungsbereitschaft, der Zuverlässigkeit, dem teamorientierten Handeln und dem Umgang mit Konfliktsituationen mit 4 Punkten, bezüglich der Information, dem Umgang mit Bürgern und der Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern mit 3 Punkten. Als Gesamtnote der Leistungsbeurteilung schlug die Beurteilerin 3 Punkte vor. In der Befähigungsbeurteilung sah die Beurteilerin achtmal den Ausprägungsgrad D und sechsmal den Ausprägungsgrad C verwirklicht. Außerdem hielt sie die Klägerin für beförderungsgeeignet. Am 12. Dezember 2008 stimmte der Regierungsvizepräsident als Endbeurteiler dem Vorschlag der Beurteilerin uneingeschränkt zu. Die Beurteilung wurde der Klägerin am 17. Dezember 2008 übersandt. Am 27. Januar 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass die angegriffene Beurteilung in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig sei. Zunächst bestünden grundsätzliche Bedenken gegen die Durchführung des Regelbeurteilungsverfahrens 2008. Aus den Erläuterungen der Bezirksregierung ergebe sich nämlich, dass die Beurteiler in ihren Vorschlägen nicht ihren eigenen Eindruck über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung einbringen konnten, weil sich an den Bewertungen, zu denen die Beurteilungskonferenz im August 2008 gekommen sei, nichts mehr habe ändern sollen. Im Ergebnis seien die Beurteilungsvorschläge damit nicht von den Beurteilern, sondern von den Mitgliedern der Maßstabskonferenz festgelegt worden. Eigenständige Vorschläge der Beurteiler habe es gar nicht gegeben. Darüberhinaus seien die in der Beurteilerkonferenz entwickelten Beurteilungsmaßstäbe zu beanstanden. Die besondere Bedeutung der Leistungsmerkmale Arbeitsgüte, -erfolg und -organisation könne zu Ergebnissen führen, die dem Gebot der Plausibilität widersprächen. Die angegriffene Beurteilung sei allerdings noch aus weiteren Gründen rechtswidrig. So sei bereits die Beurteilerin als solche nicht geeignet gewesen, weil sie nicht über ausreichende eigene Kenntnisse über die Leistungen von ihr, der Klägerin, verfüge. Bis auf insgesamt fünf Besprechungen habe der dienstliche Kontakt nur über einige E-Mails und Telefonate von untergeordneter Bedeutung stattgefunden. Eines der größeren Aufgabengebiete der Klägerin, nämlich den Arbeitsschutz und die Arbeitsmedizin, habe die Beurteilerin gar nicht beurteilen können, weil dieser Bereich nicht ihrem Dezernat, sondern dem Dezernat 11 bei der Bezirksregierung angegliedert sei. Insoweit habe die Beurteilerin sich auch zu keinem Zeitpunkt nach den genauen Aufgaben oder dem Arbeitsumfang oder danach erkundigt, inwieweit es Berührungspunkte mit dem Dezernat 11 gegeben habe. Im Ergebnis hätten sich die Arbeitskontakte zu der Beurteilerin auf drei Besprechungen im Dienstgebäude E beschränkt. Inwieweit Berichte von dritter Seite, wie die Bezirksregierung behaupte, in die Beurteilung eingeflossen seien, sei nicht nachvollziehbar. Dienstliche Kontakte hätten zwar noch zu einer Regierungsinspektorin zur Anstellung bestanden, die im Dezernat 12 bei der Bezirksregierung mit der Kosten- und Leistungsrechnung befasst gewesen sei. Es sei jedoch nicht vorstellbar, dass diese junge Kollegin Beiträge zu der dienstlichen Beurteilung geliefert habe. Da im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform die ehemalige Vorgesetzte in eine Fachabteilung umgesetzt worden sei, seien in der Außenstelle E Regierungsamtsrat (RAR) L und sie selbst, die Klägerin, die einzigen Verwaltungsbeamten im gehobenen Dienst gewesen. RAR L, der bis Ende 2006 beim Staatlichen Umweltamt E eine Dezernentenfunktion innegehabt habe, sei ab 2007 als Sachbearbeiter mit Sonderfunktionen geführt worden. Eine Petition, mit der sich die Kollegen gegen diese "Degradierung" von RAR L gewandt hätten, sei erfolglos geblieben. Da in der Außenstelle E im Übrigen überwiegend Verwaltungsangestellte im mittleren Dienst tätig gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar, über welche weiteren Vorgesetzten die Beurteilerin Informationen erhalten haben sollte. Unklar sei im Übrigen auch, warum die Beurteilerin in einer E-Mail vom 14. Juli 2008 nach der ehemaligen Vorgesetzten gefragt habe, obwohl sie dem Beurteilungsvordruck zufolge bereits am 8. Juli 2008 mit dieser Vorgesetzten über die Beurteilung von ihr, der Klägerin, gesprochen habe. Bei dieser Stellungnahme der ehemaligen Vorgesetzten habe es sich um einen Beurteilungsbeitrag gehandelt, der im Übrigen nicht angemessen in der Beurteilung Niederschlag gefunden habe. In dem Beurteilungsbeitrag seien ihre Leistungen mit 5 Punkten bewertet worden. Diese Einschätzung betreffe immerhin ein Drittel des Beurteilungszeitraums und stehe in Widerspruch zu der Gesamtbewertung mit 3 Punkten. Was die Notwendigkeit, einen Beurteilungsbeitrag der ehemaligen Vorgesetzten einzuholen, anbelange, sei dies unerheblich, weil im Ergebnis ein solcher Beitrag erstellt worden sei. Dann müsse dieser aber auch berücksichtigt werden. Die Bewertung mit 3 Punkten entspreche nicht ihren tatsächlichen Leistungen. Dies zeige zum einen der Beurteilungsbeitrag der früheren Vorgesetzten, die die Leistungen mit der Bestnote bewertet habe. Darüber hinaus habe die Beurteilerin nicht ausreichend gewürdigt, dass sie, die Klägerin, bei der Arbeit mit dem System M 1 die alleinige Verantwortung in der Außenstelle E gehabt habe. Aufgrund ihres Studiums der Betriebswirtschaftslehre sei ihr seinerzeit ein großer Verantwortungsbereich in der Kosten- und Leistungsrechnung übertragen worden. So habe sie maßgeblich am Aufbau derselben mitgewirkt. Da ihre betriebswirtschaftlichen Grundkenntnisse beim Staatlichen Umweltamt E einzigartig gewesen seien, habe sie die Mitarbeiterinnen an dieses System herangeführt. Im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform habe sie die komplexe Datenbank an die Belange der Bezirksregierung anpassen müssen. Dabei habe sie weder in der Außenstelle E noch durch die Beurteilerin Unterstützung erfahren. Nebenbei habe sie täglich für die übrigen dienstlichen Angelegenheiten zur Verfügung gestanden. Da mehrere Kolleginnen und Kollegen aus dem Verwaltungsbereich nicht mehr in der Außenstelle E tätig gewesen seien, sei eine enge Zusammenarbeit und damit ein hoher Arbeitseinsatz erforderlich gewesen. Auch die Bewertung unter dem zweiten Gesichtspunkt innerhalb des Sozialverhaltens mit 3 Punkten widerspreche den tatsächlichen Leistungen. Wie sich auch aus dem Vermerk der ehemaligen Vorgesetzten vom 14. Juli 2008 ergebe, sei die soziale Kompetenz in der Vergangenheit immer besonders hervorgehoben worden. Ihre Fähigkeiten in diesem Bereich fänden letztlich Ausdruck in ihrer fast zehnjährigen ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Telefonseelsorge O/X. Die Beurteilung sei außerdem in sich widersprüchlich, weil die Merkmale der Leistungsbeurteilung überwiegend mit 4 Punkten oder besser beurteilt seien, während die Gesamtbewertung nur eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung attestiere. Im Übrigen stehe die Leistungsbewertung im Widerspruch zu der überwiegend mit dem höchsten Ausprägungsgrad bewerteten Befähigungsbeurteilung. Aufgrund des Gesprächs mit der Beurteilerin spreche Einiges dafür, dass bei der Beurteilung im Wesentlichen auf die Standzeit abgestellt worden sei. Nicht zu erklären sei schließlich die deutliche Verschlechterung im Verhältnis zur letzten dienstlichen Beurteilung mit 5 Punkten. Dies könne weder mit der zwischenzeitlichen Beförderung noch mit der Eingliederung in die Vergleichsgruppe bei der Bezirksregierung erklärt werden. Die ehemalige Beurteilerin habe nämlich in ihrem Zuständigkeitsbereich durchaus auch 4 und 3 Punkte als Gesamtnote vergeben. Beim Staatlichen Umweltamt E sei ausschließlich nach Leistungskriterien beurteilt worden. Im Übrigen habe die Klägerin bereits vor ihrem Wechsel nach E deutlich überdurchschnittliche Beurteilungen erhalten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das beklagte Land zu verurteilen, ihre dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2008 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht geltend, dass im vorliegenden Fall gemäß Nr. 12.3.2 BRL kein Beurteilungsbeitrag durch die ehemalige Vorgesetzte habe erstellt werden müssen, weil diese während des Beurteilungszeitraums weniger als sechs Monate Vorgesetzte der Klägerin gewesen sei. Soweit die ehemalige Vorgesetzte unaufgefordert einen solchen Beitrag gefertigt habe, könne die Klägerin hieraus keine Folgerungen herleiten. Ein solcher Beurteilungsbeitrag sei im Übrigen spätestens nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens zu vernichten und nicht Bestandteil der Personalakte. Aus diesem Grund sei der Klägerin ein solcher Beitrag auch nicht ausgehändigt worden. Zu dem Gespräch zwischen der Beurteilerin und der ehemaligen Vorgesetzten am 8. Juli 2008 sei klarzustellen, dass in diesem Rahmen kein schriftlicher Beurteilungsbeitrag angefordert worden sei. Ein solcher Beitrag sei vielmehr nach dem Gespräch unaufgefordert übersandt worden. Anlässlich der E-Mail vom 14. Juli 2008 habe die Beurteilerin lediglich sicherstellen wollen, ob sie in der ehemaligen Vorgesetzten die richtige Ansprechpartnerin angetroffen habe. Dass die Klägerin in der streitigen Beurteilung eine Gesamtnote von nur 3 Punkten erhalten habe, obwohl sie in der vorangegangenen Beurteilung insgesamt mit 5 Punkten bewertet worden sei, mache die Beurteilung nicht unplausibel. Die Verschlechterung des Gesamturteils im Verhältnis zur Vorbeurteilung sei vielmehr im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Beförderung der Klägerin nach A 12 BBesO nachvollziehbar. Damit sei die Klägerin in eine höhere Vergleichsgruppe aufgerückt, in der sie auf Beamtinnen und Beamte treffe, welche in der Mehrzahl als besonders leistungsstark einzuschätzen seien und überwiegend eine größere Berufserfahrung auf anspruchsvollen Arbeitsplätzen vorzuweisen hätten. Die Bewertungen der Leistungen der Klägerin mit nunmehr 3 Punkten bringe nicht eine Verschlechterung ihrer individuellen Leistungen zum Ausdruck, sondern sei u.a. auf einen höheren Vergleichsmaßstab zurückzuführen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Vorbeurteilung beim Staatlichen Umwelt E tätig gewesen sei, wo sie sich in einer wesentlich kleineren Vergleichsgruppe befunden habe. Sie sei sogar die einzige Beamtin der allgemeinen inneren Verwaltung in der Besoldungsgruppe A 11 BBesO gewesen. Vor diesem Hintergrund seien beim Staatlichen Umweltamt E keinerlei Richtsätze für die Vergabe der Gesamtnoten von 4 oder 5 Punkten zu beachten gewesen. Daher sei nicht auszuschließen, dass dies eine gewisse Großzügigkeit bei der Notenvergabe zur Folge gehabt habe. Anlässlich der streitigen Beurteilung sei die Klägerin Bestandteil einer Vergleichsgruppe mit über 30 Personen gewesen, bei der die Richtsätze nach den Beurteilungsrichtlinien hätten Anwendung finden müssen. Vor diesem Hintergrund sei im Übrigen auch nicht auszuschließen, dass eine Beurteilung der Klägerin in einem nach A 11 BBesO bewerteten Amt auch mit einer geringeren Gesamtnote als 5 Punkte hätte enden können. Die Beurteilung sei auch nicht insofern unplausibel, als die Merkmale in der Leistungsbeurteilung überwiegend mit 4 Punkten und besser beurteilt worden seien. Zum einen sei gemäß Nr. 6.3.2 BRL eine unterschiedliche Gewichtung der Leistungsmerkmale vorgesehen. Außerdem sei für das Regelbeurteilungsverfahren 2008 mit Hausverfügung vom 20. August 2008 festgelegt worden, dass den Leistungsmerkmalen Arbeitsgüte, Arbeitserfolg und Arbeitsorganisation eine besondere Bedeutung beizumessen sei. Danach sei für eine überdurchschnittliche Gesamtnote erforderlich, dass auch das Leistungsmerkmal Arbeitsorganisation mit 4 oder 5 Punkten bewertet worden sei. Dies sei bei der Klägerin gerade nicht der Fall gewesen. Deshalb habe sie insgesamt nur die Gesamtnote 3 Punkte erhalten können. Die Einzelnoten der Leistungsmerkmale seien insgesamt im Verhältnis zur Beurteilungsgesamtnote noch als schlüssig anzusehen. Die Vergabe dieser Einzelnoten sei im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Beurteilungsausfertigung bereits erfolgte Versetzung der Klägerin als großzügig anzusehen. Die Beurteilung sei auch nicht hinsichtlich der Auswahl einer geeigneten Beurteilerin zu beanstanden. Die Beurteilerin habe durchaus über die notwendigen Arbeitskontakte zur Klägerin verfügt. Diese Kontakte hätten sich insbesondere nicht nur auf wenige formelle E-Mails und Telefonate beschränkt. Es habe vielmehr regelmäßige dienstliche Kontakte auch in Form von Besprechungen in der Außenstelle E gegeben, so dass sich die Beurteilerin aus eigener Anschauung ein Bild über den Leistungsstand der Klägerin habe machen können. Dass die Beurteilerin und die Klägerin infolge der Verwaltungsstrukturreform in unterschiedlichen Dienstgebäuden ihren Dienst verrichteten, stehe dem nicht entgegen. Neben der eigenen Anschauung von den Leistungen der Klägerin habe sich die Beurteilerin auch durch Berichte von dritter Seite einen Eindruck verschafft. Im Übrigen habe es in der Außenstelle E keine andere Person aus dem Dezernat 12 gegeben, die sich besser als Oberregierungsrätin S als Beurteilerin geeignet hätte. Nach der Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen sei die Dezernentin die unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin. Da Dezernentinnen und Dezernenten bei der Bezirksregierung ausschließlich Bedienstete des höheren Dienstes seien, sei ausgeschlossen, dass Kolleginnen bzw. Kollegen des gehobenen Dienstes als Vorgesetzte von anderen Dezernatskolleginnen und –kollegen derselben Laufbahngruppe fungierten. Dass der Beurteilungsvorschlag durch die Beurteilerin seinerzeit mit der "Standzeit" der Klägerin begründet worden sei, werde ausdrücklich bestritten. Eine solche Aussage hätte im Übrigen auch nicht den Tatsachen entsprochen. Der Beurteilungsvorschlag sei ausschließlich nach Leistungskriterien erstellt worden. Allerdings habe sich die Klägerin an den Leistungen der übrigen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe messen lassen müssen, die über eine größere Berufserfahrung verfügten, was durchaus einen Leistungsgesichtspunkt darstelle. Dies habe die Beurteilerin der Klägerin auch erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 12. Dezember 2008 ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Sie hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Anspruch auf Aufhebung dieser Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den – grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. So etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, ZBR 2003, 359; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 6 A 1474/04 –, NRWE und juris. Hiervon ausgehend ist die angegriffene dienstliche Beurteilung der Klägerin rechtswidrig. Sie verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit den Bestimmungen über das Beurteilungsverfahren in Nr. 12.4., Nr. 12.5.1 und Nr. 12.6.1 und 2 BRL. An diesen Richtlinien ist die Beurteilung der Klägerin, die zum Beurteilungsstichtag und auch während des größten Teils des Beurteilungszeitraums bei der Bezirksregierung und dort im Geschäftsbereich des Innenministeriums beschäftigt war, gemäß Nr. 2.1 BRL zu messen. Die Richtlinien des Innenministeriums vom 20. Dezember 2001 stehen - jedenfalls soweit sie in Nr. 12.2. bis 12.6 das Beurteilungsverfahren regeln - mit den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere mit § 93 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG) in Einklang. Den im vorliegenden Verfahren relevanten Bestimmungen der BRL zufolge beginnt das Beurteilungsverfahren, sieht man von dem Gespräch des zum Beurteiler bestimmten Vorgesetzten mit dem zu beurteilenden Beamten nach Nr. 12.3 BRL ab, mit der Bildung eines Beurteilungsmaßstabs durch den Endbeurteiler. Dieser lässt sich dabei gemäß Nr. 12.4. BRL in geeigneter Weise – etwa in einem gestuften Verfahren – von den Beurteilern und den höheren Vorgesetzten in einer Beurteilerkonferenz beraten. Die Gleichstellungsbeauftragte ist an Beurteilungskonferenzen, an denen der Endbeurteiler teilnimmt, zu beteiligten. Zur Beratung können außerdem weitere sachkundige Bedienstete hinzugezogen werden. Im Anschluss an die Beurteilungskonferenz fertigen die Beurteiler gemäß Nr. 12.5.1 BRL in Kenntnis des festgelegten Beurteilungsmaßstabs, jedoch vorrangig aus ihrer unmittelbaren Kenntnis der einzelnen Beamten einen Beurteilungsvorschlag zur Bewertung von Leistung und Befähigung. Falls der Dienstweg unmittelbar vom Beurteiler zum Endbeurteiler führt, macht der Beurteiler auch einen Vorschlag zur Beförderungseignung. Gemäß Nr. 12.5.2 BRL schlagen anschließend höhere Vorgesetzte eine Gesamtnote vor, indem sie dem Vorschlag des Beurteilers uneingeschränkt zustimmen oder ein abweichendes Votum abgeben, das für den Beamten nachvollziehbar zu begründen ist. Außerdem machen sie einen Vorschlag zur Beförderungseignung, wobei sie vor dem Hintergrund ihrer umfassenderen Kenntnis der Vergleichsgruppe und der Anforderungen des nächsthöheren Amtes auf die Schlüssigkeit des Eignungsvorschlags im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zu Leistung und Befähigung achten. Sie haben ihre Bewertung im Beurteilungsformular mit Datum und Unterschrift zu dokumentieren. Im Gegensatz zu den Beurteilern, die das im Einzelfall gezeigte Leistungsbild des jeweils zu beurteilenden Beamten bewerten sollen, haben die höheren Vorgesetzten bereits übergeordnete Aspekte, welche die gesamte Vergleichsgruppe betreffen, in ihr Votum einzubeziehen. Gemäß Nr. 12.6.1 BRL trifft der Endbeurteiler abschließend die Gesamtbewertung, indem er die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung festsetzt und über die Zuerkennung sowie den Grad der Beförderungseignung entscheidet. Ihm liegen die Einschätzung des individuellen Leistungsbildes durch den Beurteiler einerseits und – gegebenenfalls - die vergleichende Sicht weiterer Vorgesetzter andererseits vor. Falls Beurteilungsvorschlag und Beurteilung nicht übereinstimmen, hat der Endbeurteiler gemäß Nr. 12.6.2 BRL die abweichende Beurteilung für die Beamten nachvollziehbar zu begründen. Zur Bedeutung eines solchen zweistufigen Verfahrens hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 27. April 2001– 6 A 4754/00 – (NRWE und juris) bezüglich der ähnlich strukturierten Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeführt: "Die Wahl eines zweistufigen Verfahrens mit einem nur zu einem Beurteilungsvorschlag berufenen Erstbeurteiler, der den zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt, und einem Endbeurteiler, der auf die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und die Einhaltung der Richtsätze besonders verpflichtet ist und als Schlusszeichnender den Ausschlag gibt, soll zwei Prinzipien harmonisieren und möglichst wirkungsvoll zur Geltung bringen: Das Prinzip vollständiger und richtiger Tatsachengrundlage einerseits und dasjenige der durchgängigen Einhaltung gleicher Beurteilungsstandards andererseits." Im Hinblick auf die Zweistufigkeit des Beurteilungsverfahrens sind vor Erstellung der Beurteilungsvorschläge Vorgespräche zwischen Beurteilern und den ihnen übergeordneten Vorgesetzten bzw. Gespräche zwischen letzteren und dem Endbeurteiler nur eingeschränkt zulässig. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erläutert dies in dem oben genannten Beschluss vom 27. April 2001 folgendermaßen: "Vorgespräche zwischen Erstbeurteilern und den ihnen übergeordneten Vorgesetzten, an denen sich - wie im vorliegenden Fall zwangsläufig - auch der Endbeurteiler beteiligen kann, dürfen dem Sinn der ersten Stufe des Beurteilungsverfahrens, dem Endbeurteiler die unverfälschte eigenständige Einschätzung des zu beurteilenden Beamten durch den Erstbeurteiler zu unterbreiten, nicht zuwider laufen. Anderenfalls verfehlt die Erstbeurteilung ihren eigentlichen Zweck. In der ersten Stufe des Beurteilungsverfahrens geht es um die Schaffung einer zutreffenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage durch den Erstbeurteiler." Diese Prinzipien können in einem Beurteilungsverfahren nur verwirklicht werden, wenn der (Erst-)Beurteiler unabhängig und weisungsfrei seinen Beurteilungsvorschlag erstellen kann. Dem ist auch im Hinblick auf die weiteren Ziele eines zweistufigen Beurteilungsverfahrens, die Transparenz des Verfahrens und die Akzeptanz der Endbeurteilung zu erhöhen, Rechnung zu tragen. Mit der abschließenden Beurteilung durch den Endbeurteiler werden dem zu beurteilenden Beamten nämlich auch der Beurteilungsvorschlag des Beurteilers und die Voten der weiteren Vorgesetzten eröffnet. Weichen Vorschlag, Votum und/oder abschließende Bewertung voneinander ab, ist dies gemäß Nr. 12.5.2 Satz 1 und Nr. 12.6.2 BRL in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Die genannten entscheidenden Grundsätze und Ziele der BRL werden unterlaufen, wenn der Endbeurteiler das Ergebnis der einzelnen Beurteilungen vor Abgabe der Beurteilungsvorschläge festlegt und die avisierte Gesamtbewertung der zu beurteilenden Beamten selbst oder über die Ableitungsleitungen den zuständigen Beurteilern mitteilt. So ist der Regierungsvizepräsident als Endbeurteiler den Angaben der Bezirksregierung zufolge jedoch im Regelbeurteilungsverfahren 2008 vorgegangen. In der Beurteilerkonferenz vom 19. August 2008 hat er unter anderem zusammen mit den Abteilungsleitungen und dem Leiter des Dezernats 11 unter Berücksichtigung der nach Nr. 6.3.3 BRL zu beachtenden Richtsätze die Bewertung der Leistungen der einzelnen Mitglieder der Vergleichsgruppe A 12 BBesO festgelegt und in diesem Zusammenhang auch die Beurteilungsmaßstäbe erstellt. Dabei lagen der Konferenz – tabellarisch erfasst - die entscheidenden personenbezogenen Daten der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten vor. Dort waren sämtliche zu beurteilende Personen in der Reihenfolge des Datums ihrer Beförderung zur Regierungsamtsrätin bzw. zum Regierungsamtsrat aufgeführt, wobei außerdem das Datum der Anstellung, der aktuelle Beurteilungszeitraum, der dienstliche Werdegang innerhalb des Beurteilungszeitraums, die Gesamtbewertung der letzten und der vorletzten Beurteilung, das beurteilende Dezernat, ein Votum des unmittelbaren Vorgesetzten und die Einschätzung durch eine erste Besprechung der Abteilungsleiter niedergelegt waren. Die Tabelle enthielt außerdem eine Rubrik für weitere Bemerkungen, in der Teilzeitbeschäftigungen, Mutterschutzfristen, Elternzeit und Ähnliches eingetragen waren. Obwohl die Rubrik "Ergebnis" in der Beurteilerkonferenz im August 2008 noch nicht ausgefüllt wurde, sollten die unter "Votum" und "1. AL-B" eingetragenen Noten das Gesamturteil verbindlich festlegen. Dies hat die Bezirksregierung ausdrücklich erklärt. Ablauf und Ziele der fraglichen Beurteilungskonferenz ergeben sich aus ihrem Vorbringen im vorliegenden Verfahren, in dem der Leiter des Dezernats 11, Leitender Regierungsdirektor L1, der selbst an der Beurteilerkonferenz im August 2008 teilgenommen hat, zu Fragen des Gerichts ausführlich Stellung genommen hat. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Anlass, an den Angaben der Bezirksregierung zu zweifeln, die im Übrigen durch das Protokoll der Beurteilerkonferenz bestätigt werden. In diesem Protokoll wird nämlich bezüglich des Ergebnisses auf eine dreiseitige Anlage Bezug genommen, bei der es sich um die oben beschriebene Tabelle handelt, in der sämtliche Mitglieder der Vergleichsgruppe A 12 erfasst wurden. Die Verbindlichkeit der dort niedergelegten Bewertungen ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass der Endbeurteiler bereits Anfang November 2008 den Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes den Beurteilungsspiegel anlässlich des Regelbeurteilungsverfahrens 2008 bekannt gab. Zu diesem Zeitpunkt lagen ihm jedoch noch gar nicht sämtliche Beurteilungsvorschläge der unmittelbaren Vorgesetzten vor. Da in dem Beurteilungsspiegel genau angegeben ist, wie viele Personen in der jeweiligen Vergleichsgruppe eine bestimmte Notenstufe kombiniert mit einer Einschätzung zur Beförderungseignung erhalten, musste aus Sicht des Endbeurteilers die Gesamtbewertung bereits vor Eingang der Beurteilungsvorschläge feststehen. Andernfalls hätte er eine derart genaue Verteilung der vergebenen Noten auf die Mitglieder der jeweiligen Vergleichsgruppe nicht vornehmen können. Darüber hinaus widersprechen Ablauf und Ergebnis der Beurteilerkonferenz vom 19. August 2008 den Vorgaben der BRL zur Beurteilerkonferenz. Gemäß Nr. 12.4 BRL kann der Endbeurteiler zwar anlässlich der Festlegung der Beurteilungsmaßstäbe die Abteilungsleitungen zu Rate ziehen, die sich vorab durch Rücksprache mit den Beurteilern über die Leistungsstruktur in der Vergleichsgruppe informiert haben können. Anlässlich einer Beurteilungskonferenz im Sinne von Nr. 12.4. BRL sollen aber nur die Beurteilungsmaßstäbe und gerade nicht die Gesamturteile der einzelnen Beamten erörtert werden. Das verdeutlicht Nr. 12.4 Absatz 3 Satz 2 BRL, demzufolge die Erörterung personenbezogener Daten in den Beurteilungskonferenzen auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken ist. Demnach sollen nicht die konkreten Leistungen einzelner Personen sondern abstrakte, übergreifende, für eine leistungs- und befähigungsgerechte Bewertung sämtlicher Mitglieder der Vergleichsgruppe maßgebliche Gesichtspunkte erörtert und festgelegt werden. Die beschriebene Vorgehensweise steht ferner in Widerspruch zu Nr. 12.5.1 BRL. Danach hat der Beurteiler den Beurteilungsvorschlag vorrangig aus seiner unmittelbaren Kenntnis des Beamten zu fertigen. Seine Funktion als eigenständige Erkenntnisquelle für die Bewertung von Leistung und Befähigung des zu beurteilenden Beamten kann der Beurteilungsvorschlag nur erfüllen, wenn der Beurteiler den Vorschlag unabhängig und ohne an Weisungen gebunden zu sein, erstellt. Ob seine Entscheidungsfreiheit in einer hiermit nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt war, richtet sich nicht nach der subjektiven Sicht des Erstbeurteilers, sondern nach den objektiv gegebenen Umständen. Dementsprechend ist dem Endbeurteiler eine Einflussnahme auf den Beurteiler verwehrt, soweit sie die Intensität einer Weisung annimmt oder sonst dessen Unabhängigkeit tangiert, Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 – und vom 27. April 2001 – 6 A 4754/00 -, jeweils veröffentlicht in NRWE und juris. Im vorliegenden Fall hat der Endbeurteiler in diesem Sinne in unzulässigerweise auf die Beurteilerin Einfluss genommen, weil ihr - vor Erstellung ihres Vorschlags - nicht nur die Beurteilungsmaßstäbe, sondern auch die durch die Beurteilerkonferenz bereits festgelegte Gesamtbewertung der Klägerin in der erklärten Erwartung mitgeteilt wurde, dass der Beurteilungsvorschlag hiervon nicht abweichen werde. Unabhängig von den bereits genannten Mängeln ist die Beurteilung der Klägerin auch deshalb rechtswidrig, weil sie gegen die Gebote der Plausibilität und Widerspruchsfreiheit verstößt. Jedenfalls die Bewertung der Leistungsmerkmale "Arbeitsweise" und "Arbeitsorganisation" steht in einem unlösbaren Widerspruch zu der Bewertung der Merkmale "Arbeitsgüte" und "Arbeitserfolg". Insoweit ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin aufgrund einer jeweils lediglich mit 3 Punkten bewerteten Arbeitsweise und Arbeitsorganisation einen mit 5 Punkten bewerteten Arbeitserfolg und eine mit 4 Punkten bewertete Arbeitsgüte erreichen konnte. Diese Unstimmigkeit hat die Bezirksregierung im vorliegenden Verfahren nicht ausgeräumt, obwohl sie auf den Widerspruch hingewiesen wurde. Sie hat nur vorgetragen, dass die Bewertung der Leistungsmerkmale möglicherweise zu wohlwollend ausgefallen sei. Dann hätte der Endbeurteiler den Beurteilungsvorschlag aber insoweit absenken müssen. Ob auch die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Aspekte zur Rechtswidrigkeit der streitigen Beurteilung führen, kann mit Rücksicht auf die aufgezeigten Mängel zwar dahinstehen, im Hinblick auf die gebotene erneute dienstliche Beurteilung sei jedoch auf Folgendes hingewiesen: Soweit die Klägerin die Beurteilung insofern für unplausibel hält, als die einzelnen Leistungsmerkmale dreimal mit 3, dreimal mit 4 und einmal mit 5 Punkten bewertet wurden, während die Beurteilung insgesamt mit nur 3 Punkten abschließt, dürfte dies allerdings zumindest nicht ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der Beurteilung zur Folge haben. Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zufolge, Beschluss vom 27. Dezember 2007 – 6 A 1603/05 -, NRWE und juris, verlangt das allgemein anerkannte Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen zwar nicht, "dass die Bewertung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil als zwingend folgerichtiges Produkt der Benotungen ihnen nachgeordneter Einzelkriterien erscheint. In die höchstpersönliche Einschätzung des Beurteilers können auch Überlegungen einfließen, die bei den Einzelbewertungen nicht vollständig zum Ausdruck gelangen. Insbesondere kann der Beurteiler den einzelnen Merkmalen unterschiedliche Bedeutung für die sie zusammenfassende Bewertung zumessen. Nr. 6.3 BRL Pol trägt diesem Grundsatz Rechnung, wenn danach die Hauptmerkmale aus der Bewertung der Submerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung zu beurteilen sind. Dasselbe gilt für die ergänzende Bestimmung, dass aufgrund der unterschiedlichen Gewichtung der Submerkmale die Bildung eines Punktwertes als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Submerkmale nicht gewollt sei. Eine vergleichbare Regelung trifft schließlich Nr. 8.1 BRL Pol für die Bildung des Gesamturteils. Wenn jedoch der Umstand, dass den einzelnen Merkmalen aufgrund ihrer unterschiedlichen Gewichtung nicht zwingend die gleiche Bedeutung zukommt, eine Diskrepanz zwischen Einzelmerkmalen und den ihnen übergeordneten Gesamtbewertungen nicht mehr erklären kann, leidet die dienstliche Beurteilung an einem Widerspruch und ist nicht plausibel. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, DÖD 2001, 310, m.w.N., und vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, sowie Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, NWVBl 2007, 119." Im vorliegenden Fall dürften die von der Klägerin gerügten Abweichungen zwischen der Bewertung der Leistungsmerkmale und der Gesamtbewertung im Hinblick auf die Beurteilungsmaßstäbe zu erklären sein, die in der Beurteilerkonferenz für das Regelbeurteilungsverfahren 2008 festgelegt wurden. Diese Maßstäbe sind – anders als die Klägerin meint – zumindest nicht insofern zu beanstanden, als bestimmten Leistungsmerkmale eine besondere Bedeutung für eine überdurchschnittliche Beurteilung beigemessen wird. Die konkrete Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe kann allerdings unter einem anderen Gesichtspunkt genauerer Untersuchung bedürfen. Auszugsweise wurden in der Beurteilerkonferenz folgende Grundsätze festgelegt: "1. Die jeweils beiden Vorbeurteilungen einer jeden zu beurteilenden Person werden in den Blick genommen. Hierbei sind ausschließlich der Abteilungsleiterin und den Abteilungsleitern die Ergebnisse der Vorbeurteilungen zugänglich gemacht worden. 2. Weiterhin wird die jeweilige Verweildauer jeder zu beurteilenden Person im jeweiligen aktuellen Amt in den Blick genommen. Eine langjährige positive Praxis im jeweiligen Amt ist grundsätzlich vorrangig vor einer weniger langen Verweildauer im aktuellen Amt. 3. [...] 4. Eine Beurteilung mit dem Ergebnis von 4 Punkten kann dann vergeben werden, wenn die Leistungsmerkmale: - Arbeitsgüte - Arbeitserfolg - Arbeitsorganisation - und ein weiteres Leistungsmerkmal mit mindestens 4 Punkten bewertet sind und die weiteren Leistungsmerkmale mit mindestens 3 Punkten bewertet sind." (Gerichtsakten Bl.47 f.) Die an den ersten beiden Stellen genannten Grundsätze vermitteln den Eindruck, dass der Verweildauer im Statusamt (sogenannte Standzeit) und der Bewährung über einen längeren Zeitraum besondere Bedeutung zukommen soll. Dies ist zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden. Für die Beurteilung des Beamten kann der Dienstherr nämlich die Standzeit grundsätzlich mit heranziehen und so beispielsweise eine längere beanstandungsfreie Zeit im statusrechtlichen Amt positiv würdigen. Dabei darf er jedoch nicht schematisch auf die Verweildauer abstellen, sondern eine längere Standzeit lediglich als Indiz dafür heranziehen, dass sich die zunehmende Lebens- und Diensterfahrung positiv auf den Leistungsstand ausgewirkt haben. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. April 2007 – 6 A 1663/05 - und vom 2. Mai 2005 - 6 B 594/05 - sowie Urteil vom 13. Februar 2001- 6 A 2966/00 -, jeweils veröffentlicht in NRWE und juris. Für ein schematisches Abstellen auf die Standzeit in diesem Sinne kann hier sprechen, dass die zu beurteilenden Personen in der Tabelle, die Grundlage der Beurteilerkonferenz im August 2008 war, beginnend mit der längsten Standzeit durchnummeriert von 1 – 36 aufgeführt sind und im Ergebnis in der Gesamtbewertung 4 oder 5 Punkte nur Personen erhalten haben, die sich unter den ersten 19 in der Tabelle aufgeführten Mitgliedern der Vergleichsgruppe befanden. Neunmal wurde die Punktzahl unter den ersten 15 Personen vergeben und weitere dreimal unter den folgenden vier Personen. Ob tatsächlich schematisch auf die Standzeit abgestellt wurde, kann jedoch ohne weitere Feststellungen zu den Hintergründen der Bewertungen im Einzelnen nicht abschließend beurteilt werden. Dahingehender Ermittlungen bedurfte es allerdings nicht, weil die angegriffene Beurteilung bereits aus den oben genannten Gründen aufzuheben war. Soweit die Klägerin im Übrigen die Bestimmung von ORR S zur Beurteilerin beanstandet hat, dürfte sie mit diesen Bedenken nicht durchdringen. Gemäß Nr. 12.2.1 BRL hat der Endbeurteiler eine Vorgesetzte der Beamtin zur Beurteilerin zu bestimmen, die sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die Beamtin bilden kann. Dazu sollen einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit nicht ausreichen. Die Klägerin behauptet, dass der Kontakt zu ihrer Beurteilerin insbesondere wegen der räumlichen Entfernung der jeweiligen Dienstorte den Vorgaben der BRL nicht entsprochen habe. Unstreitig hat die Beurteilerin allerdings an ihrem Dienstort in E1 die Leistungen der Klägerin bei der Anpassung der Kosten- und Leistungsrechnung nach dem Programm M 1 an die Bedürfnisse der Bezirksregierung beobachten können. Die Arbeitsergebnisse in diesem Zusammenhang konnte die Beurteilerin auch der Klägerin zurechnen, weil diese in der Außenstelle E allein für die Umsetzung des Programms M 1 verantwortlich war. Dass sie die diesbezüglichen Leistungen der Klägerin aufgrund eigener Wahrnehmung einschätzen könne, hat die Beurteilerin unstreitig bereits anlässlich des Beurteilungsgesprächs erklärt, bei dem die Klägerin eingangs Bedenken bezüglich ausreichender eigener Anschauung der Beurteilerin geäußert hatte. Außerdem hatte die Beurteilerin zumindest bei drei Besprechungen in der Außenstelle E unmittelbar Kontakt zur Klägerin. Ob außerdem anlässlich zweier den Arbeitsschutz betreffender Besprechungen ein unmittelbarer Kontakt in E stattgefunden hat, ist unklar. Die Klägerin hat zu diesem weiteren Aufgabenbereich vorgetragen, dass sie insoweit gar nicht dem von der Beurteilerin geleiteten Dezernat 12 sondern dem Dezernat 11 unterstellt gewesen sei. In diesem Fall wären zwar die Beurteilerin und die Klägerin tatsächlich nur bei drei Besprechungen in E zusammengetroffen, die Beurteilerin konnte sich dann aber durchaus, wie von der Bezirksregierung vorgetragen, durch weitere Vorgesetzte, nämlich den Leiter des Dezernats 11, ergänzend über Leistung und Befähigung der Klägerin informieren. Obwohl bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt Einiges dafür spricht, dass sich die Beurteilerin in ausreichendem Umfang aus eigener Anschauung die Klägerin beurteilen konnte, sei darauf hingewiesen, dass im Übrigen keine andere Person zur Verfügung gestanden hätte, die besser als die vom Endbeurteiler bestimmte Beurteilerin geeignet gewesen wäre. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch vor diesem Hintergrund dürfte die Qualifikation der Oberregierungsrätin S als Beurteilerin der Klägerin den Anforderungen der BRL genügen. Vgl. zu dem Gesichtspunkt, dass es keinen anderen Vorgesetzten als die zum Beurteiler bestimmte Person gibt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2007 – 6 B 1695/07 -, NRWE und juris. Soweit die Klägerin schließlich umfänglich vorträgt, welche Leistungen sie im Rahmen ihrer verschiedenen Tätigkeitsbereich erbracht habe und wie anspruchsvoll ihre Aufgaben gewesen seien, zwingen diese Ausführungen nicht zu bestimmten Rückschlüssen auf ihre fachliche Leistung und Befähigung. Denn es ist grundsätzlich Aufgabe des zuständigen Beurteilers, fachliche Leistung, Eignung und Befähigung des einzelnen Beamten mit denjenigen der übrigen zu beurteilenden Beamten desselben statusrechtlichen Amtes zu vergleichen und abschließend zu bewerten. Der Beurteiler allein ist hierzu – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme weiterer Vorgesetzter des zu Beurteilenden – berufen und in der Lage, nicht jedoch der einzelne Beamte. Wenn der zu beurteilende Beamte demgegenüber seine Leistungen besser einschätzt und bewertet, so handelt es sich lediglich um eine unmaßgebliche Selbsteinschätzung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.