Urteil
23 K 7774/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0701.23K7774.08.00
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Leitsätze
Die von einem Versorgungsabschlag nach § 14 Abs 1 S 1, Halbs 2 und 3 BeamtVG a. F. betroffene Ruhestandsbeamtin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens für bestandskräftig geregelte Zeiträume vor einem Überprüfungsantrag.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von einem Versorgungsabschlag nach § 14 Abs 1 S 1, Halbs 2 und 3 BeamtVG a. F. betroffene Ruhestandsbeamtin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens für bestandskräftig geregelte Zeiträume vor einem Überprüfungsantrag. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die am 00.0.1941 geborene Klägerin stand seit Juni 1965 zunächst im Beamtenverhältnis auf Widerruf und sodann im Beamtenverhältnis auf Probe im Schuldienst des Landes Bayern. Ab dem 11. September 1969 befand sie sich im Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz, wechselte jedoch zum 1. August 1971 wieder in den Schuldienst des Landes Bayern. Nach Ernennung auf Lebenszeit im April 1974 wechselte sie zum 1. August 1975 in den Schuldienst des beklagten Landes. Bis zu ihrer Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. September 2001 wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) a.F. war die (zuletzt als Grundschullehrerin beschäftigte und nach der Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung – BBesO – besoldete) Klägerin in erheblichem Umfang in verschiedener Form durch Beurlaubungen oder Teilzeitbeschäftigungen vom Dienst freigestellt. Mit Bescheid vom 8. Januar 2002 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin ab Eintritt in den Ruhestand auf monatlich brutto 3.536,42 DM ab 1. Oktober 2001 bzw. 1.847,94 Euro ab 1. Januar 2002 fest. Das LBV ermittelte dabei gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) einen maßgeblichen Ruhegehaltssatz von 55,20 %. Hierbei wurde wegen der nach dem 1. August 1984 bewilligten Freistellungen ein Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 und 3 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (BeamtVG auf) vorgenommen. Auf die Berechnungen in den Anlagen des Bescheides vom 8. Januar 2002 wird verwiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin keinen Widerspruch. Mit Schreiben vom 22. August 2008 beantragte die Klägerin beim LBV unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juni 2008 zum Versorgungsabschlag bei Freistellungen, die Grundlagen für ihren Ruhegehaltssatz noch einmal nachzuprüfen. Daraufhin setzte das LBV mit Bescheid vom 8. September 2008 die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. August 2008 ohne den Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 BeamtVG a. F. neu fest und legte dabei nach Übergangsrecht (§ 85 Abs. 1 BeamtVG) einen Ruhegehaltssatz von 62,31 % zu Grunde. Unter dem 8. Oktober 2008 erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hiergegen Teil-Widerspruch, soweit darin eine Neuberechnung des Ruhegehaltssatzes für die Vergangenheit abgelehnt wurde. Er machte eine Neuberechnung des Ruhegehaltes ab dem Eintritt in den Ruhestand, also ab dem 1. Oktober 2001, hilfsweise zu einem anderen Zeitpunkt, geltend. Hilfsweise erhob er Widerspruch gegen den ursprünglichen Versorgungsbescheid. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Es sei nicht zulässig, dass sich das LBV auf die Rechtskraft des ursprünglichen Versorgungsbescheides berufe. Dem stünden andere rechtliche und verfassungsrechtliche Gesichtspunkte entgegen. Grundsätzlich dürften Beamte auf Versorgungsbezüge und aktives Gehalt nicht verzichten. Sie seien sogar verpflichtet, Gehaltszahlungen entgegenzunehmen. Da bei der vom BVerfG festgestellten Gesetzesnichtigkeit bereits früher ein rechtlicher Anspruch auf höhere Versorgungsbezüge bestanden habe, hätte die Klägerin einen entsprechenden Anspruch auf höhere Bezüge gehabt. Es sei nicht so, dass das BVerfG diese höheren Bezüge erst mit seiner Entscheidung begründet hätte. Das LBV müsse die Versorgungsbezüge auch rückwirkend neu berechnen, da die Klägerin zu Recht darauf vertraut habe, dass die Kürzungen ihrer Besoldung in den vergangenen Jahren, welche auf Initiative bzw. unter Mitwirkung des Bundesinnenministers bzw. des Bundesrates als Vertretung der Länder eingeführt worden seien, in verfassungskonformer Weise erfolgt seien. Auf dieses verfassungsgemäße Handeln der gesetzgebenden Körperschaften und des Dienstherrn habe die Klägerin vertraut und dürfe dies auch. Es sei ihr nicht zuzumuten, gegen alle besoldungs- oder versorgungsbezogenen Maßnahmen des Dienstherrn vorsorglich Rechtsbehelfe einzulegen, um ihre Rechte zu wahren. Die Berufung des Dienstherrn auf die Rechts- bzw. Bestandskraft des ursprünglichen Versorgungsbescheides sei arglistig. Es habe sich bereits im Jahre 2003 auf Grund der Rechtsprechung europäischer Gerichte abgezeichnet, dass in der Regelung über den Versorgungsabschlag bei Freistellungen eine indirekte Diskriminierung von Beamtinnen liege. Jedenfalls ab dem Beginn des Überprüfungsverfahrens beim BVerfG müsse eine derartige Rechtsunsicherheit bejaht werden, dass man aus Fürsorgepflichtgründen zu Gunsten der Beamten entscheiden müsse und der Vertrauensgesichtspunkt bzw. die Bestandskraft zu Gunsten des Dienstherrn nicht zum Tragen kommen könne. Insoweit wäre jedenfalls der Hilfsantrag der Klägerin begründet, eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge ab dem 23. Oktober 2003 (Urteil des Europäischen Gerichtshofes in den Sachen C-4/02 und C-5/02) oder aber zum Zeitpunkt des Eingangs des Vorlagebeschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes beim BVerfG am 27. August 2007 vorzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2008 wies das LBV den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus: Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens für die Zeit vor dem 1. August 2008 sei unbegründet, denn die Bestandskraft des Bescheides vom 8. Januar 2002 stehe dem entgegen. Im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) sei in § 79 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 und § 13 Nr. 11 ausdrücklich gesetzlich bestimmt worden, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht die bestandskräftigen Entscheidungen berühre, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen. Auch ein Wiederaufgreifen nach Ermessen gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) werde abgelehnt, weil die materielle Gerechtigkeit gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zumindest für Regelungen in der Vergangenheit keinen Vorrang habe. Eine Durchbrechung der Bestandskraft könne nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Das LBV bezog sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 – 3 B 86/04 –. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum die Versorgungsabschlagsregelung für die Vergangenheit für die Klägerin eine unerträgliche Belastung darstellen würde. Sie habe die Möglichkeit gehabt, gegen den Bescheid Rechtsmittel einzulegen und die Abschlagsregelung durch die Gerichte überprüfen zu lassen. Die Klägerin hat hiergegen am 12. November 2008 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren nach rückwirkender Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge ohne den Versorgungsabschlag wegen Freistellungen weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des LBV vom 8. September 2008 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2008 zu verpflichten, den ursprünglichen Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 1. Oktober 2001 aufzuheben und die Versorgungsbezüge der Klägerin ab Eintritt in den Ruhestand unter Wegfall des Versorgungsabschlages wegen Freistellungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbsätze 2 und 3 BeamtVG a. F. neu zu berechnen und der Klägerin die danach noch zustehenden Bezüge rückwirkend zu zahlen. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das LBV wiederholt zur Begründung im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Dieses Vorbringen vertiefend und ergänzend führt es aus: Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG lägen nicht vor. Auch ein Anspruch auf Änderung der bestandskräftigen Festsetzung für die Zeit vor dem 1. August 2008 nach § 48 VwVfG sei nicht gegeben, da die Aufrechterhaltung der Regelung nicht schlechthin unerträglich sei. Im Interesse der Rechtssicherheit sei das Verwaltungsermessen grundsätzlich darauf gerichtet, bestandskräfige Entscheidungen nicht wieder aufzugreifen oder zu ändern, wenn sich eine Rechtsmeinung geändert habe. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogene Versorgungsakte des LBV und die Personalakten der Bezirksregierung E Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. April 2010 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1. August 2008. Der geltend gemachte Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht insoweit nicht (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO ). Ein solcher Anspruch auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ergibt sich für die Zeit vor dem 1. August 2008 weder aus § 51 VwVfG NRW noch aus § 48 VwVfG NRW. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG NRW. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben weder das Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2003 noch die auf diese Entscheidung gestützten Urteile des BVerwG vom 25. Mai 2005 (2 C 14.04 und 2 C 6/04) noch der Beschluss des BVerfG vom 18. Juni 2008 (2 BvL 6/07) eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW herbeigeführt. Eine Änderung der Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass es sich um eine Änderung im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt, handeln muss; eine gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt demgegenüber eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung, weshalb eine Änderung der Rechtsprechung – selbst der höchstrichterlichen Rechtsprechung – keine Änderung der Rechtslage ist. Dies gilt auch dann, wenn der bestandskräftige Verwaltungsakt, dessen Aufhebung begehrt wird, auf einer Rechtsnorm beruht, welche vom BVerfG für nichtig erklärt wurde, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1993 – 6 B 35/93 , Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319. Eine Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach der zwingenden Vorschrift des § 51 VwVfG NRW scheidet somit aus. Eine derartige Verpflichtung des Beklagten ergibt sich für die Zeit vor dem 1. August 2008 auch nicht aus der daneben anwendbaren Ermessensvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Erwägungen des LBV sind insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein klagbarer Anspruch des von einem bestandskräftig gewordenen belastenden Verwaltungsakt Betroffenen auf eine Rücknahme dieser würde eine Ermessensreduzierung auf Null voraussetzen in der Regel nicht besteht. Bei der Ausübung des Behördenermessens über die begehrte Rücknahme eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsakts ist in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsaktes herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsakts regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll. In Anwendung dieser Grundsätze besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit nur ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei unerträglich. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Allerdings kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist, vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 – 6 C 24/03 , BVerwGE 121, 226 - 245. Dass die Aufrechterhaltung der von der Klägerin angegriffenen Regelung, soweit sie die Zeit vor dem 1. August 2008 betrifft, nach den vorgenannten Maßstäben schlechthin unerträglich wäre, ist nicht erkennbar. Die Klägerin selbst hat nicht behauptet, dass das beklagte Land in anderen bestandskräftig geregelten Versorgungsfällen vergleichbarer Art anders als in ihrem Fall entschieden hätte. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch Umstände, welche ein Festhalten an dem Versorgungsabschlag für vergangene Zeiträume im Falle der Klägerin als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen, sind nicht erkennbar. Dass die angegriffene Regelung offensichtlich rechtswidrig wäre, ist ebenfalls nicht zu sehen und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Schließlich existiert auch keine fachrechtliche, etwa versorgungsrechtliche Vorschrift, welche das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW auszuübende Ermessen in Richtung einer Rücknahmeentscheidung für die Vergangenheit intendieren würde. Nach den oben aufgezeigten Grundsätzen durfte das LBV eine Rücknahme bzw. Abänderung des Bescheids vom 8. Januar 2002 für die Vergangenheit somit ermessensfehlerfrei ablehnen. Dass die Rechtswidrigkeit der Versorgungsregelung im Falle der Klägerin auf einem für vergleichbare Fälle vom EuGH festgestellten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht beruht, führt ebenfalls nicht zu einer Verpflichtung des beklagten Landes, die bestandskräftige Regelung der Versorgungsbezüge der Klägerin aufzuheben und erneut zu entscheiden. Auch das Gemeinschaftsrecht verlangt grundsätzlich nicht, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen; vielmehr sind vom nationalen Recht vorgesehene Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung grundsätzlich mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit sind und sich auch für das Gemeinschaftsrecht eine unbedingte Verpflichtung der Behörde zur Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides nur aus besonderen, zusätzlichen Gründen ergeben kann. Der EuGH hat hierzu entschieden, der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichte eine Verwaltungsbehörde zur antragsgemäßen Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung mit dem Ziel, der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einer einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn die Behörde nach nationalem Recht befugt sei, diese Entscheidung zurückzunehmen, die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden sei, das Urteil auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruhe, die erfolgt sei, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht worden sei, obwohl der Tatbestand des Art. 234 Abs. 3 EG erfüllt wäre und der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofs erlangt habe, an die Verwaltungsbehörde gewandt habe, vgl. EuGH in der Rechtssache Kühne & Heitz, Urteil vom 13. Januar 2004, C453/00, DVBl. 2004, 373 - 374. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin den nationalen Rechtsweg nicht nur nicht ausgeschöpft, sondern gar nicht erst beschritten und die nunmehr beanstandete Regelung ursprünglich widerspruchslos hingenommen hat. Damit war es dem beklagten Land aber auch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts nicht schlechthin verwehrt, sich für die zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21. Januar 2006 bereits vergangenen Zeiträume auf die Bestandskraft der von ihm getroffenen Regelung zu berufen. Vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 15. September 2008 – 23 K 813/07 –, Juris; im Ergebnis ebenso: Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteile vom 7. Oktober 2009 – 3 K 1851/09 – und vom 25. Juli 2007 – 3 K 3568/06 –, Juris; VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2006 – 4 K 140/05 –, Juris; VG des Saarland, Urteil vom 4. September 2007 – 3 K 350/06 –, Juris; VG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2007 – 7 A 123.06 –, Juris; VG Hannover, Urteile vom 25. Februar 2009 – 2 A 1395/06 und 2389/06 –, Juris; VG Braunschweig, Urteil vom 6. März 2007 – 7 A 117/06 –. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.