OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 3568/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2007:0725.3K3568.06.00
7mal zitiert
15Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.08.2000 als Regierungsamtsrätin in Diensten des beklagten Landes. Vom 01.02.1987 bis zum 16.03.2000 war sie mit zum Teil teilzeitbeschäftigt, zum Teil beurlaubt. Mit Bescheid vom 07.09.2000 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Dabei wurde bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit der Versor-gungsabschlag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz in der vom 01.08.1984 bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung berücksichtigt. Die Klägerin kam hierdurch zu einem gekürzten Gesamtruhegehaltsatz von 53,68 %. Mit Schreiben vom 14.02.2005 beantragte die Klägerin, den Übergangsruhegehaltssatz ohne Anwendung des Versorgungsabschlages festzusetzen und wies auf die Entschei-dung des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 16.01.2004 hin, zu der eine Ent-scheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch ausstehe. Mit weiterem Schreiben vom 07.09.2005 wies die Klägerin auf die nunmehr vorliegende Entscheidung des Bun-desverwaltungsgerichts vom 25.05.2005 hin und erneuerte ihren Antrag auf Neuberech-nung ihrer Versorgungsbezüge auf der Grundlage dieses Urteils. Mit Bescheid vom 29.11.2005 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Er führte aus, trotz der geänderten Rechtsprechung ergäbe sich für sie keinen Anspruch auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge, weil der Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 07.09.2000 bestandskräftig sei. Ein Anspruch auf Wieder-aufgreifen des Verfahrens bestehe nicht. Voraussetzung dafür wäre eine nachträgliche Änderung der Rechtslage. Änderungen in der Rechtsauffassung und der Recht-sprechung bedeuteten nach herrschender Auffassung keine Änderung der Rechtslage. Eine besondere Ausnahmesituation, die die Klägerin daran gehindert habe, die Rechts-mittelfrist fristgerecht geltend zu machen, habe nicht festgestellt werden können. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und wies zur Begründung darauf hin, dass auch eine teilweise Rücknahme des Festsetzungsbescheides nach § 48 Verwal-tungsverfahrensgesetz in Betracht komme. Mit Bescheid vom 12.07.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur ergän-zenden Begründung wurde angegeben, auch wenn man die Entscheidung des Euro-päischen Gerichtshofs als eine Änderung der Rechtslage bewerten würde, so müsse ein Wiederaufgreifen an der Vorschrift des § 51 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz scheitern. Selbst wenn ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bestünde, stehe die Rücknahme des „Erstbescheides" im Ermessen der Behörde. Auch nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz sei eine Rücknahme nicht möglich. Danach bestehe mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit nur ausnahmsweise dann ein An-spruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Auf-rechterhaltung nach der allgemeinen Rechtsauffassung „schlechthin unerträglich" sei. Die Klägerin mache jedoch nicht geltend, dass die Bestandskraft des Bescheides für sie unzumutbar sei oder habe andere Gründe dargelegt, die eine „Unerträglichkeit" belegen würden. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht erkennbar. Die Klägerin hat am 04.08.2006 Klage erhoben. Sie weist darauf hin, dass der Ruhe-gehaltsatz sich ohne Berücksichtigung des Versorgungsabschlages von 53,68 % auf 57,13 % erhöhen würde. Die Differenz betrage aktuell 119,59 Euro brutto. Die Ände-rung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle eine Änderung der Rechtslage dar, da sie Ausdruck neuer, allgemeiner Rechtsauf-fassung sei. Die Änderung der allgemeinen Rechtsauffassung stehe der Rechtsän-derung gleich. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2006 zu verpflichten, ihre Versorgungs-bezüge im Hinblick auf das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot unter Wegfall des Versorgungsabschlages gemäß § 14 BeamtVG a.F. rückwirkend neu festzusetzen. Der Beklagte vertieft sein bisheriges Vorbringen und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn die angegriffenen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat zunächst weder einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 1 VwVfG noch nach § 60 Abs. 1 VwGO, denn sie war zu keinem Zeitpunkt ohne Verschulden gehindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Sie hatte vielmehr lediglich die Erfolgsaussichen von Widerspruch und Klage und damit das Prozessrisiko unzutreffend eingeschätzt. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vor. Danach ist das Verfahren u.a. wieder aufzugreifen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Rechtslage im Sinne der Bestimmung ist nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine Änderung im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt, handelt. Dementsprechend kann eine gerichtliche Spruchpraxis keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bewirken stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 27.01.1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 . Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, "dass die Verwal- tungsbehörden grundsätzlich nicht verpflichtet sind, ein durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren deshalb wieder aufzugreifen, weil sich der unanfechtbar gewordene Verwaltungsakt nachträglich auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung als rechtswidrig erweist", Urteil vom 26.08.1977 -BVerwG VII C 71.74 - Buchholz 451.90 EWG- Recht Nr. 20 S. 24 (26 f.) mit weiteren Nachweisen. Diese Entscheidungen erfassen auch den Fall einer nachträglichen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensge- setzes hat daran nichts geändert. Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 (Nr. 1) VwVfG ist in dieser Hinsicht eindeutig. Eine Änderung der Rechtsprechung ist keine Änderung der Rechtslage vgl.BVerfG, Urteil vom 01.07.1953, 1 BvL 23/51 - BverfGE 2, 380 (395 f.). Sie steht einer solchen auch ebensowenig gleich, wie z.B. ein nachträglich erstattetes Sachverständigengutachten als Änderung der Sachlage gewertet werden kann, vgl. Beschluss vom 21.11.1978 - BVerwG 6 B 35.78 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 6 S. 3 (4). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in seinem Beschluss vom 25.05.1981 - NVwZ 1982, 500 - weiter ausgeführt: „Zudem wird die Nichtanwendbarkeit des § 51 Abs. 1 VwVfG zusätzlich nahegelegt erstens durch das Fehlen einer differenzierenden Regelung, ohne die es zu dem offenkundig unerträglichen Ergebnis käme, dass bei jeder (begünstigenden) Änderung der Rechtsprechung das Wiederaufgreifen selbst von seit vielen Jahren oder gar Jahrzehnten abgeschlossenen Verfahren geboten wäre. Die Nichtanwendbarkeit des § 51 Abs. 1 VwVfG wird zweitens nahegelegt durch § 79 Abs. 2 BverfGG, d.h. durch die dort für einen regelmäßig schwerer wiegenden Fall einer nachträglichen "Änderung" getroffene Regelung und durch die ihr zugrundeliegende Interessenbewertung, s. dazu insbesondere BVerfG, Beschluss vom 11.10.1966 - 1 BvR 164, 178/64 - BVerfGE 20, 230 (235 f.). Schließlich ist - im Sinne einer Bestätigung dessen - drittens zu bedenken, dass § 51 Abs. 1 VfVfG das Wiederaufgreifen von Verfahren nur zum Teil regelt, sog. Wiederaufgreifen im engeren Sinne; vgl. Urteil vom 14. 12. 1977 -BVerwG VIII C 79.76 - Buchholz 316 § 36 VwVfG Nr. 1 S. 1 (6). Er begründet für besondere Fälle ausnahmsweise einen Anspruch auf das Wiederaufgreifen. In den von ihm nicht erfaßten Fällen ist ein Wiederaufgreifen grundsätzlich ebenfalls zulässig. Es steht dann jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, Urteile vom 28. 07. 1976 - BVerwG VIII C 90.75 - Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2 S. 1 (6) und vom 14. 12. 1977 a.a.O. S. 6 mit weiteren Nachweisen. Bei besonders gelagerten Sachverhalten kann sich dieses Ermessen "auf Null" verengen, so dass es dann unter diesem Gesichtswinkel ausnahmsweise zu einem Anspruch auf das Wiederaufgreifen kommen kann (s. Urteil vom 28. 07. 1976 a.a.O. S. 8). Die enge, dem eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entsprechende Auslegung führt daher nicht dazu, dass in den auf diese Weise nicht erfaßten Fällen ein Wiederaufgreifen unzulässig wäre. Auch bei ihnen muß vielmehr über einschlägige Anträge ermessensfehlerfrei entschieden werden. In besonderen Fällen kann sogar ein Anspruch auf Wiederaufgreifen bestehen. Angesichts dessen fehlt es - von den oben zuerst genannten Gesichtspunkten ganz abgesehen - auch an überzeugungskräftigen Sachgründen, die dafür sprechen könnten, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entgegen seinem Wortlaut auf den Fall einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszudehnen." Die Klägerin beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf eine Stelle in der Kommentarliteratur, wonach eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage darstelle, wenn sie Ausdruck neuer allgemeiner Rechtsauffassung sei. Denn diese ältere Rechtsprechung hat eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur bei einer - hier nicht gegebenen - Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift in ihrer Wirkung einer authentischen Interpretation dieser Gesetzesvorschrift durch den Gesetzgeber gleich erachtet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.1987 - 9 B 309/87 -, NVwZ 1988, 143, m.w.N.. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2005 - 2 C 6/04 -, in dem festgestellt wird, dass der Versorgungsabschlag alten Rechts für Zeiten ab dem 17.05.1990 bei Anwendung der degressiven Ruhegehaltstabelle auf teilzeitbeschäftigte Beamte nicht mit höherrangingem Recht übereinstimmt und entfällt, rechtfertigt danach keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die Klägerin kann sodann auch nicht die Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbe-scheides nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG beanspruchen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder zum Teil mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Zwar erweist sich der Versorgungsfest-setzungsbescheid als rechtswidrig. Gleichwohl hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme. Der Bescheid ist im hier interessierenden Umfang rechtswidrig, weil er zum hier maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses einer Rechtsgrundlage entbehrte. Dies beruht darauf, dass das Ruhegehalt der Klägerin unter Berücksichtigung des Versogungsabschlages nach der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 4 Satz 2 BemtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1, 2. und 3. Halbsatz BeamtVG a.F. nicht mit europäischem Recht in Einklang steht, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft in dem ergangenen Urteil vom 23.10.2003 - Rs. C-4/02 - dargelegt hat und was das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 6/04 - übernommen hat. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides, weil keine Umstände vorliegen, nach denen sich das dem Beklagten von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hat, dass nur die Rücknahme des Bescheides ermessensfehlerfrei wäre. Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ist in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 6 C 32/06 -. Nach diesen Grundsätzen gebietet das nationale Recht nicht die Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides. Die Aufrechterhaltung des Bescheides ist nicht deshalb "schlechthin unerträglich", weil diese gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen würde. Bei Berücksichtigung der Gesamtumstände kann nicht angenommen werden, dass das Festhalten an dem Bescheid dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und damit den guten Sitten zuwider laufe. Die Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheides und die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Klägerin im Falle seiner Aufrechterhaltung lassen die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu. Es verstößt nicht gegen die guten Sitten, wenn an dem Bescheid mit Blick auf den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit festgehalten wird. Die negativen Folgen sind im Wesentlichen auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen und ihr deshalb zuzurechnen. Zum Zeitpunkt des Ergehens des Versorgungsfestsetzungsbescheides waren alle Versorgungsempfänger hinsichtlich der Beurteilung, ob sie den sie betreffenden Bescheid anfechten sollten oder nicht, in der gleichen Lage. Sie hatten die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Anfechtung zu bewerten und bei der Gewichtung des prognostizierten Prozessrisikos auch in Rechnung zu stellen, dass eine erfolgreiche Anfechtung im Ergebnis zu einer spürbaren Erhöhung der Versorgungsbezüge führen konnte. Indem die Klägerin bei gleicher Ausgangslage aller Betroffenen den sie betreffenden Bescheid hat unanfechtbar werden lassen, ohne zuvor mit dem Beklagten etwa die Aufhebung des Bescheides für den Fall zu vereinbaren, dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechende Bescheide als rechtswidrig ansehen würde, hat sie selbst eine wesentliche Ursache dafür gesetzt, dass sie nicht in den Genuss der höheren Versorgung kommt. Es erscheint daher nicht schlechterdings unzumutbar und unerträglich, wenn die Klägerin im Interesse der Rechtssicherheit an den Folgen ihres Verhaltens, die von vornherein im Bereich des Möglichen und Absehbaren lagen, festgehalten wird. Die erkennende Kammer hat erwogen, ob etwas anderes gelten soll, weil es sich bei den Versorgungsfestsetzungsbescheiden um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt und die betroffenen Beamten/Beamtinnen einen Anspruch auf Fürsorge haben. Derartige Erwägungen berechtigen zwar den Beklagten, von sich aus die Bescheide zu Gunsten der betroffenen Versorgungsempfänger zu ändern, rechtfertigen jedoch keine Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null, wie auch das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 - hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Verlängerung der Wartezeit auf drei Jahre bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Beamten, der aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand tritt, festgestellt hat. Es liegt auch kein offensichtlicher Verstoß gegen das nationale Recht vor. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Anders als bei der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 44 Abs.1 VwVfG ist es im vorliegenden Zusammenhang nicht erforderlich, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, ist in der Regel - und so auch hier - der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts. Die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts möglicherweise gebietende Offensichtlichkeit fehlt, wenn die Evidenz des Rechtsfehlers erst später ersichtlich wird. Daran gemessen kann der Verstoß der dem Versorgungsfestsetzungsbescheid zugrunde liegenden Regelung des Beamtenversorgungsgesetzes gegen höherrangiges nationales Recht nicht als evident angesehen werden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es für die Frage der Offensichtlichkeit auf das Erkenntnisvermögen des mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Durchschnittsbürgers ankommt oder ob insoweit auf einen rechtskundigen Betrachter abzustellen ist. Auch im zuletzt genannten Fall liegt eine Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes nicht vor. Das Europäische Gemeinschaftsrecht verleiht ebenfalls keinen Anspruch auf Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verlangt das Gemeinschaftsrecht mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist, vgl. EuGH, Urteil vom 13.01.2004 - Rs. C-453/00, Kühne & Heitz - Slg. 2004, I-837 Rn. 24 Sieht das nationale Recht - wie hier - vor, dass ein nach innerstaatlichem Recht rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ist, zurückzunehmen ist, sofern seine Aufrechterhaltung "schlechterdings unerträglich" wäre, muss die gleiche Verpflichtung zur Rücknahme unter den gleichen Voraussetzungen im Fall eines Verwaltungsakts gelten, der gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 6 C 32/06 - . Ein Anspruch auf Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides besteht auch nicht etwa deshalb, weil die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit offensichtlich wäre. Ist die Behörde nach nationalem Recht verpflichtet, eine bestandskräftige Verwal- tungsentscheidung zurückzunehmen, wenn diese offensichtlich mit innerstaatlichem Recht unvereinbar ist, so muss im Fall offensichtlicher Unvereinbarkeit dieser Entscheidung mit Gemeinschaftsrecht die gleiche Verpflichtung bestehen. Der Europäische Gerichtshof hat hervorgehoben, dass es Sache des nationalen Gerichts ist zu beurteilen, ob angesichts der aufgezeigten Grundsätze der angefochtene Gebührenbescheid offensichtlich rechtswidrig im Sinne des betreffenden nationalen Rechts ist. Das ist nicht der Fall. Es kann nicht angenommen werden, dass zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Versorgungsfestsetzungsbescheides an seiner Rechtswidrigkeit vernünftigerweise keine Zweifel bestanden haben und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängte. Die Komplexität der Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs in dem Urteil vom 23.10.2003 - Rs. C-4/02 - verbietet die Annahme, dass die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt offensichtlich im Sinne des nationalen Rechts war. Auch im Zusammenhang mit der Frage der Offensichtlichkeit des Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht ist nicht entscheidend, ob auf das Erkenntnisvermögen eines verständigen Bürgers oder auf dasjenige eines juristisch kundigen Betrachters abgestellt wird. Die Evidenz des Rechtsverstoßes kann bei beiden Betrachtungsweisen nicht festgestellt werde. Die Klägerin beruft sich schließlich ohne Erfolg auf Art. 3 GG, indem sie ausführt, dass der Beklagte in anderen Fällen als dem ihrigen bestandskräftige Bescheide aufgehoben und die Versorgung neu festgesetzt hat und hierin eine Ungleichbehandlung liege. Zwar gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die gleiche Behandlung aller Menschen "vor dem Gesetz" und verbietet Ungleichbehandlungen, für die es keine hinreichenden sachlichen Gründe gibt. Gleichwohl ist es gerichtlich nicht zu beanstand-en, dass der Beklagte es abgelehnt hat, den bestandskräftigen Bescheid der Klägerin aufzuheben. Denn hierin liegt keine Ungleichbehandlung zu den Fällen, in denen er sich zu einer Aufhebung bereits bestandskräftiger Festsetzungbescheide entschieden hat. Das folgt daraus, dass der Beklagte in Umsetzung der Entscheidung des Bundesver-waltungsgerichts vom 25.05.2005 die Aufhebung bestandskräftiger Bescheide auf die Fälle beschränkt hat, in denen der Eintritt in den Ruhestand bzw. der Tod des Beamten nach dem 25.05. 2005 erfolgte. Hiervon nicht erfasst ist die gesamte Gruppe derjeni-gen, die - wie die Klägerin - zum Teil lange vor der Entscheidung des Bundesverwal-tungsgerichts am 25.05.2005 in den Ruhestand getreten waren und deren Versorgung bestandskräftig festgesetzt worden war. Diese Vorgehensweise - Anknüpfung an das Datum der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - ist sachlich nachvollziehbar und gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs, 1 VwGO.