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Beschluss

4 Bs 34/10

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2010:0331.4BS34.10.0A
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Leitsätze
1. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 HmbWoSchG (juris: WoPflG HA) haben die über Wohnraum Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten sowie Bewohner nur bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen; die Regelung ermächtigt die Behörde nicht dazu anzuordnen, Unterlagen, etwa Sachverständigengutachten, überhaupt erst erstellen zu lassen.(Rn.8) 2. § 4 Abs. 1 HmbWoSchG (juris: WoPflG HA) ermächtigt die Behörde nicht dazu anzuordnen, dass der Verfügungsberechtigte erforscht, ob der Gebrauch der Wohnung zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt ist bzw. die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht. Dies ist vielmehr nach Satz 2 dieser Regelung Voraussetzung dafür, dass die Behörde nach Satz 1 dieser Regelung berechtigt ist anzuordnen, die unterbliebenen Maßnahmen, die zu diesem Zustand geführt haben, nachzuholen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat die Behörde zu prüfen.(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Januar 2010 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 3533/09 gegen die Instandsetzungsanordnung vom 21. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2009 wird zusätzlich hinsichtlich der Anordnungen unter den Positionen 1.1, 1.2, 2, 4 und 8 einschließlich der damit jeweils verbundenen Zwangsgeldfestsetzungen angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 HmbWoSchG (juris: WoPflG HA) haben die über Wohnraum Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten sowie Bewohner nur bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen; die Regelung ermächtigt die Behörde nicht dazu anzuordnen, Unterlagen, etwa Sachverständigengutachten, überhaupt erst erstellen zu lassen.(Rn.8) 2. § 4 Abs. 1 HmbWoSchG (juris: WoPflG HA) ermächtigt die Behörde nicht dazu anzuordnen, dass der Verfügungsberechtigte erforscht, ob der Gebrauch der Wohnung zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt ist bzw. die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht. Dies ist vielmehr nach Satz 2 dieser Regelung Voraussetzung dafür, dass die Behörde nach Satz 1 dieser Regelung berechtigt ist anzuordnen, die unterbliebenen Maßnahmen, die zu diesem Zustand geführt haben, nachzuholen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat die Behörde zu prüfen.(Rn.11) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Januar 2010 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 3533/09 gegen die Instandsetzungsanordnung vom 21. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2009 wird zusätzlich hinsichtlich der Anordnungen unter den Positionen 1.1, 1.2, 2, 4 und 8 einschließlich der damit jeweils verbundenen Zwangsgeldfestsetzungen angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers dahingehend aus, dass er den Beschluss des Verwaltungsgerichts nur insoweit angreifen will, als darin der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der Positionen 1.1, 1.2, 2, 3 (teilweise), 4, 6, 7, 8 und 9 der Instandsetzungsanordnung vom 21. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2009 einschließlich der damit noch verbundenen Zwangsgeldfestsetzungen abgelehnt worden ist. Der Antragsteller greift den Beschluss des Verwaltungsgerichts dagegen nicht an, soweit darin der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Gebührenbescheid vom 22. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2009 abgelehnt worden ist. Weder im Antrag noch in der Beschwerdebegründung nimmt der Antragsteller auf die Gebührenfestsetzung Bezug, so dass eine Beschwerde insoweit ohnehin keinen Erfolg haben könnte. II. Die so verstandene Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller verschiedene Maßnahmen zur Instandsetzung eines in seinem Eigentum stehenden Mehrfamilienhauses auferlegt hat. Die Anordnung der Antragsgegnerin beruht auf dem Gesetz über den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum (Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz - HmbWoSchG) vom 8. März 1982 (HmbGVBl. S. 47), zuletzt geändert am 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 305), welches durch § 13 Abs. 5 HmbWoSchG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs von Anfang an entfallen lässt. Ermächtigungsgrundlagen aus anderen Gesetzen, insbesondere der Hamburgischen Bauordnung, kommen nicht in Betracht, da die Antragsgegnerin ihre Entscheidung hierauf nicht gestützt und demzufolge es auch unterlassen hat, die - was dann erforderlich gewesen wäre - sofortige Vollziehung der Instandsetzungsverfügung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm einstweiligen Rechtsschutz gegen den angefochtenen Bescheid zu gewähren, hinsichtlich der Positionen 1.1, 1.2., 2, 3 (teilweise), 4, 6, 7, 8 und 9 der Instandsetzungsanordnung abgelehnt. Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) sind die angefochtene Entscheidung insoweit zu ändern und dem Antragsteller der begehrte einstweilige Rechtsschutz zu gewähren, als die Positionen 1.1, 1.2, 2, 4 und 8 einschließlich der damit verbundenen Zwangsgeldfestsetzungen betroffen sind, für deren Sofortvollzug mit der Suspendierung der jeweiligen Grundverfügungen die Grundlage entfällt. Im Übrigen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu ändern. a) Hinsichtlich der Position 1.1 (Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich des Schwammbefalls) hat das Verwaltungsgericht zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung, den Schadensumfang des Schwammbefalls durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bauleistungen der Handwerkskammer in einem Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, finde ihre Grundlage in § 13 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 HmbWoSchG. Zu den nach § 13 Abs. 3 HmbWoSchG vorzulegenden Unterlagen gehöre auch das geforderte Gutachten, da sich aufgrund der Wohnungsbesichtigung ein begründeter Verdacht auf Schwammbefall ergeben habe. Diese Feststellung hat der Antragsteller bereits durch seinen zutreffenden Einwand erschüttert, die Anordnung, ein Gutachten erstellen zu lassen, könne nicht auf § 13 Abs. 3 HmbWoSchG gestützt werden. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 HmbWoSchG haben die über Wohnraum Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten sowie Bewohner Auskünfte zu geben und Unterlagen vorzulegen, soweit das zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Schon der Wortlaut macht deutlich, dass damit nur bereits vorhandene Dokumente gemeint sind. Gestützt wird dieses Verständnis durch die Gesetzesbegründung, wonach in Betracht „kommen zum Beispiel der Inhalt von Miet- und Nutzungsverträgen, Kostenvoranschläge und Rechnungen“ (Bürgerschafts-Drucksache 9/3726 S. 13). Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, in § 13 Abs. 3 HmbWoSchG keine Ermächtigung zur Anordnung zu sehen, Unterlagen, etwa Sachverständigengutachten, überhaupt erst erstellen zu lassen. Vielmehr gibt diese Norm der zuständigen Behörde zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen bestimmte Maßnahmen an die Hand, um zu ermitteln, ob ein wohnraumschutzrechtliches Einschreiten notwendig ist. Diese Maßnahmen zur Sachverhaltserforschung greifen nicht erheblich in die Rechte des Betroffenen ein. Die Erfüllung der vom Gesetz vorgesehenen Aufklärungsmaßnahmen - die Erteilung von Auskünften, die Vorlage von Unterlagen sowie die Gestattung zum Betreten des Wohnraums - ist einem Verfügungsberechtigten in der Regel ohne weiteres möglich. Der Gesetzgeber ist dabei offenbar selbst davon ausgegangen, dass erheblich belastende Maßnahmen unverhältnismäßig sein dürften, wenn sie nur dazu dienen, den Sachverhalt aufzuklären. Das könnte aber eintreten, wenn die Norm es erlauben würde, dem Betroffenen aufzugeben, zur Sachverhaltserforschung ein unter Umständen sehr aufwändiges und teures Gutachten erstellen zu lassen. Hat damit der Antragsteller eine tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses erschüttert, ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde zu entscheiden. Dies eröffnet dem Senat die Möglichkeit, selbst eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffen. Hiernach ist das Interesse des Antragstellers daran, von einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides vorerst verschont zu bleiben, gewichtiger als das öffentliche Interesse daran, die Frage des Schwammbefalls dadurch zu klären, dass der Antragsteller das geforderte Gutachten erstellen lässt. Denn die Klage des Antragstellers hat nach derzeitigem Erkenntnisstand hinreichende Aussichten auf Erfolg. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage anhand der Sachakte und dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich, dass die Anordnung zur Erstellung eines Gut-achtens sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Es ist bereits fraglich, ob die Anordnung, ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen, überhaupt auf Vorschriften des Wohnraumschutzgesetzes gestützt werden kann. In Betracht kämen insofern allein §§ 3 und 4 HmbWoSchG. Zwar ist mit der Einfügung von §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 HmbWoSchG durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (a.a.O.) klargestellt, dass die §§ 3, 4 HmbWoSchG grundsätzlich auch für außerhalb der Wohnung gelegene Zubehörräume wie Abstellräume, Trocken-, Keller- und Treppenräume gelten (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 19/2995 S. 74), wie es hier bei den im Anbau gelegenen Abstellräumen der Fall ist. § 3 HmbWoSchG dürfte als Rechtsgrundlage aber deshalb von vornherein ausscheiden, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass aufgrund der baulichen Beschaffenheit die Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse nicht erfüllt sind. Die Norm zielt dementsprechend auf eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand des Wohngebäudes (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 9/3726 S. 8). Ein Schwammbefall ist aber nicht notwendig die Folge einer mangelhaften baulichen Beschaffenheit und er entwickelt sich zudem typischerweise erst im Lauf der Zeit. Zweifelhaft ist aber auch, ob die Anordnung auf § 4 Abs. 1 HmbWoSchG gestützt werden könnte. Danach soll die zuständige Behörde anordnen, dass der Verfügungsberechtigte solche Arbeiten nachholt, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch des Wohnraums zu Wohnzwecken geeigneten Zustands notwendig gewesen wären, die jedoch unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden sind. Die Anordnung, ein Sachverständigengutachten einzuholen, zielt hingegen möglicherweise nicht auf die Beseitigung einer bestehenden oder Abwehr einer konkret drohenden erheblichen Beeinträchtigung durch notwendige, aber unterbliebene Erhaltungsarbeiten, sondern darauf zu erforschen, ob der Gebrauch der Abstellräume zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt bzw. ob dies zu erwarten ist. Wie oben ausgeführt, hat die Antragsgegnerin die Anordnung auch nur auf § 13 Abs. 3 HmbWoSchG gestützt und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die Gutachtenerstellung nicht als Instandsetzungsmaßnahme nach § 4 HmbWoSchG, sondern als Maßnahme zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 13 HmbWoSchG ansieht. § 4 Abs. 1 HmbWoSchG ermächtigt die Antragsgegnerin jedoch nicht dazu anzuordnen, dass der Verfügungsberechtigte erforscht, ob der Gebrauch von Wohnraum zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt ist bzw. die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht. Dies ist vielmehr nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HmbWoSchG Vorraussetzung dafür, dass die Antragsgegnerin nach Satz 1 dieser Regelung berechtigt ist anzuordnen, die unterbliebenen Maßnahmen, die zu diesem Zustand geführt haben, nachzuholen. Die Prüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt bzw. droht und ob deshalb Maßnahmen nach dem Wohnraumschutzgesetz erforderlich sind, obliegt vielmehr der Antragsgegnerin selbst im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 24 HmbVwVfG). Dazu eröffnet ihr § 13 HmbWoSchG die Möglichkeit, zur Aufklärung des Sachverhalts auch gegenüber Betroffenen bestimmte Anordnungen zu treffen, um die es hier jedoch - wie ausgeführt - nicht geht. Der Antragsgegnerin stehen nach dieser Vorschrift zur Ermittlung des Sachverhalts neben der Erteilung von Auskünften und der Vorlage von Unterlagen vor allem die Besichtigung des Wohnraums zur Verfügung. Vorliegend könnte § 4 Abs. 1 HmbWoSchG allenfalls dann als Rechtsgrundlage in Betracht kommen, wenn man davon ausgeht, dass zur ausreichenden Bekämpfung eines Schwammbefalls immer auch die genaue Bestimmung der Art des Schwamms bzw. seiner Ausbreitung im Wohngebäude gehört, und wenn man weiter davon ausgeht, dass der Verfügungsberechtigte im Rahmen seiner Erhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten bei feststehendem Schwammbefall selbst ein derartiges Gutachten einholen würde. Der Senat braucht jedoch nicht zu entscheiden, ob vorliegend die Erstellung eines Gutachtens zum Schwammbefall in diesem Sinne als eine nach § 4 Abs. 1 HmbWoSchG unterbliebene Arbeit angesehen werden kann, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustandes notwendig gewesen wäre und ohne deren Nachholung zumindest die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebrauchs zu Wohnzwecken bestünde. Denn die Anordnung erweist sich auch aus anderen Gründen als rechtswidrig. Die Anordnung ist in mehrfacher Hinsicht unbestimmt (§ 37 Abs. 1 HmbVwVfG) und versetzt den Antragsteller deshalb nicht in die Lage, einen Gutachtenauftrag zu erteilen, der mit hinreichender Sicherheit den Anforderungen des Bescheides entspricht. Laut Widerspruchsbescheid (S. 5) ist das Gutachten erforderlich um festzustellen, ob es sich bei dem Schwammbefall um den besonders zerstörerischen echten Hausschwamm handelt. Dies lässt nicht hinreichend erkennen, ob damit die sich aus dem Ausgangsbescheid vom 21. April 2008 ergebenden Pflichten eingeschränkt, beibehalten oder gar erweitert werden. Eine Pflicht zur Klärung der Art des Schwammbefalls ergibt sich aus dem Ausgangsbescheid jedenfalls nicht. Dort heißt es lediglich: „Der genaue Schadensumfang des Schwammbefalls in dem Gebäude ist ... in einem Sachverständigengutachten festzustellen.“ Darüber hinaus ist ungewiss, auf welchen räumlichen Untersuchungsbereich sich das Gutachten zu erstrecken hat. Es ist nicht klar, ob sich die Untersuchungspflicht des Antragstellers allein auf die untere rechte Kammer, den Anbau an der Rückseite oder auf das gesamte Wohngebäude erstrecken soll. Die entsprechende Anordnung unter Position 1.1 findet sich im Ausgangsbescheid unter der Überschrift „Anbau an der Rückseite“, so dass an sich davon auszugehen ist, dass sich auch die angeordneten Maßnahmen allein auf diesen Anbau beziehen. In der Anordnung selbst wird dann einerseits durch Hinweis auf die bereits instandgesetzte Holzdecke auf die untere rechte Abstellkammer Bezug genommen, andererseits heißt es aber, dass der Schwammbefall „in dem Gebäude“ festzustellen sei. Der Widerspruchsbescheid (S. 5) enthält zu diesem Punkt keine Vorgaben, sondern verweist nur auf die Gefährdung der Stabilität des Dachstuhls und der gesamten Statik des Wohnhauses. Schließlich erscheint die Anordnung auch unverhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, warum zur Klärung der Frage nach Art und/oder Umfang des Schwammbefalls im Wohngebäude des Antragstellers ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bauleistungen der Handwerkskammer oder Handelskammer erforderlich sein soll und warum ein Verfügungsberechtigter seinen (hier unterstellten) Instandsetzungspflichten nach § 4 Abs. 1 HmbWoSchG nicht genügt, wenn er ein fachkundiges Bau- oder Bautenschutzunternehmen heranzieht. Der Bescheid lässt auch nicht erkennen, dass dem Antragsteller vorbehalten bleiben sollte, alternative Maßnahmen zu ergreifen, um der Anordnung zu entsprechen. b) Die Position 1.2 (Schwammbeseitigung) steht in untrennbarem Zusammenhang mit Position 1.1, da sich der Umfang der durchzuführenden Maßnahmen erst aus dem Gut-achten ergeben soll. Sie wird von deren Schicksal erfasst und es ist die aufschiebende Wirkung der Klage deshalb auch insoweit anzuordnen. c) Hinsichtlich der Position 2 (Kammerdecken im Anbau) hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die Antragsgegnerin habe auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 HmbWoSchG dem Antragsteller aufgeben dürfen, die Geschossdecken aller rechts und links abgehenden Kammern auf Schäden und Standsicherheit zu prüfen und von einer Fachfirma instand setzen zu lassen. Bei der Besichtigung am 5. November 2008 seien Mängel an den Kammerdecken festgestellt worden. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, es bestehe Einsturzgefahr, sei begründet. Der Antragsteller habe die Decken nicht wieder ordnungsgemäß hergestellt. Denn er habe nur die Decke in der rechten Kammer instandgesetzt, wobei aber auch eine Instandsetzung der Balken nicht erkennbar sei. Diese Feststellungen hat der Antragsteller durch seinen Vortrag erschüttert, die entsprechende Anordnung sei auf einen gemäß § 4 HmbWoSchG nicht ausreichenden bloßen Verdacht gestützt. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, ist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht vom Vorliegen einer Einsturzgefahr ausgegangen. Eine akute Einsturzgefahr hatte die Antragsgegnerin nur für die - inzwischen instandgesetzte - Holzdecke der unteren rechten Abstellkammer angenommen (vgl. Bl. 35 der Sachakte), nicht aber für die Decken der anderen von ihr besichtigten Kammern. Vielmehr heißt es in Position 2 des Ausgangsbescheides unter „Mängel“ dazu: „Eine Einsturzgefahr bei Betreten ist nicht auszuschließen“ (vgl. auch Vermerk vom 11. Juni 2009, Bl. 108 der Sachakte). Die danach dem Beschwerdegericht ermöglichte Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Anordnung zur Gutachtenerstellung mit dem Interesse des Antragstellers an der Suspendierung dieser Anordnung fällt auch hier zu Gunsten des Antragstellers aus, da seine Klage nach derzeitigen Erkenntnissen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die streitgegenständliche Maßnahme dürfte sich als rechtswidrig erweisen. Als Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme kommt nur § 4 Abs. 1 HmbWoSchG in Betracht, weil es um die Frage geht, ob durch unterbliebene oder unzureichend ausgeführte notwendige Arbeiten der Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt ist oder die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht. Die Anordnung kann allerdings nicht auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden. Wie oben ausgeführt, ermächtigt § 4 Abs. 1 HmbWoSchG die Antragsgegnerin nicht dazu anzuordnen, dass der Verfügungsberechtigte erforscht, ob der Gebrauch von Wohnraum zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt ist bzw. die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht. Eine derartige Anordnung zur Erforschung des Sachverhalts liegt hier vor. Die Anordnung zielt nicht auf die Beseitigung einer bestehenden oder Abwehr einer konkret drohenden erheblichen Beeinträchtigung durch notwendige, aber unterbliebene Erhaltungsarbeiten, sondern darauf aufzuklären, ob der Gebrauch der Räume zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt bzw. ob dies zu erwarten ist. So soll der Antragsteller die Geschossdecken aller rechts und links von den Fluren abgehenden Kammern auf Schäden und Standsicherheit prüfen. Die ergänzende Anordnung, die Decken aller genannten Kammern von einer Fachfirma instand setzen zu lassen, setzt ersichtlich voraus, dass durch die Prüfung überhaupt Schäden der genannten Art festgestellt werden. Wie oben festgestellt, geht die Antragsgegnerin auch sonst nicht von einer schon feststehenden oder konkret drohenden erheblichen Beeinträchtigung der Wohnnutzung aus, sondern spricht nur davon, dass aufgrund der festgestellten Mängel eine Einsturzgefahr (Bl. 89 der Sachakten) bzw. eine Gefährdung der Standsicherheit (Bl. 108 der Sachakten) „nicht auszuschließen“ sei. Die gefertigten Fotografien belegen zwar einen schadhaften Zustand, aus ihnen geht aber nicht hervor, ob und - wenn ja - inwieweit der Gebrauch zu Wohnzwecken beeinträchtigt ist. d) Hinsichtlich der Position 3 (Durchfeuchtungsschäden) hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller nur insoweit einstweiligen Rechtsschutz gewährt, als die Anordnung die Wohnung B betrifft; dies ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Hinsichtlich der weiteren genannten Wohnungen sowie des Treppenhauses hat es den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat es hierzu festgestellt, die auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 HmbWoSchG getroffene Anordnung, die in den Badezimmern der Wohnungen Be /O und F sowie an der Decke des Treppenhauses festgestellten Durchfeuchtungen fachgerecht zu beseitigen, sei nicht zu beanstanden. Denn die Antragsgegnerin habe bei verschiedenen Besichtigungen Durchfeuchtungen und Schimmelbildungen festgestellt, die vom Antragsteller nicht beseitigt worden seien. Es handele sich um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs zu Wohnzwecken. Ob und inwieweit die Mindestanforderungen des § 3 HmbWoSchG erfüllt seien, sei im Rahmen der Instandsetzungsanordnung nach § 4 HmbWoSchG unerheblich. Diese Feststellungen hat der Antragsteller nicht erfolgreich angegriffen. Sein Vortrag, es handele sich um einen bloßen Verdacht bzw. eine Bagatelle, wird durch die Feststellungen der Antragsgegnerin in den Protokollen der Hausbesichtigungen (vgl. Bl. 6 f., 66 f., 116, 132 f. der Sachakte) sowie durch die angefertigten Fotografien, die deutliche Durchfeuchtungen zeigen, widerlegt. Sein weiterer Einwand, es handele sich nicht um eine dauerhafte Durchfeuchtung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 HmbWoSchG, greift nicht durch. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass für die Anordnung einer Maßnahme nach § 4 HmbWoSchG nicht erforderlich ist, dass die Mindestanforderungen des § 3 HmbWoSchG nicht erfüllt sind. Die §§ 3 und 4 HmbWoSchG sind voneinander unabhängige Rechtsgrundlagen, die verschiedene Sachverhalte regeln und unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen aufweisen. Weitere Rügen hat der Antragsteller nicht erhoben. e) Hinsichtlich der Position 4 (Badewannenarmatur) hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die auf § 4 Abs. 1 HmbWoSchG gestützte Anordnung zur Instandsetzung der Badewannenarmatur in der Wohnung B sei voraussichtlich rechtmäßig. Diesbezüglich bestehe ein Mangel, aufgrund dessen Badewanne und Dusche nicht ordnungsgemäß benutzt werden könnten. Diese Feststellungen hat der Antragsteller durch seinen Vortrag erschüttert, es handele sich um eine Bagatelle, da lediglich die Dichtung am Duschschlauch erneuert werden müsse, die Badewanne aber ansonsten bestimmungsgemäß benutzbar sei. Hiernach ist dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, weil die Anordnung rechtswidrig sein dürfte. Die Voraussetzungen für eine Instandsetzungsmaßnahme nach § 4 HmbWoSchG sind voraussichtlich nicht erfüllt, da allenfalls ein unerheblicher Mangel vorliegen und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 HmbWoSchG somit nicht erfüllt sein dürften. Aus der Beschreibung des Mangels im Ausgangsbescheid vom 21. April 2009 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Badewannenarmatur insgesamt defekt ist und die Badewanne deshalb nicht ordnungsgemäß benutzt werden kann. Vielmehr wird dort ausgeführt, am Anschluss des Duschschlauchs trete Wasser aus. Dies spricht dafür, dass lediglich die Dichtung für den Duschschlauch erneuert werden muss. Für die Behebung eines solchen geringfügigen und vom Mieter leicht selbst zu beseitigenden Mangels dürfte ein Einschreiten der Antragsgegnerin auf der Grundlage des Wohnraumschutzgesetzes nicht in Betracht kommen. f) Hinsichtlich der Position 6 (Dachfenster) hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die Anordnung, das Dachschrägenfenster im Bad der Wohnung B auf Funktionsfähigkeit zu prüfen und ggf. zu ersetzen, sei gemäß § 4 Abs. 1 HmbWoSchG rechtmäßig. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe die Undichtigkeit des Fensters festgestellt. Hiergegen spreche nicht die Anordnung, zunächst die Funktion, Gang- und Schließbarkeit des Fensters zu prüfen. Diese Feststellungen hat der Antragsteller nicht erschüttert. Sein Vortrag, es handele sich um einen bloßen Verdacht bzw. eine Bagatelle, wird bereits durch die Feststellungen der Antragsgegnerin in den Protokollen der Hausbesichtigungen (vgl. Bl. 82, 117, 132 der Sachakte) sowie durch die angefertigten Fotografien widerlegt, auf denen deutlich ein Feuchtigkeitsschaden im Bereich des Fensters zu erkennen ist. Bieten Fenster keinen ausreichenden Schutz gegen Feuchtigkeit, ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 HmbWoSchG eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs zu Wohnzwecken anzunehmen, ohne dass es darauf ankommt, ob (zusätzlich) eine dauerhafte Durchfeuchtung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 HmbWoSchG vorliegt. Die Anordnung zur Prüfung des Fensters dient auch nicht der Feststellung, ob überhaupt eine Undichtigkeit vorliegt. Vielmehr geht es der Antragsgegnerin, die als Ursache ein Leck an der Fenstereindichtung vermutet (Bl. 117 der Sachakte), ersichtlich um die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, indem sie dem Antragsteller durch die Überprüfung der genauen Ursache der feststehenden Durchfeuchtung die Möglichkeit einräumen will, das Fenster zu reparieren statt es auszutauschen. g) Hinsichtlich der Position 7 (Steckdose Badezimmer) hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die Anordnung zur Instandsetzung der Steckdose im Badezimmer B sei zu Recht aufgrund von § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 HmbWoSchG ergangen, da es sich um die einzige Steckdose im Badezimmer handele und gerade im Bad dieses Mieters verschiedene weitere Mängel aufgetreten seien. Diese Feststellungen hat der Antragsteller nicht erfolgreich angegriffen. Sein Vortrag, es handele sich um einen bloßen Verdacht bzw. eine Bagatelle, wird bereits durch die Feststellungen der Antragsgegnerin in den Protokollen der Hausbesichtigungen (vgl. Bl. 6, 82, 117, 133 der Sachakte) sowie durch die angefertigten Fotografien widerlegt. Zur ordnungsgemäßen Benutzbarkeit eines Bades im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 4 HmbWoSchG gehört zumindest eine funktionierende Steckdose. Eine vom Mieter selbst in Ordnung zu bringende Bagatelle kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die auszuführenden Arbeiten die Elektrik betreffen und daher von einem Fachmann durchgeführt werden müssen. h) Hinsichtlich der Position 8 (Prüfung der gesamten Elektrik) hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die Anordnung, die Elektroinstallation in der Wohnung B zu überprüfen und ggf. instand zu setzen, beruhe auf § 4 Abs. 1 HmbWoSchG und sei voraussichtlich rechtmäßig, weil der fachkundige Mitarbeiter der Antragsgegnerin aus der geringen Anzahl der Sicherungen für die Wohnung Rückschlüsse auf die Funktion und Sicherheit der Elektroinstallation habe ziehen dürfen und die zunächst nur erfolgte Anordnung einer Überprüfung nicht unverhältnismäßig erscheine. Diese Feststellungen hat der Antragsteller durch seinen Vortrag erschüttert, die Anordnung werde lediglich auf einen bloßen Verdacht gestützt. Diese Anordnung dürfte sich als rechtswidrig erweisen und dem Antragsteller ist deshalb einstweiliger Rechtsschutz gegen ihren Vollzug zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob eine Erneuerung der Elektroanlage als Maßnahme im Rahmen von § 3 Abs. 1 HmbWoSchG getroffen werden kann, weil die ursprüngliche Anlage nicht den Mindestanforderungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 HmbWoSchG entspricht, oder ob eine Instandsetzungsanordnung nach § 4 Abs. 1 HmbWoSchG ergehen könnte, weil die bestehende Anlage aufgrund unterbliebener Arbeiten nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert. Da die Antragsgegnerin den Antragsteller nur verpflichtet, die Elektrik zu überprüfen, ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin einen Mangel der Elektroanlage noch nicht sicher festgestellt hat. Die Aufklärung, ob ein solcher Mangel vorliegt, obliegt jedoch - wie oben ausgeführt - der Antragsgegnerin und kann nicht dem Verfügungsberechtigten nach § 4 Abs. 1 HmbWoSchG auferlegt werden. Dasselbe gilt, wenn es sich um einen Mangel aufgrund der baulichen Beschaffenheit des Wohnraums im Sinne von § 3 HmbWoSchG handeln sollte. Auch in diesem Fall hat die Antragsgegnerin aus den genannten Gründen selbst zu prüfen, ob die bauliche Beschaffenheit den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse entspricht. Nur wenn das nicht der Fall ist, ist sie berechtigt, nach § 3 Abs. 1 HmbWoSchG anzuordnen, dass der Verfügungsberechtigte die fehlenden Mindestanforderungen zu erfüllen hat. i) Hinsichtlich der Position 9 (Dachleckage) hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die Anordnung, die Ursache der Durchfeuchtungsschäden im Decken- und Wandbereich der Wohnung B und im Treppenhaus festzustellen und durch Instandsetzung des Daches zu beseitigen, sei auf der Grundlage von § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HmbWoSchG rechtmäßig erfolgt. Mitarbeiter der Antragsgegnerin hätten Durchfeuchtungsschäden im 2. Obergeschoss unter anderem an den Decken festgestellt. Aus dem Dekorationszustand sowie den Angaben des Mieters B hätten sie darauf schließen dürfen, dass eine Dachleckage vorliegt. Eine dauerhafte Durchfeuchtung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 HmbWoSchG sei nicht erforderlich. Diese Feststellungen hat der Antragsteller nicht hinreichend in Frage gestellt. Sein Vortrag, es handele sich um einen bloßen Verdacht, wird durch die Feststellungen der Antragsgegnerin in den Protokollen der Hausbesichtigungen (vgl. Bl. 68, 117, 133 der Sachakte) sowie durch die angefertigten Fotografien widerlegt. Hiernach lässt sich mit hinreichender Sicherheit annehmen, dass das Dach des Wohnhauses keinen ausreichenden Schutz gegen Feuchtigkeit bietet und daher eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 HmbWoSchG vorliegt. Durch das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben der Firma W vom 10. Dezember 2009 wird diese Einschätzung im Übrigen bestätigt: Danach ist die Dachkonstruktion oberhalb der Schadstelle von einem Feuerschwamm befallen. Dass unter Umständen keine dauerhafte Durchfeuchtung vorliegt, ist im Rahmen von § 4 HmbWoSchG nicht von rechtlicher Relevanz. Weitere Rügen hat der Antragsteller nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Sie bezieht die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Anordnungen ein, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sind. Die hiernach zu bildende Quote berücksichtigt den Umfang, in dem die Beteiligten jeweils obsiegen und unterliegen. Die Quote kann auch für beide Instanzen gleich gebildet werden, da die Abweichungen nur geringfügig im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO sind. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.