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Beschluss

14 L 747/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0610.14L747.10.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 06.05.2010 (14 K 3007/10) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 31.03.2010 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 06.05.2010 (14 K 3007/10) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 31.03.2010 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Mehrfamilienhauses O Straße 7 in O1. Die im ersten Obergeschoss rechts gelegene Wohnung ist an die Familie I vermietet. Am 19.11.2007 fand in der oben genannten Wohnung eine Besichtigung durch das Gesundheitsamt des Kreises O1 statt. Ausweislich des Schreibens des Gesundheitsamts an das Amt für Bauberatung und Bauordnung des Antraggegners vom 29.01.2008 seien in der Wohnung Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelpilzbildung "an der Außenwand der Küche und im Wohnzimmer am Balkonfenster" festgestellt worden. Es werde daher gebeten, zur Vermeidung von Gesundheitsschäden dem Haus-/Wohnungseigentümer aufzuerlegen, die Ursache der Feuchtigkeitsschäden und des Schimmelbefalls feststellen zu lassen und, sofern bauliche Mängel vorlägen, im Einzelnen näher erläuterte Maßnahmen zur Beseitigung der baulichen Mängel und des Schimmelbefalls zu treffen. Mit Schreiben vom 07.02.2008 informierte das Amt für Bauberatung und Bauordnung den Antragsteller über die Feststellungen des Gesundheitsamts und empfahl, die vom Gesundheitsamt vorgeschlagenen Maßnahmen durchzuführen. Hierauf antwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 20.02.2008, die Mängel seien bereits behoben worden. Er habe in der Zeit von September 2007 bis Februar 2008 diverse Arbeiten durch eine Fachfirma, u.a. die Neuversiegelung der Außenfugen und Bearbeitung der Schimmelstellen, durchführen lassen. Zugleich wies er darauf hin, dass seines Erachtens eine mangelhafte Belüftung für die Schimmelbildung ursächlich sei. Das Amt für Bauberatung und Bauordnung teilte dem Antragsteller daraufhin mit, aufgrund der Mitteilung sehe man das behördliche Schreiben vom 07.02.2008 als erledigt an. Zudem wurden dem Mieter, Herrn I, auf seine Nachfrage Informationen über das richtige Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelbildung übersandt. Am 08.02.2010 fand aufgrund einer Mieterbeschwerde eine erneute Besichtigung der genannten Wohnung durch das Gesundheitsamt statt. Ausweislich des Schreibens an das Ordnungsamt des Antragsgegners vom 16.02.2010 seien Wasserschäden "im Wohnzimmer über dem Balkonfenster sowie an den Außenwänden der Küche" festgestellt worden. In der Küche sei über der Fußbodenabschlussleiste eine Feuchtigkeit von 130-140 Digits gemessen worden. An dem Boden habe sich eine Wasserpfütze gebildet. In der Küche habe man einen leichten Schimmelbefall festgestellt. Die gemessen Luftfeuchtigkeit habe 53 % betragen. Die Messung der Luftfeuchtigkeit und die Feuchtigkeitsmessung wurden in einem Messprotokoll festgehalten. Das Messprotokoll trifft für die Küche zudem folgende Feststellungen: 5 mm bis 1 cm breiter Streifen entlang der Fensterlaibungen; 10-20 cm3 Flächenbefall an den Ecken/Fensterverankerungen; wahrscheinliche Ursache: Kondenswasserbildung am ungedämmten Fensterrahmen/Fensterscheibe; Taupunktunterschreitung am Mauerwerk, sowie flächenhafter Schimmelbefall bis ca. 0,5 m2 Größe auf Wänden/Raumecken/Fensterfüllungen; wahrscheinliche Ursache Kältebrücken; Mängel der Wärmedämmung. Des Weiteren wies das Gesundheitsamt auf die Gesundheitsgefahren von Schimmel innerhalb von Wohnungen hin und empfahl, für eine dauerhafte Behebung der Mängel deren Ursache zu ermitteln. Eventuell bauliche Mängel seien zu beseitigen. Sodann wurde, inhaltsgleich zu dem Schreiben vom 29.01.2008, gebeten, zur Vermeidung von Gesundheitsschäden dem Haus-/Wohnungseigentümer aufzuerlegen, die Ursache der Feuchtigkeitsschäden und des Schimmelbefalls feststellen zu lassen und, sofern bauliche Mängel vorlägen, die bereits in dem Schreiben vom 29.01.2008 genannten Maßnahmen zu treffen. Mit Schreiben vom 01.03.2008 informierte das Amt für Wohnungsangelegenheiten des Antraggegners den Antragsteller über die in dem Schreiben des Gesundheitsamts vom 16.02.2010 festgestellten Mängel. Die Wohnung stelle nach Einschätzung des Gesundheitsamtes ein Gesundheitsrisiko für die Bewohner dar. Daher sei es dringend erforderlich, den Schimmelbewuchs kurzfristig zu entfernen und die Oberfläche behandeln zu lassen. Unter dem Hinweis auf das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) wurde dem Antragsteller zudem aufgegeben, geeignete bauliche Maßnahmen zu ergreifen und die genannten Schäden unverzüglich, spätestens bis zum 03.05.2010 zu beseitigen, um die Wohnung in einen zu Wohnzwecken geeigneten Zustand zu versetzen und erträgliche Wohnverhältnisse wieder herzustellen. Sollte der Antragsteller hiermit nicht einverstanden sei, erhalte er zugleich Gelegenheit, sich bis zum 15.03.2010 zu äußern. Die geschilderten Tatsachen rechtfertigten den Erlass einer Instandhaltungsanordnung. Sollte der Antragsteller den Aufforderungen daher nicht nachkommen, werde eine entsprechende Instandhaltungsverfügung mit gleichzeitiger Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der Antragsteller erwiderte hierauf mit Schreiben vom 15.03.2010, er sei bereit, seinen Verpflichtungen vollständig nachzukommen. Er wehre sich jedoch dagegen, dass Aussagen der Mieter ungeprüft übernommen würden, zumal ein Privatrechtsstreit anhängig sei, in dem es um Mietkürzungen u.a. wegen des Schimmelbefalls gehe. Die Feuchtigkeitsschäden bestünden auch nicht seit November 2007 fort, da diese seinerzeit aufwändig behoben worden seien. Der neue Schimmelbefall sei von den Mietern selbst verursacht worden. Der Schimmelfleck befinde sich dort, wo die Mieter ihren Mülleimer und leere Getränkeflaschen lagerten. Da die Wohnung über eine Fußbodenheizung verfüge und die Mieter nicht ausreichend lüfteten, sei es zwangsläufig zu einer Schimmelbildung gekommen. Es liege auch keine erhebliche Beeinträchtigung vor. Der Schimmelfleck habe einen Durchmesser von lediglich 8-12 cm. Schließlich machten die Mieter bezüglich des Schimmelbefalls lediglich eine Mietminderung von 27,50 Euro geltend. Der Antragsteller schlug daher zur gütlichen Einigung folgende Vorgehensweise vor: In Abstimmung mit dem Antragsgegner werde ein vorgeschlagener Sachverständiger die Stelle begutachten und die Ursache ermitteln. Sollte die Ursache in seiner – des Antragstellers – Sphäre liegen, werde er die Kosten für die Begutachtung übernehmen und den Mangel beheben. Sollte sich indes herausstellen, dass die Mieter durch ihr Verhalten den Schimmelfleck verursacht hätten, sollten sie die Kosten für die Begutachtung und die Beseitigung übernehmen. Für den Fall, dass der Vorschlag keine Zustimmung fände, werde beantragt, vor Bescheidung eine neue Besichtigung der Wohnung in seiner Anwesenheit und im Beisein seines Prozessbevollmächtigten durchzuführen. Nachdem der Versuch einer Einigung zwischen den Beteiligten gescheitert war, bat der Antragsteller den Antragsgegner um eine rechtmittelfähige Entscheidung. Mit Bescheid vom 31.03.2010, dem Antragsteller am 06.04.2010 zugestellt, erklärte der Antragsgegner, die Wohnung der Familie I entspreche nicht den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse. Daher werde folgendes angeordnet: Gemäß §§ 40, 41 WFNG NRW seien geeignete bauliche Maßnahmen zu ergreifen und die nachfolgend festgestellten Schäden unverzüglich, spätestens bis zum 03.05.2010 zu beseitigen, um die Wohnung in einen zu Wohnzwecken geeigneten Zustand zu versetzen und erträgliche Wohnverhältnisse wieder herzustellen. Der Antragsgegner ordnete zugleich die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung gegen seine Verfügung bei Nicht-Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. Zur Begründung wiederholte er die bei der Wohnungsbesichtigung am 08.02.2010 durch das Gesundheitsamt getroffenen Feststellungen. Folgendes sei zu veranlassen: Feststellung von Art und Umfang der Wand- und Deckendurchfeuchtungen, Beseitigung/Reparatur eventuell vorhandener schadhafter Gebäudestellen, die ursächlich für das Auftreten der Feuchtschäden sein können, gezielte Austrocknung des durchfeuchteten Mauerwerks bzw. Bodens zur Vermeidung weiteren bzw. neuen Schimmelpilzwachstums, Entfernen vorhandenen Schimmelbewuchses, Sanierung befallener Flächen (Entfernen von Wandbelägen, Abschlagen des Putzes bis auf ca. 1 cm Tiefe). Die Wohnung stelle ein Gesundheitsrisiko für die Bewohner dar, so dass eine Instandsetzung anzuordnen sei. Die Durchführung der geeigneten baulichen Maßnahmen sei geeignet, der von der Wohnung ausgehenden Gesundheitsgefahr entgegenzuwirken. Die Maßnahme sei angesichts des Wertes des bedrohten Individualrechtsguts Gesundheit auch verhältnismäßig. Der Antragsteller hat am 06.05.2010 Klage erhoben (14 K 3007/10) und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt er an, die angegriffene Verfügung sei rechtswidrig. Die Angaben des Antraggegners über die bei der Wohnungsbesichtigung im Februar 2010 angeblich festgestellten Mängel würden mit Nichtwissen bestritten, da er bei der Besichtigung nicht anwesend gewesen sei. Sie widersprächen auch dem von ihm in Auftrag gegebenen Messgutachten. Ausweislich des Messgutachtens seien am 29.04.2010 durch die W Feuchtigkeitsmessungen in der streitgegenständlichen Wohnung durchgeführt worden. Weder in der Küche noch im Wohnzimmer sei nach der dielektrischen Messung und der Widerstandsmessung ein Wert von 40 Digits überschritten worden. Eine dauernde Durchfeuchtung von Fußböden, Wänden und Decken liege nicht vor. Eindringende Feuchte von außen oder Schäden an wasserführenden Leitungen könnten nach dem Messgutachten in der Küche als Schadensursache ausgeschlossen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Verfärbungen durch Kondensation von Wasserdampf entstanden seien. Diese Kondensation finde in der Regel in der kalten Jahreszeit statt und zwar in der Regel an Bauteilen, an denen die Taupunkttemperatur unterschritten werde. Die Lage der betroffenen Stellen an den Außenecken und den Fensterlaibungen sowie teilweise verstellten (schlecht belüfteten) Bereichen bestätigten die Messergebnisse. Es sei daher davon auszugehen, dass im Winter höhere dielektrische Werte gemessen würden, da dieses Verfahren bereits bei geringer Oberflächenfeuchte zu hohen Werten führe. Inwiefern die Kondensation an den Außenwänden der Küche nutzungsbedingt sei (Heiz- und Lüftungsverhalten) oder bauliche Gründe eine Rolle spielten (Wärmebrücken, Dämmung), lasse sich zur jetzigen Jahreszeit nicht klären. Im Gegensatz zur Küche könne im Wohnzimmer ein Schaden durch eindringende Feuchte von außen nicht 100% ausgeschlossen werden, da ein schmaler Spalt an der Decke der Balkontür festzustellen sei. Nach Ansicht des Antragstellers seien die Voraussetzungen für eine Instandsetzungsanordnung nicht gegeben. Angesichts des nur leichten Schimmelbefalls lägen keine unerträglichen Wohnverhältnisse vor. Auch das Gesundheitsamt habe in seinem Schreiben vom 16.02.2010 das Ergreifen von Maßnahmen durch den Antragsgegner nur empfohlen, sofern bauliche Mängel vorlägen. Die Mieter seien hier als Störer heranzuziehen, da diese den Schimmel selbst verursacht hätten. Im Übrigen sei es einer Behörde verwehrt, derart in privatrechtliche Auseinandersetzungen einzugreifen. Die Maßnahme sei daher unverhältnismäßig, zumal er selbst einen Vorschlag zur Beseitigung des Problems unterbreitet habe. Die Beauftragung eines Gutachters zur Ermittlung der Schadensursache sei eindeutig als milderes Mittel anzusehen. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 31.03.2010 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner beruft sich auf die Rechtmäßigkeit seiner Verfügung. Die Feststellungen, Messungen und Einschätzungen des Gesundheitsamtes seien für die getroffenen Maßnahmen ausreichend gewesen. Insbesondere seien die Angaben der Mieter nicht ungeprüft übernommen worden. Dass die Wohnungsbesichtigung ohne den Antragsteller stattgefunden habe, sei unerheblich, da dass WFNG NRW eine Anwesenheit des Eigentümers nicht vorschreibe. Aufgrund der gemessenen Feuchtigkeit von 130-140 Digits seien die Fußböden als dauernd durchfeuchtet anzusehen (normal sei für Wohnräume ein Wert von ca. 40 Digits). Die bauliche Beschaffenheit der Wohnung entspräche daher nicht den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse. Wer die Durchfeuchtung verursacht habe, sei für die Instandsetzungsanordnung nicht von Belang. Dies sei in einem privatrechtlichen Verfahren zwischen dem Antragsteller und seinen Mietern zu klären. Nach dem WFNG NRW seien Verfügungen an den Verfügungsberechtigten zu richten. Er habe daher nicht die Möglichkeit, eine Störerauswahl zu treffen. Eine weitere Begutachtung sei aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur Gefahrenabwehr weder zweckdienlich noch erforderlich. Dies würde letztlich nur der Ermittlung des Verursachers der Gefahrenlage dienen, was für sein Einschreiten ohne Belang sei. Zudem diene dies letztlich nur der Beweissicherung für ein privatrechtliches Verfahren, welches vorliegend nicht streitgegenständlich sei. Entscheidend sei allein, dass nach Einschätzung des Gesundheitsamtes bereits eine Gefahrenlage vorliege, die zeitnah zu beseitigen sei. II. Der Antrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin auszulegen, dass der Antragsteller nicht nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die angeordneten Maßnahmen des Antragsgegners in der Verfügung vom 31.03.2010, sondern darüber hinaus die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Androhung des Zwangsgeldes begehrt. Die Einbeziehung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die wegen der kraft Gesetzes eintretenden sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsmittelandrohung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 Ausführungsgesetz zur VwGO – AG VwGO) an die Stelle der Wiederherstellung tritt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), entspricht erkennbar dem Antragsbegehren. Der Antragsteller möchte ersichtlich sämtliche in der Verfügung vom 31.03.2010 gegen ihn gerichteten Maßnahmen abwenden. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt dabei von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der mit sofortiger Vollziehungsanordnung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der angegriffene Bescheid hingegen rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehung. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus, dass für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben ist. Vorliegend überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung der Verfügung des Antraggegners, weil sich die Verfügung zum jetzigen Zeitpunkt nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. Der Antragsgegner hat seine Verfügung auf § 40 und § 41 WFNG NRW gestützt und festgestellt, die an die Familie I vermietete Wohnung entspräche nicht den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse. Entspricht die bauliche Beschaffenheit von Wohngebäuden, Wohnungen oder Wohnräumen nicht den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse, so kann die Gemeinde gemäß § 41 Abs. 1 WFNG NRW (entspricht dem zum 31.12.2009 außer Kraft getretenen § 6 Gesetz zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen, Wohnungsgesetz – WoG) anordnen, dass der Verfügungsberechtigte die Mindestanforderungen zu erfüllen hat. Nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 WFNG NRW sind die Mindestanforderungen insbesondere nicht erfüllt, wenn Fußböden, Wände oder Decken dauernd durchfeuchtet sind. Eine dauernde Durchfeuchtung – d.h. für längere Zeit oder in immer wiederkehrenden Abständen – von Fußböden, Wänden oder Decken ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts von dem Antragsgegner, der insoweit die Beweislast trägt, nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen. Weder das Schreiben des Gesundheitsamts vom 16.02.2010 sowie das bei der Wohnungsbesichtigung am 08.02.2010 gefertigte Messprotokoll noch die bei der Wohnungsbesichtigung im November 2007 festgestellten Feuchtigkeitsschäden sind insoweit ausreichend. Das Schreiben des Gesundheitsamts vom 16.02.2010 sowie das Messprotokoll vom 08.02.2010 hält die Kammer insbesondere im Hinblick auf das vom Antragsteller vorgelegte Messgutachten der W für nicht ausreichend. Der einmalige Messwert von 130-140 Digits, der zwar für sich genommen auf eine Durchfeuchtung hindeuten kann, wird durch die Messwerte in dem Messgutachten der W nicht bestätigt. Nach dem Messgutachten der W wird weder nach der am 29.04.2010 durchgeführten Widerstandsmessung noch der durchgeführten dielektrischen Messung ein Höchstwert von einmalig 40,9 Digits im Bereich der Fensterlaibung überschritten. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Messungen der W unter jahreszeitbedingten anderen klimatischen Verhältnissen durchgeführt wurden. Dennoch kann der einmalige Messwert von 130-140 Digits unabhängig davon, welches Messverfahren das Gesundheitsamt angewandt hat, eine dauernde Durchfeuchtung nicht hinreichend nachweisen. Die bei der Wohnungsbesichtigung am 08.02.2010 gemessene Raumfeuchtigkeit und der, erst anhand der vom Antragsteller mit dem Messgutachten der W vorgelegten Ablichtungen konkretisierte, lokal begrenzte Schimmelbefall in der Küche sind hierfür ebenfalls nicht ausreichend, da diese ihre Ursache auch in oberflächigen Feuchtigkeitseinwirkungen (Kondensation von Wasserdampf) haben können. Ebenso wenig können die bei der Wohnungsbesichtigung im November 2007 festgestellten Feuchtigkeitsschäden eine dauerhafte Durchfeuchtung belegen. Insoweit sieht es die Kammer aufgrund der Mitteilung des Antragstellers vom 20.02.2008, er habe die Feuchtigkeitsschäden beseitigt, und des Schreibens des Bauordnungsamts vom 26.02.2008 nicht als erwiesen an, dass die seinerzeit festgestellten Schäden nicht behoben wurden und die im Februar 2010 festgestellten Feuchtigkeitsschäden bereits seit November 2007 bestehen. Die Aufzählung des § 41 Abs. 2 WFNG NRW, wann die Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse nicht erfüllt sind, ist indes nicht abschließend. Der Antragsgegner hat jedoch nicht dargelegt, dass die bauliche Beschaffenheit der streitgegenständlichen Wohnung aus anderen Gründen diese Mindestanforderungen nicht erfüllt. Voraussetzung hierfür wäre zum einen ein Mangel, der in seiner Intensität mit den in § 41 Abs. 2 WFNG NRW genannten Fallgruppen vergleichbar ist (neben der dauerhaften Durchfeuchtung die fehlende Möglichkeit des Anschlusses eines Herdes, einer Heizung, elektrischer Beleuchtung und Geräten bzw. deren nicht zweckentsprechende Nutzungsmöglichkeit sowie eine fehlende bzw. nicht zweckentsprechend nutzbare Wasserversorgung, Toilette oder ein Ausguss). Hierfür ist ein lokal begrenzter und nach den Angaben des Gesundheitsamts "leichter" Schimmelbefall nicht ausreichend. Zum anderen muss der Mangel die "bauliche Beschaffenheit" der Wohnung betreffen und damit als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums in den Verantwortungsbereich des Eigentümers fallen, vgl. hierzu VG Augsburg, Beschluss vom 25.03.2002 – Au 8 S 02.342 –, juris. Ob ein baulicher Mangel vorliegt, beurteilt die Kammer auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen derzeit als offen. Der Antragsgegner hat die angeordneten Maßnahmen ferner auf § 40 WFNG NRW gestützt. § 40 Abs. 3 WFNG NRW (entspricht § 5 Absätze 1 bis 3 WoG) regelt die Instandsetzungspflicht und stellt eine von § 41 Abs. 1 WFNG NRW unabhängige Rechtsgrundlage mit eigenen und unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen dar, vgl. zu den parallelen Vorschriften des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.03.2010 – 4 Bs 34/10 –, juris. Sind an Wohnraum Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustands notwendig gewesen wären, kann die Gemeinde nach § 40 Abs. 3 Satz 1 WFNG NRW unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 2 anordnen, dass der Verfügungsberechtigte diese Arbeiten nachholt. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 WFNG NRW setzt die Anordnung voraus, dass der Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt ist oder die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung besteht und die Vornahme wirtschaftlich vertretbar und zumutbar ist. Die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung kann sich insbesondere aus der fortwährenden Vernachlässigung notwendiger Instandhaltungsarbeiten ergeben (§ 40 Abs. 3 Satz 2 WFNG NRW). Der Gebrauch zu Wohnzwecken ist gemäß § 40 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 WFNG NRW insbesondere dann erheblich beeinträchtigt, wenn Dächer, Wände, Decken, Fußböden, Fenster oder Türen keinen ausreichenden Schutz gegenüber Witterungseinflüssen oder gegen Feuchtigkeit bieten. Ob der Antragsteller seine Instandhaltungspflichten vernachlässigt hat oder die Wände und der Fußboden der Küche sowie die Wand über dem Balkonfenster im Wohnzimmer nicht ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse oder Feuchtigkeit bieten, erweist sich derzeit ebenfalls als offen. Weder lassen die Feststellungen des Gesundheitsamts in dem Messprotokoll vom 08.02.2010 oder in dem Schreiben vom 16.02.2010 einen solchen Rückschluss zu, noch ergibt sich ein solcher aus dem Messgutachten der W. Das Messprotokoll vom 08.02.2010 und das Schreiben vom 16.02.2010 treffen insoweit keine eindeutigen Aussagen, insbesondere lässt sich auch aus den Angaben im Messprotokoll "wahrscheinliche Ursache Kondenswasserbildung am ungedämmten Fensterrahmen/ Fensterscheibe; Taupunktunterschreitung im Mauerwerk" und "Wahrscheinliche Ursache Kältebrücken; Mängel der Wärmebrücken" nicht ableiten, dass der Antragsteller seinen Instandhaltungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist. Ebenso wenig weisen die Angaben des Gesundheitsamts hinreichend nach, dass die Wände und der Fußboden der Küche sowie die Wand über dem Balkonfenster im Wohnzimmer keinen ausreichenden Schutz gegen Feuchtigkeit bieten. Auch das Messgutachten der W stellt keine Vernachlässigung von Instandhaltungspflichten oder unzureichenden Schutz der Wände und des Fußbodens gegen Witterungseinflüsse oder Feuchtigkeit fest. Schließlich spricht gegen eine entsprechende Vernachlässigung auch der Umstand, dass der Antragsteller seinerzeit zur Beseitigung der im Jahr 2007 aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden Maßnahmen ergriffen hat und nicht untätig geblieben ist. Auch die in § 40 Abs. 3 Sätze 2 und 3 WFNG NRW genannten Voraussetzungen sind indes für den Erlass einer Instandsetzungsanordnung nicht abschließend, was die Formulierung "insbesondere" zeigt. Im Hinblick auf das unbestimmte Ausmaß der Mängel bestehen jedoch Zweifel, ob bereits von einer erheblichen Beeinträchtigung bzw. einer Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ist angesichts der (noch) ungeklärten Ursache der Schäden zweifelhaft, ob sich der Erlass einer wohnungsaufsichtsrechtlichen Verfügung vorliegend überhaupt als verhältnismäßig erweist. Zwar soll es nach der Gesetzesbegründung zu dem gleichlautenden § 5 WoG unerheblich sein, wodurch die Instandsetzungsarbeiten erforderlich geworden sind. "Die Vorschrift ist nicht auf die Beseitigung der Mängel beschränkt, die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse hervorgerufen werden, sondern erfasst auch die Beseitigung von Schäden, die aus anderen Ursachen entstanden sind. ... Die Anordnung richtet sich stets gegen den Verfügungsberechtigten ... . Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Schäden durch unerlaubte Handlungen entstanden sind. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltung, den Urheber der Schäden festzustellen. Zivilrechtliche Ansprüche des Verfügungsberechtigten bleiben unberührt." Vgl. LT-Drs. 9/3190, S. 14; s. zur Unerheblichkeit der Ursache für den Instandsetzungsbedarf auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 – 14 L 1548/00 –; Beschluss vom 06.03.1996 – 14 L 4702/95 –. Dass die Verursachung der Schäden für die Frage der Verhältnismäßigkeit wohnungsaufsichtsrechtlichen Einschreitens jedoch zumindest dann nicht unerheblich sein kann, wenn eine Verursachung durch das Verhalten der derzeitigen Mieter zumindest möglich erscheint, dürfte sich bereits aus Sinn und Zweck des Wohnungsaufsichtsrechts ergeben. Das Wohnungsaufsichtsrecht soll als Teil der Daseinsvorsorge, welche die Gemeinden als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahrnehmen (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 WFNG NRW), dazu dienen, den Verfall erhaltenswerten Wohnraums aufgrund mangelnder Instandhaltung sowie Wohnungsmissständen zu verhindern und Mindestbedingungen zeitgemäßen Wohnens zu gewährleisten. Es soll die Versorgung insbesondere einkommensschwächerer und hilfsbedürftiger Haushalte mit preisgünstigem Wohnraum sicherstellen. Vgl. LT-Drs., a.a.O., S. 10. Daseinsvorsorge heißt daher in diesem Zusammenhang, dass gerade sozial schwächeren Mietern ein zusätzlicher Schutz vor Missständen und unzureichenden Wohnverhältnissen gewährleistet wird, weil erfahrungsgemäß häufig Hemmungen bestehen, sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Vermieter einzulassen, vgl. das Plenarprotokoll 9/94 vom 21.03.1984 zur Abstimmung über das WoG, S. 5579. Es soll verhindert werden, dass durch mangelnde Instandhaltung der Verfall durchaus erhaltenswerter und mietpreisgünstiger Wohnungen verursacht wird, um diese dann durch teurere Wohnungen zu ersetzen, LT-Drs., a.a.O., S. 10; s. auch das Plenarprotokoll 9/94 vom 21.03.1984 zur Abstimmung über das WoG, S. 5577. Die Entstehungsgeschichte und die parlamentarische Diskussion zum WoG verdeutlichen, dass der Gesetzgeber nicht die Fälle im Blick hatte, in denen der (aktuelle) Mieter selbst den Instandsetzungsbedarf oder die unerträglichen Wohnverhältnisse durch vertragswidriges Verhalten verursacht. So heißt es in dem Plenarprotokoll vom 21.03.1984 (S. 5584), trotz der unterschiedlichen Motive und Ursachen, die dazu führten, dass Wohnungen unbewohnbar würden, sei allen diesen Fällen gemeinsam, dass die Mieter sich nicht wehren könnten oder wehren wollten – aus Angst vor Prozessen oder um das Mietverhältnis, in dem sie sich befänden, nicht zu gefährden. Dies wäre nicht gegeben, wenn der aktuelle Mieter, was vorliegend derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, selbst durch fehlerhafte Heiz- und/oder Lüftungsverhalten die Ursache für den Instandsetzungsbedarf setzt. Zwar dient das Wohnungsaufsichtsrecht nicht (nur) dem Schutz des konkreten Mieters, sondern allgemein dem Erhalt von Wohnraum. Eine gegen den Eigentümer gerichtete Instandsetzungsanordnung würde jedoch in den Fällen, in denen der aktuelle Mieter den Instandsetzungsbedarf durch sein Verhalten darstellt, bereits kein erfolgversprechendes Mittel darstellen, die Schäden dauerhaft zu beseitigen. Ob im Fall einer leerstehenden Wohnung oder eines Mieterwechsels eine andere Beurteilung geboten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter Gegenstand umfangreicher privatrechtlicher Rechtsetzung ist. Gerade im Zusammenhang mit Feuchtigkeitsschäden ist die Frage nach der Verantwortlichkeit – wie auch im streitgegenständlichen Fall – oftmals Gegenstand zivilgerichtlicher Streitigkeiten. Dass ein wohnungsaufsichtsrechtliches Einschreiten zwangsläufig in dieses privatrechtliche Verfahren eingreift spricht dafür, von behördlichen Anordnungen zurückhaltend Gebrauch zu machen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass dem Vermieter die Möglichkeit erhalten bleibt, die Ursachen für die entstandenen Schäden ermitteln zu lassen und die diesbezüglichen Beweise zu sichern. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass er etwaige gegen seine Mieter bestehende zivilrechtliche Ansprüche auch tatsächlich durchsetzen kann. Nicht zuletzt gebietet auch die Abwägung zwischen der ein wohnungsaufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigenden Sozialpflichtigkeit des Eigentums und dem mit dem Wohnungsaufsichtsrecht verbundenen Eingriff in das Eigentum und in die durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG) grundrechtlich geschützte Privatautonomie eine restriktive Handhabung wohnungsaufsichtsrechtlicher Anordnungen, vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 22.06.2001 – 24 ZS 01.1161 –, juris, und VG Augsburg, a.a.O., die bei Streitigkeiten über die Ursache von Feuchtigkeitsschäden zwischen Vermieter und Mieter stets auf das Mietrecht als Regulativ zwischen den Beteiligten verweisen. Ungeachtet dessen dürfte die streitgegenständliche Verfügung jedoch auch aus folgenden Gründen rechtswidrig sein: Die vom Antragsgegner verfügten Anordnungen dürften, trotz der in der Begründung der Verfügung vom 31.03.2010 im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen, nicht hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW –). Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass der Entscheidungsinhalt für den Adressaten aus sich heraus verständlich ist und er in die Lage versetzt wird zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 37 Rdn. 12 m.w.N.. Da der Antragsteller bei der Wohnungsbesichtigung am 08.02.2010 nicht zugegen war und der Antragsgegner ihn stets nur über Wasserschäden im Wohnzimmer über dem Balkonfenster und an den "Außenwänden der Küche", eine Wasserpfütze sowie über einen leichten Schimmelbefall in der Küche informierte, ohne diese Angaben durch Beschreibungen der Örtlichkeiten oder Lichtbilder näher zu präzisieren, ist bereits unklar, auf welche räumlichen Bereiche sich die Anordnungen beziehen. Dem Antragsteller wird vielmehr in unzulässiger Weise die Ermittlung der beschädigten und befallenen Stellen aufgegeben. Darüber hinaus bleibt offen, was der Antragsgegner unter einem "zu Wohnzwecken geeigneten Zustand" und "erträglichen Wohnverhältnissen" versteht. Insbesondere werden keine Grenzwerte für einen zulässigen Feuchtigkeitsgehalt vorgegeben, s. zur Problematik der Bestimmung von Mindestanforderungen auch Otto, ZMR 1985, 73 (75). Damit bleibt auch für den Antragsgegner unklar, in welchem Umfang bzw. mit welcher Zielrichtung er Maßnahmen ergreifen soll. War nach alledem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners wiederherzustellen, so ist zugleich die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Die gemäß §§ 63, 60 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) mit der Grundverfügung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes erweist sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtswidrig. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassen gerichtet ist, mit Zwangsmitteln – hier mit einem Zwangsgeld – durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Klage gegen die Verfügung hatte zwar infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Nachdem das Gericht diese allerdings wiederhergestellt hat, fehlt es an einer vollziehbaren Grundverfügung i.S.v. § 55 Abs. 1 VwVG NRW, welche Voraussetzung für eine rechtmäßige Verwaltungsvollstreckung ist. Darüber hinaus dürfte es der Zwangsgeldandrohung jedoch auch an der nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW notwendigen Bestimmtheit fehlen. Angedroht ist ein Zwangsgeld von 5.000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verfügung bei Nicht-Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen. Es ist bereits unklar, was der Antragsgegner als "erforderliche bauliche Maßnahmen" ansieht, ob hierunter etwa auch die Austrocknung des Mauerwerks und/oder die Entfernung vorhandenen Schimmelbewuchses fallen. Ferner ist nicht nachvollziehbar, wann das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt wird, d.h. ob eine Festsetzung auch dann erfolgt, wenn der Antragsgegner etwa nur die mit Schimmel befallenen Flächen sanieren, für die Feuchtigkeitsschäden ursächliche schadhafte Gebäudeteile jedoch nicht beseitigen bzw. reparieren würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung von Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 erfolgt. Das Gericht geht zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass die Kosten für eine Beseitigung der Schäden einen Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen, so dass für die Festsetzung des Streitwerts die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, hier 5.000,00 Euro, maßgeblich ist. Dieser Betrag war im Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.